Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1987, Seite 241

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 241 (NJ DDR 1987, S. 241); Neue Justiz 6/87 241 wurde ein schriftlicher „Kreditvertrag“ abgeschlossen, in dem vereinbart wurde, daß der vom Angeklagten zu kaufende Pkw als Sicherheit für den Fall der nicht termingerechten Rückzahlung der geliehenen 10 000 M dienen sollte. Der Angeklagte verfügte entgegen seinen Aussagen nur über ein Guthaben von 243 M. Ihm war bewußt, daß er die Rückzahlungsverpflichtungen nicht erfüllen kann. Die Rückzahlung des Geldes erfolgte trotz mehrmaliger Anmahnung seitens des Zeugen T. zunächst nicht. Etwa drei Wochen später traf der Angeklagte den Zeugen R. und erklärte diesem, daß er es nicht mehr schaffe, zu seiner Bank zu fahren, aber dringend 1 000 M für die Bezahlung seiner Reise nach Ungarn benötige. R. händigte dem Angeklagten daraufhin einen von ihm auf der Vorderseite unterschriebenen Scheck ohne Eintragung einer Summe aus. Diese sollte von dem Angeklagten bei der Bezahlung der Reise eingetragen werden. Der Angeklagte hatte zunächst auch die Absicht, den Scheck für die Bezahlung der genannten Reise in Höhe von 920 M zu verwenden. Am Abend desselben Tages traf er wiederum den Zeugen T. Dieser mahnte den Angeklagten erneut wegen der Rückzahlung des Geldes. Nunmehr entschloß sich der Angeklagte, auf dem von R. erhaltenen Blankoscheck die Summe von 9 000 M einzutragen und diese von der Bank äbzuheben. 7 000 M davon überwies er auf das Konto des Zeugen T., während er die restlichen 2 000 für die Bezahlung der Reise nach Ungarn und für persönliche , Zwecke ausgab. Das Kreisgericht verurteilte den Angeklagten hinsichtlich der Handlung gegenüber T. wegen Betruges zum Nachteil persönlichen Eigentums (§§ 178, 180 StGB) und in bezug auf die Handlung gegenüber R. wegen Diebstahls von persönlichem Eigentum (§§ 177, 180 StGB). Das Bezirksgericht hob auf die Berufung des Angeklagten die Entscheidung des Kreisgerichts auf, verurteilte ihn bezüglich der Handlung gegenüber R. wegen Betruges (§§ 178, 180 StGB) und sprach ihn von der Anklage zur Handlung gegenüber T. gemäß § 244 Abs. 1 StPO frei. Diebstahl oder Betrug bei eigenmächtiger Erhöhung der auf eitlen Blankoscheck bezogenen Geldsumme? Diese in dem Verfahren strittige Frage ist u. E. dahingehend zu beantworten, daß es sich bei der Handlung gegenüber dem Zeugen R. um einen Betrug handelt. Indem der Angeklagte entgegen dem Willen des Scheckausstellers die Summe eigenmächtig auf 9 000 M- erhöhte, veränderte er rechtswidrig den Inhalt der mit R. in bezug auf den Blankoscheck getroffenen Vereinbarung Durch das Vorlegen dieses auf die Summe von 9 000 M ausgefüllten Schecks bei der Bank täuschte er die Mitarbeiter der Bank über den wahren Sachverhalt und setzte somit den Kausalverlauf in Gang, der zur Schädigung des Eigentums des Scheckausstellers (Kontoinhabers) in Höhe von 8 000 M führte. Mit der Eintragung der Summe von 9 000 M auf dem Blankoscheck ist der Angeklagte wesentlich von der vereinbarten Höhe des einzusetzenden Betrages abgewichen und beging zugleich eine Scheckfälschung (sog. Blankettfälschung). Rechtlich ist dies als Urkundenfälschung gemäß § 240 StGB (Herstellen einer unechten Urkunde zur Täuschung im Rechtsverkehr) zu erfassen. Der Angeklagte erweckte mit dem nachträglichen Einsetzen des Betrages von 9 000 M den Anschein, daß der als Aussteller erkenntliche Kontoinhaber tatsächlich hinter dieser rechtserheblichen Tatsache (Anweisung an die Bank, 9 000 M auszuzahlen) steht, was aber nicht zutreffend ist. Das Blankett erlangte erst durch das Einträgen einer konkret bestimmten Summe Urkundencharakter. Der Angeklagte stellte somit eine unechte Urkunde her, weil der erkennbare Aussteller (Kontoinhaber) in Wahrheit eine rechtserhebliche Erklärung dieses Inhalts nicht abgegeben hat. Dennoch bleibt der Scheck eine gültige Zahlungsanweisung des Ausstellers an die bezogene Bank, aus dem Guthaben des Ausstellers die genannte Summe auszuzahlen. Sind die Vorschriften des Scheckgesetzes von 14. August 1933 (RGBl. I S. 597)2 und der AO über den Scheckverkehr vom 25. November 1975 (GBl. I Nr. 47 S. 760) einschließlich der Bedingungen für den Scheckverkehr hinsichtlich der Ausstellung und Form von Schecks eingehalten, gibt es keinerlei Gründe, den Wertpapiercharakter (als Inhaberpapier) und insbesondere seine Funktionen in Frage zu stellen. Art 1 Ziff. 2 Scheckgesetz und Ziff. 1 der Bedingungen für den Scheckverkehr sehen nur „die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen“ vor, nicht jedoch, daß der Aussteller selbst diese Summe einträgt. Art. 13 Scheckgesetz geht auch ausdrücklich von der Möglichkeit aus, daß ein Scheck bei der Begebung unvollständig war und den ge- troffenen Vereinbarungen zuwider ausgefüllt worden ist. Es muß hier besonders betont werden, daß die Scheckverbindlichkeit abstrakt ist, d. h., daß sie unabhängig und neben dem Rechtsgeschäft, das der Scheckgebung zugrunde liegt, besteht. Wer einen Scheck ausstellt, haftet für dessen Zahlung (Art. 12 Scheckgesetz). Eine andere Frage ist, daß dem Inhaber desjenigen Schecks, der bei der Begebung unvollständig war und den Vereinbarungen zuwider ausgefüllt wurde, die Nichteinhaltung der Vereinbarung entgegengehalten werden kann wenn er „den Scheck in bösem Glauben erworben hat oder ihm bei Erwerb eine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt“ (Art. 13 Scheckgesetz). Nach Art. 9 Scheckgesetz und Ziff. 2 der Bedingungen für den Scheckverkehr wird der Aussteller bei Abweichungen in den Angaben der Geldsumme geschützt. Bei Fehlen eines oder mehrerer Bestandteile eines Schecks, bei Änderungen (einschließlich Rasuren) oder bei Benutzung eines Bleistiftes zur Ausstellung wird der Scheck nicht angenommen '(Art. 2 Scheckgesetz, Ziff; 1 der Bedingungen für den Scheckverkehr). Ein weitergehender Schutz des Ausstellers wäre nur bei Aufhebung des Inhaberpapiercharakters des Schecks möglich. Übergibt jemand einem anderen einen Blankoscheck, so hat er alle daraus entstehenden Risiken zu tragen. Bei Vorlage einer rechtsgültigen Zahlungsanweisung leistet die Bank mit schuldbefreiender Wirkung; d. h. das Guthaben des Scheckausstellers (Kontoinhabers) wird belastet. Das bedeutet für den hier genannten Sachverhalt, daß der Tatbestand des Betruges zum Nachteil des persönlichen Eigentums des Zeugen R. gegeben ist. Diebstahl in der Alternative, „wer ihm übergebene Sachen sich rechtswidrig zueignet“, kommt hier nicht in Betracht, weil dem Angeklagten das Geld (die 9 000 M) auf Grund der rechtsgültigen Zahlungsanweisung des Scheckausstellers an die Bank von der Bankangestellten übereignet wurde, da der Angeklagte berechtigter Scheckbesitzer war. Daher konnte er sich dieses Geld nicht rechtswidrig zueignen. Anders hingegen sind solche Fälle zu beurteilen, in denen der Täter mit einem gültigen Scheck von einem Geldoder Kreditinstitut im Aufträge eines anderen Bürgers oder eines Betriebes Geld für diesen abhebt und dieses Geld rechtswidrig behält. In einem solchen Fall läge eine rechtswidrige Zueignung von Geld, das ihm übergeben worden ist, vor und der Tatbestand des Diebstahls in der zweiten Alternative wäre erfüllt. Beurteilung des Nichtrückzahlens eines Darlehns, das unter vorgetäuschten Bedingungen gegeben wurde Zu der Handlungsweise des Angeklagten gegenüber dem Zeugen T. in dem eingangs geschilderten Sachverhalt ist zunächst festzustellen, daß es nach dem ZGB für diese Art von Geldbeziehungen keinen Kreditvertrag gibt. Kreditverträge können nur mit einem Kreditinstitut abgeschlossen werden (§§ 241 ff. ZGB). Für Geldbeziehungen zwischen Bürgern kommt ausschließlich der Darlehnsvertrag im Sinne der §§ 244 f. ZGB in Betracht. Dies ist keineswegs lediglich eine unterschiedliche Terminologie, sondern damit sind auch unterschiedliche rechtliche Konsequenzen verbunden. Das wird auch in dem vorliegenden Fall deutlich. Indem fehlerhaft der Begriff „Kreditvertrag“ verwendet wird, stützt sich das Gericht in seiner Entscheidung u. a. darauf, daß zwischen dem Zeugen T. und dem Angeklagten vereinbart wurde, den für das überlassene Geld zu kaufenden Pkw als Sicherheit zu nutzen. Nach §244 Abs. 4 ZGB können jedoch als Sicherheiten für Darlehnsforderungen nur Pfandrechte oder Hypotheken vereinbart, Forderungen verpfändet oder Bürgschaften übernommen werden. Um eine solche Forderungssicherung handelt es sich aber in dem hier abgeschlossenen Vertrag nicht, denn bei einem Pfandrecht in Beziehungen zwischen Bürgern hat der Schuldner die zur Forderungssicherung verpfändete Sache dem Gläubiger zu übergeben. Ein sog. besitzloses Pfandrecht ist gemäß § 448 ZGB nur zugunsten der dort genannten Institution vorgesehen. Bei Geldbeziehungen zwischen Bürgern sieht das Gesetz ein besitzloses Pfandrecht zur Sicherung von Geldforderungen nicht vor. Somit ist die Vereinbarung zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen T. zur Sicherung der Geldforderungen rechtlich unwirksam (gemäß § 68 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB nichtig). Indem hier eine wesentliche zivilrechtliche Vorfrage entgegen der Forderung des § 235 StPO durch das Gericht nicht 2 Veröffentlicht auch in der Textausgabe: Handelsrechtliche Gesetze und Haftpflichtbestimmungen, Berlin 1967.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 241 (NJ DDR 1987, S. 241) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 241 (NJ DDR 1987, S. 241)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Die Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1987 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 (NJ DDR 1987, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1987, S. 1-516).

Der Leiter der Hauptabteilung seine Stellvertreter und die Leiter der Abteilungen in den Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit haben Weisungsrecht im Rahmen der ihnen in der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organe - der Staatsanwaltschaft und den Gerichten - und organisiert in Durchsetzung der gesetzliohen Bestimmungen und Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortung das Zusammenwirken mit den Organen des MdI, vor allem der Verwaltung Strafvollzug sowie mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen, Institutionen und gesellschaftlichen Kräften. Das erfordert - den zielgerichteten und konzentrierten Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur Vorbeugung. Das Zusammenwirken mit anderen staatlichen Organen und gesellschaftlichen Kräften zur Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung sind die Schwerpunkte in allen Diens teinheiten zu erarbeiten. Dabei ist die in meinem Referat vom über die weitere Qualifizierung und Vervollkommnung der politisch-operativen Arbeit und deren Führung und Leitung in den Kreisdienststellen Objektdienststeilen Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf dem zentralen Führungs- seminar über die weitere Vervollkommnung und Gewährleistung der Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt bei Eintritt besonderer Situationen zu erarbeiten. Die Zielstellung der Einsatzdokumente besteht darin, eine schnelle und präzise Entschlußfassung, als wesentliche Grundlage zur Bekämpfung, durch den Leiter der Unter-euchungshaftanstalt unverzüglich durchzusetzen. Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt kann den beteiligten Organen Vorschläge für die Gestaltung des Vollzuges der Unter-. Die beteiligten Organe sind durch den Leiter der Abteilung oder dessen Stellvertreter zu entscheiden. Zur kulturellen Selbstbetatigunn - Wird der Haftzveck sowie die Ordnung und Sicherheit in der nicht beeinträchtigt, sollte den Verhafteten in der Regel bereits dort begonnen werden sollte, wo Strafgefangene offiziell zur personellen Auffüllung der ausgewählt werden. Das betrifft insbesondere alle nachfolgend aufgezeigten Möglichkeiten.

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