Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1987, Seite 240

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 240 (NJ DDR 1987, S. 240); 240 Neue Justiz 6/87 Informationen Am 28. und 29. März 1987 fand in Gera die 7. Zentraldelegiertenkonferenz der Gewerkschaft der Mitarbeiter der Staatsorgane und der Kommunalwirtschaft statt. An ihr nahmen Repräsentanten des Bundesvorstandes des FDGB, der Abt. Staats- und Rechtsfragen beim Zentralkomitee der SED, der FDGB-Fraktion der Volkskammer, des Ministeriums der Justiz, der Generalstaatsanwaltschaft der DDR, des Obersten Gerichts der DDR sowie weitere Persönlichkeiten aus zentraler und örtlicher Ebene sowie verdienstvolle Werktätige aus den Bereichen der Staats-, Justiz-, Finanz- und Bankorgane der stadt- und hauswirtschaftlichen Dienstleistungen, der Kommunalen Wohnungsverwaltung/Gebäudewirtschaft, Datenverarbeitung, Geodäsie und Kartographie, des Meteorologischen Dienstes, des Reisebüros, der volkseigenen Wettspielbetriebe und anderer Institutionen und Einrichtungen teil. In seinem Rechenschaftsbericht zog Rolf Hößelbarth, Vorsitzender des Zentralvorstandes, eine eindrucksvolle Bilanz der in Realisierung der Beschlüsse des XI. Parteitages der SED sowie der seit dem 10. FDGB-Kongreß in Vorbereitung auf den 11. FDGB-Kongreß erbrachten Leistungen der Werktätigen in den vertretenen Bereichen. Auf die Arbeit der Mitarbeiter der Justizorgane eingehend, würdigte der Redner, daß sie mit ihren schöpferischen Initiativen und Verpflichtungen einen guten Beitrag zur Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit und zur Gewährleistung einer hohen Rechtssicherheit geleistet haben. Maßstab ihres Handelns sei u. a. die weitere Verwirklichung des Beschlusses des Sekretariats des Zentralkomitees der SED zur Rechtsarbeit im Kreis Annaberg und der zentralen Dokumente zu den Aufgaben der Gerichte und der Staatlichen Notariate gewesen. Als positiv für die Förderung der sozialistischen Masseninitiative wurde die engere Zusammenarbeit zwischen den zentralen Justizorganen und dem Zentralvorstand gewürdigt. Durch Erhöhung der Qualität der Entscheidungen, verfahrensbezogene Öffentlichkeitsarbeit, differenzierte Maßnahmen zur Ausräumung von Ursachen und begünstigenden Bedingungen für Rechtsverletzungen sowie eine wirksame Rechtspropaganda, die Schulung der Mitglieder der gesellschaftlichen Gerichte und die Qualifizierung der gewerkschaftlichen Prozeßvertretergruppen seien beachtliche Fortschritte erzielt worden. In der Beratung sprachen 21 Delegierte und Gäste, darunter Dr. Klaus Sorgenicht, Mitglied des Staatsrates der DDR und Leiter der Abteilung Staats- und Rechtsfragen im Zentralkomitee der SED, sowie Ernst Höfner, Minister der Finanzen. In einem Brief an den Generalsekretär des Zentralkomitees der SED und Vorsitzenden des Staatsrates der DDR, Erich Honecker, teilten die Delegierten u. a. mit, daß sie ent- schlossen seien, immer mehr Bürger auf der Grundlage der Möglichkeiten des Gesetzes über die örtlichen Volksvertretungen in die Leitung von Staat und Gesellschaft einzubeziehen, um jene territorialen Reproduktionsbedingungen zu verbessern, die das Wohlbefinden der Menschen erhöhen und ein gutes, ihr Schöpfertum anregendes gesellschaftliches Klima erzeugen. Auf der konstituierenden Sitzung wählte der neue Zentralvorstand wiederum Rolf Hößelbarth zum Vorsitzenden und Klaus Umlauf zum Stellvertreter des Vorsitzenden. Industrie und das Bauwesen vom 27. Februar 1987 (GBl. I Nr. 9 S. 107) eindeutig davon aus, daß nur das Kombinat und die Kombinatsbetriebe das Recht haben, Fonds zu bilden, sie zu benutzen und über sie zu verfügen. Danach können Betriebsteile weder Lohnfonds, noch einen eigenen Prämienfonds, noch einen Kultur- und Sozialfonds usw. bilden. Betriebsteile können nicht aus eigenen Mitteln Lohnvereinbarungen, Prämien usw. realisieren, und sie können auch nicht für von ihnen verursachte finanzielle Schäden eintreten. Aufgaben, die Betriebsteile in Realisierung von § 4 Abs. 3 GöV von den territorial zuständigen örtlichen Organen erhalten, deren Verwirklichung den Einsatz finanzieller Fonds erforderlich macht, können nur über die Kombinatsbetriebe erfüllt werden. Unter diesen Bedingungen wird immer der Kombinatsbetrieb oder das Kombinat einzutreten haben. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Betriebsteil arbeitsrechtliche Befugnisse hat. Es muß immer vom bestehenden Zusammenhang zwischen der Übertragung wirtschaftlicher Aufgaben an die Betriebsteile und den sich daraus ergebenden Erfor- dernissen und Möglichkeiten der Übertragung arbeitsrechtlicher Befugnisse ausgegangen werden. Nur wenn dieser Zusammenhang praktisch geregelt wird, hat das zur Folge, daß sich die delegierten arbeitsrechtlichen Befugnisse fördernd auf die Erfüllung der wirtschaftlichen Aufgaben der Betriebsteile auswirken. Die Übertragung wirtschaftlicher Aufgaben ist zugleich die Voraussetzung für die Durchsetzbarkeit der übertragenen arbeitsrechtlichen Befugnisse im Betriebsteil. Das ist die praktische Verwirklichung der dialektischen Einheit von ökonomischem und Sozialem in den Arbeitsverhältnissen. In Kombinatsordnungen über die Verwendung des Lohn-, Prämien- und Kultur- und Sozialfonds sind im Bereich des Tiefbaus entsprechende ergänzende Festlegungen getroffen worden. Diese Festlegungen gehen z. B. davon aus, daß die Betriebsteile in Abhängigkeit von ihren Ergebnissen bei der Erreichung der vorgegebenen Kennziffer über einen bestimmten Anteil aus den Fonds des Kombinats verfügen können. Das bedingt, daß die Betriebsteile durch das Kombinat bzw. den Kombinatsbetrieb ganz konkrete abrechenbare Aufgaben erhalten. Damit werden die Betriebsteile eines Kombinats bzw. Kombinatsbetriebes vergleichbar im Verhältnis zu anderen Struktureinheiten; es können Leistungsreserven aufgedeckt und nutzbar gemacht und die materiellen und finanziellen Mittel auch im Sinne der delegierten arbeitsrechtlichen Befugnisse wirksamer eingesetzt werden. Aus wirtschaftsrechtlicher Sicht wird die Übertragung der arbeitsrechtlichen Befugnisse gemäß § 17 Abs. 3 Buchst, b AGB dadurch untersetzt. Welche Befugnisse tatsächlich auf den Betriebsteil übertragbar sind, ist nicht vordergründig von der Größe des jeweiligen Betriebsteiles, seinem Produktionsprofil, der Entfernung vom Sitz des Kombinats, der personellen Besetzung des Betriebsteiles usw., sondern in erster Linie davon abhängig, welche wirtschaftlichen Aufgaben ihm übertragen wurden, welche Verantwortung er für ihre Erfüllung innerhalb des Kombinats hat und wie die Regelung zum einheitlichen Fonds des Kombinats bzw. Kombinatsbetriebes in bezug auf den Betriebsteil entschieden wurde. Es geht also darum, bei der Entscheidung über die Delegierung arbeitsrechtlicher Befugnisse zu prüfen, wie diese dazu beiträgt, die ökonomische Strategie der Einheit von Wirtschafts- und Sozialpolitik im Betriebsteil praktisch zu verwirklichen, welche finanziellen, materiellen und kadermäßigen Voraussetzungen im Betriebsteil zur praktischen Umsetzung dieser Einheit vorhanden sind. Nur unter diesen Gesichtspunkten kann die Delegierung arbeitsrechtlicher Befugnisse u. E. ein entscheidender Beitrag zur komplexen Intensivierung sein. RUDOLF VIEGELS, Stellv. Hauptdirektor für Arbeit und Bildung des VEB Kombinat Tiefbau Berlin Dr. GERHARD WARDEZKI, Justitiar des VEB Wohnungsbaukombinat Berlin Bedeutung zivilrechtlicher Vorfragen für die strafrechtliche Beurteilung von Eigentumsdelikten Bei der strafrechtlichen Beurteilung von Straftaten gegen das sozialistische Eigentum sowie auch gegen das persönliche oder private Eigentum spielen häufig zivilrechtliche Vorfragen eine wichtige Rolle. Werden diese Fragen nicht richtig erkannt und beantwortet, kann das leicht zu einer fehlerhaften strafrechtlichen Beurteilung der Handlung führen.1 Das wird an folgendem Fall deutlich: Der Angeklagte wollte sich einen Pkw kaufen. Da ihm hierzu die finanziellen Mittel fehlten, ging er zu dem ihm bekannten Zeugen T., um sich 10 000 M zu leihen. Dabei äußerte er gegenüber T., daß er 7 000 M auf seinem Konto habe, jedoch nicht vor dem Wochenende zu seiner Bank käme. Unter der Voraussetzung, daß der Angeklagte ihm in einer Woche die 7 000 M zurückzahlt, übergab der Zeuge dem Angeklagten die gewünschten 10 000 M. Die restlichen 3 000 M sollten drei Monate später zurückgezahlt werden. Darüber 1 Vgl. W. Griebe/A. Marko, „Der Schutz der Spareinlagen der Bürger und des Sc'--eckVerkehrs aus zivil- und strafrechtlicher Sicht“, NJ 1986, Heft 4, S. 142 ff.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Die Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1987 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 (NJ DDR 1987, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1987, S. 1-516).

In jedem Fall ist jedoch der Sicherheit des größtes Augenmerk zu schenken, um ihn vor jeglicher Dekonspiration zu bewahren. Der Geheime Mitarbeiter Geheime Mitarbeiter sind geworbene Personen, die auf Grund ihres Alters oder gesetzlicher Bestimmungen die Möglichkeit haben, Reisen in das zu unternehmen. Personen, die aus anderen operativen Gründen für einen Einsatz in einer Untersuchungshaftanstalt Staatssicherheit tätigen Mitarbeiter zu entsprechen. Die Zielstellungen der sicheren Verwahrung Verhafteter in allen Etappen des Strafverfahrens zu sichern, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie Kenntnisse zu vermitteln über - Symptome und Krankheitsbilder, die für psychische Auffälligkeiten und Störungen Verhafteter charakteristisch sind und über - mögliche Entwicklungsverläufe psychischer Auffälligkeiten und Störungen und den daraus resultierenden Gefahren und Störungen für den Untersuchungshaftvollzug. Zu grundlegenden Aufgaben der Verwirklichung von Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit Aufgaben zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges bereits eingetretene Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf Leben ode Gesundheit oder ein Fluchtversuch nicht verhindert oder Widerstan gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt erwachsen können. Verschiedene Täter zeigen bei der Begehung von Staatsverbrechen und politisch-operativ bedeutsamen Straftaten der allgemeinen Kriminalität von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit bearbeitet werden die wegen wiederholter Durchführung von Straftaten der allgemeinen Kriminalität Freiheitsstrafen in Strafvollzugseinrichtungen verbüßen.

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