Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1987, Seite 227

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 227 (NJ DDR 1987, S. 227); Neue Justiz 6/87 227 Arbeitstages und die Kinderarbeit. Die Privilegien trafen Regelungen über .den Abschluß und den Inhalt von Arbeitsver-hältnisseri bis hin zum Recht der Unternehmer, in bestimmtem Umfang Zwangsmaßnahmen selbständig anzuwenden. 17X7 Die Kriminalordnung zur Regelung des Strafverfahrens, die in allen preußischen Landesteilen Geltung erlangte, beschränkte das strenge Verfahren des Inquisitionsprozesses2 und führte die „summarische Vernehmung“ ein, die bei geringeren Strafsachen die Möglichkeit bot, den eingeleiteten Strafprozeß abzuschließen. Die Folter durfte erst auf Grund eines im Wege der Akten Versendung3 einzuholenden Spruchs stattfinden. 1721 Neufassung des preußischen Landrechts zum Verbesserten Landrecht des Königreichs Preußen. 1722 1723 Vereinigung zweier zentraler Behörden Preußens, des Generalfinanzdirektoriums und des Generalkriegskommissariats, zum General-Ober-Finanz-Kriegs- und Domä-nen-Direktorium (Generaldirektorium) mit Sitz in Berlin. EHe brandenburgische Kriegs- und Domänenkammer wurde Aufsichtsbehörde des Magistrats. 1731 1735 Zunftreform, mit der die Unterordnung der Zünfte unter den Staat festgelegt wurde. Das Reichszunftgesetz von 1731 richtete sich mittels eines Überwachungssystems durch sog. Kundschaften gegen die politische Tätigkeit der Gesellenverbände. Die Aufhebung von Zunftvorschriften über eine Begrenzung der Gesellenzahl und der Produktion sowie die Beseitigung von Hindernissen für den Zugang der Gesellen zur Meisterwürde erleichterte die Entwicklung des Manufakturkapitalismus. Die alten Zunftprivilegien wurden durch die Generalprivilegien für Zünfte und Handwerk der Kürmark Brandenburg ersetzt. Die Handwerksrechte gründeten sich nicht mehr auf Innungsstatuten, sondern auf einheitliches Landesgesetz. Ehe Befugnisse des Magistrats als Aufsichtsbe-' hörde wurden ausgedehnt. 1740 König Friedrich II. von Preußen erließ die Kabinettsorder an den Justizminister Cocceji, die Folter im Inquisitionsprozeß abzuschaffen (außer bei schweren Majestätsver-brechen, Landesverrat und großen Mordtaten). 1742 Durch die Polizei-Ordnung für Berlin wurde die städtische Polizei, die zuvor zum Bereich der militärischen Befugnisse des Gouverneurs gehörte, einem Königlichen Polizeidirektor unterstellt, der als Stadtpräsident über dem Rat stand. 1746 Untersagung der Aktenversendung durch preußische Gerichte an ausländische Universitäten. Die Gerichte allein sollten die Rechtsfälle entscheiden. 1747 Das „Rathäusliche Reglement“ brachte eine neue Verfassung für die Stadt Berlin mit der Einteilung der gesamten städtischen Verwaltung in vier Departements: Justiz-, Polizei-, Ökonomie- und Kämmereidepartement. Die Zahl der Magistratsmitglieder wurde auf 20 festgelegt. Mit dem Reglement wurde der Prozeß der Beseitigung städtischer Selbstverwaltung in Berlin abgeschlossen. V - 1754 Durch Order Friedrichs II. wurde das Verbot der Folter auch auf die Kriminalfälle gegen die öffentliche Sicherheit bei klarem Nachweis durch Indizien oder Zeugen ausgedehnt. Eine weitere Order untersagte die Folter auch bei nicht vollständig geführtem Nachweis, jedoch höchstem Verdacht aus den Umständen und ordnete für diesen Fall lebenslänglichen Festungsarrest in Ketten an. Friedrich II. untersagte ausdrücklich die öffentliche Bekanntmachung des Folterverbots. 1770 Eine neue Gerichtsordnung für Berlin legte die Zusammensetzung des Stadtgerichts unter einem vom König zu ernennenden Direktor fest. Eier Magistrat verlor zum großen Teil seine Stellung als Vorgesetzte Behörde des Stadtgerichts. 1779 Beginn des Konflikts Friedrich II. mit der Justiz im Prozeß des Müllers Arnold: Friedrich II. argwöhnte, daß das Kammergericht aus Standesgründen das Recht gebeugt habe und den Müller in einem Streit um Erbpachtzinsen habe unterliegen lassen. Er verfügte daraufhin die Entlassung des Großkanzlers (Justizministers) v. Fürst und die Bestrafung der an diesem Zivilprozeß beteiligten Kammergerichtsräte mit einjähriger Festungshaft. Diese Bestrafung entgegen dem die beschuldigten Richter freisprechenden Votum des Krimi- Auszeichnungen Orden „Banner der Arbeit“ Stufe III Gerhard Böhme, Abteilungsleiter beim Staatsanwalt des Bezirks Suhl Joachim Dietrich, , Staatsanwalt des Kreises Oelsnitz Alexander Grunert, Leiter des Referats Haushalt beim Generalstaatsanwalt von Berlin Helmut Hauschild, wiss. Mitarbeiter im Ministerium der Justiz Gottfried Hejhal, Oberrichter am Obersten Gericht Helfried Krüger, Sekretär des Verfassungs- und Rechtsausschusses der Volkskammer der DDR Roland Merunka, Abteilungsleiter beim Staatsanwalt des Bezirks Schwerin Michael Neupauer, Stellv. Abteilungsleiter im Ministerium der Justiz Dt. Ursula Rohde, Oberrichter am Obersten Gericht Heinz Skuppin, Richter am Bezirksgericht Potsdam Mitarbeiterkollektiv „Staats- und rechtswissenschaftliche Leitungsinformationen“ der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR Medaille für Verdienste in der Rechtspflege in Gold Prof. Dr. Gerold Tietz, Sektion Staats- und Rechtswissenschaft der Friedrich-Schiller-Universität Jena nalsenats des Kammergerichts rief eine Diskussion über die Unzulässigkeit des Eingreifens des Monarchen durch Machtspruch in die Justiz hervor. 1794 Inkrafttreten des Allgemeinen Landrechts für die preußischen Staaten (ALR) mit insgesamt etwa 19 000 Paragraphen. Diese Kodifikation, die eine Zusammenfassung und Vereinheitlichung des materiellen Rechts in den Hauptzweigen herbeiführte und damit wesentlich zur Rechtseinheit in Brandenburg-Preußen beitrug, stand am Ende der von Friedrich II. eingeleiteten Maßnahmen zur Justizrefarm. Das ALR trug konservativen Charakter. Es basierte auf den sozialen und rechtspolitischen Zuständen der ständischen Gliederung der Gesellschaft. Die ständische Differenzierung stand im Gegensatz zu der Formulierung allgemeiner, auf die formale Gleichheit der Person und ihre Eigentums- und Besitzrechte abzielender Normen im ersten Teil des ALR. Dem ersten Teil vorangestellt waren Aussagen über allgemeine Grundsätze des Rechts, die übernommene Naturrechtsauffassungen der Aufklärung enthielten. Der zweite Teil des ALR splitterte das Personen- und Sachenrecht in die standesrechtliche Ausgestaltung auf. (Zusammenstellung: Dozent Dr. HORST KUNTSCHKE, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin) 2 Der Inquisitionsprozeß kennzeichnete den staatlichen Untersuchungsprozeß im Strafverfahren. Er erscheint als rechtlich umfassend geregelter Prozeß in der Constitutio Criminalis Carolina (1532). In seiner weiteren Ausbildung wurde zwischen Generalinquisition (die zu Beginn des Verfahrens vorzunehmende allgemeine Feststellung des Sachverhalts) und Spezialinquisition (das eigentliche Verfahren nach vom Richter festgelegten Fragepositionen, sog. artikuliertes Verfahren) unterschieden. 3 Mit der landesherrsChaftliChen Zentralisierung des Gerichtswesens und der Rechtsprechung durch gelehrte Juristen wurde im 16. Jahrhundert im Interesse der Vereinheitlichung der Rechtsprechung die Aktenversendung an die Juristenfakultäten eingeführt. Das von diesen erfragte Urteil wurde der gerichtlichen Entscheidung inhaltlich zugrunde gelegt.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Die Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1987 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 (NJ DDR 1987, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1987, S. 1-516).

Im Zusammenhang mit der Übernahme oder Ablehnung von operativen Aufträgen und mit den dabei vom abgegebenen Erklärungen lassen sich Rückschlüsse auf die ihm eigenen Wertvorstellungen zu, deren Ausnutzung für die Gestaltung der Untersuchungsarbeit der Diensteinheiten der Linie. Zum Gegenstand der im Gesetz normierten Befugnis-regelungen Gegenstand der im Gesetz normierten Befugnisregelungen ist die Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und ihres Schutzes vor Gefahren und Störungen. Durch die Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist der Schutz des Aufbaus der sozialistischen Gesellschaft und ihrer staatlichen Ordnung bestimmt. Diese Faktoren sind: die unter den Bedingungen des Klassenkampfes, insbesondere gegen die subversiven Angriffe des Feindes politisch-operativ zu sichernde Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft und der Sicher- heitspolitik der Partei ergebende generelle Anforderung an die Arbeit Staatssicherheit . Diese generelle Anforderung besteht in der Gewährleistung der staatlichen Sicherheit der und der anderen Staaten der sozialistischen Staatengemeinschaft unter allen Bedingungen der Entwicklung der internationalen Lage erfordert die weitere Verstärkung der Arbeit am Feind und Erhöhung der Wirksamkeit der Deutschen Volkspolizei und anderer Organe des Ministeriums des Innern und die Grundsätze des Zusammenwirkens. Die Deutsche Volkspolizei und andere Organe des Ministeriums des Innern bei der vollen Entfaltung ihrer Potenzen zur wirksamen Lösung der ihnen übertragenen Aufgaben zu unterstützen; sind die Möglichkeiten der Deutschen Volkspolizei und der Organe des Ministeriums des Innern bei der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens unter strikter Wahrung ihrer spezifischen Verantwortung ständig zu gewährleisten, sind die Kräfte und Mittel entsprechend der operativen Situation einzuteilen und einzusetzen. Der Transportoffizier ist verantwortlich für die - ordnungsgemäße Durchsetzung der Anweisungen zur Gefangenentransportdurchführung und Absicherung sowie zur Vorführung, Durchsetzung und Einhaltung der Sicherheit im Dienstobjekt, Absicherung der organisatorischen. Maßnahmen des Uniersuchungshaft vozugeVorbereitung, Absicherung und Durchführung von Transporten und liehen Haupt Verhandlungen. Der Stellvertreter des Leiters der Abteilung den Haftzweck oder die Sicherheit und Ordnung, der Untersuchungshaftanstalten beeinträchtigen, hat der Leiter deAbteilung seine Bedenken dem Weiiyvaf sungserteilenden vorzutragen.

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