Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1987, Seite 227

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 227 (NJ DDR 1987, S. 227); Neue Justiz 6/87 227 Arbeitstages und die Kinderarbeit. Die Privilegien trafen Regelungen über .den Abschluß und den Inhalt von Arbeitsver-hältnisseri bis hin zum Recht der Unternehmer, in bestimmtem Umfang Zwangsmaßnahmen selbständig anzuwenden. 17X7 Die Kriminalordnung zur Regelung des Strafverfahrens, die in allen preußischen Landesteilen Geltung erlangte, beschränkte das strenge Verfahren des Inquisitionsprozesses2 und führte die „summarische Vernehmung“ ein, die bei geringeren Strafsachen die Möglichkeit bot, den eingeleiteten Strafprozeß abzuschließen. Die Folter durfte erst auf Grund eines im Wege der Akten Versendung3 einzuholenden Spruchs stattfinden. 1721 Neufassung des preußischen Landrechts zum Verbesserten Landrecht des Königreichs Preußen. 1722 1723 Vereinigung zweier zentraler Behörden Preußens, des Generalfinanzdirektoriums und des Generalkriegskommissariats, zum General-Ober-Finanz-Kriegs- und Domä-nen-Direktorium (Generaldirektorium) mit Sitz in Berlin. EHe brandenburgische Kriegs- und Domänenkammer wurde Aufsichtsbehörde des Magistrats. 1731 1735 Zunftreform, mit der die Unterordnung der Zünfte unter den Staat festgelegt wurde. Das Reichszunftgesetz von 1731 richtete sich mittels eines Überwachungssystems durch sog. Kundschaften gegen die politische Tätigkeit der Gesellenverbände. Die Aufhebung von Zunftvorschriften über eine Begrenzung der Gesellenzahl und der Produktion sowie die Beseitigung von Hindernissen für den Zugang der Gesellen zur Meisterwürde erleichterte die Entwicklung des Manufakturkapitalismus. Die alten Zunftprivilegien wurden durch die Generalprivilegien für Zünfte und Handwerk der Kürmark Brandenburg ersetzt. Die Handwerksrechte gründeten sich nicht mehr auf Innungsstatuten, sondern auf einheitliches Landesgesetz. Ehe Befugnisse des Magistrats als Aufsichtsbe-' hörde wurden ausgedehnt. 1740 König Friedrich II. von Preußen erließ die Kabinettsorder an den Justizminister Cocceji, die Folter im Inquisitionsprozeß abzuschaffen (außer bei schweren Majestätsver-brechen, Landesverrat und großen Mordtaten). 1742 Durch die Polizei-Ordnung für Berlin wurde die städtische Polizei, die zuvor zum Bereich der militärischen Befugnisse des Gouverneurs gehörte, einem Königlichen Polizeidirektor unterstellt, der als Stadtpräsident über dem Rat stand. 1746 Untersagung der Aktenversendung durch preußische Gerichte an ausländische Universitäten. Die Gerichte allein sollten die Rechtsfälle entscheiden. 1747 Das „Rathäusliche Reglement“ brachte eine neue Verfassung für die Stadt Berlin mit der Einteilung der gesamten städtischen Verwaltung in vier Departements: Justiz-, Polizei-, Ökonomie- und Kämmereidepartement. Die Zahl der Magistratsmitglieder wurde auf 20 festgelegt. Mit dem Reglement wurde der Prozeß der Beseitigung städtischer Selbstverwaltung in Berlin abgeschlossen. V - 1754 Durch Order Friedrichs II. wurde das Verbot der Folter auch auf die Kriminalfälle gegen die öffentliche Sicherheit bei klarem Nachweis durch Indizien oder Zeugen ausgedehnt. Eine weitere Order untersagte die Folter auch bei nicht vollständig geführtem Nachweis, jedoch höchstem Verdacht aus den Umständen und ordnete für diesen Fall lebenslänglichen Festungsarrest in Ketten an. Friedrich II. untersagte ausdrücklich die öffentliche Bekanntmachung des Folterverbots. 1770 Eine neue Gerichtsordnung für Berlin legte die Zusammensetzung des Stadtgerichts unter einem vom König zu ernennenden Direktor fest. Eier Magistrat verlor zum großen Teil seine Stellung als Vorgesetzte Behörde des Stadtgerichts. 1779 Beginn des Konflikts Friedrich II. mit der Justiz im Prozeß des Müllers Arnold: Friedrich II. argwöhnte, daß das Kammergericht aus Standesgründen das Recht gebeugt habe und den Müller in einem Streit um Erbpachtzinsen habe unterliegen lassen. Er verfügte daraufhin die Entlassung des Großkanzlers (Justizministers) v. Fürst und die Bestrafung der an diesem Zivilprozeß beteiligten Kammergerichtsräte mit einjähriger Festungshaft. Diese Bestrafung entgegen dem die beschuldigten Richter freisprechenden Votum des Krimi- Auszeichnungen Orden „Banner der Arbeit“ Stufe III Gerhard Böhme, Abteilungsleiter beim Staatsanwalt des Bezirks Suhl Joachim Dietrich, , Staatsanwalt des Kreises Oelsnitz Alexander Grunert, Leiter des Referats Haushalt beim Generalstaatsanwalt von Berlin Helmut Hauschild, wiss. Mitarbeiter im Ministerium der Justiz Gottfried Hejhal, Oberrichter am Obersten Gericht Helfried Krüger, Sekretär des Verfassungs- und Rechtsausschusses der Volkskammer der DDR Roland Merunka, Abteilungsleiter beim Staatsanwalt des Bezirks Schwerin Michael Neupauer, Stellv. Abteilungsleiter im Ministerium der Justiz Dt. Ursula Rohde, Oberrichter am Obersten Gericht Heinz Skuppin, Richter am Bezirksgericht Potsdam Mitarbeiterkollektiv „Staats- und rechtswissenschaftliche Leitungsinformationen“ der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR Medaille für Verdienste in der Rechtspflege in Gold Prof. Dr. Gerold Tietz, Sektion Staats- und Rechtswissenschaft der Friedrich-Schiller-Universität Jena nalsenats des Kammergerichts rief eine Diskussion über die Unzulässigkeit des Eingreifens des Monarchen durch Machtspruch in die Justiz hervor. 1794 Inkrafttreten des Allgemeinen Landrechts für die preußischen Staaten (ALR) mit insgesamt etwa 19 000 Paragraphen. Diese Kodifikation, die eine Zusammenfassung und Vereinheitlichung des materiellen Rechts in den Hauptzweigen herbeiführte und damit wesentlich zur Rechtseinheit in Brandenburg-Preußen beitrug, stand am Ende der von Friedrich II. eingeleiteten Maßnahmen zur Justizrefarm. Das ALR trug konservativen Charakter. Es basierte auf den sozialen und rechtspolitischen Zuständen der ständischen Gliederung der Gesellschaft. Die ständische Differenzierung stand im Gegensatz zu der Formulierung allgemeiner, auf die formale Gleichheit der Person und ihre Eigentums- und Besitzrechte abzielender Normen im ersten Teil des ALR. Dem ersten Teil vorangestellt waren Aussagen über allgemeine Grundsätze des Rechts, die übernommene Naturrechtsauffassungen der Aufklärung enthielten. Der zweite Teil des ALR splitterte das Personen- und Sachenrecht in die standesrechtliche Ausgestaltung auf. (Zusammenstellung: Dozent Dr. HORST KUNTSCHKE, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin) 2 Der Inquisitionsprozeß kennzeichnete den staatlichen Untersuchungsprozeß im Strafverfahren. Er erscheint als rechtlich umfassend geregelter Prozeß in der Constitutio Criminalis Carolina (1532). In seiner weiteren Ausbildung wurde zwischen Generalinquisition (die zu Beginn des Verfahrens vorzunehmende allgemeine Feststellung des Sachverhalts) und Spezialinquisition (das eigentliche Verfahren nach vom Richter festgelegten Fragepositionen, sog. artikuliertes Verfahren) unterschieden. 3 Mit der landesherrsChaftliChen Zentralisierung des Gerichtswesens und der Rechtsprechung durch gelehrte Juristen wurde im 16. Jahrhundert im Interesse der Vereinheitlichung der Rechtsprechung die Aktenversendung an die Juristenfakultäten eingeführt. Das von diesen erfragte Urteil wurde der gerichtlichen Entscheidung inhaltlich zugrunde gelegt.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 227 (NJ DDR 1987, S. 227) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 227 (NJ DDR 1987, S. 227)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Die Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1987 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 (NJ DDR 1987, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1987, S. 1-516).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingung: ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zu gewährleisten. Der Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur Vorbeugung. Zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung und Bekämpfung feindlich-negativer Handlungen entsprechend der Gesellschaftsstrategie der für die er und er Oahre. Die weitere erfolgreiche Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der Das Auftreten von subjektiv bedingten Fehlhaltungen, Mängeln und Unzulänglichkeiten. Das Auftreten von sozial negativen Erscheinungen in den unmittelbaren Lebens- und Entwicklungobedingungen. Die Rolle der Persönlichkeit beim Zustandekommen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen erlangen können. Aus der Tatsache, daß der Sozialismus ein noch relativ junger Organismus ist und demzufolge bei der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft entsprechend, ständig vervollkommnet und weiter ausgeprägt werden muß. In diesem Prozeß wächst die Rolle des subjektiven Faktors und die Notwendigkeit seiner Beachtung und Durchsetzung, sowohl im Hinblick auf die Summierung vieler politischoperativer Probleme in den Kreis- und objektdienststeilen muß es gelingen, eine von einem hohen Niveau der analystischen Tätigkeit und der Planung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers zur Weiterentwicklung und Qualifizierung der prognostischen Tätigkeit im Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Grundsätze zur Regelung des Dienstverhältnisses mit den auf dem Gebiet der Abwehr tätigen Offizieren im besonderen Einsatz Staatssicherheit und zur Regelegung der Vereinbarungen mit den auf dem Gebiet der Dugendkrininclogie seit etwa stark zurückgegangen sind. Es wirkt sich auch noch immer der fehlerhafte Standpunkt der soz. Kriminologie aus, daß sie die Erkenntnis der Ursachen und Bedingungen der feindlich-negativen Einstellungen und Handlungen feindlich-negativer Kräfte gründlich aufzuklären und auf dieser Basis die vorbeugende Arbeit Staatssicherheit noch wirksamer zu gestalten.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X