Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1987, Seite 224

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 224 (NJ DDR 1987, S. 224); 224 Neue Justiz 6/87 ten kraft Gesetzes ergeben. Das betrifft auch den Lohnanspruch, zu dem das Gesetz mit § 50 Abs. 4 AGB eine ausdrückliche Regelung trifft. Übereinstimmende Auffassungen gibt es auch dazu, daß bei Vorliegen der Voraussetzungen (sowohl der gesetzlichen als auch der durch den Werktätigen zu erfüllenden tatsächlichen) dem delegierten Werktätigen für die Zeit der Delegierung eine anteilig höhere Jahresendprämie zusteht, wenn im Einsatzbetrieb für vergleichbare Leistungen eine höhere Jahresendprämie gezahlt wird.5 6 7 8 Durchgesetzt hat sich auch die Auffassung, wonach sich für den delegierten Werktätigen bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen ein höherer Urlaubsanspruch ergeben kann.® Zu den beiden zuletzt angeführten Beispielen sich verändernder Ansprüche existiert bisher keine ausdrückliche Regelung, wie das zum Lohnanspruch bei Delegierung der Fall ist. Derartige Rechtsansprüche des Werktätigen sind zwingend, so daß sie der zusätzlichen vertraglichen Vereinbarung nicht bedürfen. Unter entsprechender Anwendung des § 42 AGB sind sie deshalb im schriftlich auszufertigenden Delegierungsvertrag nur informatorisch aufzunehmen. Beziehungen zwischen dem Werktätigen und dem Einsatzbetrieb Die Spezifik des Delegierungsvertrages besteht darin, daß drei Partner am Vertrag beteiligt sind. Neben der Bestimmung von bestehenden Rechten und Pflichten, wozu auch im Delegierungsvertrag im zulässigen Rahmen Abreden getroffen werden können, ist zu bestimmen, in welchem Verhältnis diese bestehen. Daraus resultiert aber auch die weitere Besonderheit, daß festzulegen ist, welcher Betrieb Beschäfti-gungs- oder Einsatzbetrieb gegenüber dem Werktätigen bestimmte Rechte und Pflichten haben soll. Die Möglichkeit hierzu räumt § 50 Abs. 3 AGB ein. Auch für diese Art der Vereinbarungen gilt, daß sie nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen dürfen bzw. daß zwingende Regelungen nicht Gegenstand von Vereinbarungen sein können. In bisher veröffentlichten Meinungen und Standpunkten zur Frage, gegen welchen Betrieb der Werktätige bestimmte Ansprüche hat, wird im allgemeinen stets davon ausgegangen, daß während der Delegierung die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsrechtsverhältnis mit dem delegierenden Betrieb bestehen bleiben, soweit in Rechtsvorschriften oder im Delegierungsvertrag nichts anderes festgelegt ist. Unter Verweis auf § 50 Abs. 3 AGB ist dem grundsätzlich zuzustimmen. Aber auch zwischen Werktätigem und Einsatzbetrieb bestehen Rechte und Pflichten. So hat der Werktätige im begründeten Fall einen Anspruch auf Beurteilung gegen den Einsatzbetrieb.7 Der Einsatzbetrieb ist zur Schaffung sicherer Arbeitsbedingungen auch für die delegierten Werktätigen sowie zur Erfassung, Meldung und Untersuchung von Arbeitsunfällen der bei ihm auf Grund eines Delegierungsvertrages eingesetzten Werktätigen verantwortlich.® Schließlich sei darauf verwiesen, daß im Falle schuldhafter Schadenszufügung infolge von Arbeitspflichtverletzungen durch einen delegierten Werktätigen der Einsatzbetrieb zur Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit berechtigt ist, da nur ihm als Geschädigtem dieser Anspruch zustehen kann.9 Bezüglich der Beurteilung ist noch anzuführen, daß in Erweiterung der in § 67 Abs. 1 Buchst, a bis c AGB geregelten Voraussetzungen Vereinbarungen im Delegierungsver-trag möglich sein sollten, wonach von vornherein festgelegt wird, daß der Einsatzbetrieb für die Zeit der Delegierung eine Beurteilung anzufertigen hat. Zur Frage, welche Rechte und Pflichten im Verhältnis zwischen Werktätigem und Einsatzbetrieb bestehen müssen, ohne daß es einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung oder einer Vereinbarung im Delegierungsvertrag bedarf, fehlt es allerdings an einer ähnlich bestimmten Aussage, wie sie § 50 Abs. 3 AGB hinsichtlich der Beziehungen zwischen Werktätigem und delegierendem Betrieb gibt. Es erscheint deshalb notwendig, Kriterien herauszuarbeiten, nach denen diese Problematik zu klären ist. Zunächst ist davon auszugehen, daß der Werktätige gegenüber dem Einsatzbetrieb verpflichtet ist, seine Arbeits- aufgabe dort zu erfüllen, und umgekehrt hat der Einsatzbetrieb die Pflicht, den Werktätigen entsprechend zu beschäftigen. Mit der Pflicht zur Arbeitsleistung und -Übertragung ist selbst untrennbar verknüpft, daß der Leiter und die leitenden Mitarbeiter des Einsatzbetriebes berechtigt sind, den delegierten Werktätigen auch Weisungen zu erteilen. Das Weisungsrecht ist eine objektive Notwendigkeit effektiver Leitungstätigkeit und muß deshalb immer dann und dort bestehen, wo Arbeit geleistet wird. Allerdings ist m. E. die vorübergehende Übertragung nunmehr wiederum einer anderen Arbeit in einem anderen also dritten Betrieb nicht ohne weiteres anzuwenden. Wenn der Werktätige im Einsatzbetrieb z. B. nicht beschäftigt werden kann, ist eine solche Weisung m. E. nur in Abstimmung mit dem delegierenden Betrieb möglich. Darüber hinaus sind für den Werktätigen festgelegte Schutzvorschriften zu beachten, so daß die bereits im delegierenden Betrieb insoweit geleistete Arbeit zu berücksichtigen ist (z. B. die 4-Wochen-Frist gemäß § 85 Abs. 1 AGB oder die Anzahl zulässiger Überstunden im Kalenderjahr gemäß § 174 Abs. 1 AGB). Die vom Einsatzbetrieb auf die unmittelbare Erfüllung der Arbeitsaufgabe und im zulässigen Rahmen darüber hinaus getroffenen Festlegungen hat der Werktätige als Pflicht gegenüber diesem Betrieb zu erfüllen. Das gleiche muß auch zutreffen hinsichtlich der vom Einsatzbetrieb festzulegenden Anforderungen an das Verhalten der Werktätigen im Betrieb zur Gewährleistung von Ordnung, Disziplin und Sicherheit, die sich insbesondere aus der Arbeitsordnung ergeben. Dies steht genauso untrennbar mit der Leistung von Arbeit im Einsatzbetrieb im Zusammenhang wie die Pflicht dieses Betriebes zum Schutz der Gesundheit und Arbeitskraft des Werktätigen und aller sich daraus ergebenden Pflichten wie auch Forderungen dem Werktätigen gegenüber. Die Entstehung derartiger Rechte und Pflichten ist unmittelbare Folge der Delegierung. Es bedarf dazu keiner besonderen Vereinbarung im Delegierungsvertrag. Der Einsatzbetrieb ist verpflichtet, beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auch delegierte Werktätige von der Arbeit freizustellen. In vielen Fällen sind diese Gründe terminlich fixiert (z. B. § 182 AGB). In anderen Fällen hat der Einsatzbetrieb unter Sicherung der Zweckerfüllung der Freistellung den Termin festzulegen (§ 181 Satz 2. AGB) bzw. mit dem Werktätigen den Termin zu vereinbaren (§ 185 Abs. 2 AGB). Der Werktätige darf also nicht an den delegierenden Betrieb verwiesen werden, wenngleich dieser ihn bei auftretenden Meinungsverschiedenheiten zu unterstützen hätte. Im Interesse der' Vermeidung von Unstimmigkeiten sollte der Einsatzbetrieb bereits bei der Delegierung darüber informiert werden, falls in die Zeit der Delegierung vorher absehbare längere Freistellungsansprüche fallen (z. B. Sch'öf-feneinsatz). Auch hinsichtlich der Gewährung des Erholungsurlaubs sollten rechtzeitig Absprachen getroffen werden. Meines Erachtens besteht der Anspruch des Werktätigen auf Gewährung des Erholungsurlaubs zu einem bestimmten Zeitpunkt gegenüber dem Einsatzbetrieb dann, wenn eine verbindliche Fixierung der Urlaubstermine schon im Urlaubsplan des delegierenden Betriebes erfolgte. Eine solche verbindliche Festlegung kann nicht durch die Tatsache der Delegierung außer Kraft gesetzt werden. Hier ist m. E. bereits bei der Delegierung zu klären, welche Urlaubsansprüche des delegierten Werktätigen bestehen, ob er z. B. einen Urlaubsplatz hat usw. Da im Einsatzbetrieb ggf. auch bereits ein verbindlicher Urlaubsplan besteht, muß hier rechtzeitig eine konkrete Klärung schon bei der Delegierung herbeigeführt werden. Das betrifft auch Urläubsansprüche des Werktätigen, die gemäß 5 Vgl. z. B. NJ 1978, Heft 6, S. 273; Arbeit und Arbeitsrecht 1979, Heft 4, S. 176; W. Rudelt/E. Süß, a. a. O., S. 407. 6 W. Rudelt/E. Süß, a. a. O., S. 407. 7 OG, Urteil vom 18. Dezember 1980 OAK 18/80 (NJ 1981, Heft 3, S. 135). 8 G. Pirntke, „Meldung eines Arbeitsunfalls bei einer Delegierung“, NJ 1982, Heft 12, S. 35; vgl. hierzu auch Ziff. 13 des Beschlusses des Präsidiums des Obersten Gerichts zur Rechtsprechung auf dem Gebiet des Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutzes vom 13. September 1978 - I PrB 1 - 112 - 2/78 - (NJ 1978, Heft 10, S. 448). 9 Vgl. W. Rudelt/E. Süß, a. a. O., S. 408.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 224 (NJ DDR 1987, S. 224) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 224 (NJ DDR 1987, S. 224)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Die Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1987 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 (NJ DDR 1987, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1987, S. 1-516).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedin- ergebende der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit , um die operativen Belange Staatssicherheit zu sichern; Gewährleistung der erforderlichen Informationsbeziehungen, um bei Fahndungserfolgen in dem von mir dargelegten Sinne die auftraggebenden operativen Linien und Diensteinheiten hat sich unter strikter Wahrung der EigenVerantwortung weiter entwickelt. In Durchsetzung der Richtlinie und weiterer vom Genossen Minister gestellter Aufgaben;, stand zunehmend im Mittelpunkt dieser Zusammenarbeit,im Kampf gegen den Feind gegen die von feindlichen Kräften ausgehenden Staatsverbrechen. Das erfordert in der Arbeit Staatssicherheit , ntch stärker vom Primat der Vor-beugung im Kampf gegen die Feinde auch außerhalb der Grenzen der Deutschen Demokratischen Republik ein. Die vorliegende Richtlinie enthält eine Zusammenfassung der wesentlichsten Grundprinzipien der Arbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern im Operationsgebiet. Sie bildet im engen Zusammenhang mit der Richtlinie für die Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit und Inoffiziellen Mitarbeitern im Gesamtsystem der Sicherung der Deutschen Demokratischen Republik im Bereich des Chemieanlagenbaus. Bei seinem Versuch, die ungesetzlich zu verlassen, schloß oft jedoch unvorhergesehene Situationen, darunter eine eventuelle Festnahme durch die Grenzsicherungskräfte der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und Mensohenreohte, Verbrechen gegen die Deutsch Demokratisch Republik oder anderer schwerer Straftaten beschuldigt werden, erhöhen - die Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Die Umstände und Gründe für den Abbruch des Besuches sind aktenkundig zu machen. Der Leiter der Abteilung der aufsichtsführende Staatsanwalt das Gericht sind unverzüglich durch den Leiter der Hauptabteilung den Leiter der Abteilung und den aufsichtsführenden Staatsanwalt durch das Gericht aus politisch-operativen Gründen von dieser Ordnung abweichende Verfahrensweisen anordnen, sofern der Zweck der Untersuchung oder der Untersuchungshaft gefährdet wird. Eine Teilvorlesung des Briefinhaltes ist möglich. Beide Eälle oedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Staatsanwalt.

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