Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1987, Seite 223

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 223 (NJ DDR 1987, S. 223); Neue Justiz 6/87 223 Anwendung und Inhalt des Delegierungsvertrages Dr. BERND FREY, Sektion Rechtswissenschaft der Kxtrl-Marx-Universität Leipzig Unterschiedliche gesellschaftliche Erfordernisse machen es mitunter notwendig, Werktätige zeitweilig in einem anderen Betrieb einzusetzen. Hierbei handelt es sich insbesondere darum, volkswirtschaftliche Schwerpunktaufgaben zu erfüllen. In manchen Fällen geht es darum, in anderen Betrieben sozialistische Hilfe zu leisten, wenn dort zeitweise ein erhöhter Arbeitskräftebedarf besteht. Der zeitweilige Einsatz von Werktätigen in einem anderen Betrieb stellt immer eine notwendige Form dar, das vorhandene gesellschaftliche Arbeitsvermögen zweckmäßig zu nutzen. In Abgrenzung von den gesetzlich gegebenen Möglichkeiten der vorübergehenden Übertragung einer anderen Arbeit, die unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. Vorliegen einer bestimmten betrieblichen Situation; Zustimmungserfordemisse §§ 84 ff. AGB)1 operative Entscheidungsmöglichkeiten des Betriebes als Reaktion auf kurzfristig entstehende objektive Situationen enthält, kann mit dem Delegierungsvertrag gemäß § 50 AGB die zeitweilige Ausübung der Arbeitsaufgabe in einem anderen Betrieb zwischen dem Werktätigen und dem Betrieb vereinbart werden. Damit entspricht das AGB mit dem Vertragstyp des Delegierungsvertrages dem im Arbeitsrecht allgemein anzuwendenden Vertragsprinzip bei der Gestaltung arbeitsrechtlicher Beziehungen. Der Delegierungsvertrag ist anzuwenden, wenn der Werktätige in einem anderen Betrieb an einem anderen Ort eingesetzt werden soll. Das ergibt sich zwingend daraus, daß eine Arbeit in einem anderen Betrieb gemäß §§ 85 Abs. 1, 8Ö AGB vorübergehend nur angeordnet werden darf, wenn sich dieser Betrieb am selben Ort befindet. Der Delegierungsvertrag ist aber auch dann anzuwenden, wenn die vorübergehende Arbeit im anderen Betrieb am selben Ort bei Vorliegen der sachlichen Voraussetzungen des § 85 Abs. 1 AGB (kameradschaftliche Zusammenarbeit und gegenseitige Hilfe) länger als 4 Wochen im Kalenderjahr dauern soll. Daraus ergibt sich, in welchen Fällen der Delegierungsvertrag angewendet werden muß. Liegen keine Gründe für die vorübergehende Übertragung einer anderen Arbeit vor, ist auf den Delegierungsvertrag zu orientieren. Die in diesem Falle notwendige Willensübereinstimmung der drei Partner (Beschäftigungsbetrieb, Werktätiger und Einsatzbetrieb) sichert die Herbeiführung einer optimalen Übereinstimmung der persönlichen mit den gesellschaftlichen Interessen und eine entsprechende Ausgestaltung der Bedingungen während des Einsatzes des Werktätigen. Delegierungsverträge setzen keine bestimmte Mindestdauer des Einsatzes der Werktätigen im anderen Betrieb voraus. Auffassungen, die aus §50 Abs. 2 Satz 4 AGB („Ein Delegierungsvertrag bis zur Dauer von 2 Wochen bedarf nicht der schriftlichen Ausfertigung“) schließen, daß deshalb ein Delegierungsvertrag überhaupt erst bei einem Einsatz von über zwei Wochen anwendbar sei1 2 3, sind unrichtig. Die Formulierung in § 50 Abs. 2, 4. Satz AGB bezieht sich nur auf die Form des Vertrages (schriftliche Ausfertigung). Zum notwendigen Inhalt des Delegierungsvertrages Das AGB regelt den notwendigen Inhalt, über den sich die Partner zumindest geeinigt haben müssen, damit der Delegierungsvertrag zustande kommt. Nach § 50 Abs. 2 AGB sind dies die Abreden über Beginn und Ende des Einsatzes, Arbeitsaufgabe und Arbeitsort. Diese Regelung ist eindeutig. Während zur Vereinbarung über den Beginn, die Arbeitsaufgabe und den Arbeitsort auf die an den Abschluß eines Arbeitsvertrages zu stellenden Anforderungen (§ 40 AGB) verwiesen werden kann, machen sich einige Bemerkungen zur Vereinbarung über das Ende des Einsatzes erforderlich. Unproblematisch ist die Sache, wenn sich die Partner über einen genauen Termin einigen können; in diesem Falle wird der Delegierungsvertrag mit dem Eintritt dieses Termins beendet, der Werktätige arbeitet wieder im Beschäftigungsbetrieb zu den ursprünglich vereinbarten Arbeitsbedingungen. Solche genauen Terminsbestimmungen sind jedoch nicht immer möglich. Unter entsprechender Anwendung des § 48 Abs. 1 AGB kann dann die Dauer des Einsatzes durch den Zweck der vereinbarten Arbeit begrenzt werden.3 Dabei ist allerdings zu fordern, daß die Dauer des Einsatzes durch die Kennzeichnung eines bestimmten Ereignisses, das mit Sicherheit auch eintreten wird, bestimmt wird. Das bedeutet, daß es unzulässig ist, die Beendigung des Einsatzes im anderen Betrieb etwa von einem Ereignis abhängig zu machen, dessen Eintritt ungewiß ist. Da in diesen Fällen auch damit gerechnet werden muß, daß das Ereignis nicht eintritt, würde es sich gar nicht um eine echte Befristung des Einsatzes des Werktätigen im anderen Betrieb handeln. Hier läge ein Vertrag mit einer auflösenden Bedingung vor, bei dem die Wirksamkeit des Vertrages bei Eintritt eines künftigen, aber ungewissen Umstands enden soll. Das ist eine für zivilrechtliche Verträge grundsätzlich zulässige Möglichkeit, das Arbeitsrecht sieht jedoch Derartiges nicht vor. Im Gegenteil: arbeitsrechtliche Verträge sind bedingungsfeindlich. Solche Formulierungen wie „bis auf weiteres“ öder „bis zur Lösung der angespannten Arbeitskräftesituation “ u. ä. würden folglich nicht die von § 50 Abs. 2 AGB geforderte Vereinbarung über das Ende des Einsatzes erfüllen. Der Delegierungsvertrag will keinen Schwebezustand hersteilen. Das Ende der Delegierung muß also eindeutig ersichtlich sein (z. B. „Rückkehr der Kollegin R. aus der Freistellung gemäß § 246 AGB“). Weitere Vereinbarungen im Delegierungsvertrag Wie bei allen anderen Typen arbeitsrechtlicher Verträge können auch im Delegierungsvertrag weitere Vereinbarungen getroffen werden. Das ergibt sich aus dem Verweis in § 50 Abs. 2 auf § 40 AGB. Hierbei ist von der anerkannten These auszugehen, wonach als „ ergänzender Vertragsinhalt ohne besondere normative Regelung Abreden über alle Fragen getroffen werden (können), die nicht oder nicht zwingend durch normative Regelungen ausgestaltet sind und die der vertraglichen Ausgestaltung nicht entzogen sind“.4 In diesem Sinne können die Partner des Delegierungsvertrages also Vereinbarungen hinsichtlich der inhaltlichen Ausgestaltung von Rechten und Pflichten treffen. Der Vertrag muß insoweit gemäß § 44 Abs. 1 AGB den arbeitsrechtlichen Bestimmungen entsprechen. Davon abweichende Vereinbarungen oder Festlegungen sind unwirksam. Zusätzliche Abreden im Vertrag sind dann nicht möglich, wenn das Gesetz Rechte und Pflichten zwingend vorschreibt. Das heißt umgekehrt, daß es keiner zusätzlichen Abreden bedarf, wenn sich für den Werktätigen unter veränderten Bedingungen, wie das bei der zeitweiligen Delegierung in einen anderen Betrieb der Fall ist, andere Rechte und Pflich- 1 Vgl. hierzu insbesondere A. Langanke, „Dem Werktätigen soll vorübergehend eine andere Arbeit übertragen werden“, Arbeit und Arbeitsrecht 1980, Hett 4, S. 173 f£.; W. Kulitzscher, „In dringlichen Situationen: andere Arbeit“, Arbeit und Arbeitsrecht 1981, Heit 6, S. 273 ff.; S. Langer/J. Michas, „Zeitweilige Änderung von Arbeitsrechtsverhältnissen“, Arbeit und Arbeitsrecht 1982, Heft 7, S. 311 ff. 2 Dies klingt bei K. Schade („Delegierungsvertrag und Funktionsplan", Arbeit und Arbeitsrecht 1983, Heft 5, S. 198) an. 3 Vgl. W. Rudelt/E. Süß, „Hinweise zum Inhalt und zur Anwendung von Delegierungsverträgen“, Arbeit und Arbeitsrecht 1981, Heft 9, S. 405 ff.; vgl. hierzu auch G. KirsChner/J. Michas, Abschluß, Änderung und Auflösung des ArbeitsVertrages (Schriftenreihe zum AGB - Heft 2), Berlin 1987, S. 47. 4 W. Thiel/E. Pätzold, Bedeutung und Funktionen der arbeitsreCht-liChen Verträge zwischen dem Werktätigen und dem Betrieb (The- sen), Lehrmaterial zum Arbeitsrecht der DDR (Humboldt-Universität), Berlin 1978, S. 15.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 223 (NJ DDR 1987, S. 223) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 223 (NJ DDR 1987, S. 223)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Die Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1987 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 (NJ DDR 1987, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1987, S. 1-516).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt hat zu gewährleisten, daß über die geleistete Arbeitszeit und das Arbeitsergebnis jedes Verhafteten ein entsprechender Nachweis geführt wird. Der Verhaftete erhält für seine Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt auf der Grundlage der für sie festgelegten konkreten Einsatzrichtungen zu erfolgen. Die eingesetzten haben die für die Erfüllung ihrer Aufträge erforderlichen Informationen bei Gewährleistung der Konspiration und Geheimhaltung erfordert vom Inhaber und vom Nutzer des den Gebrauch vereinbarter Losungsworte. Dekonspiration Offenbarung Enttarnung politisch-operativer Arbeitsprinzipien, Ziele und Absichten, Maßnahmen, Kräfte, Mittel und Einrichtungen, die in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens die effektivste und wirkungsvollste Abschlußart darstellt, ergeben sich zwingend Offizialisierungs-erfordepnisse. Diese resultieren einerseits aus der Notwendigkeit der unbedingten Gewährleistung von Konspiration und Geheimhaltung der Ziele, Absichten und Maßnahmen sowie Kräfte, Mittel und Methoden Staatssicherheit . Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zu gewährleisten, daß die schöpferische Arbeit mit operativen Legenden und operativen Kombinationen Grundsätze der Ausarbeitung und Anwendung operativer Legenden zur Bearbeitung Operativer Vorgänge Ziel der Anwendung operativer Legenden ist der wirksame Einsatz der sowie anderer Kräfte, Mittel und Methoden sowie die aufgewandte Bearbeitungszeit im Verhältnis zum erzielten gesellschaftlichen Nutzen; die Gründe für das Einstellen Operativer Vorgänge; erkannte Schwächen bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge, wirksame und rechtzeitige schadensverhütende Maßnahmen sowie für die Gewährleistung einer hohen Sicherheit und Ordnung in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens.

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