Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1987, Seite 221

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 221 (NJ DDR 1987, S. 221); Neue Justiz 6/87 221 Diebstahl oder Betrug wird von diesen Personen stets unter Verletzung von Rechtspflichten begangen. Steht die zum Nachteil des sozialistischen Eigentums vorgenommene Bereicherungshandlung nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Ausnutzen der dem Täter eingeräumten Befugnisse, so erfüllt die Handlung nicht die Voraussetzungen der Untreue gemäß § 161 a StGB. Sowohl J. Minx/J. Pasler als auch die 8. Plenartagung des Obersten Gerichts haben bereits darauf hingewiesen, daß es unzulässig ist, den Tatbestand der Untreues, als allgemeinen Tatbestand für alle kriminellen Bereicherungshandlungen solcher Personen aufzufassen, die nach § 161 a StGB als Subjekt der Straftat in Betracht kommen. „Täter, die zwar zu dem von § 161 a StGB erfaßten Personenkreis gehören, das sozialistische* Eigentum jedoch in anderer Weise als durch Mißbrauch der ihnen übertragenen speziellen Befugnisse in Bereicherungsabsicht schädigen, sind wegen Diebstahls bzw. Betrugs (§§ 158, 159 StGB) zu bestrafen.“12 In der Praxis wird das jedoch unterschiedlich gehandhabt. So wurde z. B. ein Einkäufer eines agrochemischen Zentrums (ACZ) wegen Untreue gemäß § 161 a StGB verurteilt, weil er mittels Tankkreditscäieins des ACZ mehrfach seinen privaten Pkw betankte und sich dadurch rechtswidrig Vermögensvorteile in Höhe von 400 M zum Nachteil des ACZ verschaffte. In einem anderen Pall hatte sich der Leiter derMaterial-versorgung aus den von ihm verwalteten Beständen in einem Zeitraum von etwa zwei Jahren Material im Wert von 3 000 M rechtswidrig angeeignet. Auch er wurde wegen Untreue gemäß § 161 a StGB bestraft. Dagegen wurde eine Täterin bei folgendem Sachverhalt wegen. Diebstahls (§§ 158, 162 Abs. 1 Ziff. 1 StGB) sowie Urkundenfälschung (§ 240 StGB) strafrechtlich zur Verantwortung gezogen: Die Angeklagte war seit mehreren Jahren als Verkaufsstellenleiterin einer HO-Filiale tätig. Um zu höheren Geldeinkünften für den persönlichen Lebensbedarf zu kommen, nahm sie wiederholt Gelder aus der Kasse der Filiale und eignete sich über einen längeren Zeitraum einen Betrag von insgesamt 14 000 M rechtswidrig an. Um dies unentdeckt durchführen zu können, führte sie umfangreiche Manipulationen durch. So wurden u a. Kundenreklamationen vorgetäuscht, bei mit Schecks bezahlten Beträgen die Summen verändert, in der Abrechnung bewußt Differenzen zwischen den vereinnahmten und den abgeführten Tageserlösen eingefügt und bei Inventuren von ihr gefälschte Belege und Reklamationsprotokolle vorgelegt. Aus diesem Tatgeschehen wird eindeutig ersichtlich, daß die Täterin ihre durch Arbeitsvertrag eingeräumte Befugnis, über sozialistisches Eigentum zu verfügen bzw. es zu verwalten, mißbraucht und sich dadurch zum Nachteil des sozialistischen Eigentums Vermögensvorteile verschafft hat. Sie ist demzufolge wegen Untreue zum Nachteil sozialistischen Eigentums zur Verantwortung zu ziehen. In den beiden erstgenannten Fällen, bei dem Einkäufer des ACZ und bei dem Leiter der Materialversorgung, ist eine Verurteilung wegen Untreue dagegen nicht gerechtfertigt, da die Straftat nicht unter Mißbrauch der Befugnisse ausgeführt wurde. Nachweis der Rechtswidrigkeit sowie der Schuld bei Untreuehandlungen Diese Problematik wird in solchen Fällen besonders deutlich, in denen sich der Angeklagte darauf beruft, daß ihm die Rechtswidrigkeit seiner Entscheidung beim Handeln nicht bewußt gewesen sei, öder in denen er von der Rechtmäßigkeit der von ihmvorgenommenen. Handlung ausging. Das Oberste Gericht wies in diesem Zusammenhang auf der 8. Plenartagung darauf hin, daß die Sachaufklärung und Schuldprüfung auch solche Umstände einbeziehen muß, denen zufolge der Befugnisinhaber die von ihm getroffene Entscheidung für rechtmäßig hielt.13 So ist es z. B. fehlerhaft und unzulässig, die Entscheidung eines Leiters über das Bestehen einer Vergütungspflicht bei Neuerervorschlägen oder über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erhöhung der Neuerervergütung, die im Ergebnis sachkundiger Beratung und im Vertrauen auf deren Richtigkeit getroffen wurde, für strafrechtlich relevant anzu- sehen, weil Sachverständige im Nachhinein die Neuerervorschläge anders beurteilten. Als Untreue gemäß § 161 a StGB kann eine solche Entscheidung nur dann gewertet werden, wenn die zu zahlende Vergütung willkürlich und entgegen den maßgeblichen Kriterien vorgenommen wurde Und so idie Gewährung ungerechtfertigter finanzieller Vorteile als Ziel dieser Handlung erkennbar wird. Die Verletzung neuererrechtlicher Regelungen stellt insbesondere dann Untreue gemäß § 161 a StGB bzw. Betrug gemäß § 159 StGB dar, „wenn Rechtsformen der Neuerertätigkeit (Neuerervereinbarungen, Neüerervorschläge) ohne tatsächliches Vorliegen eines Nutzens für die Gesellschaft zur persönlichen Bereicherung des Täters oder anderer durch 'die Tat rechtswidrig bevorteilter Personen mißbraucht werden“.14 Der Vorsatz hinsichtlich der Schädigung des sozialistischen Eigentums fehlt in der Regel auch dann, wenn Vermögensverfügungen vor ihrer Vornahme dem übergeordneten Organ zur Prüfung und Zustimmung vorgelegt wurden, die erfolgte Reaktion den begründeten Schluß auf Billigung der vorgesehenen Maßnahme zuließ und das Vorliegen speziellen Wissens, welches den Handelnden unabhängig davon zur Erkenntnis der Unzulässigkeit seiner Entscheidung befähigt hätte, nicht nachgewiesen ist,15 So hatte der Direktor eines VEB Dienstleistungskombinats bei der Fertigung des betrieblichen Stellenplans für das kommende Planjahr unter der ihn selbst betreffenden Position eine höhere Gehaltsgruppe und einen um 150 M höheren monatlichen Bruttolohn eingetragen. Nach Bestätigung des Stellenplans durch den Stadtrat für örtliche Versorgungswirtschaft wies der Angeklagte die amtierende Hauptbuchhalterin an, ihm ab sofort ein um 150 M höheres Gehalt zu zahlen. Die Instanzgerichte hatten den Angeklagten deshalb wegen Untreue gemäß § 161 a StGB strafrechtlich zur Verantwortung gezogen. Das Oberste Gericht erkannte auf Freispruch, da dem Angeklagten vorsätzliches Handeln in bezug auf die Schädigung sozialistischen Eigentums nicht nachgewiesen wurde.16 Auch in einem anderen Fall mußte das Oberste Gericht im Kassationsverfahren auf Freispruch erkennen, weil das Gericht unzureichend geprüft hatte, ob der Angeklagte mit dem Vorsatz des rechtswidrigen Erlangens von Vermögens vorteilen handelte. Der Produktionsdirektor eines Betriebsteils hatte beim Direktor für Ökonomie den Antrag zum Kauf einer Raumzelle für den persönlichen Bedarf gestellt. Dies entsprach durchaus den gesetzlichen Bestimmungen. Der Antrag wurde von den entsprechenden Gremien bearbeitet und befürwortet. Da der zuständige Innenrevisor nicht anwesend war, erfolgte jedoch keine endgültige Entscheidung über den Preis. Der Angeklagte veranlaßte danach die Auslieferung der Raumzelle und den Transport zu seinem Grundstück. Eine Bezahlung erfolgte nicht, weil bis dahin weder der Kaufpreis bestimmt noch die Bezahlung eines solchen gefordert wurde. Kurze Zeit später wurde bei einer Inventur dieser Sachverhalt festgestellt und ein Strafverfahren wegen Untreue gegen den Produktionsdirektor eingeleitet. Hier wurde nicht beachtet, daß auf Grund des Antrags des Angeklagten an den Direktor für Ökonomie in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Festlegungen von einem autorisierten und verfügungsberechtigten Leiter rechtsverbindlich darüber entschieden wurde, daß der Angeklagte diese Raumzelle käuflich als Eigentum erwerben sollte. Daß es nicht zur Bezahlung des Kaufpreises kam, lag in der Arbeitsweise der zuständigen Abwertungskommission des Betriebes begründet. Der Angeklagte war auch stets davon ausgegangen, daß er den Kaufpreis, der schätzungsweise bei 1 000 M lag, noch zu bezahlen hat. Hier fehlt es eindeutig an einer rechtswidrigen Zueignung, und somit durfte keine Verurteilung wegen Untreue erfolgen. 12 Vgl. Bericht des Präsidiums an die 8. Plenartagung des Obersten Gerichts, a. a. O., S. 7. 13 A. a. O. 14 Vgl. OG, Urteil vom 19. Mal 1983 - 4 OSK 5/83 - (OG-Informationen 1983, Nr. 5, S. 12). 15 Bericht des Präsidiums an die 8. Plenartagung des Obersten Gerichts, a. a. O., S. 8. 18 Vgl. OG, Urteil vom 21. September 1983 4 OSK 11/83 - (OG-In-formationen 1984, Nr. 3, S. 41).;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 221 (NJ DDR 1987, S. 221) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 221 (NJ DDR 1987, S. 221)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Die Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1987 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 (NJ DDR 1987, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1987, S. 1-516).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Vergangenheit bereits mit disziplinwidrigen Verhaltens weisen in der Öffentlichkeit in Erscheinung traten und hierfür zum Teil mit Ordnungsstrafen durch die belegt worden waren. Aus Mißachtung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig ist. Alle auf der Grundlage des Gesetzes durchgeführten Maßnahmen sind somit zu beenden, wenn die Gefahr abgewehrt oder die Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit einhergeht. Fünftens ist in begründeten Ausnahmefällen eine Abweichung von diesen Grundsätzen aus politischen oder politisch-operativen, einschließlich untersuchungstaktischen Gründen möglich, wenn die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwendung des Ausweisungsgewahrsams gegeben und wird im Ergebnis der Prüfung von möglichen anderen Entscheidungen, der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens Abstand genommen, so ordnet der Leiter der Hauptabteilung oder der Leiter der Bezirksverwaltung Verwaltung den vorläufigen Ausweisungsgewahrsam. Diese Möglichkeit wurde mit dem Ausländergesetz neu geschaffen. In jedem Fall ist aber zu sichern, daß der betreffende Jugendliche eine unmittelbare staatliche Reaktion auf seine gesellschaftsschädliche Handlungsweise erlebt, um daraus die erforderlichen Schlußfolgerungen zu ziehen. In bestimmten Fällen wird die offensive Wirksamkeit der Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die gleiche Person anzugeben, weil die gleichen Ermittlungsergebnisse seinerzeit bereits Vorlagen und damals der Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Das verlangt, vor Einleitung des Ermittlungsverfahrens anhand objektiver Kriterien und Umstände gewissenhaft zu prüfen und zu beurteilen, ob diese Voraussetzungen tatsächlich vorliegen.

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