Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1987, Seite 219

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 219 (NJ DDR 1987, S. 219); 219 Neue Justiz 6/87 Ereignis darstellen; Hinsichtlich dieser Darlegungen ist, angefangen von den die Tat und den Täter eindeutig identifizierenden Daten (Zeit und Raum, Personalien), auf das Konkreteinmalige des Tatgeschehens zu orientieren: Was hat sich objektiv und subjektiv konkret und real abgespielt? Wie wurde die Tat begangen, welche Folgen hatte sie, welche Ziele verfolgte der Täter damit? usw. Es verbieten sich daher insoweit jedwede generalisierend-typisierenden Aussagen. Das gilt in besonderem Maße auch für Aussagen zum Motiv. Das Gericht hat die Motive soweit sie feststellbar waren nicht klassifizierend, sondern in ihrer konkreten Gestalt für die Strafzumessung darzustellen.18 Formulierungen, die nicht die konkret-einmaligen Beweggründe des Angeklagten mit-teilen, sind in den Urteilsgründen zu vermeiden. Festzustellen sind die konkreten Handlungsziele bzw. -zwecke (z. B. das Ziel, sich bestimmte Dinge zu verschaffen) und diese so sie zweifelsfrei erwiesen sind in den Urteilsgründen anzugeben. Ursachen und Bedingungen der Straftat gehören in die Urteils- bzw. in die Strafzumessungsgründe nur insoweit, als sie mit der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten in Zusammenhang stehen. „Darüber hinausgehende Mängel oder Gesetzesverletzungen gehören nicht in das Urteil.“15 v Da die Strafe wegen einen konkreten Straftat ausgesprochen wird und sie vor allem zu dieser in einem angemessenen Verhältnis stehen muß (Tat- und Proportionalitätsprinzip), liegt es m. E. nahe, in den Urteilsgründen mit der Schilderung des Tatgeschehens und nicht mit dem Lebenslauf des Angeklagten zu beginnen. Nach den Ergebnissen der Beweisaufnahme kann dies oft auch ohne Abhebung der die Tatbestandsmäßigkeit des angeklagten Handelns belegenden Tatumstände knapp und aussagekräftig niedergelegt werden. Dabei sind die gemäß § 61 Abs. 2 StGB für die Strafzumessung wesentlichen objektiven und subjektiven Tatumstände, wie Art und Weise der Begehung, Tatfolge, Art und Schwere der Schuld, in konzentrierter Form, aber konkret anzugeben.1® Für die Darstellung der bei der Strafzumessung zu berücksichtigenden Persönlichkeitsumstände orientiert das Gesetz (§61 Abs. 2 StGB) auf die zum Gegenstand der Beweisaufnahme gehörenden, feststellbaren Umstände das gesellschaftliche Verhalten des Angeklagten vor und nach der Tat. Während äie Straftat, wie betont, ein konkret-einmaliges Ereignis ist, umschließt das Verhalten des Angeklagten vor und nach der Tat eine außerordentliche Vielfelt und Gesamtheit verschiedener Verhaltensweisen. Bei der strafrechtlichen Beurteilung kommt es darauf an, die Persönlichkeit des Angeklagten aus seinem Gesamtverhalten heraus zu begreifen und seine Straftat mit diesem Gesamtverhalten zu kontrastieren. In den Urteilsgründen muß mithin das Gesamtverhalten des Angeklagten eine der Realität entsprechende Gesamtwürdigung erfahren, die hinreichend sowohl die zugunsten als auch die zuungunsten des Täters vorliegenden Umstände umfaßt, und es ist auszusagen, wie die Straftat zu diesem Gesamtverhalten steht, ob es einen Zusammenhang gibt, inwieweit das Gesamtverhalten des Angeklagten seine Straftat erklärt oder nicht. Im Mittelpunkt stehen dabei die Fragen, wie der Angeklagte bisher die Gesetze, besonders die Strafgesetze, eingehalten hat ohne dabei einzelne Rechtsverletzungen oder auch Vorstrafen überzubewerten , wie er sich zu den von der Straftat verletzten Objekten (z. B. Eigentum und Persönlichkeit anderer Menschen) sonst verhielt und wie er seine Arbeitspflichten erfüllt hat. Besondere Berücksichtigung verdient das Verhalten nach der Tat, wie z. B. Wiedergutmachungsbemühungen, Anteil an der Tataufklärung (vgl. auch §25 StGB). Einer Biographie, einer Wiedergabe des Lebenslaufs des Angeklagten bedarf es jedenfalls nicht.17 Würdigung der Strafzumessungstatsachen Die komplizierteste Aufgabe der Strafzumessung ist die zusammenfassende Würdigung, Beurteilung und rechtspolitische Bewertung der verschiedenen in § 61 Abs. 2 StGB aufgeführten Strafzumessungstatsachen, die der Entscheidung über das Strafmaß zugrunde liegen. Eine solche zusammenfassende Würdigung ist nur dann möglich, wenn das konkrete .Tatgeschehen in die jeweiligen gesellschaftlichen Verhältnisse, Prozesse, Widersprüche und .Erfordernisse eingeordnet wird. Auf diese Art gewinnen wir die jeweiligen rechtspolitischen Bewertungsmaßstäbe, die ggf. (z. B. bei Wirtschaftsdelikten) auch in- den Urteilsgründen in aller Gedrängtheit und Kürze ausgedrückt werden sollten. An diesem Prozeß der Erarbeitung der der Strafzumessung zugrunde zu legenden Bewertung haben Staatsanwalt und Verteidiger, Angeklagter, gesellschaftlicher Ankläger und gesellschaftlicher Verteidiger ihren jeweiligen Anteil: Deshalb verpflichtet § 242 Abs. 3 StPO das Gericht ausdrücklich, zu ihrem Vorbringen Stellung zu nehmen. Besonderes Augenmerk ist darauf zu legen, bei der Begründung des Strafausspruchs deutlich zu machen, warum unter mehreren gesetzlich zulässigen bzw. von der Tat- und Schuldschwere getragenen Möglichkeiten die schwerere Strafart (bei Vergehen) bzw. Strafhöhe also warum keine mildere ausgesprochen wird, warum die ausgesprochene Strafe, insbesondere eine Strafe mit Freiheitsentzug, unumgänglich ist.18 Ein Schwerpunkt der Urteilsbegründung liegt dabei im Bereich der Abgrenzung von Strafen mit Freiheitsentzug zu Strafen ohne Freiheitsentzug (vor allem, wenn bei leichteren oder mittelschweren Vergehen eine Freiheitsstrafe für unerläßlich angesehen wurde). Bei der Anwendung der Freiheitsstrafe von drei bis sechs Monaten ist das Gericht gemäß § 40 Abs. 2 StGB verpflichtet, in dem Urteil besonders zu begründen, warum keine Strafe ohne Freiheitsentzug ausgesprochen wird. Bei Jugendlichen ist auch in den Fällen, in denen das verletzte Gesetz für Vergehen keine Strafe ohne Freiheitsentzug vorsieht, ausdrücklich zu begründen, warum von der Möglichkeit des § 71 StGB kein Gebrauch gemacht wurde. Bei alledem genügt ein allgemeiner Hinweis auf Schutz oder Erziehung nicht. Die in Art. 2 StGB formulierten Zwecke der strafrechtlichen Verantwortlichkeit gelten in ihrer Einheit für jeden Fall der Verurteilung, für jede Strafzumessung. Sie ergeben daher im Einzelfall keine Kriterien für die Strafzumessung; ein allgemeiner Hinweis auf Schutz und Erziehung in den Urteilsgründen wäre daher nichtssagend und überflüssig. Noch abwegiger wäre es, etwa die Dauer einer Freiheitsstrafe mit der Erziehungsnotwendigkeit zu begründen. Ein solcher, abwegiger Zusammenhang ergibt sich nicht aus dem Gesetz (§§39 und 61 Abs. 2 StGB).19 Es ist ja auch absolut ausgeschlossen, von vornherein die Dauer einer notwendigen Erziehung unter den vom Gericht im einzelnen nicht abschätzbaren, in der Zukunft liegenden Bedingungen im voraus bestimmen zu wollen. Vielmehr ist das Gericht verpflichtet, seine Strafzumessung mit zweifelsfrei bewiesenen, gesetzlich geforderten, objektiven und subjektiven Tatumständen und relevantem Gesamtverhalten des Angeklagten in ihrer rechtspolitischen Würdigung zu begründen, um so die Grundsätze sozialistischer Gerechtigkeit in jedem Einzelfall zu verwirklichen. 13 Davon ist zu unterscheiden, daß bei einigen Delikten, z. B. § 219 oder § 249 StGB, der'Straftatbestand, eine bestimmte Art von Handlungsmotiv (hier: Arbeitsscheu bzw. Mißachtung der öffentlichen Ordnung) als Voraussetzung des Vorliegens strafrechtlicher Verantwortlichkeit (also nicht für die Strafzumessung) verbindlich vorschreibt; hier muß das Gericht natürlich nach weisen, inwieweit das konkrete Tatmotiv hierunter subsumiert werden kann (ein Fall des gesetzlich vorgegebenen Tatmotivs). 14 Zur konkreten Bestimmung der Motive vgl. R. Müller, „Differenzierte Erfassung der Motive bei Eigentumsstraftaten", NJ 1983, Heft 11, S. 454; W. Griebe, „Feststellung der Tatmotive bei Eigentumsdelikten“, NJ 1984, Heft 11, S. 460. 15 Strafverfahrensrecht, Lehrbuch, a. a. O., S. 263 f. In diesen Fällen sollte ggf. mit Gerichtskritiken und Hinweisschreiben reagiert werden. Vgl. dazu H. Matthias/H. Radeck, „Wirksame Anwendung der Gerichtskritik und des Hinweises“, NJ 1984, Heft 11, S. 446 ff., und k A. Zoch, „Nochmals zur Anwendung der Gerichtskritik und des Hinweises“, NJ 1984, Heft 12, S. 506. 16 Vgl. die in dem Beitrag von W. Peller/R. Schröder (a. a. O.) angeführten Beispiele. 17 Vgl. W. Peller/R. Schröder, a. a. O. 18 Das Oberste Gericht hat in seiner Rechtsprechung darauf orientiert, im Urteil ausgehend von der Schuld konkret zu begründen, welche Umstände die ausgesprochene Strafe nach Art und Höhe erfordern. Vgl. OG, Urteil vom 7. August 1980 - 3 OSK 15/80 - (NJ 1980, Heft 12, S. 575). 19 Beachte: § 39 Abs. 3 StGB beschreibt eine generelle Zielstellung der Anwendung der Freiheitsstrafe; er enthält aber keine Anwendungskriterien dieser Strafart! Dissertationen Arv der Friedrich-Schiller-Universität Jena, Sektion Staats- und Rechtswissenschaft, abgeschlossene Dissertationen A: Dr. Norbert Fuß: Die Verantwortung der örtlichen Räte für die Überwindung von Erscheinungen krimineller Gefährdung Dr. Axel Schöwe: Überzeugung und Zwang Mittel und Methoden zur Durchsetzung des sozialistischen Verwaltungsrechts;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 219 (NJ DDR 1987, S. 219) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 219 (NJ DDR 1987, S. 219)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Die Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1987 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 (NJ DDR 1987, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1987, S. 1-516).

Im Zusammenhang mit der Aufklärung straftatverdächtiger Handlungen und Vorkommnisse wurden darüber hinaus weitere Personen zugeführt und Befragungen unterzogen. Gegen diese Personen, von denen ein erheblicher Teil unter dem Einfluß der politisch-ideologischen Diversion und verstärkter Eontaktaktivitäten des Gegners standen, unter denen sich oft entscheidend ihre politisch-ideologische Position, Motivation und Entschluß-, fassung zur Antragstellung auf Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der gestellt hatten und im Zusammenhang mit der darin dokumentierten Zielsetzung Straftaten begingen, Ermittlungsverfahren eingeleitet. ff:; Personen wirkten mit den bereits genannten feindlichen Organisationen und Einrichtungen in der bei der Organisierung der von diesen betriebenen Hetzkampagne zusammen. dieser Personen waren zur Bildung von Gruppen, zur politischen Untergrundtätigkeit, zun organisierten und formierten Auftreten gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung begünstigen. erreicht die Qualität von Straftaten, wenn durch asoziales Verhalten das gesellschaftliche Zusammenleben der Bürger oder die öffentliche Ordnung gefährdet werden - Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch Verbreitung dekadenter Einflüsse unter jugendlichen Personenkreisen, insbesondere in Vorbereitung des Jahrestages der Deutschen Demokratischen Republik Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur politisch-operativen Bekämpfung der politisch-ideologischen Diversion und deren Auswirkungen steht die rechtzeitige Feststellung und Aufklärung aller Anzeichen und Hinweise auf demonstratives und provokatorisches Auftreten von Bürgern in der Öffentlichkeit. Besonders in der letzten Zeit Auszüge aus meinen Referaten sowie andere Materialien zugegangen, in denen ich eine umfassende Einschätzung der Lage vorgenommen und bedeutende Orientierungen für die Lösung der strafprozessualen unpolitisch-operativen Aufgaben der Linie Dazu die Herbeiführung und Gewährleistung der Aussagäereitschaft liehe Aufgabe Beschuldigtenvärnehmung. Beschuldigter wesent-. In den BeschurUigtenvernehmungen müssen Informationen zur Erkenntnis aller für die Aufklärung der Straftat sind die durch sie hervornerufenon Veränderungen in Natur und Gesellschaft. Da die aufzuklärende Straftat doaterlngenheit angehört, steht sie als Erkenntnisobjekt nicht unlfefbtelbar zur Verfügung.

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