Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1987, Seite 216

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 216 (NJ DDR 1987, S. 216); 216 Neue Justiz 6/87 10. März 1986 verabschiedete Resolution „Wissenschaftlich-technische Entwicklungen, Frieden und Menschenrechte“10 11 konnte erst nach erbitterten Debatten und gegen die Stimmen der USA, Englands, Frankreichs, der BRD, Japans, Norwegens, Belgiens und- Spaniens angenommen werden. Der folgende Auszug aus dieser Resolution soll einen Eindruck davon vermitteln, welche Rechte die genannten acht Staaten nicht zu akzeptieren bereit sind: „Die Menschenrechtskommission 1. bekräftigt, daß alle Völker und alle Menschen ein ihnen eigenes Recht auf Leben haben und daß der Schutz dieses überragenden Rechts ein wesentliches kulturelles Recht wie auch Bürgerrecht und politisches Recht ist; 2. betont erneu-t die dringende Notwendigkeit-für die internationale Gemeinschaft, alle Anstrengungen zu unternehmen, um den Frieden zu festigen, die wachsende Kriegsgefahr, insbesondere die Gefahr eines Kernwaffenkrieges, zu beseitigen, das Wettrüsten einzustellen und die allgemeine und vollständige Abrüstung unter wirksamer internationaler Kontrolle herbeizuführen sowie Verletzungen der Prinzipien der Charta der Vereinten Nationen, die die Souveränität und territoriale Integrität der Staaten und die Selbstbestimmung der Völker betreffen, zu verhindern und auf diese Weise zur Sicherung des Rechts auf Leben beizutragen; 3. betont ferner die erstrangige Bedeutung der Verwirklichung praktischer Abrüstungsmaßnahmen für die Freisetzung wesentlicher zusätzlicher Mittel, die für die soziale und wirtschaftliche Entwicklung besonders zum Wohle der Entwicklungsländer, genutzt werden sollten; 4. fordert alle Staaten auf, ihr Äußerstes zu tun, um die Verwirklichung des Rechts auf Leben durch die Einleitung geeigneter nationaler wie internationaler Maßnahmen zu unterstützen; 5. fordert alle Staaten, in Frage kommende Organe der Vereinten Nationen, Spezialorgane, zwischenstaatliche und nichtstaatliche Organisationen, die mit dem Ergreifen notwendiger Maßnahmen befaßt sind, auf, zu gewährleisten, daß die Ergebnisse des wissenschaftlich-technischen Fortschritts ausschließlich im Interesse des Weltfriedens, zum Wohle der Menschheit sowie zur Förderung und Ermutigung der weltweiten Achtung -der Menschenrechte und Grundfreiheiten genutzt werden; 6. fordert erneut alle Staaten, die dies noch nicht getan haben, auf, wirksame Maßnahmen zum Verbot jedweder Kriegspropaganda zu ergreifen, insbesondere der Formulierung, Verkündung und Verbreitung von Propaganda für Doktrinen und Konzepte, die auf die Auslösung eines Kernwaffenkrieges gerichtet sind. “ Mit der Anerkennung eines Völker- und Menschenrechts auf Frieden und gerade hierin zeigt sich der „Gebrauchswert“ dieses Rechts wird die Legalität und Legitimität der weltweiten Friedensbewegung wie auch des Widerstandskampfes jedes einzelnen gegen diejenigen Regierungen anerkannt, die eine dem Recht des Menschen und der Völker auf ein Leben in Frieden entgegengesetzte Aufrüstungs-, Erst-. Schlags- und Sternenkriegspolitik betreiben. Menschenrecht auf Frieden Staatenpflicht zum Frieden Wer angesichts der Existenzgefährdung der Menschheit und entgegen der unbestreitbar als Grundprinzip des Völkerrechts der Gegenwart in Art. 1 Ziff. 2 der UN-Charta normierten Gleichberechtigung und' Selbstbestimmung der Völker den Rechtsanspruch der Völker auf Frieden bestreitet, setzt sich dem kaum widerlegbaren Verdacht aus, daß er sich seiner Verantwortung für die Friedenserhaltung nicht bewußt ist oder sich ihrer zu entledigen gedenkt. Denn die Kehrseite des Menschenrechts auf Frieden ist die Staatenpflicht zum Frieden, zu einer aktiven Friedenspolitik. Auch wenn sich die dazu gehörenden Detailverpflichtungen noch in einem Herausarbeitungsprozeß befinden Recht ist wie Wahrheit und Freiheit ein Prozeß , läßt sich doch schon jetzt nach der mehrfach in Abstimmungsverfahren offiziell geäußerten Meinung der überwältigenden Mehrheit der UN-Mitglieder ein ganzes Bündel von Staatenpflichten fixieren, auf deren Erfüllung zu drängen folglich das gute Recht aller Staaten, aller Völker und aller Menschen ist. Dabei handelt es sich vor allem um die Staatenpflicht, in internationalen Beziehungen jede Gewaltanwendung oder auch nur -androhung, jede offene oder verdeckte Intervention oder Subversion, ja sogar jede Differenzierungs- und Verketzerungskampagne zu unterlassen; die territoriale Integrität, die Unverletzlichkeit der Grenzen oder die Staatsbürgerschaft für andere Hoheitsgebiete nicht in Frage za stellen und keine sezessionistischen oder rebellischen Aktivitäten in anderen Ländern zu fördern, etwa indem die Rekrutierung, Ausbildung und Finanzierung von Söldnern für fremde Hoheitsgebiete zugelassen wird; sich aller terroristischen und anderen Zwangsmaßnahmen zu enthalten, die gegen unter Kolonialherrschaft oder fremder Besetzung stehende Völker und deren Freiheitskampf gerichtet sind. Wenn auch die vorstehenden, in einem komplementären Verhältnis zum Menschenrecht auf Frieden stehenden Staatenpflichten von fundamentaler Bedeutung sind, so wäre es doch falsch, sich mit ihnen zu begnügen. Den verallgemeinerungsfähigen Menschheitsinteressen von heute wird kein Staatenverhalten gerecht, das sich in Unterlassungspflichten erschöpft. Gefragt und zumindest in Grundzügen auch vorgeschrieben ist eine Handlungspflicht der Staaten, ihre Verpflichtung, untereinander eine aktive Politik der Zusammenarbeit zu betreiben, die in erster Linie auf die Erhaltung und Festigung des Friedens gerichtet ist. Dazu zählt naturgemäß vor allem die Staatenpflicht, an der Lösung offener internationaler Probleme und an der Beseitigung von Konflikt- und Einmischungsursachen mitzuwirken; eine letztlich auf die vollständige Abrüstung gerichtete, die Kriegsgefahr bannende Entmilitarisierungspolitik als Norm zwischenstaatlichen Verhaltens anzuerkennen und zu verwirklichen. Daß die imperialistischen Staaten, die nach dem zweiten Weltkrieg jede qualitative Veränderung der Waffensysteme von der Atombombe über die Mittelstrecken- und Interkontinentalraketen bis zu den Marschflugkörpern als erste eingeführt und die daher auch die Zwangslage zu verantworten haben, in der die Sowjetunion nachziehen mußte, in besonderer Weise vom Völkerrecht gefordert sind, läßt sich kaum, bestreiten. Der von den USA erwartete Verzicht auf SDI, auf die Militarisierung auch noch des Weltraumes, ist im strengsten Wortsinn ein Menschen- und Völkerrechtsgebot! Welche Bezeichnung man auch bevorzugt, in der Sache selbst ist Koexistenzpolitik, nicht aber Konfrontationspolitik das Rechtsgebot der Stunde. Die Zeiten sind endgültig vorbei, da die Staaten in dem Maße frei und souverän waren, in dem sie eine aggressive oder gar imperiale Außenpolitik betrieben. Es gilt die marxistische Wahrheit, daß ein Volk, das andere Völker unterdrückt, selbst nicht frei sein kann.11 E i n freies Individuum, e i n freies Volk, ein souveräner Staat setzen immer die gleiche Freiheit, die gleiche Souveränität der anderen Menschen, Völker und Staaten voraus. Die Dinge werden also völlig auf den Kopf gestellt, wenn ausgerechnet das Selbstbestimmungsrecht der Völker als Interventionsgefahr charakterisiert wird.12 Friedenserhaltung, gesellschaftlicher Fortschritt und menschliche Selbstverwirklichung Damit steht ein weiteres Problem im Zusammenhang: Gewiß ist der Weltfrieden nicht nur das Ergebnis, sondern auch die Voraussetzung für die Fortschrittsentwicklung der Menschen und der Völker, ja für deren pure Fortexistenz. Daraus aber zu schlußfolgern, daß unsere alleinige Aufmerksamkeit dem Selbstbestimmungsrecht des Volkes nach außen zu gelten habe, hieße an objektiv vorhandenen Wechselbeziehungen 10 UN-Doc. E/CN. 4/1986/65, S. 48. 11 Vgl. W. I. Lenin, Werke, Bd. 20, Berlin 1961, S. 415. 12 So H. Rumpf, Der Internationale Schutz der Menschenrechte und das Interventionsverbot, Baden-Baden 1981, S. 72.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 216 (NJ DDR 1987, S. 216) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 216 (NJ DDR 1987, S. 216)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Die Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1987 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 (NJ DDR 1987, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1987, S. 1-516).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben der Linie Untersuchung sind folgende rechtspolitische Erfordernisse der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der politisch-operativen Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Llißbrauch Jugendlicher. Die sich aus den Parteibeschlüssen soY den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit und die damit erlassenen Ordnungs- und Verhaltens-regeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstatt Staatssicherheit - Hausordnung - die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvollzugsordnung , die Änderung zur Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvollzugsordnung , die Änderung zur Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Unt,arBuchungshaft gerecht, in der es heißt: Mit detfifVollzug der Untersuchungs- der Verhaftete sicher ver-afverfahren entziehen und keine die Aufklärung oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen känp, -sk?;i. Aus dieser und zli . Auf gabenstellung ergibt sich zugleich auch die Verpflichtung, die Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit und ist für die Zusammenarbeit das Zusammenwirken mit den. am Vollzug der Untersuchungshaft beteiigten Organen verantwortlich. Der Leiter der Abteilung der verantwortlich. Die Suche und Auswahl von Strafgefangenen hat in enger Zusammenarbeit und nach Abstimmung mit der Abteilung der zu erfolgen.

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