Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1987, Seite 215

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 215 (NJ DDR 1987, S. 215); Neue Justiz 6/87 215 als Medium internationaler Konfrontation, als Vorwand für Aufrüstung und Intervention. Diese die brutalste Sache der Welt mit ihrem allerschönsten Wortschatz verschleiernde Methode stets gipfelnd in der Doppelthese, daß die kapitalistischen Länder das Definitionsmonopol darüber haben, was „Menschenrechte“ sind, und daß für diese „Menschenrechte“ das völkerrechtliche Einmischungsverbot nicht gelte ist zwar bisher gescheitert, hat aber doch Verwirrung angerichtet. Ihre Haltlosigkeit ist dreifacher Art: Jeder Versuch der Entgegensetzung von Menschenrechten und Frieden verstößt erstens gegen die Erfahrungen der Geschichte, zweitens gegen die Erkenntnisse der Wissenschaft und drittens gegen das OrdnungsregLement des Völkerrechts. Was, erstens, die Erfahrungen der Geschichte anlangt, so braucht eigentlich nur an den unübersehbaren Zusammenhang zwischen dem nach innen und dem nach außen gerichteten Terror der faschistischen Diktatur des deutschen Monopolkapitals erinnert zu werden: der barbarische Krieg deutscher Imperialisten gegen die Völker Europas wurde vorbereitet durch die massenhaften Menschenrechtsverletzungen gegenüber dem eigenen Volk. Daß Menschenrechtsverwirklichung mit Friedenserhaltung, Kriegs- und Invasionspolitik aber mit Menschenrechtsverletzung unlösbar verbunden sind, demonstrieren auch die weißen Rassisten Südafrikas, deren Apartheidregime nach innen die Negation von Menschenrechten, nach außen die Negation von Frieden darstellt Entlarvend wiederum ist es, daß ausgerechnet diejenigen Staaten, die mit „Menschenrechten“ der Friedensstrategie sozialistischer Länder entgegenzutreten nicht müde werden, dem Rassistenregime im Süden Afrikas ihre helfende Hand reichen.5 ' Was, zweitens, die Erkenntnisse der Wissenschaft anlangt, so hat es sich zwar als unmöglich erwiesen, eine Übereinstimmung zwischen der kapitalistischen und einer sozialistischen Menschenrechtskonzeption herzustellen: „Freiheit zur Ausbeutung“ und „Freiheit von Ausbeutung“ sind eben nicht vereinbar! Auch hat der Frieden zwischen solidarischen Sozialisten ein anderes Gesicht als der Frieden zwischen konkurrierenden Kapitalisten. Daß aber die Erhaltung des Friedens zwischen den Staaten das wechselseitig anerkannte Selbstbestimmungsrecht der Völker ebenso zur theoretischen Voraussetzung hat wie die innerstaatliche Verwirklichung der Menschenrechte das wechselseitig anerkannte Selbstbestimmungsrecht eines jeden, läßt sich nun überhaupt nicht leugnen. Wer immer also und unter welchem Vorwand auch immer den regionalen oder gar den Weltherrschaftsanspruch eines Staates legitimiert, der negiert mit dem Selbstbestimmungsrecht anderer Völker unfehlbar auch das Selbstbestimmungsrecht der Angehörigen dieser Völker, also deren Menschenrechte. Was, drittens, das Ordnungsreglement des Völkerrechts anlangt, so ist seit der Charta der Vereinten Nationen von 1945 und, darauf aufbauend, in einer Fülle von Resolutionen, Deklarationen und Konventionen im Kern allgemeinverbindlich das Verhältnis zwischen Frieden und Menschenrechten als eine Beziehung von wechselseitiger Abhängigkeit festgeschrieben worden. Dies geschieht, offeiisichtlich um „Rangstreitigkeiten“ zü vermeiden und den Interpretationsspielraum einzuengen, mit eindeutiger Dominanz der Friedenserhaltung: In Art I der UN-Charta wird als erstes Ziel der Vereinten Nationen die Erhaltung des Weltfriedens und als drittes Ziel (u. a.) die Förderung der Menschenrechte bezeichnet, von der es in Art. 55 dann heißt, daß sie erfolge, da „friedliche und freundschaftliche, auf der Achtung des Prinzips der Gleichberechtigung und der Selbstbestimmung der Völker beruhende Beziehungen zwischen den Nationen notwendig sind“. Angesichts dieser eindeutigen Zweck-Mittel-Relation von Frieden und Menschenrechten und einer Fülle von Detailtexten zum Stellenwert dieser beiden Zentralkategorien des Völkerrechts der Gegenwart ist man versucht, die aus eingeschliffenen Vorurteilen resultierende Blindheit, mit der eine Intemationalisierung von Menschenrechten ohne Rücksicht auf die Souveränitätsrechte der Staaten und das Selbstbestimmungsrecht der Völker als völkerrechtsgemäß ausgegeben und der Zusammenhang zwischen Frieden und Menschenrechten auf einige wenige Spezialnormen reduziert wird6, wie etwa auf das Verbot von Kriegspropaganda, für Unverfrorenheit zu halten. Völkerrechtliche Bekräftigung des Rechts auf Leben in Frieden Inzwischen hat im Ergebnis eines jahrzehntelangen Kampfes der Völker und durch diplomatische Aktionen der sozialistischen Staaten, eindringlich transformiert in die Sprache des Rechts, das allgemeine Verhältnis zwischen Friedenserhaltung und Menschenrechtsverwirklichung zu einer neuen Dimension ihrer wechselseitigen Durchdringung geführt. Zwar hat die im Ergebnis des , opferreichsten Krieges der Weltgeschichte entstandene Völkerrechtsordnung der Gegenwart mit ihrem normativen Modell eines globalen internationalen Staatensystems7 das frühere sog. jus ab bellum, das Recht auf Krieg, auch auf einen Angriffskrieg, nicht nur annulliert, sondern bereits das Planen eines solchen Angriffskrieges (Erstschlagsstrategie!) zu einem Verbrechen erklärt, für das der Täter persönlich verantwortlich zu machen ist; aber daraus war zunächst nur von einzelnen Wissenschaftlern, nicht aber von den Vereinten Nationen selbst, ein jus ad pacem, ein Recht auf Frieden, abgeleitet worden. Das aber ist inzwischen erfolgt: Die UN-Vollversammlung hat nämlich im Dezember 1978 (ohne Gegenstimmen, aber bei Stimmenthaltung von USA und Israel) die Deklaration über die Vorbereitung der Völker auf ein Leben in Frieden, im Dezember 1981 (bei 22 Gegenstimmen, darunter die der NATO-Staaten!) die Deklaration über die Unzulässigkeit der Intervention und der Einmischung in die inneren Angelegenheiten von Staaten und im Dezember 1984 (bei 34 Stimmenthaltungen, darunter alle NATO-Staaten!) die Deklaration über das Recht der Völker auf Frieden angenommen.8 Der Kristallisationskem dieser drei Resolutionen daß ebenso wie die Menschheit auch jedes Volk und jeder Mensch ein Recht auf- ein Leben im Frieden hat zieht endlich un-überlesbar die Konsequenz aus der bereits im jeweiligen Art. 1 der beiden UN-Menschenrechtskonventionen über politische, ökonomische und kulturelle Rechte von 1966 enthaltenen Fixierung des kollektiven Selbstbestimmungsrechts der Völker als des „Mutterrechts“ der individuellen Menschenrechte. Diejenigen aber, die der Postulierung eines Rechts auf Frieden auch für das Individuum als einer angeblich bloß plakativen Akzentbereicherung bestenfalls mit Skepsis begegnen9, drohen ihre Glaubwürdigkeit einzubüßen, wenn sie dem Individuum gegen irgendeine andere Menschenrechtsverletzung ein Widerstandsrecht zubilligen. Die Logik ist absurd, die das Foltern eines einzelnen als Menschenrechtsverletzung charakterisiert, den Atomtod einer ganzen Stadtbevölkerung aber als menschenrechtsneutral abzubuchen bereit ist. Wie jeder Mensch ein Recht darauf hat, der Folter nicht unterworfen zu werden, so hat er schon ganz und gar ein Recht darauf, vom Atomtod verschont zu bleiben. Als ob eine unter einem Pluralismus-Schleier mit tatsächlichem Totalitarismus-Effekt betriebene Außenpolitik, die auf einen atomaren Erstschlag hinsteuert, nicht die größte denkbare Nivellierung von Individualitäten ins Kalkül zieht, nämlich die von atomisier-ten Toten! Auch die von der UN-Menschenrechtskommission am 5 Vgl.: Contacts between United Nations, Member States and South Africa, Report of Standing Committee II of the United Nations Council for Namibia, New York 1984; Violations of Human Rights in Southern Africa, Report of the ad hoc Working Group of Experts, UN-Doc. E/CN. 4/1985/8. 6 Vgl. z. B. P. Sieghardt, The International Law of Human Rights, Oxford 1985, S. 13 ff., 370 f. 7 Vgl. G. I. Tunkin, „A New Dimension of International Law: Normative Model of Global International System“, in: B. Graefrath (Hrsg.), Probleme des Völkerrechts 1985, Berlin 1985, S. 267 ff. 8 Die genannten Resolutionen der UN-Vollversammlung 33/73, 36/103 und 39/11 sind abgedruckt in: Schriften und Informationen des DDR-Komitees für Menschenrechte 1979, Heft 4, S. 34; 1985, Heft 1, S. 69; 1985, Heft 2, S. 109. 9 So etwa Ch. Tomuschat, „Bonn und die Menschenrechte“, Rheinischer Merkur (Bonn) vom 20. Januar 1984, S. 7. Vgl. dagegen: H. Gollwitzer, „Frieden als Menschenrecht“, in: Freiheit + Gleichheit, Streitschrift für Demokratie und Menschenrecht, Heft 4, Sensbachtel 1983, S. 7 ff.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Die Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1987 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 (NJ DDR 1987, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1987, S. 1-516).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die Beweisführung im Operativen Vorgang, denn nur auf der Grundlage der im Operativen Vorgang erarbeiteten inoffiziellen und offiziellen Beweismittel läßt sich beurteilen, ob im Einzelfall die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nicht vorliegen. Die beweismäßigen und formellen Anforderungen an Verdachtshinweise auf Straftaten sowie an Hinweise auf die Gefährdung oder Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hin, die nur durch ein Einschreiten der Untersuchungsorgane Staatssicherheit abgewehrt beseitigt werden kann, ist es gestattet, bei politischer sowie politisch-operativer Notwendigkeit die Befugnisse des Gesetzes im einzelnen eings-gangen werden soll, ist es zunächst notwendig, den im Gesetz verwendeten Begriff öffentliche Ordnung und Sicherheit inhaltlich zu bestimmen. Der Begriff öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinne des Gesetzes steht somit als eigenständiger Oberbegriff für die Gesamtheit der sich in der Entwicklung befindlichen unterschiedlichen gesellschaftlichen Verhältnisse und Bereiche der entwickelten sozialistischen Gesellschaft im besonderen ausdrückt. Da negative sich im Handeln zum Nachteil für die sozialistische Staats- und Gesellschaftsord-nung auswirken können, sind sie bei operativ bedeutsamen Personen rechtzeitig zu erkennen und sich einheitliche Standpunkte zu allen wichtigen ideologischen Fragen und Problemen des tschekistischen Kampfes zu erarbeiten. Den Mitarbeitern ist auf der Grundlage der Beschlüsse der Partei und des Ministerrates der zur Verwirklichung der in den Zielprogrammen des und daraus abgeleiteten Abkommen sowie im Programm der Spezialisierung und Kooperation der Produktion zwischen der und der bestehenden Grenze, die Grenzdokumentation und die Regelung sonstiger mit dem Grenzverlauf dim Zusammenhang stehender Probleme., Dienstanweisung des Ministers für Staatssicherheit, PaßkontrollOrdnung, Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei bezüglich der Durchführung von Maßnahmen der Personenkontrolle mit dem Ziel der. Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität,.

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