Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1987, Seite 211

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 211 (NJ DDR 1987, S. 211); Neue Justiz 5/87 211 Aussonderung aller schlechten Bauteile vorzunehmen. Der Angeklagte war als Bauleiter für diese Baustelle verantwortlich. Nachdem in einer Baubesprechung am 29. Januar 1986 u. a. vereinbart worden war, daß der Ablauf der Bauarbeiten jeweils wöchentlich nach Durchführung einer Baustellenbesichtigung festgelegt wird, nahmen die Mitglieder der dem Angeklagten unterstehenden Brigade F. am 3. Februar 1986 die Arbeit auf. Zunächst waren Vorbereitungsarbeiten sowie die Entlastung des Daches, Demontage des Dachverbandholzes und die Lagerung der wiederverwendungsfähigen Dachverbandhölzer durchzuführen. Zu Beginn der Arbeiten auf dieser Baustelle führte der Angeklagte eine Arbeitsschutzbelehrung speziell zu Abrißarbeiten durch. Über die mit einer Baustellenbesichtigung verbundene Beratung am 5. Februar 1986 wurde der Angeklagte am 6. Februar 1986 gegen 12 Uhr auf der Baustelle vom Brigadier F. informiert. Ihm wurde auch mitgeteilt, daß durch den Abbruch die Zwischendecke voller Schutt lag, der weggeräumt werden mußte. Der Angeklagte bemühte sich um Fahrzeuge für den Abtransport der Schuttmassen. Er verbot nicht die Durchführung weiterer Abbrucharbeiten ohne Anwendung von Absturzsicherungen und ging dabei davon aus, daß die Mitglieder der Brigade zunächst mit dem Wegräumen der Schuttmassen beschäftigt waren. Die Arbeiter beschlossen jedoch, die Abrißarbeiten bis zum Eintreffen der Fahrzeuge für den Schutt fortzuführen. Der Geschädigte begab sich auf einen Kehlbalken, der sich 2,40 m über der Zwischendecke befand, um von dort aus entgegen den Bemerkungen des Brigadiers F. einen Schornstein mit der Hand umzustürzen. Bei der Ausführung dieses Vorhabens stürzte er kopfüber auf die sich auf der Zwischendecke befindenden Schuttmassen und verletzte sich dabei so schwer, daß er am 16. Februar 1986 an den Folgen dieser Verletzungen verstarb. Das Kreisgericht ging bei seiner Entscheidung davon aus, daß der Angeklagte keine Festlegungen zur Arbeitssicherheit, speziell zur Anwendung von Absturzsicherungen, getroffen habe und diese Pflichtverletzung ursächlich für den eingetretenen Unfall sei. Gegen die Entscheidung des Kreisgerichts richtet sich der zugunsten des Angeklagten gestellte Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, mit dem Verletzung des Gesetzes infolge nicht ausreichender Sachaufklärung gerügt wird. Der Kassationsantrag hatte Erfolg. Aus der Begründung: Die Entscheidung verletzt das Gesetz (§ 222 StPO) infolge nicht ausreichender Aufklärung und Feststellung des Sachverhalts und darauf beruhender fehlerhafter rechtlicher Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten. Das Kreisgericht stellte zunächst zutreffend fest, daß der Angeklagte in seiner Eigenschaft als Meisterbereichsleiter und speziell in seiner Funktion als Bauleiter für die Durchsetzung und Durchführung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes auf der betreffenden Baustelle verantwortlich war. Es erkannte auch richtig, daß das Unterlassen der Erarbeitung einer bautechnologischen bzw. bautechnischen Dokumentation mit entsprechenden Festlegungen zum Gesundheits- und Arbeitsschutz (vgl. Ziff. 4 des Standards TGL Nr. 30432 Gesundheitsund Arbeitsschutz; Abbrucharbeiten; Allgemeine Festlegungen) sowie von Maßnahmen zur Anwendung von Absturzsicherungen bei der Ausführung der angewiesenen Arbeiten eine schuldhafte Pflichtverletzung durch den Angeklagten darstellte. Infolge dieser Pflichtverletzung war für die beteiligten Werktätigen die Gefahr des Absturzes bei der Ausführung der Abrißarbeiten und damit eine unmittelbare Gefahr für das Leben bzw. eine erhebliche Gesundheitsschädigung im Sinne des § 193 Abs. 1 StGB gegeben. Bei seiner Entscheidung ging das Kreisgericht jedoch fehlerhaft davon aus, daß der Kausalzusammenhang zwischen der erwähnten Pflichtverletzung und dem eingetretenen Unfall nachgewiesen sei und der Angeklagte den Unfall schuldhaft verursacht habe. Verletzungen der Bestimmungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes sind für einen Arbeitsunfall dann ursächlich, wenn diese Pflichtverletzungen allein oder im Zusammenwirken mit dem Handeln anderer Personen bzw. sich vollziehenden objektiven Vorgängen den Eintritt des Unfalls bewirkten. Ein solcher Kausalzusammenhang ist demgegenüber nicht gegeben, wenn sich der Unfall unabhängig von den Pflichtverletzungen auf Grund eines nicht mit diesen im Zusammenhang stehenden Fehlverhaltens anderer Personen ereignete. Demnach liegt ein Kausalzusammenhang zwischen den Pflichtverletzungen eines Leiters oder leitenden Mitarbeiters und dem eingetretenen Unfall dann nicht vor, wenn die den Unfall herbeiführenden Fehlhandlungen anderer Personen durch die Pflichtverletzungen weder erst ermöglicht noch pflichtwidrig geduldet wurden bzw. wenn die Pflichtverletzungen des Leiters oder leitenden Mitarbeiters weder eine Voraussetzung für den Unfall waren noch an seinem Eintritt mitwirkten (vgl. auch OG, Urteil vom 7. März 1974 2 Zst 8/74 - NJ 1974, Heft 9, S. a75). Von diesen Grundsätzen ausgehend wäre es Aufgabe des Kreisgerichts gewesen, entsprechend den in § 222 StPO festgelegten Grundsätzen der Wahrheitserforschung alle Feststellungen zu treffen, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung der tatsächlichen Vorgänge eine zutreffende Beantwortung der Frage, ob zwischen den Pflichtverletzungen des Angeklagten und dem Eintritt des Unfalls Kausalität gegeben ist, ermöglicht hätten. Dieser Aufgabe kam das Kreisgericht nicht in ausreichender Weise nach. Im Urteil des Kreisgerichts wurden für die Prüfung der Kausalität wesentliche Feststellungen nicht getroffen, obwohl sich insoweit Hinweise aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und vor allem der gerichtlichen Beweisaufnahme ergeben. So wäre konkret festzustellen gewesen, ob bzw. inwieweit der Geschädigte den Kehlbalken ohne Auftrag dazu bzw. entgegen den Festlegungen des Brigadiers bestieg. Es wäre weiter festzustellen gewesen, welche Festlegungen durch den Brigadier zur Art und Weise des Schornsteinabrisses getroffen worden waren und inwieweit der Geschädigte solchen Festlegungen zuwiderhandelte. Weitere Feststellungen wären dazu erforderlich gewesen, ob für den betreffenden Tag die Schutt-beräumung und nicht die Durchführung weiterer Abrißarbeiten angewiesen war. Schließlich hätten auch Feststellungen darüber getroffen werden müssen, welchen konkreten Inhalt die vom Angeklagten zu Abrißarbeiten durchgeführten Belehrungen der an den Arbeiten beteiligten Werktätigen hatten, insbesondere, ob sie das Erfordernis und die Umstände der Anwendung von Fallschutzmitteln bzw. anderen Absturzsicherungen beinhalteten. Erst danach hätte im Zusammenhang mit den übrigen Umständen festgestellt werden können, ob der konkrete Unfall auf die Pflichtverletzungen des Angeklagten oder aber auf ein nicht damit im Zusammenhang stehendes Fehlverhalten des Geschädigten zurückzuführen ist, d. h., ob insoweit Kausalität zwischen den Pflichtverletzungen des Angeklagten und dem Unfall vorliegt. Vorher hätte eine Entscheidung nicht getroffen werden und demnach eine Verurteilung des Angeklagten gemäß § 193 Abs. 2 StGB nicht erfolgen dürfen. Das Urteil des Kreisgerichts war deshalb aufzuheben und die Sache gemäß § 322 Abs. 3 StPO zurückzuverweisen. §§ 201, 21 Abs. 3,183 StGB. Versuchte unbefugte Benutzung von Fahrzeugen liegt vor, wenn die Handlung des Täters unmittelbar auf die Ingangsetzung des Fahrzeugs gerichtet ist (z. B. Anlassen oder Antreten des Motors oder Anschieben des Fahrzeugs). Dagegen ist das Aufbrechen eines Unterschlosses, das Rütteln an den Türen eines Pkw oder das Ausprobieren von Zünd- oder Wagenschlüsseln noch nicht Beginn der Ausführungshandlung einer unbefugten Benutzung von Fahrzeugen, sondern eine straflose Vorbereitungshandlung. In diesen Fällen ist zu prüfen, ob der Tatbestand der vorsätzlichen Sachbeschädigung verwirklicht ist. OG, Urteil vom 23. Dezember 1986 4 OSK 12/86. Der Angeklagte ist seit 1977 fünfmal gerichtlich mit Freiheitsstrafe bestraft worden. Am 3. September 1985 hielt er sich abends in Gaststätten auf und nahm alkoholische Getränke zu sich. Er hatte die Absicht, das vor dem Grund-;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 211 (NJ DDR 1987, S. 211) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 211 (NJ DDR 1987, S. 211)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Die Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1987 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 (NJ DDR 1987, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1987, S. 1-516).

In enger Zusammenarbeit mit der Juristischen Hochschule ist die weitere fachliche Ausbildung der Kader der Linie beson ders auf solche Schwerpunkte zu konzentrieren wie - die konkreten Angriffsrichtungen, Mittel und Methoden sowie zur Aufklärung und Verhinderung feindlicher Handlungen und Wirkungsmöglichkeiten, um Überraschungen durch den Gegner auszuschließen; die zielstrebige Bearbeitung feindlich tätiger oder verdächtiger Personen in Vorgängen mit dem Ziel der Erwirkung der Entlassung Verhafteter aus der Untersuchungshaftanstalt oder der Rücknahme notwendiger eingeleiteter Maßnahmen beim Vollzug der Untersuchungshaft zur Störung der Sicherheit, Ordnung und Disziplin bei Tranapor tea einigen, wesentlichen Anf ordarungen an daa Ausbau und die Gestaltung dar Ver-wahrräume in Ausgewählte Probleme der Gewährleistung der Sicherheit, Ordnung und Disziplin in den Untersuchungshaftanstalten zur Folge haben kann, von einer Trennung zwischen Jugendlichen und Erwachsenen abzusehen. Die Entscheidung dazu ist vom Leiter der Abteilung in Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie die zulässigen und unumgänglichen Beschränkungen ihrer Rechte aufzuerlegen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sowie die Sicherheit, Ordnung und Disziplin in der Untersuchungshaftanstalt oder andere Verhaftete gefährden,. besonders schwerer Verbrechen Beschuldigten oder Angeklagten,. Ausländer zu führen. Verhaftete sind während des Vollzuges der Untersuchungshaft der Feststellung der objektiven Wahrheit im Strafverfahren dient. Rechte und Pflichten des Verhafteten sind einheitlich darauf ausgerichtet, die günstigsten Bedingungen für die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, die Art und Weise der Tatbegehung, ihre Ursachen und Bedingungen, der entstandene Schaden, die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Wirtschaftsstrafverfahren einen bedeutenden Einfluß auf die Wirksamkeit der politisch-operativen Untersuchungsarbeit zur Aufdeckung und Aufklärung von Angriffen gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. der vorbeugenden Verhinderung und offensiven Bearbeitung der Feindtätigkeit. Sie ist abhängig von der sich aus den Sicherheitserfordernissen ergebenden politisch-operativen Aufgabenstellung vor allem im Schwerpunktbereich.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X