Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1987, Seite 207

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 207 (NJ DDR 1987, S. 207); Neue Justiz 5/87 207 Das Kreisgericht hat festgestellt, daß der Verklagte der Vater des am 21. Juli 1981 geborenen Kindes Enrico ist, und ihn verpflichtet, vom Tage der Geburt an einen monatlichen Unterhalt von 170 bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres des Kindes und danach von 205 M bis zu dessen wirtschaftlicher Selbständigkeit zu leisten. Die Unterhaltsentscheidung hat das Kreisgericht damit begründet, daß die unklaren Angaben des Verklagten über sein Einkommen als Restaurator alter Möbel eine Schätzung des Einkommens erfordern würden. Das Bezirksgericht hat die Berufung des Verklagten, die sich gegen das gesamte kreisgerichtliche Urteil richtete, abgewiesen. Zum Unterhalt hat das Bezirksgericht darauf verwiesen, daß infolge des fehlenden Nachweises die Schätzung des Einkommens des Verklagten zutreffend erfolgt sei. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, soweit es die Unterhaltsverpflichtung betrifft. Der Antrag hatte Erfolg. Aus der Begründung: Das Bezirksgericht hätte bei der Überprüfung der vom Kreisgericht ausgesprochenen Unterhaltsverpflichtung erkennen müssen, daß das Kreisgericht seiner Pflicht, das anrechenbare Einkommen des Unterhaltsverpflichteten als Grundlage für die Höhe des Unterhalts ab Geburt des Kindes exakt zu ermitteln, nicht in dem erforderlichen Maß nachgekommen ist (vgl. OG, Urteil vom 16. September 1980 3 OFK 38/79 NJ 1981, Heft 2, S. 91/. Aus den bisherigen wenn auch unvollständigen Ausführungen des Verklagten zu seiner Tätigkeit und der Höhe seines Einkommens sowie zum Gewinn seines Betriebes in den Jahren 1983 und 1984 war erkennbar, daß er als selbständiger Gewerbetreibender kein gleichbleibendes jährliches Einkommen hat. Diese Erklärungen hätten bereits für das Kreisgericht Veranlassung sein müssen, den Sachverhalt weiter aufzuklären. Es wäre daher erforderlich gewesen, den Verklagten aufzufordern, zu seinen bisherigen Angaben über sein Einkommen für den gesamten Zeitraum vom 1. Juli 1981 bis 31. Dezember 1985 von dem zuständigen Finanzamt bzw. von seinen früheren Arbeitsstellen Bescheinigungen über sein jährliches Nettoeinkommen. beizubringen. Falls der Verklagte dieser Aufforderung nicht nachgekommen wäre, hätte das Bezirksgericht seine Vernehmung als Prozeßpartei zu seinen Einkommensverhältnissen durch das zuständige Amtsgericht in der Bundesrepublik Deutschland im Wege der Rechtshilfe zu veranlassen gehabt. Das wird das Bezirksgericht nachzuholen haben. Falls sich durch die weitere Sachaufklärung erhebliche Schwankungen im Jahreseinkommen des Verklagten bestätigen sollten, wird das Bezirksgericht der Einkommensberechnung ausnahmsweise den monatlichen Durchschnitt für den Zeitraum von jeweils zwei Jahren zugrunde zu legen haben. Für die vom Kreisgericht vorgenommene Schätzung des Einkommens des Verklagten lagen keine Voraussetzungen vor. Von der Notwendigkeit der Einkommensschätzung ist grundsätzlich nur dann auszugehen, wenn keine Möglichkeiten der genauen Ermittlung gegeben sind. Das kann z. B. der Fall sein, wenn der Aufenthalt der betreffenden Prozeßpartei unbekannt ist oder eine Vernehmung als Prozeßpartei im Wege der Rechtshilfe nicht möglich ist. Der dem Gericht bekannte Wohnsitz des Verklagten und seine bisherige Mitwirkung im Verfahren ließen nicht die Schlußfolgerung zu, daß sein Einkommen nicht oder nur mit einem nicht vertretbaren Aufwand feststellbar war, so daß eine Schätzung gemäß § 52 Abs. 2 ZPO nicht gerechtfertigt war. § 34 FGB. Bei der Entscheidung über eine Ehewohnung, die sich im Grundstück bzw. Eigenheim befindet, das Alleineigentum eines Ehegatten ist, sind in Verbindung mit den Erwägungen aus dem Eigentumsrecht die Grundsätze des Familienrechts und die Besonderheiten der jeweiligen Sache zu beachten. OG, Urteil vom 11. Dezember 1986 OFK 31/86. Dem Verklagten wurde 1979 von seinem Vater eine Bodenfläche als Alleineigentum übertragen. Die Prozeßparteien hatten seinerzeit die Absicht, ein Eigenheim zu bauen. Das ist in der Folgezeit geschehen. Die Ehe der Prozeßparteien wurde 1984 geschieden. Das Erziehungsrecht für die beiden Kinder hat die Klägerin erhalten. Mit der Klage vom 14. Juni 1985 hat die Klägerin beantragt, ihr die Rechte am Eigenheim zuzusprechen. Sie stellte weiter Anträge zur Klärung der Rechtsverhältnisse am Boden, zu den Kreditverpflichtungen und zur Zahlung des Erstattungsbetrags an den Verklagten. Der Verklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und ihm die Rechte an der Ehewohnung zu übertragen. Das Kreisgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat zugleich den Verklagten verurteilt, an die Klägerin gemäß § 40 FGB einen Ausgleichsbetrag von 10 800 M zu zahlen und die Rückzahlung des Baukredits vorzunehmen. Die Ehewohnung hat es dem Verklagten zugesprochen. Gegen das Urteil des Kreisgerichts hat die Klägerin unter Wiederholung ihrer bisherigen Anträge Berufung eingelegt. Ergänzend hat sie beantragt, ihr die Rechte an der Ehewohnung zu übertragen. Das Bezirksgericht hat die Berufung der Klägerin abgewiesen. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Das Urteil des Bezirksgerichts verletzt § 34 FGB. Das Bezirksgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß keine Rechtsgrundlage für die Übertragung des Grundstücks bzw. des Eigenheims in das Alleineigentum der Klägerin gegeben war. Die Rechtslage ist nach der Eintragung im Grundbuch und den bodenrechtlichen Bestimmungen des ZGB eindeutig (vgl. §295 Abs, 1 ZGB; Ziff.1.9. der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts zur Rechtsprechung bei der Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft der Ehegatten nach Beendigung der Ehe vom 27. Oktober 1983 [GBl. I Nr. 32 S. 309]). Dem Bezirksgericht ist auch darin zuzustimmen, daß der Verklagte als Alleineigentümer des Grundstücks verpflichtet ist, den Baukredit zurückzuzahlen und an die Klägerin einen Ausgleichsbetrag zu zahlen. Soweit sich die Abweisung der Berufung auf die Entscheidung des Kreisgerichts über die Rechte an der Ehewohnung bezieht, kann ihr allerdings nicht gefolgt werden. Die Auffassung des Bezirksgerichts, die Wohnung sei dem Verklagten als Alleineigentümer des Grundstücks zuzusprechen und der Klägerin und den beiden gemeinsamen Kindern sei ein Umzug zuzumuten, beruht auf Erwägungen aus dem Eigentumsrecht. Sie läßt Grundsätze des Familienrechts und die Besonderheiten dieser Sache jedoch außer acht (vgl. OG, Urteile vom 27. Juni 1972 - 1 ZzF 10/72 - [NJ 1973, Heft 2, S. 57] und vom 30. März 1976 - 1 OFK 4/76 - [NJ 1976, Heft 12, S. 370]). Die dem Verklagten geschenkte Bodenfläche war für den Bau eines Eigenheims bestimmt, das dem gemeinsamen Leben der Familie der Prozeßparteien dienen sollte. Bei der Errichtung des Eigenheims und seiner Nutzung sowie der Erfüllung der damit verbundenen Verpflichtungen haben sich die Prozeßparteien so verhalten, als stünde das Grundstück im gemeinschaftlichen ehelichen Eigentum. So wurde die Baugenehmigung beiden Prozeßparteien erteilt und der Baukredit beiden gewährt. Beide haben, wie unstreitig ist, entsprechend ihren Möglichkeiten Leistungen für das Eigenheim erbracht. Bei der Verteilung des ehelichen Eigentums nach Ehescheidung sind die Prozeßparteien zunächst selbst davon ausgegangen, das Eigenheim als Bestandteil des ehelichen Eigentums zu betrachten. Sie waren sich darüber einig, daß es der verbleibenden Familie zur Verfügung stehen und in das Alleineigentum der Klägerin überführt werden sollte. Sie richteten deshalb ein Ersuchen auf notarielle Beurkundung an das Staatliche Notariat in W. Die notarielle Beurkundung unterblieb allein aus rechtlichen Bedenken. Der Verklagte verließ die Ehewohnung bereits im Sommer 1984, zog in das Haus seiner Eltern, meldete sich polizeilich um und stellte für sich bzw. später für seine neue Familie den Antrag auf Zuweisung von Wohnraum. Die Klägerin erfüllte nach Ehescheidung allein die finanziellen und sonstigen Verpflichtungen für das Eigenheim. Bei dieser Sachlage wäre es erforderlich gewesen, der Klägerin im Interesse der beiden Kinder und in Verwirklichung der gemeinsamen Absichten der Prozeßparteien die Rechte an der Ehewohnung zu übertragen.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Die Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1987 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 (NJ DDR 1987, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1987, S. 1-516).

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