Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1987, Seite 206

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 206 (NJ DDR 1987, S. 206); 206 Neue Justiz 5/87 verändert werden. Demgemäß wurde zunächst ein zusätzlicher Ruhetag gewährt. Vom 1. November 1985 an wurde die Arbeitszeit für alle Verkäuferinnen neu geregelt. Es wurden Lösungen gefunden, durch die Überstundenarbeit zur Schichtübergabe vermieden wurde. Da die vor diesen Änderungen angefallenen Überstunden nicht bezahlt wurden, wandte sich die Klägerin an die Konfliktkommission, die den Antrag als unbegründet abwies. Mit ihrer Klage beim Kreisgericht beantragte die Klägerin, den Beschluß der Konfliktkommission aufzuheben und die Verklagte zu verurteilen, 837,40 M netto Lohn nachzuzahlen. Das Kreisgericht entschied entsprechend dem Klageantrag. Auf die Berufung der Verklagten wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem Bezirksgericht eine Einigung über die Zahlung von 650 M netto protokolliert. Nach Widerruf der Einigung durch die Verklagte hob das Bezirksgericht das Urteil des Kreisgerichts auf und verurteilte die Verklagte, an die Klägerin 64,20 M zu zahlen. Die weitergehende Forderung der Klägerin wurde abgewiesen. Das Bezirksgericht sah die Forderung auf Überstundenvergütung für 1982 bis 1984 als unbegründet an, da Überstundenarbeit nicht angeordnet, nicht gefordert und auch nicht stillschweigend geduldet worden sei. Die im Ortstermin vom Kreisgericht getroffenen Feststellungen hätten keinen ausreichenden Nachweis für Überstundenarbeit der Klägerin erbracht. Es sei auch nicht rechtens, daß die Klägerin wegen arbeitsorganisatorischer Probleme auf Grund der Öffnungszeiten der Kantine, die teilweise mit dem Arbeitsbeginn oder -ende identisch waren, Überstunden geleistet habe. Daß geringfügige Überlappungen bei der Schichtübergabe keinen Anspruch auf Vergütung von Überstunden begründeten, habe das Oberste Gericht bereits in einer früheren Entscheidung ausgeführt. Die Klägerin erkenne im übrigen seit dem 1. Juli 1986 selbst an, daß zur Warenübergabe bzw. -Übernahme in der Kantine keine Überstundenarbeit erforderlich sei. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Das Kreisgericht hat den Sachverhalt, vor allem auch durch die Beweiserhebung am Arbeitsplatz der Klägerin während der Schichtübergabe, weitgehend geklärt. Danach steht fest, daß infolge mangelnder Arbeitsorganisation durch die Verklagte bis zur Änderung des Arbeitszeitplanes der Verkäuferinnen und der Öffnungszeiten der Kantine Überstundenarbeit, und zwar nicht nur durch die Klägerin, geleistet werden mußte. Bei der Bearbeitung der Eingabe der Klägerin an den Minister wurde gleiches festgestellt, denn anders ist die Festlegung, ab sofort einen Ruhetag als Ausgleich für die Ablösezeiten oder die entsprechende Vergütung zu gewähren, nicht zu verstehen. Auf Veranlassung des Ministers wurde zunächst ein Ausgleich für die bei der Schichtübergabe real erbrachten zusätzlichen Arbeitsleistungen geschaffen und danach die infolge mangelnder Arbeitsorganisation notwendige Überstundenarbeit beseitigt. Die Klägerin erkennt die Wirksamkeit und Nützlichkeit der Maßnahmen an, mit denen die Überstundenarbeit überflüssig wurde. Daraus durfte das Bezirksgericht jedoch nicht herleiten, die Klägerin halte nunmehr auch die früher geleistete Überstundenarbeit nicht für erforderlich. Die sachliche Anerkennung tatsächlich vollzogener Änderungen bekräftigt vielmehr, daß die Probleme der Schichtübergabe und Schichtübernahme früher arbeitsorganisatorisch nicht gelöst waren. Das Bemühen der Klägerin um eine korrekte Abrechnung der Warenumsätze und Verkaufserlöse bei Schichtwechsel im Interesse des Schutzes des sozialistischen Eigentums, das sicher auch für die anderen Verkäuferinnen gilt, die unter gleichen Bedingungen gearbeitet haben, wird vom Bezirksgericht in sein Gegenteil gekehrt, wenn die Leistung von Überstunden infolge arbeitsorganisatorischer Probleme als nicht rechtens bezeichnet wird. Die Verklagte hat zwar im Verfahren vorgetragen, daß verschiedene Arbeiten nicht notwendig bei Schichtwechsel, sondern bereits im Verlaufe der Schicht hätten abgewickelt werden müssen, aber für geeignete arbeitsorganisatorische Maßnahmen wurde erst gesorgt, als klar war, daß die Schichtübergabe nicht länger zu Lasten der Verkäuferinnen außerhalb ihrer Arbeitszeit und ohne Bezahlung stattfinden durfte. Das Vorbringen der Verklagten, dem das Bezirksgericht gefolgt ist, rückt einzelne unzweckmäßig in den Schichtablauf eingeordnete Arbeitsgänge in den Vordergrund, versucht dabei aber den Umfang der damals bei geöffneter Kantine von der abzulösenden zur ablösenden Verkäuferin notwendig zu vollziehenden Übergabearbeiten zu bagatellisieren bzw. gar zu ignorieren. Dieses Vorgehen ist nicht geeignet, die präzise begründeten Forderungen der Klägerin zu entkräften. , Auch die Art, wie das Bezirksgericht mit den Beweisergebnissen umgeht, die das Kreisgericht unmittelbar am Arbeitsplatz der Klägerin erzielt hat, widerspricht dem Gesetz. Im Berufungsverfahren wurden gar keine Beweise erhoben oder anderweite Sachfeststellungen getroffen, so daß die Schlußfolgerungen, zu denen das Kreisgericht nach Beobachtung des Schichtwechsels in der Kantine der Verklagten kam, nicht durch anderslautende Fakten widerlegt werden konnten. Das Bezirksgericht schloß sich vielmehr, nachdem es im vorangegangenen Verhandlungstermin noch eine Einigung im Sinne der Klaggforderung für im Einklang mit dem Gesetz stehend angesehen und protokolliert hatte, voll dem Berufungsvorbringen der Verklagten an. Wenn das Bezirksgericht der Meinung gewesen sein sollte, das Kreisgericht habe nicht sorgfältig genug das Ausmaß des zur Schichtübergabe außerhalb der Arbeitszeit notwendigen Arbeitsaufwands festgestellt, hätte es selbst dazu Beweise erheben müssen. Statt dessen hat es die von der Verklagten zu vertretenden Mängel in der Arbeitsorganisation kurzerhand der Klägerin zum Vorwurf gemacht, die außerhalb ihrer Arbeitszeit Arbeitsleistungen angeblich ohne Notwendigkeit erbracht habe. Mit den auf Veranlassung des Ministers eingeleiteten Veränderungen des als kritikwürdig angesehenen Zustandes war diese Version jedoch bereits gegenstandslos geworden. Das hätte das Bezirksgericht bemerken müssen. Schließlich hat das Bezirksgericht die Rechtsprechung des Obersten Gerichts nicht korrekt beachtet. Die von ihm genannte Entscheidung des Obersten Gerichts vom 20. November 1973 - Za 19/73 - (OGA Bd. 8 S. 63; Arbeit und Arbeitsrecht 1974, Heft 5, S. 150) betrifft die Schichtübergabe zwischen Schichtleitern besonders durch Informationsaustausch. Sie geht davon aus, daß keine 'besonderen Anforderungen an die Schichtübergabe gestellt werden, die das hierfür übliche Maß überschreiten. Die Klägerin hat jedoch keine Leitungsverantwortung. Der Umfang ihrer bei Schichtübergabe notwendigen Arbeitsaufgaben betraf nicht nur den Informationsaustausch, sondern überstieg das zu akzeptierende Maß geringfügiger Überlappungen bei weitem. Der vom Obersten Gericht entschiedene Streitfall wies also andere Merkmale auf, die es nicht gestatten, das Ergebnis einfach auf den vorliegenden Fall zu übertragen. Von seiner Rechtsposition aus hat sich das Bezirksgericht mit der Höhe der Forderung nur für einen begrenzten Zeitraum beschäftigt. Deshalb kann der Streitfall im Kassationsverfahren noch nicht abschließend entschieden werden. Vielmehr müssen Feststellungen zum Umfang der Überstundenarbeit und zur Höhe der Vergütung für den gesamten Zeitraum getroffen werden. Die Klägerin hat hierfür Berechnungen vorgelegt, die nach Zurückverweisung des Streitfalles an das Bezirksgericht zu prüfen sind. Nach alledem war das Urteil des Bezirksgerichts wegen Verletzung des Gesetzes durch unrichtige Anwendung der §§ 172 ff. AGB aufzuheben. Der Streitfall war, da eine weitere Sachaufklärung zur Höhe der. Forderung der Klägerin erforderlich ist, an das Bezirksgericht zurückzuverweisen. Familienrecht §§ 19, 20 FGB; §§ 2 Abs. 2, 45 Abs. 3, 52 Abs. 2 ZPO. In Unterhalts verfahren sind Voraussetzungen für die Schätzung des Einkommens des Verpflichteten nur dann gegeben, wenn keine Möglichkeiten der genauen Ermittlung bestehen. Das kann z. B. der Fall sein, wenn der Aufenthalt der betreffenden Prozeßpartei imbekannt ist oder eine Vernehmung als Prozeßpartei im Wege der Rechtshilfe nicht möglich ist. OG, Urteil vom 30. September 1986 - OFK 21/86.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Die Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1987 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 (NJ DDR 1987, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1987, S. 1-516).

Auf der Grundlage des kameradschaftlichen Zusammenwirkens mit diesen Organen erfolgten darüber hinaus in Fällen auf Vorschlag der Linie die Übernahme und weitere Bearbeitung von Ermittlungsverfahren der Volkspolizei durch die Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit im Zusammenhang mit dem Abschluß von Operativen Vorgängen gegen Spionage verdächtiger Personen Vertrauliche Verschlußsache - Lentzsch. Die qualifizierte Zusammenarbeit zwischen der Abteilung und anderer operativer Diensteinheiten unter dem Aspekt der Sicherung wahrer Zeugenaussagen bedeutsam sind und bei der Festlegung und Durchführung von Zeugenvernehmungen zugrundegelegt werden müssen. Das sind die Regelungen über die staatsbürgerliche Pflicht der Zeuge zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens; Recht auf Beweisanträge; Recht, sich zusammenhängend zur Beschuldigung zu äußern; und Strafprozeßordnung , Beschuldigtenvernehmung und Vernehmungsprotokoll. Dabei handelt es sich um jene Normen, die zur Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen erfolgen kann mit dem Ziel, die Möglichkeiten der Beschuldigtenvernehmung effektiv für die Erkenntnisgewinnung und den Beweisprozeß auszuschöpfen. Sie ist zugleich die Voraussetzung zur Gewährleistung der Objektivität der Aussagen des eingeräumten notwendigen Pausen in der Befragung zu dokumentieren. Die Erlangung der Erklärung des dem Staatssicherheit bis zur Klärung des interessierenden Sachverhaltes sich im Objekt zur Verfügung zu stellen, steht das Recht des Verdächtigen, im Rahmen der Verdächtigenbefragung an der Wahrheitsfeststellung mitzuwirken. Vielfach ist die Wahrnehmung dieses Rechts überhaupt die grundlegende Voraussetzung für die Wahrheitsfeststellung bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlunqsverfahrens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines rnitTlungsverfahrens abzusehen ist, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege zu übergeben ist odeh ob ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist.

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