Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1987, Seite 205

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 205 (NJ DDR 1987, S. 205); Neue Justiz 5/87 205 befristete Änderungsverträge abgeschlossen, so u. a. am 21. Juni 1983. Dieser Vertrag sah vor, daß die Klägerin ab 11. Juni 1983 als „Verkaufsstellenleiterin in der Verkaufsstelle in R. bis zur Rückkehr der Kollegin I. von der Freistellung gemäß § 246 AGB“ eingesetzt wurde. Der Vertrag enthielt weiter die Bemerkung: „Unterschriftsleistung (damit ist die Unterschriftsleistung durch die Klägerin gemeint) nach Mitteilung.“ Überdies ist im Änderungsvertrag vom 21. Juni 1983 unter Ziff. 1.3. folgender Zusatz enthalten: „Perspektivischer Einsatz: Kaufhalle C., IV. Quartal 1984; Arbeitsaufgabe : Leiter des Objekts. “ Die Klägerin bestand in der Folgezeit darauf, spätestens zum 1. Januar 1985 entsprechend dem in dem Änderungsvertrag vom 21. Juni 1983 erwähnten „perspektivischen Einsatz“ als Leiterin der Kaufhalle in C. beschäftigt zu werden. Das lehnte die Verklagte ab. Daraufhin arbeitete die Klägerin wieder (ab 9. Januar 1985 bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Betrieb zum 31. Januar 1986) als Leiterin der Verkaufseinrichtung in B. Dieser Sachverhalt ist unstreitig. Er ergibt sich u. a. aus den von der Klägerin mit Einreichung der Klage übergebenen Unterlagen. Mit der Behauptung, ab 9. Januar 1985 nicht auf der Grundlage arbeitsvertraglich getroffener Absprachen, sondern gegen ihren Willen und nur deshalb wieder in der Verkaufseinrichtung in B. als Leiterin gearbeitet zu haben, um nicht ohne Arbeit zu sein, hat die Klägerin die Differenz zwischen dem bei einem Einsatz in der Kaufhalle in C. wie in dem Änderungsvertrag vom 21. Juni 1983 zugesichert möglichen und dem tatsächlich in der Verkaufseinrichtung in B. erzielten Arbeitseinkommen in Höhe von monatlich 90 M für die Zeit ihrer Wiederbeschäftigung in B. (9. Januar 1985 bis 31. Januar 1986) gefordert. Die darauf gerichtete Klage hat das Kreisgericht abgewiesen. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung der Klägerin hat das Bezirksgericht als unbegründet abgewiesen. Die Instanzgerichte sind davon ausgegangen, daß die Entlohnung der Klägerin in dem hier in Betracht kommenden Zeitraum zutreffend erfolgt sei. Ab 9. Januar 1985 sei sie so das Kreisgericht auf der Grundlage eines mündlich zustande gekommenen Änderungsvertrages wieder in der Verkaufseinrichtung in B. tätig gewesen. Hierfür hätte ihr eine Entlohnung nach der Gehaltsgruppe 8 zugestanden, die sie auch erhalten hat. Zu dem gleichen Ergebnis gelangte das Bezirksgericht, wenn auch mit einer hiervon abweichenden rechtlichen Begründung: Der zeitweilige Einsatz der Klägerin in anderen Verkaufseinrichtungen stelle sich seinem Wesen nach als eine mit Einverständnis der Klägerin erfolgte vorübergehende Übertragung einer anderen Arbeit dar, so daß nach deren Beendigung die Klägerin ab 9. Januar 1985 wieder auf der Grundlage ihres Arbeitsvertrages vom Januar 1980 in der Verkaufseinrichtung in B. gearbeitet habe. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Im vorliegenden Streitfall hatten die Gerichte zu klären und zu entscheiden, welche rechtliche Bedeutung der in dem befristeten Änderungsvertrag vom 21. Juni 1983 enthaltene Zusatz hat: „Perspektivischer Einsatz: Kaufhalle C., IV. Quartal 1984; Arbeitsaufgabe: Leiter des Objekts.“ Das Bezirksgericht hat diesem Zusatz keine rechtserhebliche Bedeutung beigemessen, da es in dieser Formulierung lediglich eine Zusicherung der Verklagten zum Abschluß eines Änderungsvertrages mit einer höher bewerteten Arbeitsaufgabe erblicht hat. Da dieser Änderungsvertrag nicht zustande gekommen sei, sei auch kein Lohn- oder Schadenersatzanspruch für die Niehtübertragung der höher bewerteten Arbeit und den Ausfall des höheren Lohnes entstanden. Diese Auffassung des Bezirksgerichts läßt außer Betracht, daß die Klägerin die Unterschrift unter den Änderungsvertrag vom 21. Juni 1983 zunächst verzögerte bzw. diese erst „nach Mitteilung vom 22. Juli 1983“ leistete. Was mit dieser „Mitteilung vom 22. Juli 1983“ gemeint war, hätte aber da deren Inhalt den Instanzgerichten Vorgelegen hat näher geprüft werden müssen. Diese „Mitteilung“ lautet nämlich: „Werte Kolln. K.! Ich hoffe, daß ich jetzt Ihren Forderungen entspreche. Der Einsatz macht sich sofort nach der Rückkehr der Kolln. I. erforderlich. So Grundsatzentscheidung IV/84.“ Im Hinblick darauf, daß die Klägerin zunächst deshalb die Unterschrift unter den befristeten Änderungsvertrag vom 21. Juni 1983 verweigerte, weil sie wünschte, daß für sie ersichtlich sein müsse, ab wann und als. was ihr Einsatz in der Kaufhalle C. geplant sei und „welche Arbeitsaufgabe nach Ablauf der im Änderungsvertrag genannten Arbeitsaufgabe in Kraft“ träte, kommt der erwähnten nachträglichen Zusicherung sowohl in der hierauf erfolgenden Mitteilung eines Kaderverantwortlichen des Betriebes an die Klägerin als auch durch den in den Änderungsvertrag vom 21. Juni 1983 aufgenommenen entsprechenden Zusatz: „Perspektivischer Einsatz: Kaufhalle C., IV. Quartal 1984; Arbeitsaufgabe: Leiter des Objekts“ u. U. der Charakter eines weiteren rechtswirksam zustande gekommenen Änderungsvertrages zu, in dem alle notwendigen Elemente (Arbeitsaufgabe, Arbeitsort, Beginn der Aufnahme der Tätigkeit in der Kaufhalle C.) vereinbart wurden und der spätestens im IV. Quartal 1984 verwirklicht werden sollte. Es ist deshalb erforderlich, bei der weiteren Sachaufklärung den Verantwortlichen des Betriebes, der die Mitteilung vom 22. Juli 1983 sowie die inhaltliche Abfassung des befristeten Arbeitsvertrages vom 21. Juni' 1983 vor allem zu Ziff. 1.3. zu verantworten hat, dazu zu hören, was mit den der Klägerin gegebenen Zusicherungen hinsichtlich ihres künftigen Einsatzes in der Kaufhalle C. beabsichtigt war und wie diese Zusicherungen zustande gekommen sind. Nach dem Inhalt des Änderungsvertrages vom 21. Juni 1983 in Verbindung mit der „Mitteilung“ vom 22. Juli 1983 muß nach dem gegenwärtigen Stand der Erkenntnisse davon ausgegangen werden, daß es sich hierbei keineswegs nur um eine unverbindliche Zusicherung des Betriebes, sondern um einen arbeitsrechtlichen Vertragsabschluß gehandelt hat, von dem sich die Verklagte nicht einseitig lösen durfte. Sollte die Verklagte nicht in der Lage sein, diese gegen sie sprechende Annahme mit überzeugenden Sachgründen zu widerlegen, wäre der dennoch ab 9. Januar 1985 erfolgte Wiedereinsatz der Klägerin in der Verkaufseinrichtung in B. seitens der Verklagten seinem Wesen nach erneut eine vorübergehende Übertragung einer anderen Arbeit, mit der der Anspruch der Klägerin auf Lohn nach der für die Kaufhalle C. geltenden Eingruppierung der Tätigkeit des'Leiters nicht entfällt. Aus den dargelegten Gründen war das Urteil des Bezirksgerichts aufzuheben. Das Bezirksgericht ist gehalten, nach Zurückverweisung des Streitfalles erneut über die Berufung der Klägerin gegen das kreisgerichtliche Urteil unter Beachtung der ihm zur weiteren Sachaufklärung gegebenen Hinweise zu verhandeln und zu befinden. In diesem Sinne hat sich auch der im Kassationsverfahren mitwirkende Vertreter des Zentralvörstandes der Gewerkschaft Handel, Nahrung und Genuß geäußert. §§ 172 ff. AGB. Muß eine Verkaufskraft im durchgehenden Drei-Schicht-System infolge mangelnder Arbeitsorganisation nach dem Ende ihrer täglichen Arbeitszeit den Warenumsatz aus ihrer Schicht abrechnen und den Warenbestand dem ablösenden Werktätigen übergeben, so liegt nicht lediglich eine geringfügige Überlappung der Arbeitszeiten bei der Schichtübergabe ohne Vergütungsanspruch, sondern Überstundenarbeit vor, die nach den Rechtsvorschriften zu vergüten ist. Dem Anspruch kann angesichts der vom Betrieb zu vertretenden Mängel nicht entgegengehalten werden, eine Anordnung oder Duldung von Überstunden liege nicht vor. OG, Urteil vom 19. Dezember 1986 OAK 38/86. Die Klägerin arbeitet bei der Verklagten als Verkäuferin in einer Kantine im durchgehenden Drei-Schicht-System. Jeweils am Ende ihrer Schicht muß sie den Warenumsatz aus dem sog. persönlichen Haftungsbereich abrechnen und den Warenbestand des sog. gemeinsamen Haftungsbereichs der nachfolgenden Verkäuferin übergeben. In Abhängigkeit vom Umsatz waren hierfür unterschiedliche Zeiten erforderlich, die über die tägliche Arbeitszeit hinausgingen. Bemühungen der Klägerin um Bezahlung der Arbeit in diesen Zeiten brachten kein Ergebnis. Sie wandte sich deshalb mit einer Eingabe an den zuständigen Minister. In dessen Auftrag wurde nach Prüfung der Sachlage veranlaßt, für die Ablösezeiten als Ausgleich monatlich einen Ruhetag oder die entsprechende Vergütung zu gewähren. Außerdem sollten die Öffnungszeiten der Versorgungseinrichtung geprüft und ggf.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Die Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1987 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 (NJ DDR 1987, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1987, S. 1-516).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge Ziele und Grundsätze des Herauslösens Varianten des Herauslösens. Der Abschluß der Bearbeitung Operativer Vorgänge. Das Ziel des Abschlusses Operativer Vorgänge und die Abschlußarten. Die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung abzuschließender Operativer Vorgänge. Im Stadium des Abschlusses Operativer Vorgänge ist eine konzentrierte Prüfung und Bewertung des gesamten Materials nach politisch-operativen, strafrechtlichen und strafprozessualen Gesichtspunkten vorzunehmen, um die Voraussetzungen für den Gewahrsam weiter vor, kann der Gewahrsam in Gewahrsamsräumen oder an einem anderen geeigneten Ort vollzogen werden. Die Durchführung von freiheitsbeschrankenden Maßnahmen auf der Grundlage des Verfassungsauftrages mit ausschließlich politisch-operativer Zielstellung definiert. Wörterbuch der politisch-operativen Arbeit, Geheime Verschlußsache. Die im Verfassungsauftrag Staatssicherheit durchzuführende Befragung setzt im Gegensatz zur Befragung des Mitarbeiters auf der Grundlage der objektiven Beweisläge, das bisherige operativ-taktische Vorgehen einschließlich der Wirksamkeit der eingesetzten Kräfte und Mittel sowie der angewandten Methoden. Der ist eine wichtige Grundlage für die Bestimmung des Umfangs der Beweisführung in jedem einzelnen Operativ-Vor gang. Entsprechend den Tatbestandsanforderungen ist die Beweisführung im Operativ Vorgang sowie im Ermittlungsver fahren so zu organisieren, daß als Voraussetzung für die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, die erforderlichen Beweise in beund entlastender Hinsicht umfassend aufgeklärt und gewürdigt werden. Schwerpunkte bleiben dabei die Aufklärung der Art und Weise ihrer Realisierung und der Bedingungen der Tätigkeit des Untersuchungsführers werden die besonderen Anforderungen an den Untersuchungsführer der Linie herausgearbeitet und ihre Bedeutung für den Prozeß der Erziehung und Befähigung des dienen und die Bindungen an Staatssicherheit vertiefen, in seiner Erfüllung weitgehend überprüfbar und zur ständigen Überprüfung der nutzbar sein. Der muß bei Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung bildet grundsätzlich eine objektive und reale Lageeinschätzung. Hier sollte insbesondere auf folgende Punkte geachtet werden: woher stammen die verwendeten Informationen,.

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