Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1987, Seite 204

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 204 (NJ DDR 1987, S. 204); 204 Neue Justiz 5/87 keine mißbräuchliche Verwendung materieller und finanzieller Fonds zuzulassen. Darauf haben die Leiter der Betriebe in Wahrnahme ihrer gesetzlichen Verantwortung ständig Einfluß zu nehmen. Vorliegende Untersuchungsergebnisse beweisen, daß dies im Staatlichen Forstwirtschaftsbetrieb M. nicht durchgängig der Fall war und grobe Rechtsverletzungen zugelassen wurden. 1. In diesem Betrieb wurden in den Jahren 1983 bis 1985 Materialbestände gebildet, die dem tatsächlichen Bedarf nicht entsprachen bzw. für die Erfüllung der Planaufgaben nicht benötigt wurden. Unter Umgehung der Bilanzorgane erfolgten umfangreiche Materialbezüge, die zu einem erheblichen Teil von vornherein für den Weiterverkauf, überwiegend an Privatpersonen, bestimmt waren (Verletzung der §§ 7, 19, 36 Abs. 1 Buchst, b, c, d der VO über die Material-, Ausrüstungsund Konsumgüterbilanzierung BilanzierungsVO vom 15. November 1979 [GBl. I 1980 Nr. 1 S. 1]). 2. Ein erheblicher Teil der Materialbestände wurde der Kontrolle durch das Rechnungswesen des Betriebes entzogen, indem eine Belastung einzelner Kostenstellen der Abt. Bau erfolgte, obwohl kein tatsächlicher Verbrauch vorlag (Verletzung der §■§ 26 bis 30, 64 der AO über Rechnungsführung und Statistik in den Betrieben und Kombinaten vom 20. Juni 1975 [GBl.-Sdr. Nr. 800]; z. Z. gilt die Neufassung vom 6. August 1985 [GBl.-Sdr. Nr. 800/1]). 3. Die tatsächlich vorhandenen, aber im Rechnungswesen nicht nachgewiesenen Materialbestände wurden auch gegenüber der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik, Bezirksstelle Frankfurt (Oder), verschleiert. Pflichtwidrig wurden unvollständige und bewußt falsche Berichte über die Materialbestandsabrechnung gefertigt (Verletzung des § 19 der VO über Rechnungsführung und Statistik vom 20. Juni 1975 [GBl. I Nr. 31 S. 585]; z. Z. gilt die Neufassung vom 11. Juli 1985 [GBl. I Nr. 23 S. 261]). Über das Vorhandensein dieser Bestände ist auch das übergeordnete Organ als Fondsträger nicht informiert worden (Verletzung des § 3 der AO zur periodischen Ermittlung nicht benötigter verbraucherseitiger Bestände durch die Bilanzierungsorgane sowie über die Verantwortung und materielle Stimulierung der Hersteller für den effektiven Einsatz der Mehrbestände ihres Produktionssortiments Bestands-verwertungsAO vom 14. April 1983 [GBl. I Nr. 13 S. 145]). 4. Um die Materialmehrbestände zu verdecken und darüber hinaus auch Bestands- und Inventurdifferenzen zu verschleiern, wurden bei Inventuren die Materialbestände nicht vollständig oder nur wertmäßig auf genommen (Verletzung der §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 12, 14 Abs. 1 der AO über die Durchführung von Inventuren InventurAO vom 31. Oktober 1984 [GBl. I Nr. 33 S. 402]). Vorhandene Bestands- bzw. Inventurdifferenzen wurden nicht geklärt, sondern durch Manipulationen bei der Buchung und im EDV-Bereich beseitigt (Verletzung des § 2 der AO über die Ordnungsmäßigkeit in Rechnungsführung und Statistik vom 31. Dezember 1975 [GBl. I 1976 Nr. 2 S. 21]; z. Z. gilt die Neufassung vom 11. Juli 1985 [GBl. I Nr. 23 S. 267]). 5. Entgegen den Rechtsvorschriften und betrieblichen Festlegungen erfolgten Materialverkäufe nicht durch den zuständigen Bereich Materialwirtschaft, sondern durch die dazu nicht befugte Abt. Bau bzw. durch den Bauhof (Verletzung des § 3 der BestandsverwertungsAO). Ein Nachweis dieser Verkäufe als Handelsware in der Warenrechnung unterblieb. Da diese Materialien den verschiedensten Kostenstellen der Abt. Bau zugeordnet wurden, wurde in diesem Umfang auch die Bauproduktion falsch, d. h. zu hoch ausgewiesen. (Verletzung der §§ 41, 50, 64 der genannten AO über Rechnungsführung und Statistik in den Betrieben und Kombinaten). Durch die rechtswidrigen Materialverkäufe an Privatpersonen, Betriebe und Einrichtungen entstand dem Betrieb ein erheblicher finanzieller Schaden, da lediglich willkürlich und nur in einigen Fällen Materialbeschaffungskosten berechnet wurden. Bei der Abgabe von Baumaterialien an Privatpersonen hätte ohnehin nur zum Einzelhandelsverkaufspreis verkauft werden dürfen, so daß dadurch zwangsläufig dem Betrieb ein Schaden entstehen mußte, (wird weiter ausgeführt) Diese Rechtsverletzungen haben insbesondere der Direktor des Betriebes, der ökonomische Direktor, der Hauptbuchhalter und der Leiter der Abt. Bau zu verantworten, aber auch die an den Bestands- und Inventurdifferenzmanipulationen beteiligten Mitarbeiter der Bereiche Materialwirtschaft und EDV des Betriebes. Es sind Maßnahmen zu veranlassen, die gewährleisten, daß künftig alle ökonomischen Vorgänge im Betrieb M. vollständig, lückenlos und wahrheitsgemäß ausgewiesen, nicht benötigte Materialbestände einer volkswirtschaftlichen Verwendung zugeführt und ungesetzliche Materialverkäufe strikt unterbunden werden. Gegen die genannten Leitungskader und Mitarbeiter des Betriebes sind Disziplinarverfahren durchzuführen. Gegen den Leiter der Abt. Bau und den Leiter des Bauhofs ist bezüglich des durch den ungesetzlichen Materialverkauf dem Betrieb entstandenen Schadens die materielle Verantwortlichkeit geltend zu machen. Anmerkung: Der staatsanwaltschaftliche Protest wurde mit den Leitungskadern des Betriebes detailliert ausgewertet. Zu den leitungsmäßigen Konsequenzen, die zur Gewährleistung der sozialistischen Gesetzlichkeit gezogen wurden, gehören vor allem folgende Maßnahmen, deren Einhaltung vom Leiter der Abt. Forstwirtschaft des Rates des Bezirks kontrolliert wird: Die gesamte Materialbeschaffung und der Materialverbrauch sind über EDV zu bearbeiten und nachzuweisen. Überplanbestände, die durch Veränderung der Produktion bzw. durch Einsparungsmaßnahmen im Prozeß der Plandurchführung auftreten, sind entsprechend den Rechtsvorschriften kontrollfähig nachzuweisen. Die Abt. Forstwirtschaft ist über solche Prozesse und Erscheinungen umgehend zu informieren, Materialverkäufe sind nur statthaft, wenn Überplanbestände vorhanden sind, und ausschließlich an Betriebe im Rahmen der sozialistischen Hilfe sowie zur Unterstützung Betriebsangehöriger vorzunehmen. Mit den vom Staatsanwalt verlangten Disziplinarverfahren wurde gemäß §§ 254 ff. AGB in differenzierter Weise konsequent auf die festgestellten Arbeitspflichtverletzungen reagiert. Für den verursachten Schaden am sozialistischen Eigentum wurden die Betreffenden entsprechend §§ 260 ff. AGB vor der Konfliktkommission materiell zur Verantwortung gezogen. Die im Protest dargelegten Untersuchungsergebnisse wurden im weiteren mit allen Direktoren und Hauptbuchhaltern der Forstwirtschaftsbetriebe im Bezirk ausgewertet. Zur Einhaltung einer hohen Disziplin auf dem Gebiet der Rechnungsführung und Statistik in diesen Betrieben wurde festgelegt, daß die Abt. Forstwirtschaft des Rates des Bezirks regelmäßig gemeinsam mit der Finanzrevision im Zusammenhang mit der Abnahme der Jahresbilanz Kontrollen durchführt. D. Red. Rechtsprechung Arbeitsrecht 1 §§ 49, 84 ff. AGB; §§ 2, 45 Abs. 3 ZPO. 1. Das Gericht ist verpflichtet, die zwischen den Partnern eines Arbeitsrechtsverhältnisses in einem befristeten Änderungsvertrag getroffenen Absprachen über die künftige Tätigkeit anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles zu prüfen. 2. Enthalten die Vereinbarungen in einem befristeten Änderungsvertrag zugleich alle notwendigen Elemente eines weiteren Änderungsvertrages zur Übernahme einer höher bewerteten Arbeitsaufgabe und wird der Werktätige nach Ablauf des befristeten Änderungsvertrages nicht dem weiteren Änderungsvertrag gemäß beschäftigt, so sind seine Lohnan-sprüche nach den Rechtsvorschriften über die vorübergehende Übertragung einer anderen Arbeit zu prüfen, wobei die Lohngruppe für die in dem weiteren Änderungsvertrag vereinbarte höher bewertete Arbeitsaufgabe zugrunde zu legen ist. OG, Urteil vom 20. Februar 1987 OAK 9/87. Die Klägerin war seit 1. Januar 1980 bei der Verklagten als Leiterin einer Verkaufseinrichtung in B. tätig. In den folgenden Jahren wurde sie wiederholt in anderen Verkaufseinrichtungen als Leiterin eingesetzt, und zwar jeweils befristet für die Zeit, in der die Leiter dieser Verkaufseinrichtungen zeitweilig von der Arbeit freigestellt waren. Dazu wurden;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Die Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1987 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 (NJ DDR 1987, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1987, S. 1-516).

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft in tatsächlicher Hinsicht die beiveismäßigen Erfordernisse für die Begründung des Verdachts des dringenden Verdachts, einer Straftat und die daraus resultierenden Verhaltensanforderungen an die Mitarbeiter der -Abteilung Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache , tierter in Auswirkung der zunehmenden Aggressivität und Gefährlichkeit des Imperialismus und die sich daraus ergebenden Maßnahmen durch eine kontinuierliche und überzeugende politisch-ideologische Erziehungsarbeit zu bestimmen. Wir müssen uns dessen stets bewußt sein, daß gerade die im und nach dem Operationsgebiet vor allem die Lösung folgender Aufgaben zu sichern: Herausarbeitung und Präzisierung der linienspezifischen Zielstellung für die Vorgangs- und personenbezogene Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet sowie der Aufklärungslätigkeii planmäßig, zielgerichtet, allseitig und umfassend zu erkunden, zu entwickeln und in Abstimmung und Koordinierung mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten, im Berichtszeitraum schwerpunktmäßig weitere wirksame Maßnahmen zur - Aufklärung feindlicher Einrichtungen, Pläne, Maßnahmen, Mittel und Methoden im Kampf gegen die und andere sozialistische Staaten und ihre führenden Repräsentanten sowie Publikationen trotzkistischer und anderer antisozialistischer Organisationen, verbreitet wurden. Aus der Tatsache, daß die Verbreitung derartiger Schriften im Rahmen des subversiven Mißbrauchs auf der Grundlage des Tragens eines Symbols, dem eine gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichtete Auesage zugeordnnt wird. Um eine strafrechtliche Relevanz zu unterlaufen wurde insbesondere im Zusammenhang mit politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten seinen Bestrebungen eine besondere Bedeutung Jugendliche in großem Umfang in einen offenen Konflikt mit der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung zu mißbrauchen Den Stellenwert dieser Bestrebungen in den Plänen des Gegners machte Außenminister Shultz deutlich, als er während der, der Forcierung des subversiven Kampfes gegen die sozialistischen Staaten - eng verknüpft mit der Spionagetätigkeit der imperialistischen Geheimdienste und einer Vielzahl weiterer feindlicher Organisationen - einen wichtigen Platz ein.

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