Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1987, Seite 202

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 202 (NJ DDR 1987, S. 202); 202 Neue Justiz 5/87 Ehrung für Hans Litten Seit dem 18. März 1987 haben die Mitarbeiter der Rechtspflegeorgane der Hauptstadt Berlin ein weiteres sichtbares Zeichen gesetzt, wie sie sich dem antifaschistischen Vermächtnis verpflichtet fühlen. Im Lichthof des Stadtgerichts wurde durch Dr. Heinz Hu-got, Direktor des Stadtgerichts, eine Büste des antifaschistischen Rechtsanwalts Hans Litten (1903 1938) enthüllt. In Anwesenheit des Mitglieds des Staatsrates und Leiters der Abteilung Staats- und Rechtsfragen des Zentralkomitees der SED, Dr. Klaus Sorgenicht, und zahlreicher Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens sagte Dr. Hugot u. a.: „Hans Litten wurde aus seiner Haltung zum Recht zum politischen Gegner des Hitlerfaschismus und zum Freund verfolgter antifaschistischer Kämpfer, darunter vieler Kommunisten, die zuallererst Opfer faschistischer Willkür und Rechtlosigkeit wurden. Er entlarvte die Scheinlegalität, mit der die Faschisten ihr Verhalten gegen den Fortschritt und gegen die Freiheit der Menschen zu tarnen versuchten. Wir Juristen der DDR, die ihren Auftrag aus der Verfassung unseres sozialistischen Staates und aus den Programmen und Beschlüssen der führenden Klasse und ihrer Partei ableiten und die sich deshalb mit ihrer ganzen Kraft für das vom Volk geschaffene und zu seinem Wohl durchzusetzende Recht einsetzen, verehren in Hans Litten den unbeugsamen Kämpfer für Recht und Ordnung, und wir ehren durch ihn die antifaschistischen Juristen, besonders auch die, die nach 1945 Entscheidendes für die Herausbildung aus dem werktätigen Volk stammender und für sein Wohl wirkender sozialistischer Rechtsanwälte, Staatsanwälte und Richter getan haben.“ führung des eigentlichen Reparaturablaufs (Transporte, Schachtarbeiten, Beräumungs- und Reinigungsarbeiten, Gerüstbau sowie für Absperr- und sonstige Sicherungsmaßnahmen). Schließlich ist trotz Schadensbeseitigung eine Wertminderung der Sache als weiterer Schaden nicht auszuschließen. Diese Wertminderung kann in einer verkürzten Nutzungsdauer, in höheren Verbrauchsparametern oder in geringeren Leistungen bestehen bzw. bei Konsumgütern in Mängeln, die einen geringeren Verkaufserlös zur Folge haben.9 3. Bemessung des Schadens bei Vertrauensmißbrauch und Wirtschaftsschädigung gemäß §§ 165, 166 StGB Der in beiden Tatbeständen enthaltene Begriff des wirtschaftlichen bzw. bedeutenden wirtschaftlichen Schadens umfaßt nicht nur die finanziell meßbare Schmälerung des betrieblichen Vermögens, sondern auch alle anderen negativen ökonomischen Auswirkungen auf die Volkswirtschaft.10 11 Deshalb ist die Grenze für den im Rahmen eines Schadenersatzantrags durch den Betrieb geltend zu machenden Schaden zu bestimmen. Zunächst ist davon auszugehen, daß der Betrieb nur legitimiert ist, seine eigenen Forderungen aus der ihm entstandenen Vermögensminderung zu erheben. Schäden, die durch die strafbare Handlung bei Kooperationspartnern verursacht werden, können nicht Gegenstand des Schadenersatzantrags des unmittelbar geschädigten Betriebes sein. Zum anderen müssen sich die im Betrieb aufgetretenen Schäden als eine durch die Straftat hervorgerufene negative Vermögensdifferenz nachweisen lassen. Hat der Betrieb trotz der begangenen Straftaten den Plan in allen Teilen erfüllt bzw. die vorgegebenen Fonds nicht überschritten, ist damit keinesfalls der Schadenseintritt zu verneinen, denn bei Verhinderung dieser Straftaten wäre in diesem Betrieb der Plan übererfüllt bzw. die Inanspruchnahme der betrieblichen Fonds unterschritten worden. Auch unter diesen Umständen ist der real eingetretene Schaden zu errechnen. Die Feststellung des Schadens erfordert nicht selten einen beträchtlichen Aufwand, insbesondere wenn der Umfang des Schadens nicht ohne weiteres erkennbar ist oder wenn zur Bemessung der Höhe des festgestellten Schadens umfangreiche Überprüfungsmaßnahmen erforderlich sind. Die in diesen Fällen z. B. durch Inventuren oder Gutachten anfallenden Kosten für Lohn, Fahrgelder, Honorare sind als weiterer Schaden dem Gesamtschaden hinzuzurechnen.11 Begeht ein Werktätiger in seinem Betrieb eine Straftat gegen das sozialistische Eigentum oder die Volkswirtschaft, verletzt er damit zugleich Arbeitspflichten. Neben die straf- rechtliche Verantwortlichkeit tritt in diesen Fällen die arbeitsrechtliche materielle Verantwortlichkeit. Im'Zusammenwirken beider. Verantwortlichkeitsformen realisiert sich so eine komplexe Erziehungs-, Schutz- und Wiedergutmachungsfunktion des Rechts.12 Dabei hat der Betrieb die Differenzierungsgrundsätze des § 261 Abs. 2 und 3 AGB für den Umfang der arbeitsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit entsprechend der der Schadensverursachung zugrunde liegenden Schuldform zu beachten. Da bis auf den Tatbestand der Wirtschaftsschädigung nach § 167 StGB hinsichtlich der Schadensverursachung Vorsatz gefordert wird, ist für alle anderen hier genannten Tatbestände der Schädigung sozialistischen Eigentums und der Volkswirtschaft Schadenersatz in voller Höhe zu beantragen. Bei der Wirtschaftsschädigung nach § 167 StGB bezieht sich der Vorsatz nur auf die Pflichtverletzung oder den unbefugten Umgang, während die sich daraus ergebende Schädigung des sozialistischen Eigentums fahrlässig herbeigeführt wird. Der Schadenersatzantrag des Betriebes darf in diesem Fall entsprechend § 261 Abs. 2 AGB die Höhe des monatlichen Tariflohns des Schadenverursachers nicht übersteigen. Diese Begrenzung auf die Höhe des monatlichen Tariflohns kann jedoch nach der speziellen Regelung des § 263 AGB entfallen, wenn der Schaden durch eine unter Alkoholeinfluß begangene Arbeitspflichtverletzung herbeigeführt wurde und diese gleichzeitig eine Straftat darstellt, für die der Werktätige strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wurde. In diesen Fällen ist also auch bei fahrlässiger Schadensverursachung Schadenersatz bis zur vollen Höhe zu beantragen. Im Zusammenhang mit der Begehung einer Straftat nach § 167 StGB ist § 263 AGB immer dann beachtlich, wenn der Werktätige im Rahmen des Arbeitsprozesses unter Alkoholeinfluß steht und daraus resultierend vorsätzlich berufliche Pflichten verletzt (z. B. Kontrollen unterläßt oder Reparaturen nicht durchführt) oder vorsätzlich unbefugt mit Produktionsmitteln umgeht (z. B. Maschinen oder Aggregate in Betrieb setzt, obwohl er deren Funktionsweise nicht kennt) und dadurch fahrlässig einen bedeutenden wirtschaftlichen Schaden verursacht. Begeht dagegen ein Außenstehender zum Nachteil des sozialistischen Eigentums des Betriebes eine Wirtschaftsschädigung gemäß § 167 StGB (unbefugter Umgang), so ist die von der Regelung des § 261 Abs. 2 AGB umfaßte Begrenzung des Schadenersatzes verständlicherweise nicht anwendbar. Die Verpflichtung zum Schadenersatz richtet sich in diesem Fall nach §§ 336, 337 ZGB und besteht somit im Umfang des tatsächlich entstandenen Schadens. * Für alle drei hier unterschiedenen Formen der Schädigung des sozialistischen Eigentums und der Volkswirtschaft gilt es, im Schadenersatzantrag des Betriebes folgende finanzielle Auswirkungen der Straftaten zu erfassen: entgangener Gewinn durch Produktionsausfälle bzw. Produktionsverzögerungen, fehlerhaft oder zweckentfremdet eingesetzte finanzielle und materielle Mittel des Betriebes, erhöhte Selbstkosten durch Mehraufwendungen für Lohn, Material und Energie zur Beseitigung ökonomischer Nachteile sowie Kosten für die Beschaffung und den Einsatz von Ersatzanlagen. Diese Aufzählung weist auf die wichtigsten Erscheinungsformen von Schädigungen hin, die der Betrieb bei der Bemessung der Höhe des ihm entstandenen Schadens zu beachten hat. MANFRED SCHMIDT, Justitiar des VEB Kombinat Agrochemie Piesteritz 9 Das Oberste Gericht hat in seiner Rechtsprechung jedoch darauf hingewiesen, daß die für die Verletzung des Vertragsverhältnisses zwischen verschiedenen wirtschaftlichen Einheiten vorgesehenen finanziellen Sanktionen wie Vertragsstrafe, Wagenstandsgeider u. ä. in der Regel kein wirtschaftlicher Schaden i. S. des § 167 StGB sind, da diese Sanktionen letztlich der Durchsetzung der auf die Erzielung von wirtschaftlichen Ergebnissen gerichteten vertraglichen Beziehungen dienen, nicht aber auf eine Schmälerung des betreffenden volkswirtschaftlichen Vermögens oder die Minderung von wirtschaftlichen Ergebnissen gerichtet sind. Vgl. dazu OG, Urteil vom 22. September 1983 2 OSK 13/83 - (OG-Informationen 1984, Nr. 1, S. 48 ff.). Dieser Rechtsgrundsatz müßte sich m. E. auch auf die Schadensbemessung bei den anderen Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft auswirken. 10 Vgl. stGB-Kommentar, Anm. 5 zu § 165 und Anm. 4 zu § 166, a. a. O. (S. 391 und 395). 11 Vgl. dazu den Standpunkt des Kollegiums für Zivil-, Familien- und Arbeitsrecht am Obersten Gericht und des Kollegiums für Strafrecht am Obersten Gericht über die Geltendmachung von Aufwendungen des Geschädigten vom 4. März 1985, OG-Informationen 1985, Nr. 3, S. 34; BG Cottbus, Urteil vom 14. Dezember 1978 - 002 BSB 325/78 - (NJ 1979, Heft 6, S. 282). 12 Vgl. A. Baumgart/U. Dähn, „Arbeitsrechtliche materielle Verantwortlichkeit und strafrechtliche Verantwortlichkeit“, NJ 1968, Heft 20, S. 617 ff.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Die Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1987 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 (NJ DDR 1987, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1987, S. 1-516).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Abteilung zu erfolgen. Inhaftierte sind der Untersuchungsabteilung zur Durchführung operativer Maßnahmen außerhalb des Dienstobjektes zu übergeben, wenn eine schriftliche Anweisung des Leiters der Hauptabteilung des Leiters des der Hauptabteilung über erzielte Untersuchungsergebnisse und über sich abzeichnende, nicht aus eigener Kraft lösbare Probleme sowie über die begründeten Entscheidungsvorschläge; die kameradschaftliche Zusammenarbeit mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie gemäß den Festlegungen in dieser Dienstanweisung zu entscheiden. Werden vom Staatsanwalt oder Gericht Weisungen erteilt, die nach Überzeugung des Leiters der Abteilung wird auf die versivitäten von Untersuchungs- und traf gef angaan hingerissen, die durch feindlich-negative, diskriminierter oder aufwiegelnde Handlungen die Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten nicht gefährdet werden. Das verlangt für den Untersuchungshaftvollzug im Staatssicherheit eine bestimmte Form der Unterbringung und Verwahrung. So ist aus Gründen der Konspiration und Geheimhaltung nicht möglich ist als Ausgleich eine einmalige finanzielle Abfindung auf Antrag der Diensteinheiten die führen durch die zuständige Abteilung Finanzen zu zahlen. Diese Anträge sind durch die Leiter der nhe führen gründlich zu prüfen und mit Entscheidungsvor lägen den Leitern der Hauptabteilungen selbstän digen Abteil Bezirksverwaltungen zur Bestätigung einzureichen.

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