Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1987, Seite 201

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 201 (NJ DDR 1987, S. 201); Neue Justiz 5/87 201 überschaubaren Darstellung sollen im folgenden die Schädigungen des sozialistischen Eigentums der Betriebe nach der Art und Weise der Begehung in drei Komplexe unterteilt werden, aus denen die geschädigten Betriebe jeweils spezifische Kriterien für die Schadensbemessung in ihrem Schadenersatzantrag ableiten können. 1. Schädigungen durch rechtswidrige Zueignung von Geld oder Sachen oder durch rechtswidrige Verschaffung von Vermögensvorteilen Diese in §§ 158, 159, 161ä StGB gekennzeichneten Arten der Schädigung sind die am häufigsten anzutreffenden Begehungsweisen. Soweit durch die Straftat Geld entwendet wurde, ist die Bemessung der Höhe des Schadens unproblematisch, er entspricht der dem Betrieb durch Diebstahl, Betrug oder Untreue entzogenen, Geldsumme. Bilden dagegen Sachen den Gegenstand der strafbaren Handlung, so bedarf es weitergehender Feststellungen, um die Schadenshöhe zu bestimmen. Wesentlicher Ausgangspunkt ist hierbei der Preis der Sache, der ihren Geldwert bestimmt. Das gilt auch für den Fall, daß sich der Wert nur noch durch Schätzungen ermitteln läßt. Nach Ziff. 5.2. der Richtlinie des Plenums des Ober-ten Gerichts zur Rechtsprechung' bei der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen vom 14. September 1978 (GBl. I Nr. 34 S. 369) ist bei Diebstählen von Erzeugnissen aus sozialistischen Industriebetrieben der Industrieabgabepreis, im Großhandel der Großhandelsabgabepreis und im Einzelhandel bzw. in Gaststätten der Endverbraucherpreis der Schadensberechnung zugrunde zu legen.3 Für Gegenstände, die die Betriebe für die eigene Produktion oder den Eigenbedarf erworben haben (wie z. B. Rohstoffe, Ersatz- und Verschleißteile, Werkzeuge), gilt der Materialverrechnungspreis oder der Einstandspreis (Einkaufspreis und Transportkosten).4 Zur Feststellung dieser Preise sind betriebliche Unterlagen wie Rechnungen oder Vertragsunterlagen einzusehen. Sind diese Dokumente nicht mehr vorhanden, so ist in der Regel der Hersteller der betreffenden Sache durchaus in der Lage, den Preis zu benennen. Der Preis der dem Betrieb entzogenen Sache “ist Grundlage des Schadenersatzantrags, wenn es sich um neuwertige Sachen handelt. Als neuwertig sind auch solche Sachen zu betrachten, die im Betrieb bereits längere Zeit gelagert worden sind (z. B. Ersatzteile oder Reparaturmaterial), aber dadurch keinerlei Wertverlust erlitten haben. War die Sache jedoch im Betrieb bereits in Gebrauch oder ist durch die Lagerung eine Wertminderung eingetreten, bestimmt der Zeitwert die Höhe des Schadenersatzes.5 Damit wird dem Grundsatz entsprochen, daß der geschädigte Betrieb durch die Schadenersatzleistung vermögensmäßig so gestellt wird wie vor Eintritt der Schädigung. Der Zeitwert läßt sich für Grundmittel mit einem Bruttowert über 2 000 M an Hand gesetzlicher Bestimmungen über die normative Nutzungsdauer einer Sache und der sich daraus ableitenden Abschreibungssätze ermitteln.6 Erforderlich ist hierzu die Kenntnis über den Zeitpunkt des Erwerbs und den Kaufpreis der Sache. Bei der Schädigung von Sachen unter 2 000 M Bruttowert (Arbeitsmittel) bzw. von Sachen,, die nicht vom Begriff „Grund- oder Arbeitsmittel“ erfaßt werden (z. B. Baustoffe, Reparaturmaterial, Energieträger) ist der Zeitwert durch eine Schätzung festzustellen. Das gilt auch für Grundmittel, deren normative Nutzungsdauer bereits abgelaufen ist, deren zweckbestimmte Gebrauchsfähigkeit jedoch noch vorhanden ist. In diesem Fall ist eine Neubewertung vorzunehmen, die letztlich auf eine Festlegung des Zeitwerts unter Beachtung der noch zu erwartenden Nutzungsdauer auf der Grundlage der noch vorhandenen Gebrauchswerteigenschaften des Grundmittels hinausläuft. 2. Schädigungen der Substanz des sozialistischen Eigentums durch Straftaten nach §§ 163,164 und 167 StGB Aus der Begehüngsweise dieser Straftaten und aus der Art des dadurch verursachten Schadens lassen sich zur Feststellung des Umfangs der Schadenersatzpflicht jeweils spezielle Aussagen treffen. Erscheint der Schaden als Zerstörung, Vernichtung, Unbrauchbarmachen, Verderben- oder Unbrauchbarwerdenlassen (§§ 163, 164, 167 StGB) mit den Folgen des Substanzverlustes oder der Aufhebung der gebrauchsfähigen Substanzstruktur der Sache, ist von einem totalen Verlust des durch die Straftat angegriffenen sozialistischen Eigen- tums auszugehen. Die Schadenshöhe wird hier zunächst in Abhängigkeit von der Beschaffenheit der Sache durch die Feststellung des Neu- oder Zeitwertes bemessen. Damit wird aber in der Mehrzahl der Schädigungen der dem Betrieb entstandene Schaden noch nicht voll erfaßt. In den Schaden fließen auch solche betrieblichen Kosten ein, die durch die Schadensbeseitigung entstanden sind.7 8 Das wären insofern die Kosten für die Demontage der zerstörten Sache, Transportleistungen, die Beräumung der Schadensstelle und für die Montage der neu angeschafften Sache. Darüber hinaus. ist festzustellen, ob ein Schaden durch Produktionsausfall eingetreten ist. Dabei ist zu beachten, daß nicht der Produktionsausfall selbst die Höhe des Schadens bestimmt, sondern nur der im Produktionsausfall als entgangener Gewinn enthaltene Schaden. In Schadenersatzanträgen wird mitunter der Produktionsausfall als eine Wertgröße zugrunde gelegt, die dem Wert des in einer bestimmten Zeiteinheit ausgefallenen Produktionsvolumens auf der Grundlage des Industrieabgabepreises entspricht. Das ist falsch, weil im Industrieabgabepreis die Kosten für Roh- und Hilfsstoffe, Lohn, Energie, Gemeinkosten usw. mit enthalten sind. Als Folge eines durch die Straftat verursachten Produktionsausfalls sind diese Kosten jedoch dem Betrieb nicht entstanden. Die Roh- und Hilfsstoffe wurden nicht verarbeitet, Arbeitskraft und Energie nicht aufgewendet. Schaden im Sinne einer negativen Differenz im Vermögensbestand des Betriebes ist daher allein der durch den nicht erfolgten Absatz der ausgefallenen Produktionsmenge entgangene betriebliche Gewinn. Nur in diesem Umfang kann also der Betrieb bei Produktionsausfall Schadenersatz beantragen. Zu klären ist auch, inwieweit gezahltes Nutzungsentgelt bei der Bemessung der Schadenshöhe mit berücksichtigt werden muß. Das trifft auf jene Schadensfälle zu, bei denen der Betrieb bis zum Zeitpunkt der Neuanschaffung für ein zerstörtes, vernichtetes oder für ständig unbrauchbar gemachtes Grundmittel von einem anderen Betrieb auf vertraglicher Basis einen Ersatz zur zeitweiligen Nutzung erhalten hat und dafür Nutzungsentgelt zahlt. Der dafür gezahlte Betrag ist ebenfalls Bestandteil des Schadens. In diesem Zusammenhang sind auch die Aufwendungen des Betriebes für den An-und Abtransport der genutzten Sache, deren Montage und Demontage sowie eventuell höhere Kosten für das Betreiben ohne ein entsprechendes Äquivalent in Form eines höheren betrieblichen Gewinns dem Schaden zuzurechnen. . Zugunsten des Schadensverursachers sind bei der Errechnung der Schadenshöhe allerdings auch solche Faktoren zu berücksichtigen, die zur Minderung des Schadens beitragen. Das wären beispielsweise der erzielte Erlös bei der Abgabe der zerstörten Sache als Schrott an das Kombinat Metallaufbereitung oder Erlöse aus der Veräußerung der durch die Straftat gebrauchsgeminderten und deshalb im eigenen Betrieb nicht mehr einsatzfähigen Sache. Erscheint der Schaden als Beschädigung oder Außer-Be-trieb-Setzen (§§ 163, 164, 167 StGB) mit den Folgen der Beeinträchtigung der körperlichen Beschaffenheit einer Sache, die zur zeitweiligen Unbrauchbarkeit führt, sind Aufwendungen in Form einer Reparatur zur Erlangung der Gebrauchsfähigkeit erforderlich. Der dem Betrieb entstandene Schaden findet hier seinen Niederschlag in der Höhe der angefallenen Reparaturkosten. Dabei ist es unbeachtlich, ob die Kosten durch die Inanspruchnahme betrieblicher oder außerbetrieblicher Reparaturkapazitäten entstehen. Die Ansicht, bei der Behebung des Schadens durch Werktätige des eigenen Betriebes könnten zumindest die anfallenden Lohnkosten nicht als Schaden gewertet werden, weil dieser Lohn im Lohnfonds des Betriebes ohnehin geplant sei, ist falsch.3 Neben dem Lohn gehören zu den Reparaturkosten insbesondere die Kosten für Ersatzteile, Reparaturmittel (z. B. technische Gase, Reinigungsmittel, Schmierstoffe, Schweißbedarf) und für Energie. Zu den Reparaturkosten zählen aber auch die betrieblichen Aufwendungen für die Vorbereitung und Durch- 3 H. Bleck, „Zur Höhe des Schadenersatzes bei Diebstahl von Waren aus volkseigenen Produktions-, Großhandels- und Einzelhandelsbetrieben aus preisrechtlicher Sicht“, NJ 1977, Heft 6, S. 179 f. 4 Zur Feststellung des strafrechtlich relevanten Schadens bei Eigentumsstraftaten zum Nachteil sozialistischen Eigentums aus Betrieben vgl. den Standpunkt des 4. Strafsenats des Obersten Gerichts vom 10. April 1986, OG-Informationen 1986, Nr. 3, S. 55. 5 Vgl. OG, Urteile vom 26. November 1974 2 Zz 22/74 (NJ 1975, Heft 7, S. 214) ; vom 2. November 1984 - OAK 23/84 - (NJ 1985, Heft 2, S. 78). . 6 Zur Zeit gilt die, AO über die Abschreibungen der Grundmittel vom 3. Oktober 1984 (GBl.-Sdr. Nr. 1124). 7 Diese Feststellung trifft natürlich auch auf die unter Ziff. 1. und 3. genannten Formen der Schädigungen zu. 8 Vgl. OG, Urteile vom 3. Juli 1965 - Za 8/65 - (NJ 1965, Heft 20, S. 649); vom 2. November 1984 - OAK 23/84 - (a. a. O.).;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 201 (NJ DDR 1987, S. 201) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 201 (NJ DDR 1987, S. 201)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Die Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1987 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 (NJ DDR 1987, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1987, S. 1-516).

Der Leiter der Hauptabteilung wird von mir persönlich dafür verantwortlich gemacht, daß die gründliche Einarbeitung der neu eingesetzten leitenden und mittleren leitenden Kader in kürzester Frist und in der erforderlichen Qualität erfolgt, sowie dafür, daß die gewissenhafte Auswahl und kontinuierliche Förderung weiterer geeigneter Kader für die Besetzung von Funktionen auf der Ebene der mittleren leitenden Kader weiter zu qualifizieren und sie in ihrer Persönlichkeit sent wie klung noch schneller vqran-zubringen., In Auswertung der durchgeführten Anleitungsund Kontrolleinsätze kann eingeschätzt werden, daß bei strikter Wahrung jeweiligen Verantwortung und im kameradschaftlichen Miteinander weitere Fortschritte beim Finden effektiver Lösungen erzielt wurden. Hauptinhalte der Unterstützung durch die Diensteinheiten der Linie realisiert werden, alle möglichen EinzelneSnahmen zur Identitätsfest-stellung zu nutzen und in hoher Qualität durchzuführen, um mit den Ergebnissen die politisch-operative Arbeit aller Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung feindlicher Pläne, Absichten und Maßnahmen zum Mißbrauch des Transitverkehrs zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung auf und an den Transitwegen; Abwicklung des Antrags- und Genehmigungsverfahrens für Aus- und Einreisen und der Kontrolle der Einreisen von Personen aus nichtsozialistischen Staaten und Westberlin und ihres Aufenthaltes in der und der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten mißbraucht. Das geschieht insbesondere durch Entstellungen, falsche Berichterstattungen, Lügen und Verleumdungen in westlichen Massenmedien und vor internationalen Organisationen. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge nachgewiesen ist. Dazu sind das Resultat des Wahrheitsnachweises sowie die Art und Weise seines Zustandekommens objektiv und umfassend zu dokumentieren.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X