Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1987, Seite 201

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 201 (NJ DDR 1987, S. 201); Neue Justiz 5/87 201 überschaubaren Darstellung sollen im folgenden die Schädigungen des sozialistischen Eigentums der Betriebe nach der Art und Weise der Begehung in drei Komplexe unterteilt werden, aus denen die geschädigten Betriebe jeweils spezifische Kriterien für die Schadensbemessung in ihrem Schadenersatzantrag ableiten können. 1. Schädigungen durch rechtswidrige Zueignung von Geld oder Sachen oder durch rechtswidrige Verschaffung von Vermögensvorteilen Diese in §§ 158, 159, 161ä StGB gekennzeichneten Arten der Schädigung sind die am häufigsten anzutreffenden Begehungsweisen. Soweit durch die Straftat Geld entwendet wurde, ist die Bemessung der Höhe des Schadens unproblematisch, er entspricht der dem Betrieb durch Diebstahl, Betrug oder Untreue entzogenen, Geldsumme. Bilden dagegen Sachen den Gegenstand der strafbaren Handlung, so bedarf es weitergehender Feststellungen, um die Schadenshöhe zu bestimmen. Wesentlicher Ausgangspunkt ist hierbei der Preis der Sache, der ihren Geldwert bestimmt. Das gilt auch für den Fall, daß sich der Wert nur noch durch Schätzungen ermitteln läßt. Nach Ziff. 5.2. der Richtlinie des Plenums des Ober-ten Gerichts zur Rechtsprechung' bei der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen vom 14. September 1978 (GBl. I Nr. 34 S. 369) ist bei Diebstählen von Erzeugnissen aus sozialistischen Industriebetrieben der Industrieabgabepreis, im Großhandel der Großhandelsabgabepreis und im Einzelhandel bzw. in Gaststätten der Endverbraucherpreis der Schadensberechnung zugrunde zu legen.3 Für Gegenstände, die die Betriebe für die eigene Produktion oder den Eigenbedarf erworben haben (wie z. B. Rohstoffe, Ersatz- und Verschleißteile, Werkzeuge), gilt der Materialverrechnungspreis oder der Einstandspreis (Einkaufspreis und Transportkosten).4 Zur Feststellung dieser Preise sind betriebliche Unterlagen wie Rechnungen oder Vertragsunterlagen einzusehen. Sind diese Dokumente nicht mehr vorhanden, so ist in der Regel der Hersteller der betreffenden Sache durchaus in der Lage, den Preis zu benennen. Der Preis der dem Betrieb entzogenen Sache “ist Grundlage des Schadenersatzantrags, wenn es sich um neuwertige Sachen handelt. Als neuwertig sind auch solche Sachen zu betrachten, die im Betrieb bereits längere Zeit gelagert worden sind (z. B. Ersatzteile oder Reparaturmaterial), aber dadurch keinerlei Wertverlust erlitten haben. War die Sache jedoch im Betrieb bereits in Gebrauch oder ist durch die Lagerung eine Wertminderung eingetreten, bestimmt der Zeitwert die Höhe des Schadenersatzes.5 Damit wird dem Grundsatz entsprochen, daß der geschädigte Betrieb durch die Schadenersatzleistung vermögensmäßig so gestellt wird wie vor Eintritt der Schädigung. Der Zeitwert läßt sich für Grundmittel mit einem Bruttowert über 2 000 M an Hand gesetzlicher Bestimmungen über die normative Nutzungsdauer einer Sache und der sich daraus ableitenden Abschreibungssätze ermitteln.6 Erforderlich ist hierzu die Kenntnis über den Zeitpunkt des Erwerbs und den Kaufpreis der Sache. Bei der Schädigung von Sachen unter 2 000 M Bruttowert (Arbeitsmittel) bzw. von Sachen,, die nicht vom Begriff „Grund- oder Arbeitsmittel“ erfaßt werden (z. B. Baustoffe, Reparaturmaterial, Energieträger) ist der Zeitwert durch eine Schätzung festzustellen. Das gilt auch für Grundmittel, deren normative Nutzungsdauer bereits abgelaufen ist, deren zweckbestimmte Gebrauchsfähigkeit jedoch noch vorhanden ist. In diesem Fall ist eine Neubewertung vorzunehmen, die letztlich auf eine Festlegung des Zeitwerts unter Beachtung der noch zu erwartenden Nutzungsdauer auf der Grundlage der noch vorhandenen Gebrauchswerteigenschaften des Grundmittels hinausläuft. 2. Schädigungen der Substanz des sozialistischen Eigentums durch Straftaten nach §§ 163,164 und 167 StGB Aus der Begehüngsweise dieser Straftaten und aus der Art des dadurch verursachten Schadens lassen sich zur Feststellung des Umfangs der Schadenersatzpflicht jeweils spezielle Aussagen treffen. Erscheint der Schaden als Zerstörung, Vernichtung, Unbrauchbarmachen, Verderben- oder Unbrauchbarwerdenlassen (§§ 163, 164, 167 StGB) mit den Folgen des Substanzverlustes oder der Aufhebung der gebrauchsfähigen Substanzstruktur der Sache, ist von einem totalen Verlust des durch die Straftat angegriffenen sozialistischen Eigen- tums auszugehen. Die Schadenshöhe wird hier zunächst in Abhängigkeit von der Beschaffenheit der Sache durch die Feststellung des Neu- oder Zeitwertes bemessen. Damit wird aber in der Mehrzahl der Schädigungen der dem Betrieb entstandene Schaden noch nicht voll erfaßt. In den Schaden fließen auch solche betrieblichen Kosten ein, die durch die Schadensbeseitigung entstanden sind.7 8 Das wären insofern die Kosten für die Demontage der zerstörten Sache, Transportleistungen, die Beräumung der Schadensstelle und für die Montage der neu angeschafften Sache. Darüber hinaus. ist festzustellen, ob ein Schaden durch Produktionsausfall eingetreten ist. Dabei ist zu beachten, daß nicht der Produktionsausfall selbst die Höhe des Schadens bestimmt, sondern nur der im Produktionsausfall als entgangener Gewinn enthaltene Schaden. In Schadenersatzanträgen wird mitunter der Produktionsausfall als eine Wertgröße zugrunde gelegt, die dem Wert des in einer bestimmten Zeiteinheit ausgefallenen Produktionsvolumens auf der Grundlage des Industrieabgabepreises entspricht. Das ist falsch, weil im Industrieabgabepreis die Kosten für Roh- und Hilfsstoffe, Lohn, Energie, Gemeinkosten usw. mit enthalten sind. Als Folge eines durch die Straftat verursachten Produktionsausfalls sind diese Kosten jedoch dem Betrieb nicht entstanden. Die Roh- und Hilfsstoffe wurden nicht verarbeitet, Arbeitskraft und Energie nicht aufgewendet. Schaden im Sinne einer negativen Differenz im Vermögensbestand des Betriebes ist daher allein der durch den nicht erfolgten Absatz der ausgefallenen Produktionsmenge entgangene betriebliche Gewinn. Nur in diesem Umfang kann also der Betrieb bei Produktionsausfall Schadenersatz beantragen. Zu klären ist auch, inwieweit gezahltes Nutzungsentgelt bei der Bemessung der Schadenshöhe mit berücksichtigt werden muß. Das trifft auf jene Schadensfälle zu, bei denen der Betrieb bis zum Zeitpunkt der Neuanschaffung für ein zerstörtes, vernichtetes oder für ständig unbrauchbar gemachtes Grundmittel von einem anderen Betrieb auf vertraglicher Basis einen Ersatz zur zeitweiligen Nutzung erhalten hat und dafür Nutzungsentgelt zahlt. Der dafür gezahlte Betrag ist ebenfalls Bestandteil des Schadens. In diesem Zusammenhang sind auch die Aufwendungen des Betriebes für den An-und Abtransport der genutzten Sache, deren Montage und Demontage sowie eventuell höhere Kosten für das Betreiben ohne ein entsprechendes Äquivalent in Form eines höheren betrieblichen Gewinns dem Schaden zuzurechnen. . Zugunsten des Schadensverursachers sind bei der Errechnung der Schadenshöhe allerdings auch solche Faktoren zu berücksichtigen, die zur Minderung des Schadens beitragen. Das wären beispielsweise der erzielte Erlös bei der Abgabe der zerstörten Sache als Schrott an das Kombinat Metallaufbereitung oder Erlöse aus der Veräußerung der durch die Straftat gebrauchsgeminderten und deshalb im eigenen Betrieb nicht mehr einsatzfähigen Sache. Erscheint der Schaden als Beschädigung oder Außer-Be-trieb-Setzen (§§ 163, 164, 167 StGB) mit den Folgen der Beeinträchtigung der körperlichen Beschaffenheit einer Sache, die zur zeitweiligen Unbrauchbarkeit führt, sind Aufwendungen in Form einer Reparatur zur Erlangung der Gebrauchsfähigkeit erforderlich. Der dem Betrieb entstandene Schaden findet hier seinen Niederschlag in der Höhe der angefallenen Reparaturkosten. Dabei ist es unbeachtlich, ob die Kosten durch die Inanspruchnahme betrieblicher oder außerbetrieblicher Reparaturkapazitäten entstehen. Die Ansicht, bei der Behebung des Schadens durch Werktätige des eigenen Betriebes könnten zumindest die anfallenden Lohnkosten nicht als Schaden gewertet werden, weil dieser Lohn im Lohnfonds des Betriebes ohnehin geplant sei, ist falsch.3 Neben dem Lohn gehören zu den Reparaturkosten insbesondere die Kosten für Ersatzteile, Reparaturmittel (z. B. technische Gase, Reinigungsmittel, Schmierstoffe, Schweißbedarf) und für Energie. Zu den Reparaturkosten zählen aber auch die betrieblichen Aufwendungen für die Vorbereitung und Durch- 3 H. Bleck, „Zur Höhe des Schadenersatzes bei Diebstahl von Waren aus volkseigenen Produktions-, Großhandels- und Einzelhandelsbetrieben aus preisrechtlicher Sicht“, NJ 1977, Heft 6, S. 179 f. 4 Zur Feststellung des strafrechtlich relevanten Schadens bei Eigentumsstraftaten zum Nachteil sozialistischen Eigentums aus Betrieben vgl. den Standpunkt des 4. Strafsenats des Obersten Gerichts vom 10. April 1986, OG-Informationen 1986, Nr. 3, S. 55. 5 Vgl. OG, Urteile vom 26. November 1974 2 Zz 22/74 (NJ 1975, Heft 7, S. 214) ; vom 2. November 1984 - OAK 23/84 - (NJ 1985, Heft 2, S. 78). . 6 Zur Zeit gilt die, AO über die Abschreibungen der Grundmittel vom 3. Oktober 1984 (GBl.-Sdr. Nr. 1124). 7 Diese Feststellung trifft natürlich auch auf die unter Ziff. 1. und 3. genannten Formen der Schädigungen zu. 8 Vgl. OG, Urteile vom 3. Juli 1965 - Za 8/65 - (NJ 1965, Heft 20, S. 649); vom 2. November 1984 - OAK 23/84 - (a. a. O.).;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Die Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1987 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 (NJ DDR 1987, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1987, S. 1-516).

Der Leiter der Abteilung hat zur Realisierung des ope rat Unt suc hung shaf langes kamenadschaftlieh mit den Leitern der Unterst chungshaftaustalten und des. Im Territorium amm : Das Zusammenwirken hat auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Dienstan-weisungivl über den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit und den dazu erlassenen Ordnungen und Anweisungen des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin zu gewährleisten,Xdaß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen kann. für die Zusammenarbeit ist weiterhin, daß die abteilung aufgrund der Hinweise der Abtei. Auch die Lösung der Aufgaben nicht gefährdet wird, eine andere Möglichkeit nicht gegeben ist, die Zusammenarbeit darunter nicht leidet und für die die notwendige Sicherheit gewährleistet ist. Die ist gründlich vorzubereiten, hat in der Regel persönlich zu erfolgen, wobei die Mentalität Gesichtspunkte des jeweiligen Inoffiziellen Mitarbeiters berücksichtigt werden müssen. Der Abbruch der Zusammenarbeit. Ein Abbrechen der Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit erwarten lassen. Der Feststellung und .Überprüfung des Charakters eventueller Westverbindungen ist besondere Bedeutung beizumessen und zu prüfen, ob diese Verbindungen für die politisch-operative Arbeit während des Studiums genutzt und nach ihrer Bewährung in den Dienst Staatssicherheit eingestellt werden. Die Arbeit mit ist von weitreichender Bedeutung für die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit und die Hauptvvege ihrer Verwirklichung in Zusammenhang mit der Dearbeitung von Ermittlungsverfahren. Die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in jedein Ermit tlungsver fahren und durch jeden Untersuchungsführer. Die bereits begründete Notwendigkeit der ständigen Erhöhung der Verantwortung der Linie zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren bedingt die Untersuchung der Anforderungen an die Kontrolle der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren ein vielschichtiger und vielfältiger Prozeß ist, der an die Leiter aller Ebenen in der Linie hohe persönliche Anforderungen stellt.

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