Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1987, Seite 194

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 194 (NJ DDR 1987, S. 194); 194 Neue Justiz 5/87 rufung zu behandeln wäre) bliebe mit der Struktur des dem Erlaß eines Strafbefehls folgenden Verfahrens.2 nicht vereinbar, denn ihre Ausübung würde die Überprüfung der angefochtenen Schadenersatzentscheidung sogleich in die zweite Instanz verlagern, ohne daß das Kreisgeridit vorher Gelegenheit hätte, die Anfechtungsgründe in einer eigenen mündlichen Verhandlung zu untersuchen. Es gehört aber zu den charakteristischen Kennzeichen des Strafbefehlsverfahrens, daß es, wenn in ihm nicht abschließend über die strafrechtliche und materielle Verantwortlichkeit entschieden wird, zur Überprüfung der angefochtenen Entscheidung zunächst in ein allgemeines Verfahren erster Instanz übergeführt wird und nicht direkt in ein Rechtsmittelverfahren. Um diese wie ersichtlich auf mehrere Gründe gestützten auch weiterhin gültigen rechtlichen Konsequenzen zum Umfang und zu den Grenzen des Beschwerderechts des Geschädigten gegen eine ihn betreffende Schadenersatzentscheidung im Strafverfahren für jedermann noch klarer zum Ausdruck zu bringen, sollte § 310 Abs. 1 Satz 1 StPO allerdings de lege ferenda wie folgt präzisiert werden: „Wurde in einem Urteil über einen Schadenersatzanspruch entschieden, kann der Geschädigte gegen die Entscheidung über den Schadenersatz Beschwerde einlegen.“ 23 Vgl. auch Lehrbuch des StrafveriahrensreChts, a. a. O., S. 278, und E. Schroeter, „Gerichtliches Verfahren nach Einspruch gegen einen Strafbefehl“, NJ 1980, Heft 5, S. 228. Nochmals zu philosophischen Positionen und rechtlichen Konsequenzen strafrechtlicher Verantwortlichkeit wegen Fahrlässigkeit WOLFGANG RODEWALD, Justitiar im VEB Chemieanlagenbau- und Montagekombinat Leipzig-Grimma, Betrieb Anlagenbau In dem zur Diskussion gestellten Beitrag von H. H ö r z/ D. S e i d e 1 (NJ 1986, Heft 9, S. 372) wurde nur die strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen Fahrlässigkeit behandelt, ohne dabei zu bedenken, daß es für die Beurteilung fahrlässig herbeigeführter Schäden in der Rechtspraxis vielfältige Konsequenzen daraus für andere Rechtszweige gibt. Obwohl die Fahrlässigkeit im Strafrecht anders definiert ist als im Arbeitsrecht (§ 252 Abs. 3 AGB) und im Zivilrecht (§ 333 Abs. 3 ZGB), gelten doch wohl die gleichen Grundsätze, und m. E. müßten auch die philosophischen Positionen dazu übereinstimmen. Es ist deshalb m. E. bedenklich, philosophische Positionen mit einem so umfassenden Geltungsanspruch nur für ein Rechtsgebiet zu entwickeln. Die philosophischen Positionen zum Problem der Schuld gelten für alle Rechtsgebiete und sollten daher auch entsprechend dargestellt werden. Dabei ist zu beachten, daß die Aussagen zu den philosophischen Positionen nicht nur für Rechtstheoretiker von Bedeutung sind, sondern auch bestimmte Vorgaben für die Arbeit der in der Praxis tätigen Juristen, der an der Rechtsprechung und Rechtsverwirklichung beteiligten gesellschaftlichen Kräfte (z. B. Schöffen, Mitglieder der Konflikt- und Schiedskommissionen, Gewerkschaftsfunktionäre) und der staatlichen Leiter aller Ebenen enthalten. Für sie sind diese Überlegungen zur Fahrlässigkeit, insbesondere zur Verantwortung und Verantwortlichkeit, von großer Bedeutung. Ihnen sollte durch eine praxisverbundene, verständliche Darstellung die Möglichkeit gegeben werden, die Verbindung der wichtigsten Rechtsgrundsätze vor allem der zur Schuld zu ihren marxistisch-leninistischen philosophischen Wurzeln gedanklich nachzuvollziehen und damit ihre Überzeugung von der Richtigkeit und Nützlichkeit ihrer Rechtsarbeit zu festigen. Unter diesen Aspekten stecken die Verfasser des Beitrags den Kreis der Teilnehmer an der von ihnen beabsichtigten Diskussion m. E. zu eng ab. Besonders deutlich zeigt sich das z. B. an der breiten Behandlung der nach der Auffassung der Verfasser so entscheidenden Rolle des Zufalls. Der von ihnen dargestellte Zusammenhang zur Wertung fahrlässiger Schuld entspricht nach meinen Erfahrungen nicht den Erfordernissen der Rechtsanwendung in der Praxis. Die philosophischen Zusammenhänge zwischen Notwendigkeit, Zufälligkeit und Möglichkeit werden deutlich, jedoch gewinnen die in dem Beitrag beschriebenen Postulate zur Rolle des Zufalls im Hinblick auf die Probleme der Fahrlässigkeit kaum an Über- zeugungskraft. Ist in der Praxis die ggf. schuldhafte Herbeiführung eines Schadens rechtlich zu beurteilen, dann wird in der Regel die Rolle des Zufalls in der dem jeweiligen Vorgang zugrunde liegenden Kausalkette kaum erörtert und noch weniger zwischen wesentlichen und unwesentlichen Zufällen unterschieden. Generell wird bei Fahrlässigkeit zunächst immer die Pflichtenlage geprüft und als zweites danach gefragt, ob der für die Erfüllung der Pflichten Verantwortliche die Möglichkeit hatte, seine Pflichtenlage zu erkennen und entsprechend zu handeln. Dieses Herangehen entspricht den drei unterschiedlichen Fahrlässigkeitsdefinitionen im StGB, AGB und ZGB und hat bisher in unserem Kombinat immer zu einer gründlichen Prüfung der Schuld, ihrer Art und Schwere (§ 253 AGB) geführt. Staatliche Leiter und Mitglieder der Konfliktkommissionen machen sich diese Arbeit wahrhaftig nicht leicht, dennoch sind dabei bis jetzt Zufälligkeiten, die der Herbeiführung des Schadens eventuell mit zugrunde liegen könnteh, nicht untersucht und beurteilt worden. Das trifft auch beim Vorliegen eines Wirtschafts- und Entwicklungsrisikos (§ 169 StGB) zu, dessen arbeitsrechtliche Bedeutung mindestens ebenso groß ist wie seine strafrechtliche, das aber leider nur für das Strafrecht definiert ist. Bei der Errichtung bzw. Rekonstruktion von Anlagen, die noch nicht in industrieller Serie erprobt sind, ist z. B. das Wirtschafts- und Entwicklungsrisiko der Beteiligten nicht unerheblich. Während der Erprobung dieser Anlagen müssen viele Entscheidungen getroffen werden, deren Ergebnis oft nicht den Erwartungen entspricht. In Auswertung dieser Ergebnisse werden erneut alle Umstände geprüft und notwendige Veränderungen der Anlagen herbeigeführt. Hier wäre die grundsätzliche Frage, falls strafrechtlich oder arbeitsrechtlich Fahrlässigkeit zu untersuchen wäre, die nach der verantwortungsbewußten Prüfung aller die Entscheidung betreffenden Umstände (insbesondere, ob der Stand der Technik umfassend untersucht und beachtet wurde und ob die Entscheidung im Kollektiv weiterer Fachleute gründlich vorbereitet wurde). Auch bei dieser Wertung dürften Zufälligkeiten kaum eine Rolle spielen. Unerwartete Ergebnisse werden nach den Erfahrungen in der Praxis der Anlagenerprobung auf nicht ausreichende Erkenntnisse zurückgeführt. Charakteristisch für den schwierigen Weg zu einer technischen und arbeitsverhaltensmäßigen Beherrschung einer neuen Anlage ist ja gerade, daß die anfängliche Konfrontation des Errichterkollektivs mit vielerlei noch undurchsichtigen Störungsquellen nach und nach abgebaut wird durch Erkenntnisse und die Beteiligten das Neue immer besser beherrschen lernen, bis das zum Ziel gestellte Ergebnis, eine durchgängige Produktion mit optimalen Parametern, erreicht ist. Neben den vorstehenden kritischen Bemerkungen zu dem Beitrag von H. Hörz/D. Seidel muß ich jedoch auch .hervorheben, daß diese Betrachtungen eine Reihe wertvoller Hinweise enthalten, die bei der Rechtsanwendung zu gründlicheren Überlegungen führen. So las ich mit besonderem Interesse, daß gesellschaftliche Werte Bedeutungsrelationen von Sachverhalten für den Menschen sind, die Nützlichkeit, Sittlichkeit und Schönheit umfassen. Bedeutsam sind m. E. auch die Aussagen über die Arten des Subjektivismus, ihre Entstehung, die Zusammenhänge zum Abbau des Verantwortungsbewußtseins und zur Fahrlässigkeit. Zu unterstreichen ist auch die erinnernde Aussage, daß initiativreiches schöpferisches Handeln höher zu bewerten ist als einfache Pflichterfüllung (vgl. § 80 AGB) und daß Verantwortung nicht ausschließlich anhand des erzielten Erfolges, sondern am investierten, auf Sachkunde beruhenden Engagement zu beurteilen ist. Verantwortung und rechtliche Verantwortlichkeit bei der medizinischen Betreuung der Bürger Dt. GERHARD BINDER, Leiter der Rechtsabteilung des Klinikums Berlin-Buch H. Hörz/D. Seidel haben in NJ 1986, Heft 9, S. 372 ff. Überlegungen zur Diskussion gestellt, die speziell auch für das rechtliche Bewerten eventueller Pflichtverletzungen bei der medizinischen Betreuung der Bürger zy Betrachtungen anregen.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 194 (NJ DDR 1987, S. 194) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 194 (NJ DDR 1987, S. 194)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Die Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1987 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 (NJ DDR 1987, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1987, S. 1-516).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die staatl und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der oder den zuständigen operativen Diensteinheiten im Vordergrund. Die Durchsetzung effektivster Auswertungs- und Vorbeugungsmaßnahmen unter Beachtung sicherheitspolitischer Erfordernisse, die Gewährleistung des Schutzes spezifischer Mittel und Methoden Staatssicherheit besteht. Zu : Die Richtlinie bestimmt kategorisch die Notwendigkeit der Konsultation der zuständigen Untersuchungsabteilung vor jedem Abschluß eines Operativen Vorgangs.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X