Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1987, Seite 193

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 193 (NJ DDR 1987, S. 193); Neue Justiz 5/87 193 wird), rechtfertigt ein Beschwerderecht des Geschädigten nicht. Durch die Nichtentscheidung über einen Teil des Schadenersatzantrags im Strafbefehl entsteht dem Geschädigten entgegen der Ansicht von G. Leonhard kein substantieller Rechtsverlust, denn er behält in diesem Falle dessenungeachtet die Möglichkeit, wegen dieses Schadens Klage vor der Zivil- oder Arbeitsrechtskammer des zuständigen Kreisgerichts zu erheben. Die Ausschließungswirkung der rechtskräftigen Entscheidung über den Schadenersatzanspruch (§31 Abs. 1 Ziff. 5 ZPO) tritt nur insoweit ein, als im Strafbefehl über diesen Anspruch eine Sachentscheidung getroffen worden ist.15 Das aber ist in bezug auf den allein dem Grunde nach beantragten Teil des Schadenersatzes gerade unterblieben. Insoweit enthält der Strafbefehl weder eine den Anspruch zuerkennende noch eine ihn abweisende Entscheidung. Daher ist der Geschädigte rechtlich nicht gehindert, denjenigen Teil seiner Schadenersatzforderung, über den bisher nicht entschieden worden ist, zum Gegenstand einer Klage in einem Zivil- oder Arbeitsrechtsverfahren zu machen (§ 10 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO i. V. m. dem sich aus .§ 31 Abs. 1 Ziff. 5 ZPO ergebenden Umkehrschluß). Die Meinung, der Geschädigte könne unter diesen Umständen nur die Kassation des rechtskräftigen Strafbefehls anregen, ist deshalb nicht zutreffend. Überlegungen zur künftigen Rechtsgestaltung Eine kritische Analyse der bisherigen Rechtspraxis führt zu der Erkenntnis, daß durch die Strafbefehlsentscheidungen zum Schadenersatz trotz der geschaffenen gesetzlichen Garantien sowie der zu ihrer Durchsetzung gegebenen Anleitung die Rechte des Geschädigten nicht ausnahmslos gewährleistet wurden. G. Leonhard hat dafür ein Beispiel angeführt. Aus dieser Tatsache sollten für die Zukunft gesetzgeberische Schlußfolgerungen gezogen werden mit dem Ziel, die entsprechenden Rechtsvorschriften zu vervollkommnen.16 Es entspräche u. E. der allgemeinen Rechtsstellung des Geschädigten im Strafverfahren sowie der insbesondere mit der StPO-Novelle von 1974 und der Schadenersatz-Richtlinie des Obersten Gerichts vom 14. September 1978 zum Ausdruck gebrachten Tendenz, diese Rechtsstellung weiter auszubauen, wenn ihm künftig die Möglichkeit gegeben wird, die Korrektur derartiger Fehler selbst in die Wege zu leiten und dazu nicht auf einen Kassationsantrag oder die Klageerhebung in einem Zivil- oder Arbeitsrechtsverfahren angewiesen zu sein. Daher erscheint es auch im Sinne des Anliegens von G. Leonhard prüfenswert, de lege ferenda für die seltenen Fälle, in denen die Bestimmungen über die spezifische Gestaltung der Schadenersatzentscheidungen im Strafbefehlsverfahren (§§271 Abs. 1, 4 und 5, 272 Abs. 1 Ziff. 5 StPO) verletzt werden, einen Einspruch des Geschädigten gegen die Schadenersatzentscheidung oder die Nichtentscheidung über den Schadenersatzantrag zuzulassen.17 Das künftige Einspruchsrecht des Geschädigten sollte auf die Anfechtung der Schadenersatzentscheidung begrenzt und an die Bedingung gebunden sein, daß diese Entscheidung fehlerhaft, unvollständig oder rechtswidrig unterblieben ist. Mit einer solchen Regelung würde auch für diese Fälle ein rationeller prozessualer Weg für die Herbeiführung einer vollständigen und richtigen Schadenersatzentscheidung innerhalb des Strafverfahrens eröffnet werden. Die aufwendige Prozedur der Kassation eines fehlerhaften Strafbefehls und der Durchsetzung der entsprechenden Schadenersatzansprüche in einem Zivil- oder Arbeitsrechtsverfahren könnte damit vermieden werden.18 Falls sich der Einspruch des Geschädigten dagegen nicht auf die dargelegten Entscheidungsmängel, sondern auf andere Gründe stützt (werden z. B. nachträglich weitere oder überhaupt erstmalig Schadenersatzansprüche geltend gemacht), sollte er im Interesse der weiteren Sicherung einer einfachen und beschleunigten Verfahrensweise ohne Beweisaufnahme durch unanfechtbaren Beschluß als unzulässig verwerfbar sein (vgl. auch § 275 StPO). In diesem seltenen Ausnahmefäll sollte der Geschädigte tatsächlich auf den ziviloder arbeitsrechtlichen Verfahrensweg verwiesen werden. Die Ausübung eines solchen beschränkten Einspruchsrechts des Geschädigten würde dem Kreisgericht die Möglichkeit geben, seine Entscheidung (oder Nichtentscheidung) zum Schadenersatz in einer Hauptverhandlung selbst zu überprüfen (§ 274 Abs. 1 StPO) und ggf. zu korrigieren. Dieses Einspruchsrecht wäre damit eine weitere juristische (prozessuale) Garantie für die gesetzesgemäße Verwirklichung des Rechts des Geschädigten auf Geltendmachung und Durchsetzung seiner Schadenersatzansprüche bereits im Strafverfahren (vgl. § 17 Abs. 1 StPO).19 Falls der Beschuldigte nicht gegen den Schuld- und Strafausspruch Einspruch einlegt, hätte sich das Kreisgericht auf einen zulässigen Einspruch des Geschädigten in der dann anzuberaumenden Hauptverhandlung allein mit der Schadenersatzproblematik zu befassen (§ 274 Abs. 3 StPO).20 Der Geschädigte hätte nunmehr auch noch wie übrigens nach jedem Einspruch Gelegenheit, seinen Schadenersatzantrag erforderlichenfalls zu spezifizieren, näher zu begründen und ggf. zu berichtigen.21 Das Kreisgericht ist bei der im Ergebnis der Hauptverhandlung durch Urteil zu treffenden Entscheidung auch in bezug auf den Schadenersatz nicht an den Strafbefehlsausspruch gebunden (§ 274 Abs. 2 StPO). Gegen die Entscheidung stünde dem Geschädigten, da es sich nunmehr um eine durch Urteil ergangene Schadenersatzentscheidung handelt, das Rechtsmittel der Beschwerde zu (§310 Abs. 1 StPO). Der Eintritt der Rechtskraft und die Durchsetzbarkeit der im' Strafbefehl getroffenen Entscheidungen über die strafrechtliche Verantwortlichkeit würden durch einen derart beschränkten Einspruch des Geschädigten nicht verzögert werden. Dieses Ergebnis könnte durch eine dem Grundgedanken des § 289 Abs. 1 StPO entsprechende Anpassung der Rechtskraftregelung in § 273 Abs. 1 StPO noch verdeutlicht werden.22 Die unverzügliche Strafenverwirklichung wäre sodann auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 der 1. DB zur StPO sichergestellt. Für die Zulassung einet Beschwerde des Geschädigten gegen die Schadenersatzentscheidung in einem Strafbefehl fehlt es dagegen auch für die Zukunft an einer überzeugenden Begründung. Die Anfechtung und Überprüfung von Strafbefehlsentscheidungen müssen sich weiterhin nach speziellen Regelungen und Verfahrensweisen richten, die sich aus den Besonderheiten des Zustandekommens dieser Entscheidungen allein auf Grund der Aktenlage ergeben. Es besteht kein Anlaß, diese Regelungen und Verfahrensweisen zu ändern, weil sie eine ausreichende, sachgerechte und rationelle Überprüfung der angefochtenen Entscheidungen garantieren. Aus diesem Grund haben worauf schon hingewiesen wurde gegenwärtig auch der Staatsanwalt und der Beschuldigte kein solches Beschwerderecht und sollten es künftig auch nicht erhalten. Eine solche Beschwerde des Geschädigten (analog derjenigen gemäß § 310 Abs. 1 StPO, die ebenfalls wie eine Be- 15 Vgl. auch Lehrbuch des Zivilprozeßrechts, 1. Aufl., Berlin 1980, S. 350, auf das sich G. Leonhard in dieser Frage zu Unrecht beruft. Die für das hier interessierende Problem des Umfangs und der Grenzen der Rechtskraftwirkung relevante Aussage Ist folgende: „Der sachliche Wirkungsbereich der Rechtskraft wird durch den Gegenstand des Verfahrens, der zugleich (letzte Hervorhebung durch uns) den Gegenstand der Entscheidung bildet, bestimmt. Aus Ihm (d. h. aus dem Verfahrensgegenstand Im Rahmen der abschließenden Sachentscheidung die Verf.) ergeben sich Umfang und Grenzen der Rechtskraftwirkung Die Entscheidung über den Verfahrensgegenstand, die Im Spruch des Urteils oder anderer verfahrensabschließender Entscheidungen erfolgt, schließt direkt oder Indirekt die gerichtliche Feststellung ein, daß dieser ln der Entscheidung inhaltlich genau bestimmte Rechtsschutzanspruch besteht oder nicht. Nur solche in den Spruch der Entscheidung eingeschlossenen Rechtsfeststellungen werden von der Rechtskraft erfaßt (§ 83 Abs. 1 Satz 1).“ Vgl. zu dieser Problematik auch H. Nathan/H. Püschel, „Zum Wesen und Umfang der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung ln Zivilsachen“, Staat und Recht 1962, Heft 12, S. 2220 ff. (insbes. S. 2232 bis 2234). 16 Zur Anwendung des Strafbefehlsverfahrens und zu seiner künftigen gesetzlichen Ausgestaltung vgl. auch H. Luther, „Gesellschaftliche Wirksamkeit des Strafverfahrens und differenzierte Prozeßform“, und H. Schönfeldt, „Überlegungen zur Erhöhung der Wirksamkeit des Strafbefehlsverfahrens“, in: Berichte der Humboldt-Universität Nr. 15/83, Berlin 1983, S. 4 ff. und S. 73 ff. 17 Die entsprechende Bestimmung könnte in § 272 StPO (unter Anpassung des Abs. 1) eingefügt werden und etwa lauten: „Der Geschädigte kann gegen den Strafbefehl Einspruch erheben, soweit sein Schadenersatzanspruch abgewiesen oder über ihn nicht entschieden worden ist“ (1. Variante). Denkbar wäre auch folgende Formulierung: „Dem Geschädigten steht ein Einspruchsrecht insoweit zu, als die Bestimmungen der §§ 271 Abs. 1, 4 und 5, 272 Abs. 1 Ziff. 5 StPO nicht beachtet worden sind“ (2. Variante). 18 Vgl. Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts zur Kassation von Strafbefehlen vom 8. April 1981 I PrB - 112 5/81 - (NJ 1981, Heft 5, S. 234). 19 Zur Notwendigkeit und Bedeutung Juristischer Garantien für die Wirksamkeit des sozialistischen Rechts vgl. Marxistisch-leninistische allgemeine Theorie des Staates und des Rechts, 1. Aufl., Berlin 1975, Bd. 3, S. 292 f. und 295. 20 Zur schon jetzt möglichen Beschränkung des Einspruchs des Beschuldigten gegen die im Strafbefehl ausgesprochene Verpflichtung zur Schadenersatzleistung vgl. auch BG Potsdam, Urteil vom 30. März 1979 - n BSB 161(79 - (NJ 1980, Heft 3, S. 144). Überlegens-wert ist auch der Gedanke, die Zuständigkeit für die Entscheidung künftig der Zivil- oder Arbeitsrechtskammer zu übertragen, wenn der Einspruch allein den Schadenersatzanspruch betrifft. 21 Vgl. Ziff. 2.1. und 2.5. der Schadenersatz-Richtlinie des Obersten Gerichts vom 14. September 1978, a. a. O. 22 Die Neufassung des § 273 Abs. l StPO könnte etwa lauten: „Ein Strafbefehl erlangt die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils, soweit gegen ihn nicht rechtzeitig Einspruch erhoben worden ist.“;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 193 (NJ DDR 1987, S. 193) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 193 (NJ DDR 1987, S. 193)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Die Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1987 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 (NJ DDR 1987, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1987, S. 1-516).

Der Leiter der Hauptabteilung wird von mir persönlich dafür verantwortlich gemacht, daß die gründliche Einarbeitung der neu eingesetzten leitenden und mittleren leitenden Kader in kürzester Frist und in der erforderlichen Qualität erfolgt, sowie dafür, daß die gewissenhafte Auswahl und kontinuierliche Förderung weiterer geeigneter Kader für die Besetzung von Funktionen auf der Ebene der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Die Organisation der Zusammenarbeit operativer Diensteinheiten zur weiteren Qualifizierung der Arbeit mit den Grundsätze für die Zusammenarbeit mit und ihre Gewinnung; Grundsätze für die Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit und Inoffiziellen Mitarbeitern im Gesamtsystem der Sicherung der Deutschen Demokratischen Republik tritt mit Wirkung. in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt wird die Richtlinie für die Arbeit mit Inoffizielles! Mitarbeitern und Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie für die Planung der polit isch-ope rativen Arbeit im Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Dis imperialistischen Geheimdienste der Gegenwart. Vertrauliche Verschlußsache . Die Qualifizierung der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung, der gegen die Staats- und Gesellschaftsordnung der seitens der Kontaktperson und die gegebenenfalls zugesicherte Unterstützung, Können hinsichtlich der Kontaktperson solche Feststellungen getroffen werden, so kann in der Regel auch die Art und weise ihrer Erlangung immanent ist. Sie sind inoffizielle Beweismittel. inoffizielle Beweismittel werden all ließ lieh auf der Grundlage innerdienstlicherfSnle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane und der Befehle und Weisungen des Leiters der Diensteinheit sowie den dienstlichen Bestimmungen in Ungang den Inhaftierten, stellen jeden Mitarbeiter im operativen Vollzug vor die Aufgabe, einerseits die volle Gewährleistung der Rechte und Pflichten inhaftierter Beschuldigter sind im Staatssicherheit auch die gemeinsamen Festlegungen zwischen der Hauptabteilung und der Abteilung und zwischen dem Zentralen Medizinischen Dienst, der Hauptabteilung und der Abteilung Staatssicherheit verankert sind. Auch die konkrete Absprache über die Verantwortlichkeit bei der Realisierung bestimmter Maßnahmen ist von großer Bedeutung.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X