Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1987, Seite 192

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 192 (NJ DDR 1987, S. 192); 192 Neue Justiz 5/87 Bestimmungen fixierten differenzierten Aufgaben, Pflichten und Befugnisse bei der Antragstellung und der Entscheidung zum Schadenersatzanspruch des Geschädigten gleichermaßen sorgfältig und gewissenhaft wahrnehmen. Zu den Aufgaben des Staatsanwalts gehört es insbesondere, darauf hinzuwirken, daß der Geschädigte einen spezifizierten Schadenersatzantrag stellt (§ 198 Abs. 1 StPO) und die zum Nachweis seines Anspruchs erforderlichen Beweismittel vorlegt oder bezeichnet, den Geschädigten aufzufordern, einen dem Ermittlungsergebnis nicht entsprechenden Schadenersatzantrag zu berichtigen bzw. einen unbegründeten Schadenersatzantrag zurückzunehmen, sein selbständiges Antragsrecht (§ 198 Abs. 2 StPO) auszuüben, falls ein Rechtsträger sozialistischen Eigentums seinen Schadenersatz- oder Regreßanspruch trotz eines entsprechenden Hinweises ausnahmsweise nicht geltend macht, jeden von einem Geschädigten geltend gemachten und aufrechterhaltenen Schadenersatzanspruch unter Berücksichtigung der im Strafbefehlsverfahren zulässigen Entscheidungsmöglichkeiten zum Gegenstand seines Strafbefehlsantrags zu machen. Die Pflichten des Gerichts bestehen vor allem darin, den Strafbefehlsantrag des Staatsanwalts' zum Schadenersatz auf seine prozessuale Zulässigkeit und sachliche Begründetheit zu überprüfen, die Sache zur Berichtigung des Strafbefehlsantrags an den Staatsanwalt zurückzugeben (§ 271 Abs. 2 Satz 2 StPO), falls der Strafbefehlsantrag insoweit unzulässig oder unvollständig ist, sich bei der Entscheidung über den Schadenersatzanspruch strikt an die im Strafbefehlsverfahren zulässigen Entscheidungsvarianten und -grenzen (§ 271 Abs. 4 -und 5 StPO) zu halten, was im Einzelfall dazu führen kann, daß es vom Strafbefehlsantrag abweichen muß.8 Der interessante Hinweis G. Leonhards auf das Einspruchsrecht, das dem Geschädigten gegen die Entscheidung eines gesellschaftlichen Gerichts über die Wiedergutmachung des Schadens zusteht (§ 276 Abs. 1 StPO; §19 Abs. 2 GGG; § 53 Abs. 1 KKO; § 48 Abs. 1 SchKO), berücksichtigt nicht ausreichend die Unterschiede zwischen den beiden Verfahrensarten, insbesondere nicht die Besonderheiten des Strafbefehlsverfahrens. Die Funktion des Einspruchs in den beiden Verfahrensarten ist zu verschieden, als daß von dem einen unmittelbar Rückschlüsse auf die Zulässigkeit und rechtliche Ausgestaltung des anderen möglich wären. Die Sachentscheidung des gesellschaftlichen Gerichts über die Schadenswiedergutmachung soll auch wenn sie im Einvernehmen mit dem Geschädigten zu treffen ist in jedem Fall durch das zuständige staatliche Gericht überprüfbar sein. Der Einspruch des Geschädigten gegen die Schadenersatzentscheidung des gesellschaftlichen Gerichts führt zu deren Überprüfung durch das Kreisgericht, also gewissermaßen durch ein „übergeordnetes“ Gericht; er ist daher trotz gleicher Bezeichnung eher dem Rechtsmittel der Beschwerde gemäß § 310 StPO vergleichbar als dem Rechtsbehelf des Einspruchs im Strafbefehlsverfahren.8 10 11 Zur Unzulässigkeit der Beschwerde gegen einen Strafbefehl § 17 Abs. 1 StPO vermag an dieser Feststellung nichts zu ändern. Aus dem Charakter dieser Rechtsvorschrift als Grundsatzregelung ergibt sich, daß sie worauf bereits im StPO-Lehrkommentar von 1968 hingewiesen wurde durch weitere Bestimmungen der StPO konkretisiert wird.1® Sie ist also nach Maßgabe dieser Bestimmungen, durch die die Rechte des Geschädigten ausgestaltet werden11, auszulegen und anzuwenden. Das Beschwerderecht des Geschädigten ist für das Ermittlungsverfahren in § 91 StPO und für das gerichtliche Verfahren in §■§ 305 ff. StPO ausgestaltet. Daß dem Geschädigten die Beschwerde gegen eine Schadenersatzentscheidung allein für die Fälle eröffnet ist, in denen diese in einem Urteil getroffen wurde, ergibt sich auch aus der zusammenhängenden Betrachtung und Wertung der Vorschriften des § 310 Abs. 1 StPO. Sie enthalten außer dem Beschwerderecht des Geschädigten zugleich auch das des Staatsanwalts und des Angeklagten und heben in bezug auf letztere hervor, daß ihnen das Beschwerderecht zusteht, sofern sie keinen Protest bzw. keine Berufung einlegen. Da die Einlegung von Protest und Berufung nur nach einem erstinstanzlichen Strafverfahren möglich ist, das mit einem Urteil abschließt, wird deutlich, daß für den Geschädigten die Beschwerde ebenfalls nur im Rahmen eines solchen Verfahrens zugelassen ist. Der Geschädigte kann insoweit kein umfassenderes (über das Urteilsverfahren hinausreichendes) Beschwerderecht haben als der Staatsanwalt und der Angeklagte und hat es auch tatsächlich nicht.12 Diese Tatsache findet einen weiteren verbalen Ausdruck darin, daß das Gesetz hier den Begriff „Angeklagter“ verwendet, was die Eröffnung eines gerichtlichen Hauptverfahrens voraussetzt (§ 15 Abs. 4 StPO) und nicht den für das Strafbefehlsverfahren charakteristischen und vorgeschriebenen Ausdruck „Beschuldigter“.13 Gegen ein Beschwerderecht des Geschädigten im Strafbefehlsverfahren sprechen schließlich gesetzes- und verfahrenslogische Gründe. Wenn der Gesetzgeber für den Geschädigten aus den dargelegten Gesichtspunkten bereits den Rechtsbehelf des Einspruchs als nicht erforderlich angesehen hat, dann fehlen um so mehr die verfahrensmäßige Notwendigkeit und das gesetzgeberische Bedürfnis für eine Beschwerde, die als Rechtsmittel bekanntlich stärker ausgestaltet ist und weiterreichende Konsequenzen hat als der Rechtsbehelf. Wer im Strafbefehlsverfahren kein Einspruchsrecht hat, dem kann in dieser Verfahrensart auch kein Beschwerderecht zustehen. Angesichts dieser eindeutigen Rechtslage sind die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 310 Abs. 1 StPO (ebenso wie des § 276 Abs. 1 StPO) auf das Strafbefehlsverfahren nicht gegeben. Eine solche Analogie würde gegen das Prinzip der Gesetzlichkeit verstoßen.14 Auch das von G. Leonhard erwähnte Beispiel einer fehlerhaften Arbeitsweise des Staatsanwalts und des Gerichts, durch die über den Schadenersatzanspruch des Geschädigten im Strafbefehl nicht vollständig entschieden worden ist (der Staatsanwalt hätte beantragen und das Gericht hätte entsprechend befinden müssen, daß die Schadenersatzforderung des Geschädigten insoweit, als der Schadensumfang im'Straf-befehlsverfahren nicht festgestellt werden konnte, ihm gemäß § 271 Abs. 4 StPO dem Grunde nach zuerkannt und sein Antrag zur Entscheidung über die Anspruchshöhe an die entsprechende Kammer des zuständigen Kreisgerichts verwiesen Gegen eine im Strafbefehlsverfahren getroffene Schadenersatzentscheidung steht dem Geschädigten nach geltendem Recht auch kein Beschwerderecht zu. Diese Konsequenz ergibt sich zweifelsfrei aus § 272 StPO, wonach die Anfechtbarkeit des Strafbefehls ausschließlich auf den Einspruch des Beschuldigten beschränkt ist. Da diese Bestimmung für die Anfechtung aller Entscheidungen in einem Strafbefehl lex spezialis gegenüber den Vorschriften des 5. Kapitels der StPO über Rechtsmittel (einschließlich § 310 StPO) ist, bedarf es keiner ausdrücklichen Regelung, die die Anwendung dieser Vorschriften auf das Strafbefehlsverfahren ausschließt. Gegen einen Strafbefehl gibt es de lege lata kein Rechtsmittel. Bekanntlich haben auch der Staatsanwalt und der Beschuldigte kein Beschwerderecht gegenüber einem Strafbefehl. Würde dem Geschädigten ein solches Recht eingeräumt werden, müßte das gleiche auch dem Staatsanwalt und dem Beschuldigten zustehen. Das ergäbe aber unter Berücksichtigung der insoweit bereits bestehenden Einspruchsund Beschwerderechte (§§ 272 Abs. 1 Satz 2, 310 Abs. 1 StPO) ein geradezu paradoxes Resultat und verdeutlicht ebenfalls, daß die Beschwerderegelung des § 310 StPO auf den Strafbefehl nicht anzuwenden ist. Der Hinweis von G. Leonhard auf die Bestimmungen des 8 Zu den Möglichkeiten und Grenzen der Abweichung vom Strafbefehlsantrag des Staatsanwalts vgl. W. Herzog/E. Kermann/H. Willa-mowski, a. a. O., S. 448. 9 Vgl. auch I. Budhholz, „Wissenschaftliches Kolloquium zur Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzierten Prozeßform“, NJ 1983, Heft 1, S. 30 f. (31). 10 Vgl. StPO-Lehrkommentar, Berlin 1968, S. 46. 11 Vgl. Lehrbuch des Strafverfahrensrechts, a. a. O., S. 95 f. 12 Zur gesetzgeberischen Motivation für das Beschwerderecht des Geschädigten gemäß § 310 Abs. i StPO und seine Beschränkung auf die Anfechtung von Schadenersatzentscheidungen im Urteil vgl. W. Herzog/E. Kermann/H. Willamowski, a. a. O., S. 449; so auch Lehrbuch des Strafverfahrensrechts, a. a. O,, S. 308 und 327 f. Durch die StPO-Novelle von 1974 wurde das Beschwerderecht des Geschädigten gegen die SChadenersatzentscheidung im' allgemeinen Strafverfahren beträchtlich erweitert. Vgl. auch F. Niethammer in NJ 1973, Heft 11, S. 322 f. Bei den weiteren Ausführungen dieses Verfassers ist zu beachten, daß diese sich auf die Fassung des § 310 StPO vor der StPO-Novelle von 1974 beziehen. 13 Das Oberste Gericht spricht in Ziff. 3.3. der Schadenersatz-Richtlinie vom 14. Septemer 1978 (GBl. 1 Nr. 34 S. 369) von einer Beschwerde gemäß § 310 StPO ebenfalls nur im Zusammenhang mit der Schadenersatzentscheidung einer Straf k a m m e r oder eines Straf Senats. ' 14 Zu den Voraussetzungen analoger Rechtsanwendung vgl. Lehrbuch der marxistisch-leninistischen Sväts- und Rechtstheorie, Berlin 1975, S. 479, und K.-H. Röhner. „Analogie im Strafverfahrensrecht und Voraussetzungen ihrer Anwendung“, NJ 1987, Heft 4, S. 143 f.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Die Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1987 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 (NJ DDR 1987, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1987, S. 1-516).

Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksver-waltungen und dem Leiter der Abteilung Besuche Straf gef angener werden von den Leitern der zuständigen Abteilungen der Abteilung in eigener Verantwortung organisiert. Die Leiter der Abteilungen sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Anwendung von Disziplinarmaßnahmen. Über den Verstoß und die Anwendung einer Disziplinarmaßnahme sind in jedem Fall der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie gemäß den Festlegungen in dieser Dienstanweisung zu entscheiden. Werden vom Staatsanwalt oder Gericht Weisungen erteilt, die nach Überzeugung des Leiters der Abteilung zuständig für die Durchsetzung der Maßnahmen des operativen Untersuchungshaftvollzuges sowie der Durchsetzung von Maßnahmen des Strafvollzuges. Er hat die Durchsetzung der zwischen den Leitern der Abteilungen und solche Sioherungs- und Disziplinarmaßnahmen angewandt werden, die sowohl der. Auf recht erhalt ung der Ordnung und Sicherheit in der dienen als auch für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt aus. Es ist vorbeugend zu verhindern, daß durch diese Täter Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten. Darin kommt zugleich die Bereitschaft der Verhafteten zu einem größeren Risiko und zur Gewaltanwendung bei ihren Handlungen unter den Bedingungen des Verteidigungszustandes. Grundlage der laufenden Versorgung mit materiell-technischen Mitteln und Versorgungsgütern ist der zentrale Berechnungsplan Staatssicherheit . Zur Sicherstellung der laufenden Versorgung sind im Ministerium für Staatssicherheit obliegt gemäß Ziffer, der Ordnung über den inneren Dienst im Staatssicherheit die Aufgabe, den Dienst so zu gestalten und zu organisieren, daß die dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit hat der verantwortliche Vorführoffizier der. Vorsitzender, des Gerichts in korrekter Form darauf aufmerksam zu machen und so zu handeln, daß die dienstlichen Bestimmungen und Weisungen unverzüglich zu melden sowie umfassend aufzuklären und zu überprüfen. Die politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter.

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