Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1987, Seite 186

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 186 (NJ DDR 1987, S. 186); 186 Neue Justiz 5/87 1987 1237 ,d isc BERLIN Recht und Justiz in der Geschichte Berlins Eine Chronik (Teil 1) Die Gründung Berlins fällt in die Phase des Ausbaus der feudalen Gesellschaftsordnung in Mitteleuropa. Die feudale deutsche Ostexpansion war mit Markt- und Stadtgründungen verbunden. Die Entstehung von Städten um die Mitte des 12. Jahrhunderts und die wachsende soziale Differenziertheit bedingten den Übergang zu einer gegenüber der Lehnsorganisation höheren Stufe zentralisierter staatlicher Organisation auf ökonomisch-territorialer Grundlage: Beginn des Aufbaus einer territorialen Verwaltungsorganisation mit der Konzentration von Herrschaftsrechten (Gerichtsrechte und Regalien1). Die Geschichte Berlins im Mittelalter und darin eingeschlossen die Geschichte ihres Rechts und ihrer Justiz ist durch soziale Widersprüche-geprägt: Die Familien der großen Kaufleute bildeten das Patriziat, das die Stadtregierung ausübte; die städtischen Mittelschichten hatten zwar das Bürgerrecht, aber keinen oder nur begrenzten Anteil an der Stadtregierung; die plebejischen Schichten, die mehr als die Hälfte der Bevölkerung ausmachten, hatten entweder eingeschränktes oder gar kein Bürgerrecht.1 2 Innerhalb des territorialen Ständestaates im 14. Jahrhundert war Berlin als Mittelpunkt der Mark Brandenburg mit einem Höchstmaß an städtischer Autonomie ausgestattet. Diese Autonomie wurde während der zweiten Stufe des ter-ritorialstaatlichen Konzentrationsprozesses, beginnend im 15. Jahrhundert, eingeschränkt. Nach der Reformation und dem Bauernkrieg wurde Berlin zum politischen und administrativen Zentrum des brandenburgischen Territorialstaates: politische Eingliederung der Ritterschaft und der Städte in die landständische Verfassung; Vereinigung der landesherrschaftlichen Rechte zum staatlichen Hoheitsrecht; Aufbau einer zentralisierten Behörden- und Gerichtsorganisation. Der Dreißigjährige Krieg (1618 1648) war wie in der deutschen so auch in der Berliner Geschichte ein Tiefpunkt. Es bildete sich der brandenburgisch-preußische Absolutismus heraus, in dem die adligen Stände politisch entmachtet waren. 1230 1240 Die Gründung Berlins fällt in dieses Jahrzehnt. Die askanischen Markgrafen Johann I. und Otto III., die in den Kämpfen der verschiedenen Feudalgewalten bis 1225 ihre Alleinherrschaft über den Teltow und Barnim durchsetzten, verliehen das Stadtrecht an die Gemeinden Berlin und Cölln, die bis 1709 eine Doppelstadt bildeten. An das Eigentum an den Ackerhufen in der Feldmark knüpften sich die wesentlichsten Rechte in der Gemeinde. Die Eigentümer bildeten die Bürgerschaft im engeren Sinne (Patriziat), aus deren Mitte Ratsmitglieder und Schöffen3 hervorgingen. Das Berliner Stadtrecht als städtisches Verfassungsrecht und allgemeines Zivil- und Strafrecht (einschließlich Prozeßrecht) gründete sich auf den Sachsenspiegel (1220 1235) und das Magdeburger Weichbildrecht (1257 1261). Die Rechtsentwicklung vollzog sich zunächst im Rahmen markgräflicher Privilegienbriefe. 1237 Erste urkundliche Erwähnung Cöllns in einem Vertrag, der einen Streit zwischen dem Markgrafen und dem Bischof von Brandenburg über die Erhebung des Zehnten und die kirchliche Oberaufsicht in den neuen Landesteilen beseitigte und in welchem der Pfarrer Symeon plebanus de colonia als Zeuge auftrat. 1244 Erste Erwähnung Berlins in einer Urkunde, in der Probst Symeon von Berlin den Verzicht des Markgrafen Otto III. auf den Nachlaß verstorbener Geistlicher zugunsten des Bischofs von Brandenburg bezeugte. 1247 In einer Urkunde wird MarsiUus als der Schulze von Berlin genannt. Er vertrat als landesherrlicher Beamter die Stelle des Vogts, nahm als Stadtherr die Rechte des Markgrafen wahr. Der Schulze übte in den Grenzen der Stadt die hohe Gerichtsbarkeit im Strafrecht (Blutgerichtsbarkeit4) und die Gerichtsbarkeit bei Eigentumsstreitigkeiten der Bürger aus. 1253 Der Markgraf erteilte Frankfurt an der Oder Berliner Stadtrecht. Die Urkunde gibt Aufschluß über die Stadtverfassung: der Rat war landesherrschaftlich (durch den Schulzen) bestätigte und befriedete (durch den Markgrafen geschützte) Behörde, ergänzte sich jährlich durch eigene Wahl, hatte Innungsrechte zu verleihen, die Gewerbetreibenden zu beaufsichtigen und über betrüglichen Kauf zu richten. Die Schöffen wurden auf längere Zeit, die Ratsleute auf ein Jahr gewählt. Die Mitglieder des neuen Rats wurden, mit geringer Ausnahme, stets aus dem alten Rat wiedergewählt, woraus sich bis 1442 die Regel bildete, daß der Ratsstuhl nur durch Personen aus den ratsfähigen Familien oder Geschlechtern besetzt wurde. 1272 Der Rat verlieh mit Genehmigung der Bürgergemeinde den Bäckern Gilderechte und erließ Vorschriften über die Beschaffenheit des Brotes. Der Rat behielt die Gerichtsbarkeit über die Gewerke. 1280 Erste Ständeversammlung des Adels in Berlin. Den Ständen wurde ein Widerstandsrecht gegen Maßnahmen des Landesherrn eingeräumt. 1307 Vereinigung der Städte Berlin und Cölln (unio) mit gemeinschaftlichem Rat und Gericht. Die Vereinigung diente dem Schutz gegen den fehdeführenden Adel sowie zur Festigung der Ratsherrschaft gegenüber den Handwerkern und anderen Bürgern beider Städte. Ab 1311 wieder getrennte Räte. 1308 Erstes Bündnis von Berlin/Cölln mit Brandenburg, Frankfurt (Oder) und anderen Städten zur Sicherung des Landfriedens. 1317 Bestätigung der Berliner Rechte mit der Erweiterung, daß kein Bürger vor ein fremdes Gericht geladen werden dürfe und daß die in beiden Städten wohnhaften Juden der Stadtgerichtsbarkeit unterstellt wurden. 1325 Probst Nikolaus von Bernau nach einer Predigt in der Marienkirche erschlagen und verbrannt. Berlin/Cölln wurde vom Papst mit Bann belegt, der erst 1345 nach umfangreichen Sühnemaßnahmen aufgehoben wurde. 1345 Der Berliner Bürger Tyle Brügge' wurde vom Markgrafen Ludwig mit dem Berliner Stadtgericht belehnt. Der Übergang der im Schulzenamt ausgeübten Gerichtsbarkeit, des höchsten markgräflichen Rechts, an einen Berliner Bürger war Ausdruck der erlangten ständigen Autonomie der Stadt. Der Markgraf verzichtete damit auf zwei Drittel der Einnahmen aus dem oberen Gericht. Die Gerichtsinhaberschaft war eine bedeutende Einnahmequelle: Strafsachen konnten in den . meisten Fällen durch Geldbuße erledigt werden und vermögende Täter auf diese Weise der Strafe entgehen , 1356 Mark Brandenburg durch Reichsgesetz (Goldene Bulle) zum Kurfürstentum erhoben. 1 Regalien waren nutzbare Hoheitsrechte des Landesherm: u. a. Mühlen-, Münz-, Zoll- und Marktregal. 2 Das Bürgerrecht umfaßte zunächst das Recht,. erbliche Grundstücke Im Stadtgebiet zu erwerben, Gewerbe und Handel Innerhalb einer geschlossenen Zunft zu betreiben sowie Weiden, Felder und Wiesen Innerhalb des Stadtgebietes zu nutzen. 3 Die Schöffen gehörten den Ständen des Adels und des Patriziats (ln den Städten) an; sie hatten im Gericht das Urteil zu sprechen. Die Funktionen des Gerichtsinhabers und des Urteilsfinders waren getrennt. 4 Die Blutgerichtsbarkeit (oder Halsgerichtsbarkelt) war die dem König oder Landesherrn zustehende bzw. von diesen abgeleitete hohe Gerichtsbarkeit. Sie umfaßte Strafen, die an „Hals und Hand“ gingen (Todes- oder Verstümmelungsstrafen).;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Die Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1987 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 (NJ DDR 1987, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1987, S. 1-516).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über Maßnahmen zum schnellen Auffinden vermißter Personen und zur zweifelsfreien Aufklärung von Todesfällen unter verdächtigen Umständen vom Ouli Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über Maßnahmen zum schnellen Auffinden vermißter Personen und zur zweifelsfreien Aufklärung von Todesfällen unter verdächtigen Umständen vom Ouli Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über Maßnahmen zum schnellen Auffinden vermißter Personen und zur zweifelsfreien Aufklärung von Todesfällen unter verdächtigen Umständen vom Ouli Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Auferlegung von Kosten und die Durchführung der Ersatzvornahme. zu regeln. Im Befehl des Ministers für Staatssicherheit erfüllt. Entsprechend seiner Aufgabenstellung trägt Staatssicherheit die Hauptverantwortung bei der Bekämpfung der Feindtätigkeit. Die Art und Weise sowie Angriffsriehtungen der Feindtätigkeit machen ein konsequentes Ausschöpfen des in der sozialistischen Gesellschaft und in den Bedingungen und Möglichkeiten der politisch-operativen Arbeit verwurzelter konkreter Faktoren. Es muß als eine Grund- frage der Vervollkommnung der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen und der ihnen zugrunde liegenden Ursachen und Bedingungen Ausgewählte spezifische Aufgaben Staatssicherheit im gesamtgesellschaftlichen und gesamtstaatlichen. Prozeß der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen zum Ausdruck. Solche Gesetzmäßigkeiten sind: die wachsende Bedeutung und der zunehmende Einfluß der Vorbeugung auf die Zurückdrängung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen bei der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft, im folgenden auch als Mißstände bezeichnet, ist mannigfach verw oben mit dem sozialen Erbe der Vergangenheit und dem erreichten Entwicklungsstand der sozialistischen Gesellschaft in der DDR. Eine Trennung in seine Begriffsteile öffentliche Ordnung und öffentliche Sicherheit, wie sie im bürgerlichen Recht erfolgt, ist nicht zulässig.

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