Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1987, Seite 182

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 182 (NJ DDR 1987, S. 182); 182 Neue Justiz 5/87 40 Jahre „Neue Justiz" Rechtswissenschaft im Umbruch „Neue Justiz“ im Gründungsjahr 1947 Prof. Dt. sc. GÜNTER BARANOWSKI, Direktor der Sektion Rechtswissenschaft der Karl-Marx-Universität Leipzig Mit ihrem Gründungsversprechen, „dem deutschen Recht neue Ziele stecken und neue Wege weisen“ zu wollen (NJ 1947 S. 1), ging die Zeitschrift „Neue Justiz“ eine anspruchsvolle Selbstverpflichtung ein. Sie leitete diese aus den geschichtlichen Erfahrungen und aus den Orientierungen der Partei der Arbeiterklasse zur Entwicklung einer neuen gesellschaftlichen, staatlichen und rechtlichen Ordnung her. Diese Verpflichtung war ohne Einschränkung gemeint: Recht und Rechtswissenschaft sollten in Gänze progressiv verändert werden. Als „Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft“ wollte die „Neue Justiz“ für ein produktives Verhältnis von Theorie und Praxis wirken, den überkommenen Widerspruch zwischen ihnen aufheben. Unpraktischer Rechtswissenschaft und unwissenschaftlicher Rechtspraxis sagte sie gleichermaßen den Kampf an. Ihre Gegenstandsbreite ließ sie von Anfang an nicht nur zu einem Organ der Verständigung über die Lösung rechtspraktischer Probleme in der antifaschistischdemokratischen Ordnung werden, sondern auch zu einem Forum des Vorstellens und Abwägens rechtstheoretischer, überhaupt rechtswissenschaftlicher Konzeptionen. Deshalb gebührt der „Neuen Justiz“ das Verdienst, zur Herausbildung einer Rechtswissenschaft auf marxistisch-leninistischen Grundpositionen im Osten Deutschlands beigetragen zu haben. Das Ringen um marxistisch-leninistische Grundpositionen der Rechtswissenschaft Analysiert man die ersten Jahrgänge der „Neuen Justiz“, so zeigt sich in beeindruckender, den Leser auch heute noch berührender Weise, wie sehr um die Beantwortung wissen- schaftskonzeptioneller Fragen gerungen wurde. Im eigentlichen Sinne ging es um die Erfassung der gesellschaftlichen Determiniertheit der Rechtswissenschaft, um die Bestimmung ihrer theoretischen und methodologischen Grundpositionen, um die Anerkennung ihrer gesellschaftlichen Verantwortung für die Gestaltung der Rechtsordnung und für die Erziehung und Ausbildung dem Volke verbundener Juristen. Das Ringen darum war nichts anderes als ein mehr oder weniger getreuliches Abbild des realen Wirkens der Klassenkräfte und ihrer politischen Repräsentanten in der Gesellschaft selbst. Die rechtswissenschaftlichen Positionen reflektierten mehr oder weniger offen die damals in der Gesellschaft existierenden Grundeinstellungen und -haltungen zu den großen, zu den brennenden Fragen der Zeit. Es galt vor allem, Schlußfolgerungen aus der deutschen Geschichte, besonders aus der Periode des Hitlerfaschismus, zu ziehen und jene Grundlagen zu bestimmen und zu errichten, auf denen künftig Gesellschaft, Staat und Recht beruhen sollten. Obwohl im Gründungsjahr der „Neuen Justiz“ die prinzipiellen Schlußfolgerungen und Entwicklungsrichtungen bereits in den Dokumenten der Partei der Arbeiterklasse enthalten waren1, bedurfte es langwieriger Auseinandersetzungen, um dem Marxismus-Leninismus auch in der Rechtswissenschaft zur allgemeinen Anerkennung zu verhelfen. Eine marxistisch-leninistische Rechtswissenschaft mußte auf deutschem Boden Schritt für Schritt geschaffen werden. Natürlich gaben sowjetische Juristen dabei Unterstützung. Die intensive Beschäftigung mit der sowjetischen Rechtswissenschaft der Prozeß der „Rezeption der sowjetischen Staatsund Rechtswissenschaften “2 setzte jedoch aus verschiedenen Gründen erst Anfang der 50er Jahre ein.' So war die Zeit um die Gründung der „Neuen Justiz“ eine Zeit schöpferischen Suchens nach solchen rechtswissenschaftlichen Denkansätzen, die von den Anforderungen der Gesellschaft, von den Notwendigkeiten der Lösung gesellschaftlicher Widersprüche her geeignet waren, der Rechtswissenschaft ein neues Gepräge zu geben. Die neue Rechtswissenschaft mußte antifaschistisch, antimilitaristisch, antirassistisch sein; sie mußte sich durch einen demokratischen und friedliebenden Charakter auszeichnen. Diese Qualitäten nahm sie verhältnismäßig rasch an.3 Die neue Rechtswissenschaft mußte aber auch und vor allem in der Lage sein, die Ursachen für das Aufkommen des Faschismus in Deutschland zu analysieren und aus den verhängnisvollen Geschehnissen die richtigen Konsequenzen für die künftige Gestaltung der Gesellschaft, des Staates und des Rechts zu ziehen. Dies zu erreichen war jedoch bedeutend schwieriger. An den juristischen Fakultäten der Universitäten war seinerzeit die traditionelle bürgerliche Rechtswissenschaft vorherrschend, natürlich gereinigt von allen ihren faschistischen Pervertierungen. Die Schlußfolgerungen und Konzeptionen einiger jener bürgerlichen Rechtswissenschaftler, die zur Mitarbeit an der demokratischen Neugestaltung in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands bereit waren, hielten sich verständlicherweise in den Grenzen der Weltanschauung und der Interessen ihrer Klasse. Sie waren indes eine Zeitlang Verbündete der Werktätigen im Kampf um die Schaffung und Gestaltung der antifaschistisch-demokratischen Ordnung.1 2 3 4 Die gesellschaftlichen Verhältnisse selbst, die revolutionäre gesellschaftliche Praxis, die geschichtsschöpferischen Leistungen der Werktätigen unter Führung der Arbeiterklasse und ihrer Partei wurden zum unbestechlichen Gradmesser des politischen und theoretischen Gehalts auch der rechtswissenschaftlichen Konzeptionen. Das Voranschreiten der Gesellschaft erforderte gebieterisch adäquate rechtswissenschaftliche Denkinhalte und -methoden. Die Begrenztheit bürgerlicher rechtswissenschaftlicher Denkweisen konservativen wie liberalen Gepräges wurde immer offenkundiger. Solchen Konzeptionen war letztlich das Schicksal der ihnen zugrunde liegenden Gesellschaftsverhältnisse beschieden. Die Entwicklung der Rechtswissenschaft verlief, initiiert und geführt durch die SED, in Richtung des Marxismus-Leninismus. Die Auseinandersetzung um das geschichtliche Wesen des Rechts Der erste Jahrgang der „Neuen Justiz“ spiegelt diesen Entwicklungsprozeß deutlich wider. In allgemeintheoretischem Sinne zeigte sich dies in der Auseinandersetzung um das geschichtliche Wesen des Rechts. Bekanntlich vereinen sich in dieser allgemeinen Fragestellung alle grundlegenden Züge und Seiten des Rechts. Wesen, Begriff und Funktion des Rechts werden hiermit ebenso angesprochen wie der Charakter und die Funktion der Rechtswissenschaft. Die Diskussion hierzu eröffnete der bedeutende bürgerliche Rechtshistoriker Heinrich M i 11 e i s, der damals an der Berliner Universität wirkte. Mit seinem Aufsatz „Rechtsgeschichte und Gegenwart“ (NJ 1947 S. 27 ff.) ließ er durch-, aus das richtige Gespür für die wissenschaftliche und praktische Bedeutsamkeit seiner Fragestellung erkennen: sie zielt auf die Theorie und Methodologie rechtswissenschaftlicher Arbeit schlechthin! 1 Vgl. den Aufruf des Zentralkomitees der KPD vom 11. Juni 1945 sowie die Grundsätze und Ziele der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, in: Revolutionäre deutsche Parteiprogramme, Berlin 1967, S. 191 ff., 201 ff. 2 K.-H. Schöneburg, „Befreiung vom Faschismus und Herausbildung einer marxistisch-leninistischen Staats- und Rechtswissenschaft ln der DDR (Thesen)“, Staat und Recht 1987, Heft 1, S. 50. 3 Vgl. G. Baranowskl/B. Klemann, „Zum antifaschistischen Auftrag der Staats- und Rechtswissenschaft der DDR“, Staat und Recht 1986, Heft 4, S. 302 ff. 4 Vgl. W. Weiß, „Die ersten Jahre“, NJ 1987, Heft 1, S. 7.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 182 (NJ DDR 1987, S. 182) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 182 (NJ DDR 1987, S. 182)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Die Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1987 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 (NJ DDR 1987, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1987, S. 1-516).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind und bei der Aufklärung und Bekämpfung der Kriminalität insgesaunt, die zielstrebige Unterstützung der politisch-operativen Arbeit anderer Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit , insbesondere im Rahmen des Klärungsprozesses Wer ist wer? und der operativen Personenkontrolle sowie den in diesem Zusammenhang gestellten Aufgaben konnte ich nur einige wesentliche Seiten der weiteren notwendigen Erhöhung der Wirksamkeit der politischoperativen Arbeit in den. Die wirksamere Bekämpfung der politisch-ideologischen Diversion und der feindlichen Kontaktpolitik. Die Qualifizierung der operativen Vorgangsbearbei-. Die Weiterentwicklung der politisch-operativen Ar- beit und deren Führung und Leitung gegeben. Die Diskussion hat die Notwendigkeit bestätigt, daß in der gesamten Führungs- und Leitungstätigkeit eine noch stärkere Konzentration auf die weitere Qualifizierung der beweismäßigen Voraussetzungen für die Einleitung von Ermittlungsverfahren, die im einzelnen im Abschnitt dargelegt sind. Gleichzeitig haben die durchgeführten Untersuchungen ergeben, daß die strafverfahrensrechtlichen Regelungen über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens haben die Untersuchunqsabtoilungen Staatssicherheit die Orientierungen des Ministers für Staatssicherheit zur konsequenten und differenzierten Anwendung des sozialistischen Strafrechts durchzusetzen. die Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege vorliegen, ist die Sache an dieses zu übergeben und kein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Der Staatsanwalt ist davon zu unterrichten.

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