Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1987, Seite 179

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 179 (NJ DDR 1987, S. 179); Neue Justiz 5/87 179 mehr in die Konvention (Art. 2 Ziff. 1 Buchst, a Abs. 2) übernommen und damit kodifiziert wurde. Es handelt sich hierbei um eine elastische Regelung, die einerseits das einheitliche Auftreten der RGW-Länder gegenüber Dritten erleichtert und andererseits gewährleistet, daß die Mitgliedsländer die dabei vom RGW für sie begründeten Rechte und Pflichten in juristisch einwandfreier Form als ihre eigenen übernehmen. Diese Verfahrensweise könnte auch in anderen als den erwähnten Fällen zur- Regelung von Beziehungen mit Völkerrechtssubjekten, die an der sachlichen Zusammenarbeit mit dem RGW und seinen Mitgliedsländern interessiert sind, hilfreich sein. Die Rechte des RGW als internationale Organisation auf dem Territorium seiner Mitgliedsländer Die neue Konvention regelt die Privilegien und Immunitäten des RGW auf dem Territorium seiner Mitgliedsländer gegenüber der alten Konvention in wesentlich erweiterter und ver-vollkommneter Form. Dieses Ergebnis resultiert aus zwei Hauptrichtungen der Neufassung: Erstens wurden verschiedene Regelungsgegenstände aus den mit einem Teil der Mitgliedsländer abgeschlossenen bilateralen Abkommen über den Sitz und die Tätigkeit der Ratsorgane auf ihrem Territorium in die Konvention übernommen; zweitens wurden einige Rechte des RGW präzisiert und in Details ergänzt. Infolgedessen wurde die Regelung insgesamt umfangreicher. Neu auf genommen in die Konvention wurden das Kurierrecht des Rates (Art. 10), sein Recht zur Herausgabe und Verbreitung von Presseerzeugnissen (Art. 11) "und die Befreiung des Rates von der Finanzkontrolle (Art. 8). Dadurch wurde die Regelung 'dieser Fragen multilateralisiert, d. h. die betref-' fenden Rechte gelten nun nicht mehr nur im Verhältnis zu den Mitgliedsländern, die entsprechende bilaterale Abkommen mit dem RGW abgeschlossen haben (das sind die VRB, UVR, DDR, VRP, UdSSR und CSSR), sondern gegenüber allen. Mitgliedsländern, und sie bestehen auf einer Rechtsgrundlage, die die Mitgliedsländer nicht nur gegenüber dem RGW, sondern auch untereinander bindet. Von den präzisierten Bestimmungen der bisherigen Konvention sollen beispielhaft diejenigen erwähnt werden, die die Unverletzlichkeit der den Zwecken des RGW dienenden Objekte betreffen. Durch eine umfassende Definition des Begriffs der Räumlichkeiten, auf die sich das Prinzip der Unverletzlichkeit erstreckt, wurde geklärt, daß hierunter auch diejenigen Räumlichkeiten zu verstehen sind, die von den Ratsorganen zeitweilig zur Durchführung offizieller Tagungen und Sitzungen in anderen Mitgliedsländern als dem Sitzland des RGW genutzt werden (Art. 3 i. V. m. Art. 1 Ziff. 1 Buchst, b). Weiterhin wurden die Guthaben des Rates in die Vorschriften über die Unverletzlichkeit einbezogen und die auf Grund des Prinzips der Unverletzlichkeit nichterlaubten Zwangsmaßnahmen detailliert bestimmt (Art. 3 Ziff. 3 und Art. 6). Die Präzisierung des Rechts des RGW hinsichtlich der von ihm herausgegebenen Presseerzeugnisse besteht darin, daß er diese nur unter Beachtung der in den Mitgliedsländern geltenden Ordnung verbreiten kann, d. h. über die in dem jeweiligen Land bestehenden allgemeinen Kanäle des Vertriebs von Presseerzeugnissen (Art. 11). Die Rechte der Vertreter der Mitgliedsländer und der Amtspersonen des RGW Der umfangreichste Teil der Konvention ist den Privilegien und Immunitäten der Vertreter der Mitgliedsländer im RGW sowie den Amtspersonen des Rates gewidmet (Art. 12 bis 17). Entsprechend dem gewachsenen internationalen Standard der Privilegien und Immunitäten der Staatenvertreter und Amtspersonen der zwischenstaatlichen Organisationen wurde teils der von der Konvention erfaßte Personenkreis erweitert, teils wurden die Rechte einzelner Kategorien dieses Personenkreises ausgebaut. Von den zahlreichen, sehr ins Detail gehenden Neuerungen und Änderungen sollen hier nur die Hauptlinien hervorgehoben werden. Praktische Bedeutung hat vor allem die umfassende Definition des Begriffs „Vertreter“ in Art. 1 Ziff. 1 Buchst, c, wodurch der personelle Geltungsbereich der Konvention an die inzwischen veränderte Struktur der Ratsorgane angepaßt wurde und u. a. eindeutig geklärt werden konnte, daß die von den Mitgliedsländern benannten Vertreter in Arbeitsgruppen der ständigen Ratsorgane unter den Begriff „Vertreter“ fallen. Letzteres galt schon bisher, war aber auf Grund der sehr knappen Begriffsbestimmung in der alten Informationen Ein internationales Kolloquium von Repräsentanten der Juristenverbände aus RGW-Mitgliedsländern fand am 31. März und 1. April 1987 auf Initiative der VdJ der DDR in Berlin statt. Die Beratung zum Thema „Der Beitrag der Juristen und ihrer Berufsorganisation zum gesellschaftlichen Leben in der sozialistischen Hauptstadt zur Stärkung des Sozialismus und zur Sicherung des Friedens“ war dem 750jährigen Jubiläum Berlins gewidmet. Prof. Dr. R. Lieberwirth (Martin-Luther-Universität Halle Wittenberg) referierte über die Entwicklung und die Rolle des Rechts und der Rechtswissenschaft in Berlin von der Gründung der Akademie der Wissenschaften im Jahre 1700 bis zur Gründung der Universität im Jahre 1810. Ober die Verbrechen der Justiz im faschistischen Deutschland und über die unterschiedliche Bewältigung dieser Vergangenheit in beiden deutschen Staaten sprach G. Wieland, Staatsanwalt beim Generalstaatsanwalt der DDR. Die Entwicklung der Justiz im NaChkriegsdeutsChland und den Weg zu sozialistischen Rechtspflegeorganen in der DDR beschrieb anschaulich Dr. Dr. h. c. H. Toeplitz, Ehrenpräsident der VdJ. Die Vertreter Bulgariens, Ungarns, Kubas, Polens, Rumäniens, der UdSSR und der CSSR berichteten über Erfahrungen und Probleme der Rechtsentwicklung in ihren Ländern. Im Schlußwort wertete der Präsident der VdJ der DDR, Dr. G. Sarge, das Kolloquium als einen Beitrag der Juristen zur Sicherung des Friedens. Konvention (Art. IV Ziff. 5) mitunter Gegenstand mißverständlicher Auffassungen. Erweitert wurde der personelle Geltungsbereich der Konvention in Übereinstimmung mit dem allgemeinen internationalen Standard, indem das Verwaltungs- und technische sowie Dienstpersonal (Art. 13, Art. 15 Ziff. 5 und 7, Art. 17 Ziff. 5) Sowie Familienangehörige der Vertreter der Mitgliedsländer bzw. Amtspersonen des RGW (Art. 12 Ziff. 3, Art. 15 Ziff. 6, Art. 17 Ziff. 6) in bestimmtem Umfang in die Regelung einbezogen wurden. Weiter ausgebaut wurden die Rechte der Vertreter in der Hinsicht, daß ihre bisher funktionellen Immunitäten ebenfalls entsprechend der allgemeinen internationalen Tendenz in volle (absolute) Immunitäten umgewandelt wurden (Art. 12). Das bedeutet, daß die Vertreter z. B. Immunität vor Inhaftierung, der Strafgerichtsbarkeit usw. nicht nur bei der Ausübung ihrer dienstlichen Pflichten, sondern während der gesamten Dauer ihres Aufenthalts in einem anderen Mitgliedsland des Rates in ihrer Eigenschaft als Vertreter ihres Landes genießen. Dieser umfassende Rechtsschutz ist erforderlich, damit die Vertreter ungehindert und ungestört ihre offizielle Mission im Interesse ihres Landes erfüllen können. Selbstverständlich wird dabei wie bisher vorausgesetzt, daß jedes Mitgliedsland auf die Immunität seines Vertreters verzichtet, wenn diese die Rechtsprechung behindert und der Verzicht auf die Immunität nicht die Zwecke beeinträchtigt, für die sie'gewährt wurde (Art. 16). Der Status der Ständigen Vertretungen der Mitgliedsländer beim RGW Ein vollständig neuer Regelungskomplex der Konvention betrifft die Ständigen Vertretungen, die die Mitgliedsländer des RGW im Sitzland des Rates unterhalten (Art. 15.). Erstmals werden die Funktionen der Ständigen Vertretungen bestimmt, die in der Aufrechterhaltung der Verbindungen untereinander und mit dem Sekretariat des Rates sowie in der Erfüllung anderer Aufgaben bestehen, die mit der Zusammenarbeit im Rahmen des Rates verbunden sind. Der Rechtsstatus der Ständigen Vertretungen, der bisher nur Gegenstand des Sitzabkommens des RGW mit der UdSSR war und dort lediglich in äußerst globaler Form erfaßt wurde, wird in der Konvention ausführlich geregelt. Im Prinzip haben die Ständigen Vertretungen die gleichen Rechte wie die diplomatischen Vertretungen im Sitzland des RGW. Den offiziellen Mitarbeitern der Vertretungen werden dieselben Privilegien und Immunitäten gewährt, wie sie diplomatische Vertreter vergleichbaren Ranges genießen. ' * Abschließend kann festgestellt werden, daß die neue Konvention in ihrem , Inhalt Und ihrer Form den modernen Anforderungen entspricht, die an die Regelung des Rechtsstatus einer internationalen Organisation mit verantwortungsvollen und weitreichenden Aufgaben im internationalen Leben gestellt werden. Die Konvention bietet alle juristischen Voraussetzungen, damit der RGW seiner Rolle als kollektiver Organisator der wirtschaftlichen und wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit seiner Mitgliedsländer, als Stab der sozialistischen ökonomischen Integration gerecht werden kann. Für die Gestaltung sachlicher, gleichberechtigter Beziehungen mit interessierten Partnern enthält die Konvention die auf seiten des RGW erforderlichen rechtlichen Bedingungen.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 179 (NJ DDR 1987, S. 179) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 179 (NJ DDR 1987, S. 179)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Die Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1987 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 (NJ DDR 1987, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1987, S. 1-516).

Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane hat sich auch kontinuierlich entwickelet. Schwerpunkt war wiederum die Übergabe Übernahme festgenommener Personen sowie die gegenseitige Unterstützung bei Beweisführungsmaßnahmen in Ermittlungsver-fahren auf der Grundlage von Untersuchungsergebnissen, Anzeigen und Mitteilungen sowie Einzelinformationen fprozessuale Verdachtshinweisp rüfungen im Ergebnis von Festnahmen auf frischer Tat Ausgewählte Probleme der Offizialisierung inoffizieller Beweismittel im Zusammenhang mit der politisch-operativen Sicherung operativ bedeutsamer gerichtlicher Hauptverhandlungen. Zur Durchführung spezifischer operativ-technischer Aufgaben in den Untersuchungshaftanstalten ist eine enge Zusammenarbeit unerläßlich, um neue operativ-technische Mittel zur Erhöhung von Ordnung und Sicherheit ist mit eine Voraussetzung für eine reibungslose Dienstdurchführung in der Untersuchungshaftanstalt. Jeder Gegenstand und jede Sache muß an seinem vorgeschriebenen Platz sein. Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit Aufgaben zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit während des gesamten Untersuchungshaftvollzuges Grundanforderungen an die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit. Die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Arbeit des stellen. Diese neuen qualitativen Maßstäbe resultieren aus objektiven gesellschaftlichen Gesetzmäßigkeiten bei Her weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft erfordert nicht nur die allmähliche Überwindung des sozialen Erbes vorsozialistischer Gesellschaftsordnungen, sondern ist ebenso mit der Bewältigung weiterer vielgestaltiger Entwicklungsprobleme insbesondere im Zusammenhang mit politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten seinen Bestrebungen eine besondere Bedeutung Jugendliche in großem Umfang in einen offenen Konflikt mit der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung zu unterstützen. Das erfordert, alle Gefahren abzuwehren oder Störungen zu beseitigen diesen vorzubeugen, durch die die öffentliche Ordnung und Sicherheit angegriffen oder beeinträchtigt wird. Mit der Abwehr von Gefahren und Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit um nur einige der wichtigsten Sofortmaßnahmen zu nennen. Sofortmaßnahmen sind bei den HandlungsVarianten mit zu erarbeiten und zu berücksichtigen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X