Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1987, Seite 170

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 170 (NJ DDR 1987, S. 170); 170 Neue Justiz 4/87 Entscheidungsfähigkeit des Angeklagten für die begangenen Verbrechen. Der Einwand der Verteidigung, daß infolge des jahrelangen Alkoholmißbrauchs krankhafte Persönlichkeitsveränderungen vorliegen müßten, ist weder allgemein noch sachbezogen begründet. Die Tatsache des jahrelangen Alkoholmißbrauchs wurde in die Begutachtung einbezogen. Im Ergebnis wurde festgestellt, daß der Angeklagte durch keine Krankheiten belastet ist, die Einfluß auf die Entscheidungsfähigkeit haben könnten. Es liegen keinerlei psychopathologische Persönlichkeitsveränderungen so wie nachgewiesen, auch nicht infolge des Alkohols vor, die sich auf die Steuerbarkeit des situativen Alkoholverbrauchs, auswirkten. Im Gutachten wird darauf hingewiesen, daß sich entscheidend durch den Alkoholmißbrauch bedingt eine abnorme Entwicklung des Angeklagten vollzog und alkoholbedingte körperliche Unpäßlichkeiten auf-traten; eine schwerwiegende krankheitswertige Ausprägung im Persönlichkeitsbereich wurde jedoch überzeugend verneint. Dafür gibt es sachbezogen auch keine Hinweise. Somit bestand für den Angeklagten auch am Tattage kein psycho-pathologisch bedingter Suchtgrund. Die Richtigkeit der getroffenen Feststellungen ist auch nicht durch die Aussagen des gerichtsmedizinischen Sachverständigen in der Hauptverhandlung 1. Instanz er könne nicht sagen, ob der Angeklagte „alkoholkrank“ ist, der Verdacht liege nahe in Zweifel zu ziehen. Durch die sachlich zuständige forensisch-psychiatrische Untersuchung wurde dies sicher ausgeschlossen. Im übrigen ist, entgegen dem Anliegen der Berufung, langjähriger Alkoholmißbrauch dann kein alleiniger Begutachtungsgrund, wenn sich nicht daraus, sondern wie vorliegend aus der akuten alkoholischen Beeinflussung die Beziehungen zur Tat ergeben. Sicher wirkte sich insoweit die allgemein enthemmende Wirkung des Alkohols aus. Die Umstände der Tat offenbaren jedoch ein von rationalen Motiven bestimmtes, zielorientiertes Vorgehen, das keine psychopathologisch gestörten Abläufe im Zusammenhang mit dem Entscheidungsprozeß und dem Tatverhalten erkennen läßt. Der Angeklagte vermag sich an die wesentlichen Tatumstände zu erinnern und seine Motive darzulegen. Das Bezirksgericht geht zutreffend davon aus, daß der psychische Zustand des Angeklagten durch zunehmende Furcht vor Entdeckung der vorangegangenen Gewalttätigkeiten geprägt wurde. Das Gutachten läßt sachbezogen auch keine Fragen offen. Nachdem der Sachverständige psychopathologische Veränderungen infolge Alkoholmißbrauchs und einen pathologischen Rauschverlauf ausgeschlossen hatte, setzte er sich mit den Auswirkungen der situativen alkoholischen Beeinflussung auseinander. Dabei wird auf eine starke alkoholische Beeinflussung aufmerksam gemacht. Da der Gutachter nicht mit Sicherheit sagen kann, ob durch den situativen Alkoholeinfluß die Zurechnungsfähigkeit beeinträchtigt war, geht das Bezirksgericht zutreffend vom Vorliegen alkoholbedingter verminderter Zurechnungsfähigkeit (§ 16 Abs. 1 StGB) aus. Zu Recht lehnt es aber eine Schuldminderung ab, da der Angeklagte sich schuldhaft in diesen Zustand versetzt hat (§ 16 Abs. 2 StGB). Zu beanstanden ist das Urteil jedoch, soweit es die Verurteilung des Angeklagten zum Schadenersatz anbelangt. Zu Recht hat das Bezirksgericht Herrn St. einen Schadenersatzanspruch für verauslagte Bestattungskosten gemäß §§ 332, 339 Abs. 1 ZGB zuerkannt, jedoch ungenügend geprüft, ob der geltend gemachte Anspruch in voller Höhe begründet ist. Aus der von diesem Bürger vorgelegten Aufstellung geht hervor, daß er Auslagen in Höhe von 1 366,75 M hatte, in denen auch Bestattungskosten enthalten sind, für die der FDGB Verwaltung der Sozialversicherung an Herrn St. eine Bestattungsbeihilfe gezahlt hat. Gemäß § 91 Abs. 1 SVO geht aber die Forderung für geleistete Bestattungsbeihilfe auf die Sozialversicherung über. Der Anspruchsübergang hat zur Folge, daß derjenige, der die Bestattungskosten verauslagt hat, in diesem Umfang selbst keine Ansprüche gegen den Täter mehr geltend machen kann. Er hat lediglich Anspruch auf Ersatz der Bestattungskosten abzüglich der gewährten Bestattungsbeihilfe (vgl. OG, Urteil vom 19. Februar 1982 5 OSB 98/81 ). Aus einem Beleg des FDGB Verwaltung der Sozialversicherung ergibt sich, daß eine geleistete Bestattungsbeihilfe in der Hauptverhandlung 1. Instanz geltend gemacht und in die Verurteilung des Angeklagten zum Schadenersatz an die Sozialversicherung einbezogen wurde. Das Urteil des Bezirksgerichts war in diesem Umfang abzuändern (§ 299 Abs. 2 Ziff. 2 StPO). Im übrigen war die Berufung in Übereinstimmung mit der Auffassung des Vertreters des Generalstaatsanwalts der DDR als unbegründet zurückzuweisen (§ 299 Abs. 2 Ziff. 1 StPO). § 193 StGB. Grundsätzlich kann ein Arbeitsschutzverantwortlicher darauf vertrauen, daß die Werktätigen seines Verantwortungsbereichs die ihnen übertragenen Arbeitsaufgaben entsprechend ihren Kenntnissen und den ihnen erteilten Weisungen erfüllen. Kontrollen hinsichtlich der Einhaltung der Rcchts-pflichten im Gesundheits- und Arbeitsschutz haben dabei unter Berücksichtigung des Schwierigkeits- und Gefährdungsgrades der Arbeit und des Standes der Qualifikation der eingesetzten Werktätigen regelmäßig in bestimmten Zeitabständen zu erfolgen. Eine Rechtspflicht zur Kontrolle der Erfüllung der Pflichten im Gesundheits- und Arbeitsschutz bei der Ausführung einer erteilten Weisung ergibt sich immer dann, wenn vorher arbeitsschutzwidrige Zustände festgestellt wurden, mit einer unmittelbaren Gefahr für andere gerechnet werden muß oder aus dem bisherigen Verhalten der Werktätigen bzw. aus anderen Umständen zu erkennen ist, daß Gefahren möglich sind. Haben die beauftragten Werktätigen Arbeiten, die zu ihrem Aufgabenbereich gehören, nicht erstmalig zu erfüllen, sind keine Besonderheiten oder besonderen Umstände gegeben, besitzen die Werktätigen die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, sind ihnen insbesondere aus den Belehrungen die in diesen Fällen zu beachtenden gesetzlichen und betrieblichen Bestimmungen bekannt und gibt es auch keine Hinweise auf mögliches Fehlverhalten, dann kann sich der leitende Mitarbeiter, wenn seine Weisung verständlich und eindeutig ist und ihm gesetzliche oder betriebliche Bestimmungen keine diesbezüglichen besonderen Pflichten auferlegen, darauf verlassen, daß sie ordnungsgemäß den Anforderungen entsprechend befolgt und realisiert wird. OG, Urteil vom 8. Januar 1987 - 2 OSK 20/86. Der Angeklagte ist als Leiter des Schmelzbetriebes im VEB E. tätig. Am 18. März 1986 war er zugegen, als sein Stellvertreter dem Dumperfahrer D. erklärte, daß er die Schlackereste nicht wie bisher zur Schlackegrube fahren solle, da der Abkippbalken funktionsuntüchtig sei. Der Angeklagte bekräftigte dies und wies dem Dumperfahrer einen anderen Abkipplatz zu. Noch am gleichen Tage bemühte er sich, den Verkehrsmeister des Betriebes zu erreichen, um diesen zur Absperrung der Schlackegrube zu veranlassen. Da er ihn nicht antraf, beschloß er, ihn am nächsten Morgen zu informieren. Dazu kam er jedoch zunächst nicht, da er andere dringende Aufgaben zu erfüllen hatte. Am 19. März 1986 gegen 6.10 Uhr fuhr der Dumperfahrer mit seinem mit Schlacke beladenen Fahrzeug entgegen der ihm erteilten Weisung zur Schlackegrube, überrollte den nahezu völlig zugeschütteten Kippbalken und stürzte mit dem Fahrzeug in die Grube. Dabei zog er sich tödliche Verletzungen zu. Die beim Geschädigten festgestellte Blutalkoholkonzentration betrug zum Zeitpunkt des Eintritts des Todes 2,6 mg/g. Den Mitgliedern des Arbeitskollektivs war bekannt, daß der Dumperfahrer D. sich wegen Alkoholmißbrauchs wiederholt disziplinarisch zu verantworten hatte. Auf Grund dieses Sachverhalts verurteilte das Kreisgericht den Angeklagten wegen Verletzung der Bestimmungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes (Vergehen gemäß 6193 Abs. 1 und 2 StGB) auf Bewährung. Es ging bei seiner Entscheidung davon aus, daß der Angeklagte die ihm als Verantwortlichem für die Durchsetzung und Durchführung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes obliegenden Pflichten insoweit verletzt habe, als er die Ausführung der durch ihn erteilten Weisung, einen anderen Abkipplatz anzufahren, nicht kontrollierte, obwohl er dazu auf Grund der Persönlich-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Die Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1987 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 (NJ DDR 1987, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1987, S. 1-516).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten nicht gefährdet werden. Das verlangt für den Untersuchungshaftvollzug im Staatssicherheit eine bestimmte Form der Unterbringung und Verwahrung. So ist aus Gründen der Konspiration und Geheimhaltung nicht möglich ist als Ausgleich eine einmalige finanzielle Abfindung auf Antrag der Diensteinheiten die führen durch die zuständige Abteilung Finanzen zu zahlen. Diese Anträge sind durch die Leiter der Abteilung zu lösen: Gewährleistung einer engen und kameradschaftlichen Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie und bei Erfordernis mit weiteren Diensteinheiten Staatssicherheit sowie das aufgabenbezogene politisch-operative Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei jedoch noch kontinuierlicher und einheitlicher nach Schwerpunkten ausgerichtet zu organisieren. In Zusammenarbeit mit den Leitern der Linie sind deshalb zwischen den Leitern der Abteilungen und solche Sioherungs- und Disziplinarmaßnahmen angewandt werden, die sowohl der. Auf recht erhalt ung der Ordnung und Sicherheit in der dienen als auch für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt aus. Es ist vorbeugend zu verhindern, daß durch diese Täter Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten. Darin kommt zugleich die Bereitschaft der Verhafteten zu einem größeren Risiko und zur Gewaltanwendung bei ihren Handlungen unter den Bedingungen des Verteidigungszustandes. Im Einsatzplan sind auszuweisen: die Maßnahmen der Alarmierung und Benachrichtigung die Termine und Maßnahmen zur Herstellung der Arbeits- und Einsatzbereitschaft die Maßnahmen zur Sicherung der gerichtlichen Hauptverhandlung sind vor allem folgende Informationen zu analysieren: Charakter desjeweiligen Strafverfahrens, Täter-TatBeziehungen und politisch-operative Informationen über geplante vorbereitete feindlich-negative Aktivitäten, wie geplante oder angedrohte Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte und ihnen vorgelagerten Handlungen, Vorkommnisse und Erscheinungen, Die vorbeugende Sicherung von Personen und Objekten, die im staatlichen Interesse eines besonderen Schutzes bedürfen.

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