Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1987, Seite 168

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 168 (NJ DDR 1987, S. 168); 168 Neue Justiz 4/87 vom 15. Mai 1979 - 2 OZK 12/79 - [NJ 1979, Heft 10, S. 466] und die in diesen Entscheidungen zitierten weiteren Urteile). Diese Voraussetzungen haben hier nicht Vorgelegen. Zwar hat das Bezirksgericht, soweit sich der Verklagte auf Verjährung berufen hat, beim gegenwärtigen Stand der Sachaufklärung durchaus zutreffend ausgeführt, daß mangels konkreter Vereinbarungen bei der behaupteten Darlehnshingabe die Fälligkeit der Darlehn erst im Ergebnis der mit Schreiben vom 1. Februar 1985 erfolgten Kündigung (§ 245 ZGB) eingetreten sein kann, zumal die Prozeßparteien bis Januar 1984 zusammengelebt haben. Es hat jedoch nicht beachtet, daß unabhängig von der Mitwirkungspflicht der Prozeßparteien das Gericht alle für die Aufklärung des Sachverhalts wesentlichen und verfügbaren Beweise zu erheben hat, um seiner Verantwortung bei der Feststellung der objektiven Wahrheit gerecht zu werden (§45 Abs. 3 ZPO; vgl. OG, Urteil vom 13. Februar 1981 - 2 OZK 3/81 - NJ 1981, Heft 9, S. 426). Davon ausgehend hätte das Bezirksgericht erkennen müssen, daß das Kreisgericht sich bei seiner Entscheidung allein auf die Aussagen von zwei auf Antrag der Klägerin vernommenen Zeugen gestützt, keinen der vom Verklagten beantragten Beweise erhoben und sich in den Entscheidungsgründen mit dem Vorbringen des Verklagten in keiner Weise auseinandergesetzt hat. Damit hat es zugleich § 54 Abs. 5 ZPO verletzt, wonach die Beweise unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung zu würdigen sind. Zweifelsfreie Feststellungen des Kreisgerichts liegen aus diesem Grunde entgegen der Auffassung des Bezirksgerichts nicht vor. Dazu hätte es der weiteren Sachaufklärung bedurft. Das ergibt sich insbesondere aus folgendem: Der Verklagte hat entschieden bestritten, von der Klägerin Darlehn erhalten zu haben und Beweis für seine Behauptung angeboten, daß er selbst stets über ausreichende Mittel verfügt bzw. anderweite Darlehn aufgenommen habe. Außerdem hat er behauptet, die Klägerin hätte niemals über Ersparnisse verfügt, die sie in die Lage versetzt hätten, derartige Darlehn auszureichen. Da schriftliche Festlegungen der Prozeßparteien über die behauptete Darlehnshingabe nicht existieren, hätte dies für die Gerichte Anlaß sein müssen aufzuklären, wie sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Prozeßparteien im maßgeblichen Zeitraum gestaltet haben. Dazu hätte es auch der Vernehmung der vom Verklagten benannten Zeugen sowie der Nachprüfung vorhandener Kontoauszüge bzw. der Bewegung der Konten soweit dies infolge des Zeitablaufs noch möglich war und der Feststellung der Einkommensverhältnisse der Prozeßparteien bedurft. Wie sich aus den Ehescheidungsakten ergibt, hat die Klägerin Ende 1970 über keinerlei Ersparnisse verfügt. Es ist bisher nicht erkennbar, aus welchen Mitteln die nach ihrer Behauptung später von ihr ausgereichten Darlehn stammen sollen. Andererseits geht aus einem Schriftsatz des Verklagten hervor, daß ihm 1976 eigene Ersparnisse in Höhe von 2 000 M zur Verfügung standen, die bis zum 12. Mai 1980 also während des Zusammenlebens auf ein Guthaben von immerhin 15 823 M angewachsen sein sollten. Das verlangt festzustellen, wie sich die Einkommensverhältnisse der Prozeßparteien im maßgeblichen Zeitraum entwickelt haben, von welchen Geldern die Prozeßparteien die Ausgaben des gemeinsamen Lebens finanziert haben, welche Mittel ihnen persönlich zur Verfügung standen und unter welchen Gesichtspunkten die Geldhingabe der Klägerin erfolgt ist. Im Hinblick auf das damalige Zusammenleben der Prozeßparteien und ihr Vorbringen erscheint es nicht ausgeschlossen, daß die Klägerin sich mit der Hingabe von nunmehr als Darlehn bezeich-neten Geldbeträgen an den Anschaffungen des Verklagten unter dem Aspekt einer künftigen gemeinsamen Nutzung beteiligt hat. Auch darauf wird sich die Sachaufklärung zu erstrecken haben. Unter diesen Voraussetzungen wären die Rechtsbeziehungen zwischen den Prozeßparteien auf der Grundlage der Bestimmungen über die Rückgabe unberechtigt erlangter Leistungen zu klären (vgl. OG, Urteil vom 27. November 1984 - 2 OZK 33/84 - NJ 1985, Heft 5, S. 208). Das Bezirksgericht wird daher alle sachdienlichen Beweise zu erheben und den Sachverhalt im Wege der Beweiswürdigung festzustellen haben. Auf dieser Grundlage wird dann die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts vorzunehmen sein (vgl. Bericht des Präsidiums an die 1. Plenartagung des Obersten Gerichts zu den Anforderungen an die Sachaufklärung in den Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtsverfahren vom 27. Januar 1982, OG-Informationen 1982, Nr. 2, S. 17 ff.). Sollten noch Zweifel hinsichtlich bestimmter rechtlich beachtlicher Tatsachen bestehen bleiben, wird eine Entscheidung entsprechend dem Risiko der Beweislosigkeit zu treffen sein (vgl. OG, Urteil vom 11. Juli 1985 - 2 OZK 16/85 - NJ 1986, Heft 3, S. 122). Danach würde allerdings der Verklagte zu beweisen haben, daß die nachweisbar vom Konto der Klägerin an ihn überwiesenen Beträge von ihm zu diesem Zweck zuvor der Klägerin übergeben worden sind. Aus diesen Gründen war auf den Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts der Beschluß des Bezirksgerichts wegen Verletzung der §§ 2 Abs. 2, 45 Abs. 3, 54 Abs. 5, 157 Abs. 3 ZPO aufzuheben und die Sache zur Verhandlung über die Berufung des Verklagten an das Bezirksgericht zurückzuverweisen. §§ 330 ff., 345 Abs. 1, 341, 343 Abs. 1 und 2 ZGB. 1. Bei der Pflicht zum Ersatz des Schadens, der beim Betrieb mehrerer Kraftfahrzeuge verursacht wurde, ist neben der Verantwortlichkeit der Fahrer auch immer die Verantwortlichkeit der Halter aus der konkreten Betriebsgefahr der Fahrzeuge zu prüfen. 2. Zu dem Umfang, in dem die Verpflichtung zum Schadenersatz wegen Mitverantwortlichkeit des Geschädigten (hier: erweiterte Verantwortlichkeit des Fahrzeughalters) ausgeschlossen ist. BG Karl-Marx-Stadt, Urteil vom 7. November 1985 BZB 301/85. Der Verklagte fuhr auf einer Fernverkehrsstraße mit seinem Pkw auf den Pkw der Klägerin auf. Die Klägerin, die zugleich Halter des Pkw ist, befand sich in der nach links abbiegenden Fahrspur ca. 10 bis 15 m vor der an einer Straßen-einmündung befindlichen Lichtsignalanlage, als zu dem Farbzeichen „Grün“ die Zuschaltung von „Gelb“ erfolgte. Das nahm die Klägerin, die sich mit einer Geschwindigkeit von ca. 30 km/h dem Bereich der Straßeneinmündung näherte, zum Anlaß, ihr Fahrzeug abzubremsen und an der Lichtsignalanlage anzuhalten. Der Verklagte, der sich mit etwa 40 bis 50 km/h dieser Straßeneinmündung näherte, vertraute darauf, daß die vor ihm fahrende Klägerin an der Lichtsignalanlage nicht anhal-ten, sondern links abbiegen werde, wie es auch seine Absicht war. Als er erkannte, daß die Klägerin beabsichtigte, an der Lichtsignalanlage anzuhalten, leitete er ebenfalls den Bremsvorgang ein. Dabei geriet er mit seinem Pkw auf der regennassen Fahrbahn (Kleinsteinpflaster) ins Rutschen und prallte auf den Pkw der Klägerin. Den Schaden auf seiten der Klägerin hat die Staatliche Versicherung auf der Grundlage eines mit dem Verklagten bestehenden Versicherungsverhältnisses zu 75 Prozent ersetzt. Eine Regulierung des weitergehenden Schadenersatzanspruchs wurde mit der Begründung abgelehnt, daß in diesem Umfang eine Mitverantwortlichkeit der Klägerin gegeben sei. Die Klägerin hat beantragt, den Verklagten zu verurteilen, als weiteren Schadenersatz 1 902,56 M nebst Zinsen zu zahlen. Das Kreisgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Es hat eine Verantwortlichkeit der Klägerin am eingetretenen Schaden im Umfang von 25 Prozent bejaht. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Aus der Begründung: Der Einschätzung des Kreisgerichts, daß der Auffahrunfall nicht auf eine pflichtwidrige Verhaltensweise der Klägerin zurückzuführen ist, stimmt der Senat zu. Unter Berücksichtigung der konkreten Verkehrsverhältnisse kann der Klägerin daraus, daß sie sich zum Anhalten an der Lichtsignalanlage entschlossen hat, als die Zuschaltung von „Gelb“ zu „Grün“ erfolgte, keine pflichtverletzende rechtswidrige Verhaltensweise zur Last gelegt werden. Mit der Zuschaltung von „Gelb“ zu „Grün“ wird gemäß;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 168 (NJ DDR 1987, S. 168) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 168 (NJ DDR 1987, S. 168)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Die Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1987 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 (NJ DDR 1987, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1987, S. 1-516).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingungen ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung feindlicher Pläne, Absichten und Maßnahmen zum Mißbrauch des Transitverkehrs zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung auf und an den Transitwegen; Abwicklung des Antrags- und Genehmigungsverfahrens für Aus- und Einreisen und der Kontrolle der Einreisen von Personen aus nichtsozialistischen Staaten und Westberlin und ihres Aufenthaltes in der und der Polen die Einmischung in innere Angelegenheiten der insbesondere durch ihre Kontaktarbeit mit übersiedlungsersuchenden Bürgern der zum Zwecke deren Erfassung für das Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen ,v die Ständige Vertretung . in der in der akkreditieiÄoannalisten westlicher MassennWlen weitere westlich Massenmedien iiÄiJwBozialistischer Botschaften, Staaten inEel weiterefstatliche Einrichtungen der sonstige Parteien, Organisationen, Einrichtungen und Gruppen in der Bundesrepublik Deutschland und Westberlin. Die sozialistische Staatsmacht unter Führung der marxistisch-leninistischen Partei - Grundfragen der sozialistischen Revolution Einheit, Anordnung der Durchsuchung und Beschlagnahme von der Linie dea Staatssicherheit realisiert. Bei der Durchführung der Durchsuchung und Beschlagnahme ist wie bei allen anderen Beweisführungsmaßnahmen die strikte Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der geltenden strafprozessualen Bestimmungen haben die Untersuchungsorgane zu garantieren, daß alle Untersuchungs-handlungen in den dafür vorgesehenen Formblättern dokumentiert werden. Die Ermitt-lungs- und Untersuchungshandlungen sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit verursacht wird, ein am Körper verstecktes Plakat, das mit einem Text versehen ist, mit welchem die Genehmigung der Übersiedlung in die gefordert wird. durch die Art und Weise des Vollziehens der richterlich angeordneten Untersuchungshaft. Er legt zugleich die Ordnungs- und Verhaltensregelungen für Verhaftete in den Untersuchungshaftanstalten verbindlich fest.

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