Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1987, Seite 165

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 165 (NJ DDR 1987, S. 165); Neue Justiz 4/87 165 lende Mitnutzung der Ehewohnung kann für sich allein ausnahmsweise dann von ausschlaggebender Bedeutung sein, wenn sie sich auf einen langen Zeitraum erstreckt und daraus zwingend zu schließen ist, daß das Recht auf Mitnutzung der Ehewohnung aufgegeben worden ist. Im Falle einer Wiederverheiratung des Schuldners, verbunden mit der Erlangung des Mietrechts an der Wohnung seines neuen Ehegatten, in die er gezogen ist oder ziehen kann (§ 100 Abs. 3 ZGB), endet das Recht auf Mitnutzung der Ehewohnung (vgl. OG, Urteil vom 20. Februar 1979 - 3 OFK 1/79 - NJ 1979, Heft 10, S. 464). Gleiches gilt, wenn sich der Schuldner in der Wohnung eines -neuen Partners nicht nur kurzfristig eingerichtet hat (vgl OG, Urteil vom 23. Januar 1979, a. a. O.).' Solche Umstände wurden von der Gläubigerin nicht vorgetragen. Deshalb war nicht von vornherein die Möglichkeit auszuschließen, daß dem Schuldner außerhalb der Ehewohnung lediglich eine vorübergehende und möglicherweise nur behelfsmäßige Unterkunft zur Verfügung stand. Das kann z. B. der Fall sein, wenn sich der Schuldner während seiner Studienzeit andernorts aufhält (vgl. OG, Urteil vom 17. Januar 1984 - 3 OFK 41/83 - NJ 1984, Heft 8, S. 336). Ausgehend von den schriftlichen Darlegungen der Gläubigerin und des Schuldners hätte der Sekretär vor allem eine Besichtigung der dem Schuldner im Eigenheim seiner Eltern zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und zwar mit Zustimmung der Eltern (§ 25 Abs. 3 der 3. DB zur ZPO) vorzunehmen gehabt," um darüber Aufschluß zu erhalten, ob der Schuldner dort sein Recht auf Wohnraum wahrnehmen kann. Im Falle etwaiger Zweifel, insbesondere über die Dauer der Gewährung des Rechts auf Wohnraum, wäre in Erwägung zu ziehen gewesen, eine Erklärung der Eltern des Schuldners beizuziehen, u. U. auch eine Auskunft des örtlichen Wohnraumlenkungsorgans einzuholen und gegebenenfalls den Schuldner selbst zu vernehmen (§ 25 Abs. 2 der 3. DB zur ZPO; OG, Urteil vom 23. Januar 1979, a. a. O.). Da der Sekretär des Kreisgerichts den Sachverhalt insoweit nicht ausreichend aufgeklärt hat, war noch keine Grundlage dafür gegeben,, über die Einwendungen des Schuldners gegen die Maßnahmen der Vollstreckung durch Beschluß zu entscheiden. Die Abweisung der Einwendungen hätte nur erfolgen dürfen, wenn im Ergebnis einer hinreichenden Klärung der Sachumstände die Richtigkeit der Behauptung der Gläubigerin zweifelsfrei festgestellt worden wäre (§ 25 Abs. 1 der 3. DB zur ZPO; OG, Urteil vom 23. Januar 1979, a. a. O.). Selbst bei der Abweisung der Einwendungen des Schuldners durch den Sekretär des Kreisgerichts hätte nicht sogleich am 27. Februar 1986 die Vollstreckung vollzogen werden dürfen. Der Schuldner hat gegen den Beschluß des Sekretärs am 4. März 1986 Beschwerde eingelegt. Zur Wahrung seines Rechts auf Nachprüfung der Entscheidung des Sekretärs durch das Bezirksgericht wäre bei einem den Rechtsvorschriften entsprechenden Verlauf des Verfahrens der Vollstreckungstermin aufzuheben und die Vollstreckung vorläufig einzustellen gewesen (§ 131 ZPO). Auf die Beschwerde des Schuldners hatte das Bezirksgericht die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um auf gesicherter Grundlage darüber befinden zu können, ob die Voraussetzungen für die Vollstreckung Vorlagen (o. a. OG-Urteil vom 23. Januar' 1979). Für eine Abweisung der Be-, schwerde als offensichtlich unbegründet lagen nicht die erforderlichen Voraussetzungen vor. Zivilrecht §§ 11, 5 ff. der AO (Nr. 1) über die Ermittlung des Nutzens zur Vergütung von Neuerungen und Erfindungen NEAO vom 20. Juli 1972 (GBl. II Nr. 48 S. 550) i. d. F. der AO Nr. 2 vom 22. Dezember 1983 (GBl. I Nr. 38 S. 432). Wird der Vergütung von Erfindungen als Nutzen ein Preiszuschlag für verbesserte Gebrauchseigenschaften gemäß § 11 Abs. 2 NEAO zugrunde gelegt, so dürfen die Vorteile, für die der Preiszuschlag gewährt wird, nicht nochmals als andere Nutzensarten, z. B. als Einsparung laufender oder einmaliger Aufwendungen oder als Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen, erfaßt und bei der Berechnung der Vergütung berücksichtigt werden. OG, Urteil vom 5. August 1986 - 1 OPK 1/86. Der Kläger hat für die Benutzung der durch Wirtschaftspatent geschützten Erfindung der Verklagten („Verfahren zur Elektroinstallation von Räumen“) Vergütung gezahlt. Das Patent wurde 1975 erteilt und 1980 teilweise wieder aufgehoben. Bei der Zahlung der Vergütung ging der Kläger Ln Übereinstimmung mit den Verklagten davon aus, daß innerhalb des gesetzlich relevanten Zeitraums im Planjahr 1982 der größte Benutzungsumfang erreicht wurde und daß als Vergleichsgrundlage zur Ermittlung des Nutzens der Erfindung das Verfahren der Horizontalinstallatiön heranzuziehen ist Hiervon ausgehend errechnete der Kläger einen Nutzen von 6,40 M je Wohnungseinheit und setzte weiter eine Vergütung von 1,50 M je Wohnungseinheit für einen beschriebenen Nutzen durch Verbesserung der Arbeitsbedingungen fest. Die Verklagten forderten eine höhere Vergütung. Die von den Verklagten angerufene Schlichtungsstelle des Patentamtes hielt die Vergütung von 1,50 M je Wohnungseinheit für zutreffend, vertrat aber die Ansicht, daß der Nutzen durch Anwendung des erfinderischen Verfahrens vor allem durch den Wegfall der beim Horizontalsystem notwendigen umfangreichen Estricharbeiten entstehe. Sie schätzte diesen Nutzen auf 35 M je Wohnungseinheit. Gegen den von der Schlichtungsstelle unterbreiteten Einigungsvorschlag, der die Verpflichtung des Klägers zur Zahlung einer höheren Vergütung vorsah, erhob der Kläger beim Bezirksgericht Klage. Er beantragte, den Einigungsvorschlag aufzuheben und die Verklagten mit ihrer über den bereits gezahlten Betrag hinausgehenden Forderung abzuweisen. Zur Begründung führte der Kläger aus: Über den Nutzen je Wohnungseinheit in Höhe von 6,40 M habe Einverständnis geherrscht. Meinungsverschiedenheiten mit den Verklagten hätten nur über den Preiszuschlag bestanden. Die von der Schlichtungsstelle geschätzte Kosteneinsparung entspreche nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. - In der mündlichen Verhandlung vor dem Bezirksgericht schlossen die Prozeßparteien eine rechtsverbindlich gewordene Einigung ab, in der sich der Kläger verpflichtete, an die Verklagten über den bereits gezahlten Betrag hinaus eine höhere Vergütung zu zahlen. Beim Abschluß der Einigung wurde davon aüsgegangen, daß je Wohnungseinheit ein Nutzen von 17,79 M durch Einsparung an Lohnkosten entsteht. Unter Abzug eines Mehraufwandes an Material von 7.83 M je Wohnungseinheit verbleibe ein Nutzen von 9.96 M. Weiter sei als Mindestnutzen ein Preiszuschlag von 35,77 M je Wohnungseinheit berücksichtigt, der beim VEB Technische Gebäudeausrüstung wirksam werde. Im Hinblick auf eine festzusetzende Vergütung sei ein Betrag von 1.50 M je Wohnungseinheit übereinstimmend als angemessen anzusehen. Gegen diese Einigung richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Der Inhalt der von den Prozeßparteien abgeschlossenen gerichtlichen Einigung steht nicht im Einklang mit der Bestimmung des § 11 der AO (Nr. 1) über die Ermittlung des Nutzens zur Vergütung von Neuerungen und Erfindungen - NEAO - vom 20. Juli 1972 (GBl. II Nr. 48 S. 550) i. d. F. der AO Nr. 2 vom 22. Dezember 1983 (GBl. I Nr. 38 S. 432). Die Protokollierung der Einigung und die hierdurch vollzogene Bestätigung verletzt somit § 46 Abs. 1 ZPO. Bei der Ermittlung des Nutzens war vom Inhalt und Charakter der Erfindung auszugehen, wie er sich aus dem erteilten Wirtschaftspatent nach teilweiser Aufhebung des Patents ergibt. Durch das Wirtschaftspatent wird ein Verfahren zur Elektroinstallation von Räumen geschützt. Kennzeichnend ist, daß die zu einem Raum gehörenden Installationsgeräte mit den Leitungen ohne Zwischenschaltung von Abzweigdosen unlösbar verbunden und gebrauchsfertig in konfektionierten Installationseinheiten vorgefertigt werden. Dabei ist unerheblich, daß die Vorfertigung nicht durch den Kläger oder durch andere Baubetriebe erfolgt, sondern durch Betriebe der Technischen Gebäudeausrüstung. Der Charakter der Erfindung und ihre Zielsetzung, die Montage der elektrotechnischen Ausrüstungen auf den Baustellen zu vereinfachen und hierdurch rationeller zu gestalten, werden von dieser;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 165 (NJ DDR 1987, S. 165) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 165 (NJ DDR 1987, S. 165)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Die Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1987 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 (NJ DDR 1987, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1987, S. 1-516).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und dem Untersuchungsorgan wird beispielsweise realisiert durch - regelmäßige Absprachen und Zusammenkünfte zwischen den Leitern der Abteilung und dem Untersuchungsorgan zwecks Informationsaustausch zur vorbeugenden Verhinderung von Entweichungen inhaftierter Personen nas träge gemeinsam üijl uöh audex Schutz mid heitsorganen und der Justiz dafür Sorge, bei strikter Wahrung und in konsequenter Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit erfordert einheitliche Maßstäbe in der Anwend ung des sozialistischen Straf- und Strafverfahrensrechts bei der Einleitung, Bearbeitung und dem Abschluß von Ermittlungsverfahren.

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