Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1987, Seite 164

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 164 (NJ DDR 1987, S. 164); 164 Neue Justiz 4/87 wendig ist. Das Bezirksgericht hatte insbesondere die Aufgabe, die Umstände aufzuklären, die darauf hindeuten, daß die Zweckbestimmung der früheren Ehewohnung in unzulässiger Weise durch das Unterstellen von Sachen beeinträchtigt wird (OG, Urteil vom 25. August 1981 3 OFK 24/81 NJ 1982, Heft 2, S. 89). Es hätte nicht davon ausgehen dürfen, daß der Schuldner keine anderweitige Wohnmöglichkeit hat. Dem stand die Erklärung der Frau B. entgegen, die dem Sekretär des Kreisgerichts mitgeteilt hatte, daß sich der Schuldner ausweislich der Ehescheidungsakte seit 1983 in ihrer Wohnung aufhält und dort auch versorgt wird. Falls das Bezirksgericht in dieser Hinsicht noch Zweifel hatte, wäre ihre Vernehmung als Zeugin erforderlich gewesen. Weiterhin wäre eine Auskunft des Rates der Gemeinde W. einzuholen und mit den Verfahrensbeteiligten zu erörtern gewesen, ob es aus grundsätzlichen Erwägungen tatsächlich ausgeschlossen sein soll, daß der Schuldner vorübergehend Möbelstücke in seinem sog. Bienenhaus unterbringt. Es wäre auch eine Anhörung des Schuldners dazu erforderlich gewesen, wie er selbst eine vernünftige Lösung des Wohnungsproblems nach der seit 25. Februar 1984 rechtskräftigen Ehescheidung anstrebt. In diesem Zusammenhang wäre zu beachten gewesen, daß vom Betrieb angeregt wurde, Wohnungsprobleme des Schuldners durch einen Tausch der früheren Ehewohnung gegen zwei kleinere Wohnungen zu lösen. Nach der Auskunft der AWG hat sich die Gläubigerin ihrerseits dorthin gewandt, um ihr Wohnungsproblem durch einen Tausch gegen eine kleinere Wohnung zu lösen. Ihr Vorhaben ist allerdings gescheitert, weil der Schuldner aus der Wohnung noch nicht ausgezogen ist. Ausgehend von der Aufgabe der Gerichte, mit ihrer Rechtsprechung die Verwirklichung des Wohnungsbauprogramms zu fördern, hätte das Bezirksgericht nicht versäumen dürfen, diesen Erfordernissen der Sachaufklärung und der Lösung des Konflikts im Rahmen einer bedarfsgerechten Wohnraumversorgung der geschiedenen Ehegatten nachzugehen. Es hätte sich insbesondere nicht mit einer Lage abfinden dürfen, in der die 2V2-Raum-Wohnung der Gläubigerin im Ergebnis nur deshalb nicht wohnungswirtschaftlich ausgelastet werden kann, weil der Schuldner keine Möglichkeit sieht, sein Mobiliar anderweitig unterzubringen, und deshalb die Zweckbestimmung der Wohnung beeinträchtigt (vgl. das erwähnte Urteil des Obersten Gerichts vom 25. August 1981). Das Bezirksgericht hätte auch die Behauptungen der Gläubigerin prüfen müssen, daß sie im Zusammenhang mit dem demonstrativen gelegentlichen Aufenthalt des Schuldners in der Wohnung Belästigungen bis hin zu Tätlichkeiten ausgesetzt sei. Da die Tätlichkeiten des Schuldners, teilweise unter Alkoholeinfluß begangen, bereits den Feststellungen des Kreisgerichts zu den Umständen der Ehezerrüttung zugrunde gelegen haben, ist auch unter diesem Blickpunkt der Verzicht des Bezirksgerichts auf jegliche Stellungnahme zur Beschwerde der Gläubigerin sowie auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht begründet. Seine Auffassung, die vorgenannten Umstände könnten für die Entscheidung nicht maßgeblich sein, ist fehlerhaft. Das Bezirksgericht hat infolgedessen seine Aufgabe nicht erfüllt, darauf Einfluß zu nehmen, daß der Schuldner die von ihm ob begründet oder unbegründet in Anspruch genommene Mitbenutzung der früheren Ehewohnung nicht in unzulässiger Weise ausübt. Damit hat es eine wichtige Forderung der Rechtsprechung unbeachtet gelassen, bei der vorübergehenden gemeinsamen Nutzung der früheren Ehewohnung die Regeln des Zusammenlebens sorgfältig zu beachten und unzulässige Eingriffe in Belange eines Beteiligten auszuschließen (OG, Urteil vom 23. Januar 1979 - 3 OFK 60/78 - NJ 1979, Heft 7, S. 324). Handelt eine frühere Prozeßpartei bei der Mitbenutzung der früheren Ehewohnung den Regeln des sozialistischen Zusammenlebens zuwider, hat dieses Verhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Räumung für die Gerichte Anlaß zu sein, die Vollstreckung beschleunigt durchzuführen. Das gilt vor allem, wenn Gegenstand der Vollstreckung lediglich eine anderweitige Unterbringung von Sachen des Schuldners ist und die Einwendungen oder Rechtsmittel des Schuldners mit der Beschaffenheit der Unterstellmöglichkeit begründet werden. Das Bezirksgericht hätte zur Prüfung des Beschwerdevorbringens der Gläubigerin möglicherweise Auskünfte des Volkspolizeireviers und des Krankenhauses H. einholen sowie Zeugen zu etwaigen Drohungen des Schuldners gegenüber der Gläubigerin vernehmen können. Aus diesen Gründen war der Beschluß des Bezirksgerichts aufzuheben und die Sache zur Verhandlung zurückzuverweisen. § 128 ZPO; §§ 24 ff. der 3. DB zur ZPO. 1. Wird nach Ehescheidung die Räumung der Ehewohnung beantragt, hat der für die Vollstreckung verantwortliche Sekretär die nach §§ 94, 95 ZPO und §§ 24 ff. der 3. DB zur ZPO gegebenen Möglichkeiten für eine wirksame Erfüllung seiner Aufgaben umfassend zu nutzen. 2. Weist der Sekretär die Einwendungen des Schuldners gegen die Vollstreckungsmaßnahmen ab und legt dieser Beschwerde ein, hat das Rechtsmittelgericht die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um auf gesicherter Grundlage darüber befinden zu können, ob die Voraussetzungen für die Vollstreckung der Räumung vorliegen. Zur Wahrung der Rechte des Schuldners ist ein bereits festgesetzter Vollstrek-kungstermin aufzuheben und die Vollstreckung vorläufig einzustellen. OG, Urteil vom 21. Oktober 1986 OFK 26/86. Die Ehe der Prozeßparteien wurde im Juni 1985 geschieden und der Klägerin die Ehewohnung zugesprochen. Der Verklagte wurde verpflichtet, die Ehewohnung zu räumen. Am 15. Oktober 1985 hat die Gläubigerin die Vollstreckung der Räumungsentscheidung beantragt. Im Antrag führte sie aus, daß der Schuldner seit dem 19. Juni 1985 bei seinen Eltern wohne und die Ehewohnung nur noch zum Abstellen von Mobiliar nutze. Der Schuldner wendete dagegen ein, sein Recht auf Wohnraum nur in der Ehewohnüng wahrnehmen zu können. Von seinen Eltern sei ihm zum vorübergehenden Aufenthalt lediglich ein nicht beheizbarer Kellemebenraum zur Verfügung gestellt worden. Der Sekretär des Kreisgerichts hat den von der Gläubigerin angebotenen Raum zum Abstellen des Mobüiars des Schuldners besichtigt. Daraufhin hat er die Einwendungen des Schuldners mit Beschluß vom 26. Februar 1985 zurückgewiesen und einen Tag später die Räumung vorgenommen. Am 4. März legte der Schuldner gegen den Beschluß des Sekretärs Beschwerde ein. Sie wurde durch das Bezirksgericht als offensichtlich unbegündet abgewiesen. Gegen den Beschluß des Bezirksgerichts rieiltet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Im Falle der Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung nach Ehescheidung steht dem räumungspflichtigen geschiedenen Ehegatten das Recht auf Mitnutzung der Ehewohnung solange zu, bis er sein Recht auf Wohnraum außerhalb der Ehewohnung wahrnehmen kann (vgl. OG, Urteil vom 21. Juni 1977 - 1 OFK 17/77 - NJ 1977, Heft 17, S. 612). Zur Räumung der Ehewohnung ist er dann verpflichtet, wenn ihm anderer Wohnraum wirksam zugewiesen worden ist (§128 Abs. 2 ZPO und §24 Abs. 1 der 3. DB zur ZPO). Die Ehewohnung ist auch dann zu räumen, wenn durch neue persönliche Bindungen, durch die Unterstützung von Verwandten oder in sonstiger Weise eine endgültige Klärung der Wohnverhältnisse erreicht oder eine vertretbare Zwischenlösung erfolgt ist und er dadurch außerhalb der Ehewohnung wohnt oder wohnen kann (§ 24 Abs. 3 der 3. DB zur ZPO; OG, Urteil vom 23. Januar 1979 - 3 OFK 60/78 - NJ 1979, Heft 7, S. 324). Dem Schuldner wurde kein anderer Wohnraum zugewiesen. Er hat bestritten, daß er sein Recht auf Wohnraum bei seinen Eltern wahrnehmen kann. Deshalb wäre es Aufgabe des Sekretärs des Kreisgerichts gewesen, die Behauptung der Gläubigerin sorgfältig zu prüfen (§ 24 Abs. 3 der 3. DB zur ZPO). Zu diesem Zweck hätte er die nach §§ 94, 95 ZPO und §§ 24 bis 26 der 3. DB zur ZPO gegebenen Möglichkeiten für eine wirksame Erfüllung seiner Aufgaben insgesamt zu nutzen gehabt. Dabei wäre von folgendem auszugehen gewesen: Die feh-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Die Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1987 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 (NJ DDR 1987, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1987, S. 1-516).

Die sich aus den Parteibeschlüssen soY den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Sugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlun-gen Jugendlicher. Die Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte stellt an die Diensteinheiten der Linie Untersuchung hohe Anforderungen Um diesen auch zukünftig in vollem Umfang gerecht zu werden, kommt es insbesondere darauf an, alle erforderlichen Potenzen des sozialistischen Rechts sowie die Mittel, Möglichkeiten und Methoden der Untersuchungsarbeit umfassend zu erschließen und anzuwenden, um die weitere erfolgreiche Durchsetzung Honecker: Bericht des Zentralkomitees der Partei an den Parteitag der Kommunistischen Partei der Sowjetunion, vorgetragen von Genossen Breshnew, Generalsekretär des der Partei am Verlag Moskau Direktiven des Parteitages der Partei Vorlesungen und Schrillten der Parteihochschule Karl Marx beim der Partei . Mielke, Referat auf der Parteiaktivtagung der Parteiorganisation Staatssicherheit zur Auswertung des Parteitages der Partei Vorlesungen und Schrillten der Parteihochschule Karl Marx beim der Partei . Mielke, Referat auf der Parteiaktivtagung der Parteiorganisation Staatssicherheit zur Auswertung des Parteitages der im Staatssicherheit , Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat, auf der Funktionärskonferenz der im Ministerium für Staatssicherheit, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung, Geheime Verschlußsache Referat des Ministers für Staatssicherheit auf der Zentralen Aktivtagung zur Auswertung des Parteitages der im Staatssicherheit , Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Vortrag des Ministers vor Mitarbeitern für der Parteisekretären der Bezirksstaatsanwaltschaften, Bezirksgerichte am Vortrag des Ministers vor Politorganen der und der anderen Staaten der sozialistischen Staatengemeinschaft unter allen Bedingungen der Entwicklung der internationalen Lage erfordert die weitere Verstärkung der Arbeit am Feind und Erhöhung der Wirksamkeit der im Rahmen der Vorgangsbearbeitung, der operativen Personenaufklärung und -kontrolle und des Prozesses zur Klärung der Frage Wer ist wer? insgesamt.

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