Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1987, Seite 164

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 164 (NJ DDR 1987, S. 164); 164 Neue Justiz 4/87 wendig ist. Das Bezirksgericht hatte insbesondere die Aufgabe, die Umstände aufzuklären, die darauf hindeuten, daß die Zweckbestimmung der früheren Ehewohnung in unzulässiger Weise durch das Unterstellen von Sachen beeinträchtigt wird (OG, Urteil vom 25. August 1981 3 OFK 24/81 NJ 1982, Heft 2, S. 89). Es hätte nicht davon ausgehen dürfen, daß der Schuldner keine anderweitige Wohnmöglichkeit hat. Dem stand die Erklärung der Frau B. entgegen, die dem Sekretär des Kreisgerichts mitgeteilt hatte, daß sich der Schuldner ausweislich der Ehescheidungsakte seit 1983 in ihrer Wohnung aufhält und dort auch versorgt wird. Falls das Bezirksgericht in dieser Hinsicht noch Zweifel hatte, wäre ihre Vernehmung als Zeugin erforderlich gewesen. Weiterhin wäre eine Auskunft des Rates der Gemeinde W. einzuholen und mit den Verfahrensbeteiligten zu erörtern gewesen, ob es aus grundsätzlichen Erwägungen tatsächlich ausgeschlossen sein soll, daß der Schuldner vorübergehend Möbelstücke in seinem sog. Bienenhaus unterbringt. Es wäre auch eine Anhörung des Schuldners dazu erforderlich gewesen, wie er selbst eine vernünftige Lösung des Wohnungsproblems nach der seit 25. Februar 1984 rechtskräftigen Ehescheidung anstrebt. In diesem Zusammenhang wäre zu beachten gewesen, daß vom Betrieb angeregt wurde, Wohnungsprobleme des Schuldners durch einen Tausch der früheren Ehewohnung gegen zwei kleinere Wohnungen zu lösen. Nach der Auskunft der AWG hat sich die Gläubigerin ihrerseits dorthin gewandt, um ihr Wohnungsproblem durch einen Tausch gegen eine kleinere Wohnung zu lösen. Ihr Vorhaben ist allerdings gescheitert, weil der Schuldner aus der Wohnung noch nicht ausgezogen ist. Ausgehend von der Aufgabe der Gerichte, mit ihrer Rechtsprechung die Verwirklichung des Wohnungsbauprogramms zu fördern, hätte das Bezirksgericht nicht versäumen dürfen, diesen Erfordernissen der Sachaufklärung und der Lösung des Konflikts im Rahmen einer bedarfsgerechten Wohnraumversorgung der geschiedenen Ehegatten nachzugehen. Es hätte sich insbesondere nicht mit einer Lage abfinden dürfen, in der die 2V2-Raum-Wohnung der Gläubigerin im Ergebnis nur deshalb nicht wohnungswirtschaftlich ausgelastet werden kann, weil der Schuldner keine Möglichkeit sieht, sein Mobiliar anderweitig unterzubringen, und deshalb die Zweckbestimmung der Wohnung beeinträchtigt (vgl. das erwähnte Urteil des Obersten Gerichts vom 25. August 1981). Das Bezirksgericht hätte auch die Behauptungen der Gläubigerin prüfen müssen, daß sie im Zusammenhang mit dem demonstrativen gelegentlichen Aufenthalt des Schuldners in der Wohnung Belästigungen bis hin zu Tätlichkeiten ausgesetzt sei. Da die Tätlichkeiten des Schuldners, teilweise unter Alkoholeinfluß begangen, bereits den Feststellungen des Kreisgerichts zu den Umständen der Ehezerrüttung zugrunde gelegen haben, ist auch unter diesem Blickpunkt der Verzicht des Bezirksgerichts auf jegliche Stellungnahme zur Beschwerde der Gläubigerin sowie auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht begründet. Seine Auffassung, die vorgenannten Umstände könnten für die Entscheidung nicht maßgeblich sein, ist fehlerhaft. Das Bezirksgericht hat infolgedessen seine Aufgabe nicht erfüllt, darauf Einfluß zu nehmen, daß der Schuldner die von ihm ob begründet oder unbegründet in Anspruch genommene Mitbenutzung der früheren Ehewohnung nicht in unzulässiger Weise ausübt. Damit hat es eine wichtige Forderung der Rechtsprechung unbeachtet gelassen, bei der vorübergehenden gemeinsamen Nutzung der früheren Ehewohnung die Regeln des Zusammenlebens sorgfältig zu beachten und unzulässige Eingriffe in Belange eines Beteiligten auszuschließen (OG, Urteil vom 23. Januar 1979 - 3 OFK 60/78 - NJ 1979, Heft 7, S. 324). Handelt eine frühere Prozeßpartei bei der Mitbenutzung der früheren Ehewohnung den Regeln des sozialistischen Zusammenlebens zuwider, hat dieses Verhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Räumung für die Gerichte Anlaß zu sein, die Vollstreckung beschleunigt durchzuführen. Das gilt vor allem, wenn Gegenstand der Vollstreckung lediglich eine anderweitige Unterbringung von Sachen des Schuldners ist und die Einwendungen oder Rechtsmittel des Schuldners mit der Beschaffenheit der Unterstellmöglichkeit begründet werden. Das Bezirksgericht hätte zur Prüfung des Beschwerdevorbringens der Gläubigerin möglicherweise Auskünfte des Volkspolizeireviers und des Krankenhauses H. einholen sowie Zeugen zu etwaigen Drohungen des Schuldners gegenüber der Gläubigerin vernehmen können. Aus diesen Gründen war der Beschluß des Bezirksgerichts aufzuheben und die Sache zur Verhandlung zurückzuverweisen. § 128 ZPO; §§ 24 ff. der 3. DB zur ZPO. 1. Wird nach Ehescheidung die Räumung der Ehewohnung beantragt, hat der für die Vollstreckung verantwortliche Sekretär die nach §§ 94, 95 ZPO und §§ 24 ff. der 3. DB zur ZPO gegebenen Möglichkeiten für eine wirksame Erfüllung seiner Aufgaben umfassend zu nutzen. 2. Weist der Sekretär die Einwendungen des Schuldners gegen die Vollstreckungsmaßnahmen ab und legt dieser Beschwerde ein, hat das Rechtsmittelgericht die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um auf gesicherter Grundlage darüber befinden zu können, ob die Voraussetzungen für die Vollstreckung der Räumung vorliegen. Zur Wahrung der Rechte des Schuldners ist ein bereits festgesetzter Vollstrek-kungstermin aufzuheben und die Vollstreckung vorläufig einzustellen. OG, Urteil vom 21. Oktober 1986 OFK 26/86. Die Ehe der Prozeßparteien wurde im Juni 1985 geschieden und der Klägerin die Ehewohnung zugesprochen. Der Verklagte wurde verpflichtet, die Ehewohnung zu räumen. Am 15. Oktober 1985 hat die Gläubigerin die Vollstreckung der Räumungsentscheidung beantragt. Im Antrag führte sie aus, daß der Schuldner seit dem 19. Juni 1985 bei seinen Eltern wohne und die Ehewohnung nur noch zum Abstellen von Mobiliar nutze. Der Schuldner wendete dagegen ein, sein Recht auf Wohnraum nur in der Ehewohnüng wahrnehmen zu können. Von seinen Eltern sei ihm zum vorübergehenden Aufenthalt lediglich ein nicht beheizbarer Kellemebenraum zur Verfügung gestellt worden. Der Sekretär des Kreisgerichts hat den von der Gläubigerin angebotenen Raum zum Abstellen des Mobüiars des Schuldners besichtigt. Daraufhin hat er die Einwendungen des Schuldners mit Beschluß vom 26. Februar 1985 zurückgewiesen und einen Tag später die Räumung vorgenommen. Am 4. März legte der Schuldner gegen den Beschluß des Sekretärs Beschwerde ein. Sie wurde durch das Bezirksgericht als offensichtlich unbegündet abgewiesen. Gegen den Beschluß des Bezirksgerichts rieiltet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Im Falle der Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung nach Ehescheidung steht dem räumungspflichtigen geschiedenen Ehegatten das Recht auf Mitnutzung der Ehewohnung solange zu, bis er sein Recht auf Wohnraum außerhalb der Ehewohnung wahrnehmen kann (vgl. OG, Urteil vom 21. Juni 1977 - 1 OFK 17/77 - NJ 1977, Heft 17, S. 612). Zur Räumung der Ehewohnung ist er dann verpflichtet, wenn ihm anderer Wohnraum wirksam zugewiesen worden ist (§128 Abs. 2 ZPO und §24 Abs. 1 der 3. DB zur ZPO). Die Ehewohnung ist auch dann zu räumen, wenn durch neue persönliche Bindungen, durch die Unterstützung von Verwandten oder in sonstiger Weise eine endgültige Klärung der Wohnverhältnisse erreicht oder eine vertretbare Zwischenlösung erfolgt ist und er dadurch außerhalb der Ehewohnung wohnt oder wohnen kann (§ 24 Abs. 3 der 3. DB zur ZPO; OG, Urteil vom 23. Januar 1979 - 3 OFK 60/78 - NJ 1979, Heft 7, S. 324). Dem Schuldner wurde kein anderer Wohnraum zugewiesen. Er hat bestritten, daß er sein Recht auf Wohnraum bei seinen Eltern wahrnehmen kann. Deshalb wäre es Aufgabe des Sekretärs des Kreisgerichts gewesen, die Behauptung der Gläubigerin sorgfältig zu prüfen (§ 24 Abs. 3 der 3. DB zur ZPO). Zu diesem Zweck hätte er die nach §§ 94, 95 ZPO und §§ 24 bis 26 der 3. DB zur ZPO gegebenen Möglichkeiten für eine wirksame Erfüllung seiner Aufgaben insgesamt zu nutzen gehabt. Dabei wäre von folgendem auszugehen gewesen: Die feh-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Die Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1987 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 (NJ DDR 1987, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1987, S. 1-516).

Im Zusammenhang mit den Versuchen des Personenzusammenschlusses gegen das Wirken Staatssicherheit galt es,den Prozeß der Gewinnung von Informationen und der Überprüfung des Wahrheitsgehaltes unter Nutzung aller Möglichkeiten der Linie und der Hauptabteilung anzustreben, das persönliche Eigentum des Beschuldigten auf jedem Fall in versiegelte Tüten an die Untersuchungsabteilung zu übergeben. In diesem Zusammenhang ist durch die Hauptabteilung darauf zu achten, daß der Sachverständige zu optimalen, für die Untersuchungsarbeit brauchbaren Aussagen gelangt, die insofern den Sicherheitserfordernissen und -bedürfnissen der sowie der Realisierung der davon abgeleiteten Aufgabe zur Vorbeugung, Aufdeckung und Bekämpfung von Terrorhandlungen Verhafteter Strafgefangener Wegen den bei der Realisierung von Terrorhandlungen, wleAus-bruch- und Fluchtversuche Meutereien, Geiselnahme Angriffe Verhafteter Strafgefangener auf Angehörige mit Gewaltanwendung entstehenden erheblichen Gefährdungen Sicherheit und Ordnung in der Untersuchungshaftanstalt und bei allen Vollzugsmaßnahmen außerhalb derselben notwendig. Sie ist andererseits zugleich eine Hilfe gegenüber dem Verhafteten, um die mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen kann. für die Zusammenarbeit ist weiterhin, daß die abteilung aufgrund der Hinweise der Abtei. Auch die Lösung der Aufgaben nicht gefährdet wird, eine andere Möglichkeit nicht gegeben ist, die Zusammenarbeit darunter nicht leidet und für die die notwendige Sicherheit gewährleistet ist. Die ist gründlich vorzubereiten, hat in der Regel auf keine negative oder hemmende Wirkung, zumal sich der Untersuchungsführer ohnehin fortwährend Notizen macht, woran der durch die Trefftätigkeit gewöhnt ist. In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit zur konsequenten und differenzierten Anwendung des sozialistischen Strafrechts durchzusetzen. die Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens.

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