Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1987, Seite 163

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 163 (NJ DDR 1987, S. 163); Neue Justiz 4/87 163 nicht gerechtfertigt. Insoweit folgt der Senat der Auffassung des Kreisgerichts und der Konfliktkommission. Aber unter Berücksichtigung dessen, daß die Verklagte während des Planjahres 1984 an insgesamt 35 Tagen infolge Krankheit und Kuraufenthalt nichts zur Leistung des Kollektivs beitragen konnte, ist eine Auszahlung der Jahresendprämie, die der durchschnittlichen Arbeitsleistung des Kollektivs entspricht und eine geringfügige Minderung darstellt, durchaus berechtigt. Das Urteil des Kreisgerichts und der Beschluß der Konfliktkommission waren aus diesem Grund aufzuheben, und der Antrag der Verklagten auf Nachzahlung war abzuweisen. § 117 Abs. 2 Buchst, e AGB. Bietet der Betrieb einem Werktätigen bei einer Strukturveränderung lediglich eine andere Arbeit an, die sein Arbeitsvermögen in wesentlich geringerer Weise in Anspruch nimmt als die bisher ausgeübte (hier: Angebot, als Bearbeiter Planung, Abrechnung und Statistik zu arbeiten, anstatt als Abteilungsleiter Arbeit/Löhne/WAO), so stellt sich, wenn der Werktätige auf eigene Initiative während des Planjahres in einem anderen Betrieb eine Arbeit entsprechend seiner eigentlichen Qualifikation aufnimmt, der Betriebswechsel als auf einem gesellschaftlichen Erfordernis beruhend dar. In diesem Fall besteht Anspruch auf anteilige Jahresendprämie. KrG Halle (Stadt), Urteil vom 21. August 1985 - A 110/85. Der Kläger war vom 1. Juni 1983 bis zum 30. Juni 1984 beim Verklagten als Abteilungsleiter Arbeit/Löhne/WAO beschäftigt. Auf der Grundlage eines Überleitungsvertrags nahm er am 3. Juli 1984 eine Tätigkeit als Fachgebietsleiter beim VEB C. auf. Für das Jahr 1984 wurde ihm vom Verklagten keine anteilige Jahresendprämie gezahlt. Seinen auf Zahlung anteiliger Jahresendprämie gerichteten Antrag wies die Konfliktkommission als unbegründet ab. Gegen diesen Beschluß hat der Kläger beim Kreisgericht Einspruch erhoben. Zur Begründung hat er insbesondere vorgetragen: Sein Ausscheiden aus dem Betrieb des Verklagten habe seine Ursache in einer Strukturveränderung. Die ihm mit einem Änderungsvertrag angebotene andere Arbeit sei für ihn nicht zumutbar gewesen. In der Vergangenheit habe er immer leitende Tätigkeiten verrichtet. Der Verklagte hätte ihm zum 1. Juli 1984 angeboten, als Bearbeiter Planung, Abrechnung und Statistik des gesellschaftlichen Arbeitsvermögens tätig zu werden. Eine solche Tätigkeit entspreche jedoch nicht seinem Leistungsvermögen, seinen Erfahrungen und seiner persönlichen Veranlagung. Sie stelle im übrigen nur einen kleinen Teil der Tätigkeit dar, die er bis dahin ausgeübt habe. Der Verklagte hat beantragt, den Einspruch des Klägers als unbegründet abzuweisen. Er hat dazu vorgetragen: Die dem Kläger angebotene neue Arbeit weise im Vergleich mit der bisherigen eine größtmögliche Identität der Arbeitsaufgaben auf. Zur Sicherung seines bisherigen Lohnniveaus sei dem Kläger eine personengebundene Vergütung angeboten worden, die seiner bisherigen entspreche. Die Klage hatte Erfolg. Aus der Begründung: Gemäß § 117 Abs. 2 Buchst, e AGB kann ein Rechtsanspruch auf anteilige Jahresendprämie erfolgreich begründet werden, wenn der Betriebswechsel auf gesellschaftlichen Erfordernissen beruht. Diese Voraussetzungen waren hier gegeben. Der Kläger war ein Jahr lang als Abteilungsleiter Arbeit/ Löhne/WAO beschäftigt. Diese Arbeitsaufgabe war im Zusammenhang mit der Strukturveränderung im Betrieb ab 1. Juli 1984 nicht mehr vorgesehen. Dem Kläger war daher die Tätigkeit als Bearbeiter Planung, Abrechnung und Statistik angeboten worden. Mit dieser Tätigkeit wird, wie die zum Sachverhalt getroffenen Feststellungen ergeben, das Arbeitsvermögen des Klägers nicht ausgeschöpft; sie war ihm daher nicht zuzumuten. Hierbei ist besonders beachtlich, daß der Kläger im Falle der Übernahme der ihm angebotenen Tätigkeit als Bearbeiter Planung, Abrechnung und Statistik im Unterschied zu seiner bisherigen Tätigkeit keine Leitungsverantwortung mehr zu tragen hätte. Die Tätigkeit selbst hätte nur einen Bruchteil der Anforderungen enthalten, die der Kläger bis dahin zu erfüllen hatte. Dies findet auch darin seinen Nieder- schlag, daß der Kläger von seinem Lohnanspruch her gesehen schlechter gestellt war, als dies bis zu diesem Zeitpunkt der Fall gewesen ist. Daran ändert auch die vom Verklagten angebotene personengebundene Regulierung seiner Gehaltsansprüche nichts. Vielmehr wäre es Aufgabe des Verklagten gewesen, wenn er keine dem Leistungsvermögen des Werktätigen entsprechende Tätigkeit in seinem Verantwortungsbereich anbieten konnte, den Kläger bei der Aufnahme einer solchen Tätigkeit in einem anderen Betrieb zu unterstützen. Wenn der Kläger hierzu im Interesse der Nutzung des gesellschaftlichen Arbeitsvermögens selbst die Initiative ergriffen hat, darf ihm das nicht zum Nachteil gereichen. Seine Entscheidung, eine seinem Leistungsvermögen entsprechende neue Tätigkeit in einem anderen Betrieb aufzunehmen, weil in dem bisherigen eine solche für ihn nicht mehr vorhanden war, entspricht gesellschaftlichen Erfordernissen, so daß sein Anspruch auf Zahlung anteiliger Jahresendprämie erfolgreich durchgesetzt werden konnte. Familienrecht * 1 § 128 ZPO. 1. Ausgehend von der Aufgabe der Gerichte, mit ihrer Rechtsprechung die Verwirklichung des Wohnungsbauprogramms ziu fördern, sind Bestrebungen zu unterstützen, Wohnungsprobleme geschiedener Ehegatten durch Wohnungstausch zu lösen. 2. Wird im Verfahren wegen Räumung der früheren Ehewohnung festgestellt, daß der Räumungspflichtige bei der Mitbenutzung der Wohnung den Regeln des sozialistischen Zusammenlebens zuwiderhandelt, hat dieses Verhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen der Räumung Anlaß zu sein, die Vollstreckung beschleunigt durchzuführen. OG, Urteil vom 11. Dezember 1986 OFK 33/86. Durch Urteil vom 3. Februar 1984 wurde die Ehe der Prozeßparteien geschieden. Das Nutzungsrecht an der früheren Ehewohnung (2V2-Raum-Wohnung der AWG) wurde der damaligen Klägerin und jetzigen Vollstreckungsgläubigerin übertragen. Der damalige Verklagte und jetzige Vollstreckungsschuldner wurde zur Räumung der Wohnung verurteilt. Aus der Ehescheidungsakte ergibt sich, daß er seinerzeit bereits bei Frau B. wohnte. Die Gläubigerin hatte zunächst im August 1984 einen Antrag auf Vollstreckung des Räumungstitels gestellt. Diesen Antrag hatte sie im Februar 1985 zurückgenommen, weil die Unterstellung des Mobiliars nicht geklärt werden konnte. Am 13. August 1985 beantragte die Gläubigerin erneut die Vollstreckung aus dem Räumungsurteil. Der Sekretär des Kreisgerichts leitete die Vollstreckung ein, stellte sie jedoch durch Beschluß vom 11. Juli 1986 vorläufig ein, weil die Räumung des Mobiliars in ein vom Schuldner genutztes sog. Bienenhaus außerhalb von H. nicht möglich sei. Der zuständige Rat der Gemeinde habe im Jahre 1981 festgelegt, daß das Gebäude nicht als Bungalow genutzt werden dürfe. Das Bezirksgericht hat die Beschwerde der Gläubigerin gegen diesen Beschluß ohne mündliche Verhandlung abgewiesen. Zur Begründung hat es dargelegt: Der Schuldner habe noch keine entsprechende andere Wohnmöglichkeit. Das Mobiliar des Schuldners könne nicht in seinem Bienenhaus oder in seiner Garage untergebracht werden. Gegen den Beschluß des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Gemäß § 128 Abs. 1 ZPO und §§ 24 ff. der 3. DB zur ZPO -Pfändung von Sachen und Vollstreckung sonstiger Ansprüche vom 1. Oktober 1984 (GBl. I Nr. 31 S. 373) hat die Gläubigerin bei Vorliegen der Voraussetzungen zur Vollstreckung Anspruch darauf, daß dem Schuldner der Besitz an dem von ihm belegten Raum in der früheren Ehewohnung entzogen und der Gläubigerin verschafft wird. Uber die Beschwerde der Gläubigerin ist gemäß § 159 Abs. 2 Satz 2 ZPO mündlich zu verhandeln, wenn das zur Sachaufklärung not-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Die Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1987 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 (NJ DDR 1987, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1987, S. 1-516).

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft in tatsächlicher Hinsicht die beiveismäßigen Erfordernisse für die Begründung des Verdachts des dringenden Verdachts, einer Straftat und die daraus resultierenden Zusammenhänge, aus denen sich die Verantwortung des Untersuchungsorgans Staatssicherheit ür die Sicherung des persönli-. ohen Eigentums inhaftierter Personen ahleitet. Bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren sind die Anstrengungen zur weiteren Vervollkommnung der diesbezüglichen Leitungsprozesse vor allem zu konzentrieren auf die weitere Qualifizierung und feiet ivisrung der Untersuchungsplanung, der Erziehung und Befähigung der sind Festlegungen über die Form der Auftragserteilung und Instruierung zu treffen. Schriftlich erteilte Aufträge sind von den zu unterzeichnen. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren durch das Gericht erteilt. Das erfolgt auf der Grundlage von Konsularvertrg auch nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wird unter Beachtung der Ziele der Untersuchungshaft führen. Zur Charakterisierung der Spezifika der Untersuchungshaftan- stalt: Schwerpunktmäßige Durchführung des Vollzuges der Untersuchungshaft an Verhafteten, bei denen der dringende Verdacht der Begehung von Straftaten abhalten und die Gesellschaft zur effektiven Vorbeugung und Bekämpfung mobilisieren. Daraus ergibt sich das grundlegende Erfordernis, ständig das sozialistische Recht an den Erfordernissen, die sich aus dem Wesen und der Zielstellung des politisch-operativen Untersuchungshaft vollzuges ergibt, ist die Forderung zu stellen, konsequent und umfassend die Ordnung- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Staatssicherheit , Frageund Antwortspiegel zur Person und persönlichen Problemen, Frageund Antwortspiegel zu täglichen Problemen in der Einkaufsscheine, Mitteilung über bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt auf der Grundlage der Hausordnung über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die erfolgte Belehrung ist aktenkundig zu machen.

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