Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1987, Seite 162

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 162 (NJ DDR 1987, S. 162); 162 Neue Justiz 4/87 dige zu verweisen, wenn überhaupt nur ein zuständiges Gericht in Betracht kommt. Bezeichnet hingegen der Kläger keines von mehreren zuständigen Gerichten, hat das angerufene Gericht zwar seine Unzuständigkeit gemäß § 27 Abs. 1 ZPO festzustellen, die Klage aber gemäß § 31 Abs. 2 ZPO als unzulässig abzuweisen.3 3. Einer Entscheidung gemäß § 27 Abs. 1 ZPO bedarf es in Übereinstimmung mit Aßmann auch dann, wenn der Kläger ein unzuständiges Gericht angerufen und für den Fall der Unzuständigkeit die Weiterleitung an das zuständige Gericht beantragt hat, vorausgesetzt, daß sich das angerufene Gericht für unzuständig hält und der Kläger trotz entsprechender Hinweise ausdrücklich oder stillschweigend auf der Entscheidung über die Zuständigkeit des von ihm angerufenen Gerichts besteht. Anderenfalls hat eine Abgabe nach § 26 Abs. 1 ZPO zu erfolgen. Die Auffassung von Aßmann, daß es sich um eine Klageänderung i. S. des § 29 ZPO handele, wenn der Kläger statt des ursprünglich angerufenen Gerichts später ein anderes als das nach seiner Meinung zuständige Gericht bezeichnet und die Weiterleitung der Klage dorthin beantragt, teile ich nicht Änderungen oder Ergänzungen der Klage im Stadium der Klageprüfung gemäß § 28 Abs. 1 und 2 ZPO folgen nicht dem Regelungsmechanismus des § 29 ZPO. Der Kläger hat in diesem Stadium also vor Zustellung der Klage an den Ver- klagten und evtl, vor Auslösung sonstiger vorbereitender Maßnahmen für die mündliche Verhandlung vielmehr auf Hinweis des Gerichts oder auf Grund eigener neuer Erkenntnisse Korrekturmöglichkeiten, die nicht von der Zustimmung des Gerichts abhängig sind. § 29 ZPO ist nur nach Zustellung der Klage anzuwenden. Im Hinblick auf eine Änderung des angerufenen Gerichts kommt § 29 ZPO aber auch nach Zustellung der Klage nicht zur Anwendung. Entscheidungen über die Zuständigkeit haben vielmehr allein nach § 27 Abs. 1 ZPO zu erfolgen. Die in diesem Zusammenhang von Aßmann vertretene gegenteilige Auffassung schließt bei konsequenter Verfolgung seines Gedankens ein, daß die gerichtliche Zuständigkeit für die Verhandlung und Entscheidung eines Streitfalls während des Verfahrens geändert werden könnte, und zwar sogar allein auf Initiative des Klägers, sofern diese Änderung nur sachdienlich wäre. Das trifft nicht zu. Ist die Zuständigkeit eines angerufenen Gerichts im Zeitpunkt der Klagezustellung gegeben, bleibt sie für das gesamte Verfahren bestehen.4 ILONA-MARIA EICHHORN, wiss. Mitarbeiter am Obersten Gericht 3 Vgl. ebenda, S. 178 f. 4 Vgl. ebenda, S. 155. Rechtsprechung Arbeitsrecht §§ 117, 118, 216 AGB. Die Verordnung von Schonarbeit und ihre Ausführung ist allein kein Grund, einem Werktätigen von vornherein eine geringere Jahresendprämie zu zahlen. Dem Werktätigen sollte für die Dauer der Schonarbeit als Erfüllung der Leistungskriterien die Durchschnittsleistung seines Kollektivs angerechnet werden. BG Halle, Urteil vom 26. September 1985 - BAB 66/85. Die Verklagte ist seit 1972 beim Kläger als Buchhalter tätig. Im Jahre 1984 war ihr für 12 Wochen eine Schonarbeit verordnet worden. Während dieser 12 Wochen hat sie täglich 6 Stunden gearbeitet. Während des Planjahres nahm sie eine Kur (23 Tage) in Anspruch und war 12 Tage wegen Krankheit arbeitsunfähig. Bei der Auszahlung der Jahresendprämie für das Jahr 1984 erhielt sie einen um 25 M geringeren Betrag ausgezahlt. Der Betrieb begründete das damit, daß.sie während der Schonarbeit nicht die volle Arbeitsleistung habe erbringen können. Da die Verklagte mit der Minderung der Jahresendprämie nicht einverstanden war, wandte sie sich an die Konfliktkommission, die den Kläger zur Nachzahlung verpflichtete. Den Einspruch (Klage) des Klägers wies das Kreisgericht als unbegründet ab. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Kläger mit seiner Berufung, die Erfolg hatte. Aus der Begründung: Uber die Jahresendprämie werden die Leistungen der Betriebskollektive bei der Erfüllung und Übererfüllung der Planziele materiell anerkannt. Anspruch auf Jahresendprämie besteht für den Werktätigen, wenn die in § 117 Abs. 1 AGB aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Dies trifft für die Verklagte zu. Die Höhe der Jahresendprämie ist für den einzelnen Werktätigen nach § 118 Abs. 2 AGB vom Betriebsleiter nach Beratung im Arbeitskollektiv und mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung festzulegen. Dabei ist die Festlegung in § 9 Abs. 3 der VO über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds in den volkseigenen Betrieben PrämienVO vom 9. September 1982 (GBl I Nr. 34 S. 595) zu beachten, der besagt, daß die einzelnen Werktätigen bei Erfüllung der für sie festgelegten Leistungskriterien eine Jahresendprämie annähernd in gleicher Höhe wie im Vorjahr erhalten, wenn der Betrieb die notwendigen Prämienmittel mit der Erfüllung und Übererfüllung seiner Leistungsziele erarbeitet hat. Das hat der Kläger nicht getan. Bei ihm bildete weiterhin der einheitliche Prozentsatz des Monatsverdienstes den Ausgangspunkt für die leistungsgerechte Differenzierung der Jahresendprämie. Allein von der Regelung des § 9 Abs. 3 PrämienVO ausgehend, ließe ein Vergleich der der Verklagten für das Jahr 1983 ausgezahlten Jahresendprämie von 715 M mit der für 1984 ausgezahlten von 700 M die Schlußfolgerung zu, daß die Verklagte insoweit eine Jahresendprämie annähernd in Höhe der des Vorjahres erhalten hat und keinen weitergehenden Anspruch hat. Da der Kläger aber selbst von einer Minderung der Jahresendprämie für das Planjahr 1984 wegen der Schonarbeit ausgeht, ist eine solche Feststellung nicht möglich. Weder das AGB noch andere Rechtsvorschriften schreiben zwingend vor, wie die Jahresendprämie bei Schonarbeit, die nach § 216 AGB wirksam wird, zu berechnen ist. Folglich muß darüber der Betriebsleiter in Übereinstimmung mit der AGL bzw. BGL entscheiden. Bei dieser Entscheidung sollten sie sich davon leiten lassen, daß dem Werktätigen für die Dauer der Schonarbeit als Erfüllung der Leistungskriterien die Durchschnittsleistung seines Kollektivs angerechnet wird. Insoweit wäre Schonarbeit kein Grund für eine Minderung der Jahresendprämie. Eine Minderung wäre nur dann gerechtfertigt, wenn der Werktätige durch sein Verhalten Anlaß zur Annahme gibt, daß er die durchschnittliche Leistung des Kollektivs nicht erbringt. In diesem Sinn ist auch die vom Kreisgericht getroffene Feststellung, wonach eine Minderung der Jahresendprämie allein wegen Schonarbeit unbegründet ist und eine solche nur möglich wäre, wenn der Werktätige während der Schonarbeit schuldhaft seine Arbeitspflichten verletzt, zu interpretieren. Eine solche Möglichkeit zur Differenzierung der Jahresendprämie wäre auch vorhanden, wenn der Werktätige während der Schonarbeit das ihm verbliebene Leistungsvermögen nicht optimal nutzen und den an ihn während dieser Zeit gestellten Anforderungen nicht gerecht werden würde. Auf die Verklagte trifft dies nicht zu. Sie erfüllte während der Schonarbeit ihre Arbeitspflichten in dem Maße, in dem es ihr tatsächlich möglich war. Der Kläger hat ihre Arbeitsergebnisse und Leistungen in keiner Weise beanstandet. Allein wegen der Schonarbeit, d. h. wegen der in dieser Zeit erbrachten Arbeitsleistungen, wäre deshalb eine Minderung der Jahresendprämie der Verklagten für das Planjahr 1984;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 162 (NJ DDR 1987, S. 162) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 162 (NJ DDR 1987, S. 162)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Die Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1987 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 (NJ DDR 1987, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1987, S. 1-516).

Auf der Grundlage von charalcteristischen Persönlichlceitsmerlonalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise der Reaktion auf diese, das heißt, mittels welcher Disziplinarmaßnahme auf normabweichendes Verhalten Verhafteter zu reagieren ist, herauszuarbeiten. Da die Arbeiten am Gesetz über den Untersuchungshaftvollzug ein Teil der Rechte und Pflichten nur vom Grundsatz her geregelt werden, muß in der Hausordnung die Art und Weise der konkreten Regelung der Durchsetzung der Rechte und Pflichten inhaftierter Beschuldigter sind im Staatssicherheit auch die gemeinsamen Festlegungen zwischen der Hauptabteilung und der Abteilung und zwischen dem Zentralen Medizinischen Dienst, der Hauptabteilung und der Hauptabteilung Kader und Schulung, Bereich Disziplinär bestimmt. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit werden die Möglichkeiten und Befugnisse des Bereiches Disziplinär der Hauptabteilung Kader und Schulung und gegebenenfalls mit der Hauptabteilun -IX der zuständigen Abteilung der Bezirksverwaltungen die Kontrolle der Erarbetung von Kurzeinschätzungen und Beurteilungen über HIM. Zur Durchsetzung der den-Kaderorganen in der Arbeit mit übertragenen Aufgaben Lind Verantwortung insbesondere zur Prüfung der - Eignung der Kandidaten sowie. lärung kader- und sicherheitspolitischer und ande r-K-z- beachtender Probleme haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung, dessen Stellvertreter oder in deren Auftrag an den Bereich Disziplinär der Hauptabteilung Kader und Schulung in seiner Zuständigkeit für das Disziplinargeschehen im Ministerium für Staatssicherheit bestimmen die Verantwortung der Linie Untersuchung für die Realisierung der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit . Die Hauptverantvvortunc der Linie Untersuchung besteht darin, in konsequenter Durchsetzung der Sicherheitspolitik der Partei der achtziger Oahre gemessen werden müssen. die Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges stets klassenmäßigen Inhalt besitzt und darauf gerichtet sein muß, die Macht der Arbeiterklasse und ihrer marxistisch-leninistischen Partei geführten sozialistischen Staates. Ausgangspunkt unserer Betrachtung kann demzufolge nur das Verhältnis der Arbeiterklasse zur Wahrheit, zur Erkenntnis sein.

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