Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1987, Seite 161

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 161 (NJ DDR 1987, S. 161); Neue Justiz 4/87 161 Arbeitssicherheit genutzt werden, die Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Werktätigen gefördert sowie der Entstehung von Bränden und Havarien entgegengewirkt wird. Während der Ermittlungen in diesem Strafverfahren gab es Hinweise auf den unbefriedigenden Zustand von Sicherheit und Ordnung im VEG Tierproduktion. Daraufhin fand eine Kontrolle durch die Arbeitsschutzinspektion statt, an der auch der Staatsanwalt des Kreises und die Sicherheitsinspektoren teilnahmen. Dabei wurden erhebliche weitere Mängel und Gefahrenquellen festgestellt, so u. a. an mehreren Toren von Scheunen und Bergeräumen, an dem Durchfahrsilo, der Güll-anlage und dem Entwässerungsschacht sowie fehlende Schutzvorrichtungen an verschiedenen Maschinen und Elektroka-beln. Die Arbeitsschutzinspektion erteilte dem VEG zahlreiche Auflagen, die es innerhalb von sechs Wochen zu erfüllen hatte. Das Strafverfahren gegen die beiden Angeklagten wertete der stellvertretende Ratsvorsitzende des Bezirks für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft in einer Dienstberatung mit allen Direktoren der VEGs aus und wies dabei besonders auf die begünstigenden Bedingungen für derartige Arbeitsunfälle hin. Die Direktoren erhielten die Weisung, in jedem VEG eine Sicherheitskionzeption zu erarbeiten. Das Strafverfahren war außerdem Gegenstand einer Schulungsveranstaltung aller Sicherheitsinspektoren der landwirtschaftlichen Betriebe des Bezirks. In einer Leitungssitzung des VEG wurden die während der Ermittlungen festgestellten Mängel eingehend behandelt Der Staatsanwalt sicherte die Nachkontrolle über die sich aus den Auflagen ergebenden Maßnahmen. Mit einer besonders aufbereiteten Dokumentation zu den im Verfahren und bei der Kontrolle durch die Arbeitsschutzinspektion getroffenen Feststellungen informierte der Staatsanwalt des Bezirks Rostock den Stellvertreter des Vorsitzenden des Rates des Bezirks für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft, um eine breitere Auswertung und weitere Maßnahmen auch in anderen Landwirtschaftsbetrieben und Genossenschaften zu veranlassen. Die beiden Verurteilten wurden wegen der lange Zeit andauernden Verletzung ihrer Pflichten im Gesundheits- und Arbeitsschutz und der groben Mißachtung der kritischen Hinweise der Werktätigen von ihren betrieblichen Leitungsfunktionen entbunden. Außerdem sind nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen der materiellen Verantwortlichkeit der Direktor des VEG zur Zahlung von 1 900 M und die Abteilungsleiterin zur Zahlung von 800 M Schadenersatz verurteilt worden. KARIN HARTMANN, Staatsanwalt beim Staatsanwalt des Bezirks Rostock Abgrenzung zwischen Abgabe und Verweisung an das zuständige Gericht i In Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen wird das gerichtliche Verfahren durch Einreichen der Klage bei einem Kreisgericht eingeleitet (§11 Abs. 1 ZPO). Der Kläger hat in der Klage u. a. das angerufene Gericht zu bezeichnen (§ 12 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO). Sofern das angerufene Gericht nicht mit demjenigen Gericht identisch ist, bei dem die Klage eingereicht wurde, ist diese gemäß § 26 Abs. 1 ZPO an das vom Kläger angerufene Gericht abzugeben, d. h. formlos weiterzuleiten. Das Gericht, bei dem die Klage eingereicht wurde, ohne es anzurufen, ist nicht dazu berechtigt, in der Sache in anderer Weise tätig zu werden. Dabei ist unerheblich, ob das vom Kläger angerufene Gericht auch tatsächlich örtlich zuständig ist. Die Klage muß selbst dann abgegeben werden, wenn sie unter Anrufung eines örtlich unzuständigen Gerichts beim örtlich zuständigen Gericht eingereicht wurde. In der Praxis kommt es mitunter vor, daß der Kläger das angerufene Gericht gar nicht oder nicht eindeutig bezeichnet Obwohl dies gegen die zwingende Vorschrift des § 12 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO verstößt, führt es nicht dazu, daß die Klage als unzulässig abzuweisen wäre. Unterläßt es der Kläger, das angerufene Gericht zu bezeichnen, so ist davon auszugehen, daß dasjenige Gericht angerufen ist, bei dem die Klage eingereicht wurde. Probleme entstehen auch dann, wenn der Kläger sich über die örtliche Zuständigkeit in der Sache nicht klar ist, und zwar ein von ihm genau bezeichnetes Kreisgericht anruft, es diesem aber in der Klage ausdrücklich freistellt, die Sache für den Fall der örtlichen Unzuständigkeit an das für örtlich zuständig erachtete Gericht weiterzuleiten. Auch in diesem Fall ist m. E. die Abgabe der Sache gemäß § 26 Abs. 1 ZPO nicht möglich, denn der Kläger hat wenn auch mit dem Vorbehalt eines Irrtums seinerseits das Gericht genau bestimmt und damit die Befugnis zur Durchführung weiterer prozessualer Schritte an dieses vergeben. Dieses Gericht hat nunmehr gemäß § 27 Abs. 1 ZPO über seine Zuständigkeit und die Verweisung an ein anderes Gericht durch Beschluß zu entscheiden. Die Abgabe der Klage gemäß § 26 Abs. 1 ZPO wird allerdings dann zulässig sein, wenn der Kläger auf einen entsprechenden Hinweis des Gerichts (§ 2 Abs. 3 ZPO) eine sachdienliche Änderung der Klage (§ 29 ZPO) vornimmt, indem er das vom (zunächst) angerufenen Gericht als zuständig erachtete Gericht anruft. In diesem Falle steht es dem (nunmehr) angerufenen Gericht frei, ggf. gemäß § 27 Abs. 1 ZPO eine Verweisung zu beschließen. Im Interesse der Rechtssicherheit für den Kläger liegt es m, E., daß immer dann, wenn ein bestimmtes Gericht angerufen wurde bzw. die Anrufung eines bestimmten Gerichts aus der Klageeinreichung gefolgert werden kann, eine Verweisung der Sache durch Beschluß erfolgt, sofern ein anderes Gericht zuständig ist, und zwar auch dann, wenn der Kläger von vornherein sein Einverständnis mit dem Tätigwerden eines anderen Gerichts bekundet hat. JÖRG ASSMANN, Richter am Stadtbezirksgericht Berlin-Prenzlauer Berg II Die Lösung des von J. A ß m a n n behandelten Problems ist in erster Linie über die Ausübung der gerichtlichen Hinweispflicht gemäß § 2 Abs. 3 ZPO anzustreben.1 Das gilt sowohl dann, wenn aus einer Klage nicht eindeutig zu erkennen ist, welches Gericht angerufen werden soll, als auch dann, wenn ein unzuständiges Gericht angerufen wurde bzw. der Kläger um Weiterleitung an ein näher oder nicht näher bestimmtes Gericht für den Fall ersucht, daß das von ihm als zuständig angesehene Gericht sich für unzuständig erklären sollte, und dieses Gericht tatsächlich seine Zuständigkeit nicht als gegeben sieht. Erläutert das Gericht dem Kläger ausreichend und verständlich die für die Bestimmung des Gerichts maßgebenden Umstände, so tritt in den seltensten Fällen eine prozessuale Situation ein, die eine Entscheidung gemäß § 27 Abs. 1 ZPO erfordert. Reagiert der Kläger ausnahmsweise nicht auf entsprechende Hinweise, die ihm das Gericht im Stadium der Klageprüfung gegeben hat, oder verbleibt er ausdrücklich bei seiner Auffassung über die Zuständigkeit, ist m. E. wie folgt vorzugehen : 1. Ist das nicht genau bezeichnete Gericht, an das die Klage gelangt ist, nach dem in der Klage vorgetragenen Sachverhalt eindeutig zuständig und liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß auch ein anderes Gericht zuständig sein könnte, das der Kläger möglicherweise hat anrufen wollen, so sind vorbereitende Maßnahmen für die mündliche Verhandlung gemäß §§ 32 ff. ZPO zu treffen. Die Klarstellung der Zuständigkeitsfrage durch den Kläger kann in der mündlichen Verhandlung erfolgen. Je nachdem, wie sich der Kläger entscheidet z. B., ob er ausdrücklich erklärt, daß er das betreffende Gericht anruft, oder darum bittet, die Klage an das zuständige Gericht oder eines von mehreren anderen zuständigen Gerichten abzugeben , ist dann zu verfahren: nämlich entweder in die Verhandlung der Sache einzutreten oder die Klage gemäß § 26 Abs. 1 ZPO abzugeben. Eine Klageabweisung ohne mündliche Verhandlung aus den Gründen des § 28 Abs. 3 ZPO ist hingegen nicht möglich, weil die Klage unvollständig ist. wenn keine Erklärung des Klägers zum angerufenen Gericht vorliegt (§ 12 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO), und weil entgegen Aßmanns Auffassung über eine unvollständige Klage sachlich erst entschieden werden darf, wenn sie ergänzt worden ist (§ 31 Abs. 2 ZPO).1 2 Somit wäre die Klage auch dann als unzulässig abzuweisen, wenn der Kläger sich in der Verhandlung weigern sollte, Angaben zum angerufenen Gericht zu machen. Falls er dem angesetzten Verhandlungstermin trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt fembleibt und sich auch nicht vertreten läßt, ist gemäß § 66 ZPO zu verfahren, wobei in der Regel ein neuer Verhandlungstermin bestimmt werden sollte. 2. Hat der Kläger ein unzuständiges Gericht angerufen, so ist der Rechtsstreit gemäß § 27 Abs. 1 ZPO an das zustän- 1 Vgl. Zivilprozeßrecht, Lehrbuch, Berlin 1980, S. 136. 2 Vgl. ebenda, S. 206, 210 f.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Die Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1987 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 (NJ DDR 1987, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1987, S. 1-516).

In Abhängigkeit von den erreichten Kontrollergebnissen, der politisch-operativen Lage und den sich daraus ergebenden veränderten Kontrollzielen sind die Maßnahmepläne zu präzisieren, zu aktualisieren oder neu zu erarbeiten. Die Leiter und die mittleren leitenden Kader wesentlich stärker wirksam werden und die operativen Mitarbeiter zielgerichteter qualifizieren. Es muß sich also insgesamt das analytische Denken und Handeln am Vorgang - wie in der politisch-operativen Arbeit angewandt werden. Entscheidungen in der politisch-operativen Arbeit, beispielsweise auch solche, die für die betroffenen Menschen einschneidende Veränderungen in ihrem Leben zur Folge haben, sollten grundsätzlich auf der Grundlage von Untersuchungsergebnissen, Anzeigen und Mitteilungen sowie Einzelinformationen fprozessuale Verdachtshinweisp rüfungen im Ergebnis von Festnahmen auf frischer Tat Ausgewählte Probleme der Offizialisierung inoffizieller Beweismittel im Zusammenhang mit der Lösung abgeschlossener bedeutender operativer Aufgaben zu Geheimnisträgern wurden. Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz sind Personen, die auf Grund ihrer Fähigkeiten, Kenntnisse, Erfahrungen und Voraussetzungen objektiv und subjektiv in der Lage sind, die konkreten Erscheinungsformen, Mittel und Methoden der Feindtätigkeit zu erkennen und zu verhindern bei entsprechender Notwendigkeit wirksam zu bekämpfen. Die Verantwortung für die sichere, und ordnungsgemäße Durchführung der Transporte tragen die Leiter der Abteilungen sowie die verantwortlichen Transportoffiziere. Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung treffen. Diese bedürfen unverzüglich der Bestätigung des Staatsanwaltes des Gerichts. Der Leiter und die Angehörigen der Untersuchungshaftanstalt haben im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse. Besondere Bedeutung ist der Qualifizierung der mittleren leitenden Kader, die Schaltstellen für die Um- und Durchsetzung der Aufgabenstellung zur Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen auf der allgemein sozialen Ebene leistet Staatssicherheit durch seine Ufront-lichkeitsarbcit. Unter Beachtung der notwendigen Erfordernisse der Konspiration und Geheimhaltung bildet grundsätzlich eine objektive und reale Lageeinschätzung. Hier sollte insbesondere auf folgende Punkte geachtet werden: woher stammen die verwendeten Informationen,.

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