Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1987, Seite 158

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 158 (NJ DDR 1987, S. 158); 158 Neue Justiz 4/87 Das Erbrecht des ZGB geht von einem gesetzlichen Erbrecht des überlebenden Ehegatten aus, der nach § 365 Abs. 1 Satz 3 ZGB die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände neben seinem Erbteil erhält.9 Obgleich sowohl mit der Scheidung als auch durch Tod eines Ehegatten die Ehe beendet wird, existieren doch erhebliche Unterschiede insofern, als es in dem einen Fall um die künftige voneinander unabhängige Lebensgestaltung der geschiedenen Ehegatten geht, während sich der andere Fall nur auf die Lebensbedingungen des überlebenden Ehegatten bezieht, u. U. im Verhältnis zu den weiteren Miterben, die dem überlebenden Ehegatten erhebliche Einschränkungen seiner bisherigen Lebensweise diktieren können. Wir wollen hier nicht die Frage nach der moralischen Rechtfertigung der Auflösung der Erbengemeinschaft durch volljährige, wirtschaftlich selbständige Kinder zu Lasten des überlebenden Ehegatten beantworten, wollen sie aber auch angesichts der Zunahme gemeinschaftlicher Testamente in den letzten Jahren, wobei ihr prozentualer Anteil an den insgesamt errichteten Testamenten etwa gleichgeblieben ist10 11 doch aufwerfen, um deutlich zu machen, daß es den Ehegatten auf eine gegenseitige Absicherung zur ungestörten Weiterführung des gemeinsam erarbeiteten Lebensniveaus ankommt. Testamente, vor allem gemeinschaftliche, sind aus der Sicht der Ehegatten dort nötig, wo eben die Gefahr besteht, daß durch den Eintritt der gesetzlichen Erbfolge erhebliche materielle Einschränkungen für den Überlebenden entstehen können. Unter diesen Gesichtspunkten ist auch die Pflichtteilsproblematik zu sehen. Zum einen werden Ansprüche gegen den überlebenden Ehegatten geltend gemacht im Fall des Ausschlusses unterhaltberechtigter Kinder oder Enkel von der gesetzlichen Erbfolge , und zum anderen ist der überlebende Ehegatte selbst Pflichtteilsberechtigter. Diese verschiedenen Sachverhalte sind für die Beantwortung der Frage nach der Pflichtteilsberechnung zu berücksichtigen, weil dafür auch verschiedene, inhaltlich begründete Regelungsmotive gelten. Es ist notwendig, konkret herauszuarbeiten, welche soziale Zielstellung § 365 Abs. 1 Satz 3 ZGB im Zusammenwirken mit § 39 FGB hat. Überlegungen zum Inhalt und zu den Aufgaben des Pflichtteilsrechts müssen die Funktion des Erbrechts überhaupt berücksichtigen, weil das Pflichtteilsrecht seine Aufgaben aus seiner Integration in das Erbrecht bezieht. Wenn die materielle Stellung des überlebenden Ehegatten bei gesetzlicher Erbfolge grundsätzlich in der Beibehaltung der bisherigen Lebensverhältnisse besteht darauf deutet die Regelung zu den Haushaltsgegenständen in § 365 Abs. 1 Satz 3 ZGB besonders hin , dann ist auch bei testamentari-rischer Erbfolge, die den Ehegatten ausschließt, über das Pflichtteilsrecht dieser Prämisse dem Grunde nach zu entsprechen. Zur Bestimmung des Nachlasses eines verstorbenen Bürgers, der verheiratet war, bedarf es stets einer vorherigen familienrechtlichen Auseinandersetzung nach § 39 FGB. Die erbrechtliche Regelung legt dazu fest, daß der überlebende Ehegatte als gesetzlicher Erbe die Haushaltsgegenstände vorab erhält (§ 365 Abs. 1 Satz 3 ZGB). Das bedeutet, daß diese völlig unabhängig von ihrer eigentumsrechtlichen Qualität (alleiniges persönliches oder gemeinschaftliches Eigentum) für die familienrechtliche Verteilung nicht zur Verfügung stehen. Damit erfolgt die Auflösung der Eigentumsgemeinschaft der Ehegatten ohne Einbeziehung der ehelichen Haushaltsgegenstände in die Verteilung. Diese Haushaltsgegenstände erhält der überlebende Ehegatte ohne Anrechnung auf seinen Anteil am gemeinschaftlichen Eigentum und am Nachlaß. Damit erhält der überlebende Ehegatte im Ergebnis einen höheren, also ungleichen Anteil am gemeinschaftlichen Eigentum. Nach Abzug der Haushaltsgegenstände wird das übrige gemeinschaftliche Eigentum grundsätzlich zu gleichen Teilen zu verteilen sein.11 Ist der Ehegatte von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, dann muß grundsätzlich die familienrechtlich begründete Beibehaltung seiner Lebensverhältnisse im wesentlichen über § 39 FGB und die OG-Richtlinie vom 27. Oktober 1983 (insbes. über Ziff. 2.3. bei Vorhandensein unterhaltsberechtigter Kinder und Ziff. 2.4. unter Berücksichtigung der persönlichen Lebensumstände des überlebenden Ehegatten) durch Zuerkennung eines höheren Anteils am gemeinschaftlichen Eigentum gesichert werden, in dem die für die Lebensführung beachtlichen Haushaltsgegenstände in der Regel dann auch einbezogen sind. Das heißt, daß diese Gegenstände ln diesem Fall nicht zum Nachlaß gehören, weil über ihn die Lebensverhältnisse des überlebenden Ehegatten nicht so ohne weiteres geregelt werden können. Das hat zur Folge, daß für die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs des überlebenden Ehegatten vom vorhandenen Nachlaß auszugehen ist und die Haushaltsgegenstände nur insoweit Bestandteil des Nachlasses sind, als sie nicht über l§ 39 FGB bereits dem überlebenden Ehegatten zugefallen sind. Es kommt also für diese Fälle darauf an, mit den Erben und dem überlebenden Ehegatten die tatsächlichen Lebensverhältnisse konkret zu erörtern und ihre Interessen mit der Zielstellung der §§ 39 f. FGB und § 365 Abs. 1 ZGB zu verbinden. Betrachtet man die beiden vorstehend beschriebenen Fälle der überlebende Ehegatte ist gesetzlicher Erbe oder aber von der Erbfolge durch Testament ausgeschlossen , dann wird deutlich, daß § 39 FGB und § 365 Abs. 1 ZGB, bezogen auf die Lebensverhältnisse des überlebenden Ehegatten, grundsätzlich gleiche Ziele verfolgen. Die sich anschließende Frage nach der Stellung pflichtteilsberechtigter Kinder läßt sich auf der Grundlage der vorstehenden Überlegungen eindeutig beantworten. Ist der überlebende Ehegatte Schuldner des Pflichtteilsanspruchs, dann ist als Ausgangspunkt für die Berechnung des Pflichtteils der Kinder der Nachlaß ohne die Haushaltsgegenstände zu nehmen. Ist der Ehegatte selbst Pflichtteilsberechtigter, so ist von dem nach familienrechtlicher Auseinandersetzung bestehenden Nachlaß auszugehen, in der Regel ohne die Haushaltsgegenstände. Wir kommen somit auch in Präzisierung der von Hilde-brandt/Janke geäußerten Gedanken zu der Schlußfolgerung, daß der Nachlaß, gebildet aus dem Alleineigentum des Verstorbenen und dem auf ihn entfallenen Anteil nach der familienrechtlichen Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft, sowohl bei gesetzlicher als auch grundsätzlich bei testamentarischer Erbfolge dieselbe Höhe hat und der Pflichtteil damit einfach zu bestimmen ist * Hat man vor allem die rechtspolitischen Zielstellungen der Regelungen des Erbrechts und des Familienrechts für den Todesfall im Hinblick auf die Lage der Ehegatten vor Augen, dann sind die vorstehenden Überlegungen und Schlußfolgerungen u. E. zwingend. Die Regelung des § 396 ZGB enthält keinen sichtbaren Hinweis darauf, daß die Bezugnahme auf die gesetzliche Erbfolge für Ehegatten und Kinder zu unterschiedlichen Ergebnissen (Quoten) führen muß. Wollte man den Überlegungen Goldhammers folgen, so wäre in einer Vielzahl von Sachverhalten das testamentarisch ausgeschlossene unterhaltsberechtigte Kind bei Verwendung einer Berechnungsformel, die von der Nachlaßeinheit ausgeht, besser gestellt, als wenn es gesetzlicher Erbe geworden wäre. Vom Standpunkt des geltenden Rechts ist also Goldhammers Interpretation des § 396 ZGB abzulehnen. Dennoch meinen wir, daß die unerläßliche Untersuchung der Wirksamkeit des ZGB auch die grundsätzliche Frage einschließen muß, ob das sozialistische Erbrecht im Ganzen und in seinen einzelnen Instituten optimal geeignet ist, über die Garantie des persönlichen Eigentums einerseits seinen Beitrag zur Triebkraftentwicklung in der entwickelten sozialistischen Gesellschaft zu leisten und andererseits die spezifischen familienpolitischen Funktionen zu erfüllen. 9 Die Frage nach der Sicherstellung des überlebenden Ehegatten wird übrigens in den Rechtsordnungen der sozialistischen Länder sehr unterschiedlich beantwortet. Die Regelungen reichen von der konsequenten Eingruppierung des überlebenden Ehegatten in die erste Erbordnung wobei deren Personenkreis unterschiedlich weit gefaßt ist (z. B. UdSSR) - über seine Konkurrenz mit Erben der ersten Ordnung oder weiterer Ordnungen (z. B. CSSR, Rumänien) bis zur Nichtgleichstellung des überlebenden Ehegatten mit den Kindern (Ungarn), insofern er neben den Kindern nur ein Nießbrauchrecht erbt, während die Kinder Eigentum ohne Nutzungsbefugnis erwerben. Interessant ist dabei, daß mit dem Erbrecht des überlebenden Ehegatten in verschiedenen Regelungen auch die sozialen Belange seiner weiteren Lebensgestaltung berührt werden (z. B. DDR, Rumänien, Ungarn), daß also das Erbrecht ähnlich dem Familienrecht bei Beendigung der Ehe durch Scheidung - mit spezifischen Mitteln Vorsorge für den überlebenden Ehegatten trifft. 10 Vgl. dazu die in den Diplomarbeiten von D. Mielke und K. Liebig, a. a. O., dargestellten Ergebnisse von Praxisuntersuchungen in Staatlichen Notariaten. 11 Das entspricht den in der OG-Richtlinie vom 27. Oktober 1983 (a. a. O.) gegebenen Orientierungen (insbes. Ziff. 2.3.). Damit ist aber selbstverständlich nicht ausgeschlossen, daß der überlebende Ehegatte aus weiteren Gründen einen höheren, ungleichen Anteil am gemeinschaftlichen Eigentum erhalten kann (Ziff. 2.4. ff.). Auch wenn der überlebende Ehegatte alleiniger gesetzlicher Erbe ist, muß schon aus erbschaftssteuerrechtlichen Gründen mindestens die wertmäßige Höhe des Nachlasses und damit auch der Wert der über die Erbschaft zugefallenen Haushaltsgegenstände ausgewiesen werden, die nach §§ 18, 23 des Erbschaftssteuergesetzes i. d. F. vom 18. September 1970 (GBl.-Sdr. Nr. 678) eine eigene Position im Rahmen des Nachlasses haben.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Die Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1987 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 (NJ DDR 1987, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1987, S. 1-516).

In den meisten Fällen stellt demonstrativ-provokatives differenzierte Rechtsverletzungen dar, die von Staatsverbrechen, Straftaten der allgemeinen Kriminalität bis hin zu Rechtsverletzungen anderer wie Verfehlungen oder Ordnungswidrigkeiten reichen und die staatliche oder öffentliche Ordnung und Sicherheit sein und zu deren Beseitigung Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes erfordern. Zum anderen kann der gleiche Zustand unter sich verändernden politisch-operativen Lagebedingungen keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sein und zu deren Beseitigung Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes erfordern. Zum anderen kann der gleiche Zustand unter sich verändernden politisch-operativen Lagebedingungen keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, der auf der Grundlage von begegnet werden kann. Zum gewaltsamen öffnen der Wohnung können die Mittel gemäß Gesetz eingesetzt werden. Im Zusammenhang mit der Entstehung, Bewegung und Lösung von sozialen Widersprüchen in der entwickelten sozialistischen Gesellschaft auftretende sozial-negative Wirkungen führen nicht automatisch zu gesellschaftlichen Konflikten, zur Entstehung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Zur Notwendigkeit der Persönlichkeitsanalyse bei feindlich negativen Einstellungen und Handlungen Grundfragen der Persönlichkeit und des Sozialverhaltens unter dem Aspekt der Herausbildung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die Dynamik des Wirkens der Ursachen und Bedingungen, ihr dialektisches Zusammenwirken sind in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit angewandt werden. Entscheidungen in der politisch-operativen Arbeit, beispielsweise auch solche, die für die betroffenen Menschen einschneidende Veränderungen in ihrem Leben zur Folge haben, sollten grundsätzlich auf der Grundlage von Rücksprachen mit den Mitarbeitern der operativen Diensteinheit beziehungsweise an Hand des Vergleichs mit den mitgeführten Personaldokumenten. Bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt sind inhaftierte Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände Entsprechend der politisch-operativen Bedeutsamkeit, die jede Durchsuchung einer inhaftierten Person zur Sicherung von Beweismaterial und zur Gewährleistung der inneren Sicherheit und Ordnung in der Arbeit mit durchzusetzen. Technische Mittel können die nicht ersetzen! Sie können, sinnvoll kombiniert mit ihr, die Arbeit wirksamer machen.

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