Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1987, Seite 149

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 149 (NJ DDR 1987, S. 149); Neue Justiz 4/87 Informationen 149 und auch erheblicher Schaden bei Verletzungen des Steuer-, Abgaben- und Sozialversicherungsrechts (§ 22 OWVO), Gewaltanwendung oder Gewaltandrohung bei Hausfriedensbruch oder Verletzung der Sicherheit im Verkehrswesen (§§ 6 und 7 OWVO), schwerwiegende Zuwiderhandlungen gegen ein Tätigkeitsverbot (§ 10 OWVO), vorsätzliche Verstöße gegen das Steuer-, Abgaben- oder Sozialversicherungsrecht, während fahrlässige Handlungen Ordnungswidrigkeiten sind (§§ 21 und 22 OWVO). Die Anmerkungen im StGB und in der OWVO enthalten Tatbestandsmerkmale der jeweils anschließenden Bestimmung und zugleich auch eigenständige Abgrenzungsmerkmale, die natürlich weiter auslegungs- und erläuterungsbedürftig sind. Zur Schuld im Strafrecht und im Ordnungswidrigkeitsrecht Hinsichtlich der Schuld ist davon auszugehen, daß Vorsatz und Fahrlässigkeit im Strafrecht nicht mit diesen Schuldformen im Ordnungswidrigkeitsrecht identisch sind Das Strafrecht geht davon aus, daß eine Tat schuldhaft begangen ist, wenn der Täter trotz der ihm gegebenen Möglichkeit zu pflichtgemäßem Verhalten durch verantwortungsloses Handeln den gesetzlichen Tatbestand eines Vergehens oder Verbrechens verwirklicht (§ 5 Abs. 1 StGB). Auch nach dem Ordnungswidrigkeitsrecht kann nur schuldhaft handeln, wer die Möglichkeit zu pflichtgemäßem Verhalten hatte (§ 9 Abs. 2 OWG). Ordnungsrechtliche Schuld erfaßt allerdings nicht die Verwirklichung eines Tatbestands durch verantwortungsloses Handeln, sondern die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung ordnungsrechtlicher Pflichten.4 Diesem qualitativen Unterschied entspricht der Grundsatz, daß unbedeutende strafrechtliche Schuld i. S. des § 3 Abs. 1 StGB nicht zugleich ordnungsrechtliche Schuld darstellt. Ordnungsrechtliche Schuld bezieht sich immer nur auf das Verletzen von Rechtspflichten, für die in gesetzlichen Bestimmungen Ordnungsstrafmaßnahmen vorgesehen sind. Diese ordnungsrechtlichen Pflichten sind entweder in einer von einer ordnungsrechtlichen Blankettvorschrift erfaßten Rechtsvorschrift ausdrücklich formuliert (z. B. Arbeitsschutzbestimmung, Brandschutzbestimmung, Rechtspflichten, die in der StVO und in der StVZO für das Verhalten im Straßenverkehr festgelegt sind), oder sie ergeben sich im Umkehrschluß aus einem Ordnungswidrigkeitstatbestand (z. B. ergibt sich aus § 4 Abs. 1 Ziff. 1 OWVO das Verbot, andere Bürger zu belästigen). Im Unterschied zum strafrechtlichen Vorsatz, der die bewußte Entscheidung zur Tat (§ 6 Abs. 1 StGB) oder das bewußte Abfinden mit der Verwirklichung der Tat, ohne sie anzustreben (§ 6 Abs. 2 StGB), erfaßt, besteht der ordnungsrechtliche Vorsatz in der bewußten Mißachtung von ordnungsrechtlichen Pflichten. Im Ordnungswidrigkeitsrecht wird nicht zwischen unbedingtem und bedingtem Vorsatz unterschieden. Dem strafrechtlichen Vorsatz wohnen natürlich Wesensmerkmale des ordnungsrechtlichen Vorsatzes inne, wenn in der Entscheidung zur Tat zugleich auch die bewußte Mißachtung ordnungsrechtlicher Pflichten enthalten ist. Diese Tatsache, die bei Beurteilung der Sache als Straftat unberücksichtigt bleibt; tritt bei der Abgrenzung zur Ordnungswidrigkeit dann juristisch relevant hervor, wenn § 3 Abs. 1 StGB auf die vorsätzliche Handlung angewendet wird. So ist z. B. in der Entscheidung zur Inbrandsetzung eines der in § 185 Abs. 1 StGB genannten Gegenstände (Brandstiftung) zugleich die Verletzung der ordnungsrechtlichen Pflicht enthalten, keinen Brand i. S. des § 20 Abs. 1 Buchst, c BSchG zu verursachen. Bei Beurteilung der Sache als Straftat ist die Schuld nach § 6 Abs. 1 oder 2 StGB zu prüfen. Ergibt sich aus dieser Prüfung, daß Tatschwere und Schuld unbedeutend sind (§ 3 Abs. 1 StGB), ist die Sache nach § 20 Abs. 1 Buchst, c BSchG und die Schuld nach § 9 Abs. 2 OWG zu beurteilen. Hinsichtlich des Vorsatzes ist dann die Frage zu beantworten, ob der Handelnde die ordnungsrechtliche Pflicht, keinen Brand i. S. des § 20 Abs. 1 Buchst, c BSchG zu verursachen, bewußt mißachtet hat Während strafrechtliche Fahrlässigkeit nur vorliegt, „wenn die herbeigeführten Schäden oder Gefahren das Ergebnis einer bewußten oder einer unbewußten Pflichtverletzung sind, die ihrerseits gesellschaftlich verantwortungslos ist“5, besteht die ordnungsrechtliche Fahrlässigkeit im unbe- Das DDR-Komitee für Menschenrechte, die Liga für die Vereinten Nationen in der DDR und das Solidaritätskomitee der DDR erörterten am 29. Januar 1987 in einer gemeinsamen Veranstaltung Verlauf und Ergebnisse der 41. Tagung der UN-Vollversammlung. Botschafter Dr. S. Zachmann (Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten) schätzte ein, daß die von der UN-Vollversammlung angenommenen Resolutionen zu globalen Fragen der Gegenwart überzeugend die wachsende Einsicht in die Notwendigkeit demonstrierten, an die Lösung inter--nationaler Probleme realistisch und verantwortungsbewußt heranzugehen. Als einen herausragenden Erfolg der Tagung wertete Zachmann die auf Initiative der sozialistischen Staaten angenommene Resolution 41/92 zum umfassenden System des Friedens und der internationalen Sicherheit. Die DDR habe 10 eigene Resolutionsentwürfe eingebracht und weitere 51 als Koautor mitgetragen. Speziell zu den Ergebnissen der Arbeit des für soziale, humanitäre und kulturelle Fragen zuständigen 3. Ausschusses der UN-Vollversammlung sprach S. Kramarczyk (Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten). Sie wies insbesondere auf Fragen der Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechts sowie des Kampfes gegen Rassismus, Apartheid und andere massenhafte Menschenrechtsverletzungen hin. Ehe Gesellschaft für Völkerrecht in der DDR befaßte sich am 13. Januar 1987 mit den Ergebnissen der Arbeit des Rechtsausschusses auf der 41. Tagung der UN-Vollversammlung. In seinem Bericht hob Botschafter Dr. G. G ö r n e r (Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten) als Schwerpunkte die Fortschritte bei der Schaffung eines Kodex der Verbrechen gegen den Frieden und die Sicherheit der Menschheit, die Annäherung der Standpunkt über die Notwendigkeit, die Effektivität des Prinzips der Nichtanwendung von Gewalt in den internationalen Beziehungen zu erhöhen, sowie die Debatte über die Rechtsprinzipien der Entwicklung und Stärkung der guten Nachbarschaft zwischen den Staaten hervor. Der Leiter der DDR-Delegation auf dem Wiener Folgetreffen der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, Botschafter P. S t e g 1 i c h (Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten), informierte über die Positionen der Teilnehmerstaaten hinsichtlich des Standes der Verwirklichung der Schlußakte von Helsinki. Anschaulich stellte er das konstruktive, offensive Auftreten der Vertreter sozialistischer Staaten sowie ihre Vorschläge dar, wie der KSZE-Prozeß in allen Dimensionen weiterentwickelt werden kann. wußten Außerachtlassen von ordnungsrechtlichen Pflichten infolge von Leichtfertigkeit oder mangelnder Aufmerksamkeit. Eine Folge in Form von Schaden oder Gefährdung ist dafür nicht das Charakterische. Das Strafrecht geht von drei Formen der Fahrlässigkeit aus, wobei zwei davon bewußtes Verletzen von Pflichten (§§ 7 und 8 Abs. 1 StGB) als Voraussetzung von schuldhaft herbeigeführten Folgen darstellen. Pflichten sind hier i. S. des § 9 StGB zu erfassen, der bedeutend weiter gefaßt ist als der Begriff der ordnungsrechtlichen Pflichten. Allerdings erfaßt § 9 StGB unter dem Begriff „Pflichten kraft Gesetzes“ auch ordnungsrechtliche Pflichten. Fallen Fahrlässigkeitsdelikte unter § 3 Abs. 1 StGB und ist zugleich mit der Erfüllung des Straftatbestands eine ordnungsrechtliche Pflicht verletzt worden, ist die Schuld nach ordnungsrechtldchen Bestimmungen zu prüfen. In den Fällen der strafrechtlichen Fahrlässigkeit nach §§ 7 und 8 Abs. 1 StGB, in denen eine bewußte Pflichtverletzung vorliegt, wird dann der ordnungsrechtliche Vorsatz (§ 9 Abs. 2 OWG) geprüft. Bei strafrechtlicher Fahrlässigkeit nach § 8 Abs. 2 StGB (unbewußte Pflichtverletzung) ist ordnungsrechtliche Fahrlässigkeit (§ 9 Abs. 2 OWG) nur dann zu prüfen, wenn die Handlung unter § 3 Abs. 1 StGB fällt, eine ordnungsrechtliche Pflicht verletzt wurde und Fahrlässigkeit in der entsprechenden Ordnungsstrafbestimmung als Schuldform vorgesehen ist. 4 5 4 Vgl. W. Surkau, „Prüfung ordnungsrechtlicher Verantwortlichkeit“, NJ 1982, Heft 8, S. 372; derselbe, „Fälle des Ausschlusses ordnungsrechtlicher Verantwortlichkeit“, NJ 1983, Heft 9, S. 378. 5 Vgl. StGB-Kommentar, 4. Aufl., Berlin 1984, Vorbemerkung 1 zur Fahrlässigkeit (S. 57 f.).;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Die Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1987 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 (NJ DDR 1987, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1987, S. 1-516).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt hat zu gewährleisten, daß über die geleistete Arbeitszeit und das Arbeitsergebnis jedes Verhafteten ein entsprechender Nachweis geführt wird. Der Verhaftete erhält für seine Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt auf der Grundlage der gegebenen Befehle und Weisungen unter Wahrung der Normen, der sozialistischen Gesetzlichkeit zu realisieren, Zwar wird dieser Prozeß durch die dienstlichen Vorgesetzten, die Funktionäre der Partei und des sozialistischen Staates. Die Aufdeckung von Faktoren und Wirkungszusammenhängen in den unmittelbaren Lebens-und. Entwicklungsbedingungon von Bürgern hat somit wesentliche Bedeutung für die Vorbeug und Bekämpfung feindlich-negativer Handlungen und zur Erziehung entsprechend handelnder Personen, die Strafgesetze oder andere Rechtsvorschriften verletzt haben. Als ein Kernproblem der weiteren Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit erweist sich in diesem Zusammenhang die Feststellung bedeutsam, daß selbst in solchen Fällen, bei denen Bürger innerhalb kurzer einer Strafverbüßung erneut straffällig wurden, Einflüsse aus Strafvollzug und Wiede reingliederung nur selten bei der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens erzielten Ergebnisse der. Beweisführung. Insbesondere im Schlußberieht muß sich erweisen, ob und in welchem Umfang das bisherige gedankliche Rekonstrukticnsbild des Untersuchungsführers auf den Ergebnissen der strafprozessualen Beweisführung beruht und im Strafverfahren Bestand hat. Die Entscheidung Ober den Abschluß des Ermittlungsverfahrens und über die Art und Weise der Begehung der Straftat, ihre Ursachen und begünstigenden Bedingungen, der entstandene Schaden, die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren ist die reale Einschätzung des Leiters über Aufgaben, Ziele und Probleme, die mit dem jeweiligen Ermittlungsverfahren in Verbindung stehen. Dabei handelt es sich um die beabsichtigten, ungesetzlich die. zu verlassen die bei Angriffen gegen die Staatsgrenze Beihilfe oder anderweitige Unterstützung gewährten Agenten krimineller Menschenhändlerbande! Personen aus nichtsozialistischen Staaten und Westberlin: in Verbind, in ohne Menschen- sonst. Veroin- insgesamt händlerband. aus dem düng unter. Jahre Arbeiter Intelligenz darunter Arzte.

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