Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1987, Seite 148

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 148 (NJ DDR 1987, S. 148); 148 Neue Justiz 4/87 Abgrenzung zwischen Straftaten und Ordnungswjdrigkeiten Prof. Dr. sc. WOLFGANG SURKAU, Berlin Um wirksamer und differenziert auf Straftaten und andere Rechtsverletzungen reagieren zu können, bedarf die Abgrenzung zwischen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten einer erhöhten Aufmerksamkeit in Theorie und Praxis. 1 In den letzten Jahren hat sich die Anzahl solcher Strafrechtsnormen erhöbt, denen sich ein Ordnungswidrigkeitstatbestand oder eine ordnungsrechtliche Blankettbestimmung anschließt, wenn die Handlung zwar dem Wortlaut eines gesetzlichen Straftatbestandes entspricht, jedoch wegen unbedeutender Tatschwere und Schuld keine Straftat darstellt (§ 3 Abs. 1 StGB) .2 In diesem vielgestaltigen Grenzbereich gibt es Rechtsverletzungen, die zwar von ihrer äußeren Erscheinung her Straftaten ähneln, jedoch ihrem Wesen nach weder gesellschaftsgefährlich noch gesellschaftswidrig sind. Deshalb wurden neue, an die jeweiligen Straftatbestände anschließende Ordnungsstrafbestimmungen geschaffen. Besonders deutlich wird das an der VO zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten - OWVO - vom 22. März 1984 (GBl. I Nr. 14 S. 173), in der 16 der insgesamt 26 Paragraphen unmittelbar an Straftatbestände anschließen. Gegenwärtig bestehen in 56 Fällen Anschlüsse zwischen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten.3 Davon wurden bisher allerdings nur 15 durch Anmerkungen im StGB sichtbar gemacht, weil nicht im gleichen Maße, wie sich das Ordnungswidrigkeitsrecht entwickelte (1968 = 146 und 1986 = 240 Ordnungsstrafbestimmungen), auch das StGB mit neuen Anmerkungen vervollständigt wurde. Zum materiellen Wesen von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrigkeiten und Straftaten verletzen die Interessen der sozialistischen Gesellschaft oder einzelner Bürger, unterscheiden sich jedoch durch den Grad dieser Verletzung. Ihrem materiellen Wesen nach stellen Straftaten gesellschaftsgefährliche oder gesellschaftswidrige, Ordnungswidrigkeiten hingegen disziplinwidrige Handlungen dar (§ 1 StGB; § 2 OWG). Verschiedene Ordnungswidrigkeiten und Straftaten sind sich äußerlich ähnlich. Das zwingt zur konkreten Abgrenzung zwischen beiden Arten von Rechtsverletzungen, um den rechtspolitischen Grundsatz zu verwirklichen, daß jede Straftat aufgedeckt wird (Art. 2 StGB) und andererseits niemand einer Straftat beschuldigt wird, dessen Handlung ihrem materiellen Wesen nach eine Ordnungswidrig-keit ist. Rechtsverletzung und Persönlichkeit des Handelnden sind daher gründlich zu prüfen und zu bewerten. Das sozialistische Recht enthält Kriterien, nach denen Straftaten von anderen Rechtsverletzungen abgegrenzt werden: Zunächst unterscheidet § 3 Abs. 1 StGB die Straftat von der Nichtstraftat. Außerdem geben die jeweiligen Straftatbestände und Ordnungswidrigkeitsbestimmungen qualifizierende oder privilegierende Merkmale für diese Abgrenzung an. In § 3 Abs. 1 StGB wird die Straftat von der Nichtstraftat nur dem Grundsatz nach abgegrenzt, jedoch nichts über den Charakter der Nichtstraftat ausgesagt. Zwar wird mit § 3 Abs. 2 StGB darauf hingewiesen, daß diese Handlung, die dem Wortlaut eines Straftatbestands entspricht, als Verfehlung, Ordnungswidrigkeit, Disziplinverstoß oder nach den Bestimmungen der materiellen Verantwortlichkeit bei gesetzlicher Zulässigkeit verfolgt werden kann; die Handlung selbst wird jedoch nicht charakterisiert. Für die Verfolgung als Ordnungswidrigkeit wird diese Interpretation im Ordnungswidrigkeitsrecht gegeben. Ist eine Handlung nach § 3 Abs. 1 StGB nicht als Straftat zu charakterisieren, dann ist bei angrenzender Ordnungsstrafbestimmung erneut die Verantwortlichkeit auf der Grundlage des Ordnungswidrigkeitsrechts zu prüfen, sofern sich eine Verfolgung als Ordnungswidrigkeit als erforderlich erweist. Neben der Legaldefinition der Straftaten (§ 1 StGB) und der Ordnungswidrigkeiten (§ 2 OWG), den Abgrenzungskriterien des § 3 Abs. 1 StGB und den einzelnen Tatbeständen des Straf- und Ordnungswidrigkeitsrechts sind noch weitere Abgrenzungsmerkmale zu nutzen. Sie ergeben sich aus Anmerkungen im StGB oder im Ordnungswidrigkeitsrecht, die auf die angrenzenden Bestimmungen des anderen Rechtszweigs verweisen. Obwohl sie keine Tatbestandsmerkmale sind, sondern gleichermaßen Verweisungen auf den anderen Rechtszweig, enthalten sie selbst auch qualitative Merkmale, die der Abgrenzung dienen. Abgrenzungskriterien in den Anmerkungen des StGB und der OWVO So werden in Anmerkungen des StGB folgende Merkmale hervorgehoben, die Ordnungswidrigkeiten von Straftaten unterscheiden : leichte Fälle (§§ 134, 213 StGB), andere Verstöße (§§ 170, 215, 250 StGB), die Rechtsverletzung bleibt ohne die im Straftatbestand genannten Folgen (§§ 223, 239 StGB), nicht erhebliche Gefährdungen (§ 187 StGB), nur eine geringfügige Beeinträchtigung (§191 StGB) oder einmalige Tatbegehung mit nur geringfügigem Schaden, oder die Handlung (die vorsätzlich begangen als Straftat gilt) wurde fahrlässig begangen (§ 176 StGB). Im wesentlichen handelt es sich um Merkmale, die sich auf die objektive Seite der Rechtsverletzung beziehen. Nur vereinzelt wird die Abgrenzung auch anhand der Schuldform (wie z. B. in der Anm. zu § 176 StGB) vorgenommen. Auch die Anmerkungen in der OWVO enthalten qualifizierende Merkmale, die sichtbar machen, unter welchen Bedingungen die als Ordnungswidrigkeit beschriebene Handlung eine Straftat darstellt Solche Merkmale sind z. B.: Beeinträchtigung der staatlichen oder gesellschaftlichen Tätigkeit oder der öffentlichen Ordnung bei Beschädigung öffentlicher Bekanntmachungen (§ 2 OWVO), erhebliche Verstöße bei Mißhandlungen von Tieren, bei Mißbrauch oder Beschädigung von Alarmanlagen oder bei Verletzung von Preisbestimmungen (§§ 9, 15, 20 OWVO) * i. * * * S. 1 Zur Reaktion aui Rechtsverletzungen lm unteren Grenzbereich des Strafrechts vgl. G. Teichler, in: NJ 1986, Heft 11, S. 463. S Vgl. W. Surkau, „Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten und Wechselbeziehungen verschiedener Formen rechtlicher Verantwortlichkeit“, in: Sozialistische Gesetzlichkeit, Sicherheit und Ordnung bei der Entfaltung gesellschaftlicher Triebkräfte, Berlin 1985, S. 70. 3 Anmerkungen im StGB, die auf das Ordnungswidrigkeitsrecht hin-weisen: §§ 134, 170, 173, 175, 176, 187, 191, 201, 213, 215, 218, 223, 238, 239, 250 StGB. Bestimmungen des StGB mit Anschlüssen an das Ordnungswidrigkeitsrecht ohne Anmerkungen: §§ 119, 125, 137, 145, 146, 147, 163, 168, 183, 185, 188, 191a, 193, 194, 195, 197, 198, 199, 200, 204, 205, 206, 207, 208, 249 StGB. Gesetzliche Bestimmungen außerhalb des StGB, die Strafbestimmungen und angrenzende Ordnungsstrafbestimmungen enthalten: Zollgesetz vom 28. März 1962 (GBl. I Nr. 3 S. 42) L d. F. des Anpassungsgesetzes vom 11. Juni 1968 (GBl. I Nr. 11 S. 242) und des Gesetzes vom 28. Juni 1979 (GBl. I Nr. 17 S. 147); Gesetz über das Veterinärwesen vom 20. Juni 1962 (GBl. I Nr. 5 S. 55) i. d. F. des Anpassungsgesetzes vom 11. Juni 1968 (GBl. I Nr. 11 S. 242); Lebensmittelgesetz vom 30. November 1962 (GBl. I Nr. 12 S. 111) i. d. F. des Anpassungsgesetzes vom 11. Juni 1968 (GBl. I Nr. 11 S. 242) ; Edelmetallgesetz vom 12. Juli 1973 (GBl. I Nr. 33 S. 338); Devisengesetz vom 19. Dezember 1973 (GBl. I Nr. 58 S. 574) i. d. F. des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Devisengesetzes vom 28. Juni 1979 (GBl. I Nr. 17 S. 147); Giftgesetz vom 7. April 1977 (GBl. I Nr. 10 S. 103); Gesetz über den Fischfang in der Fischereizone der DDR vom 13. Oktober 1978 (GBl. I Nr. 35 S. 380) ; Kulturgutschutzgesetz vom 3. Juli 1980 (GBl. I Nr. 20 S. 191) ; Wehrdienstgesetz vom 25. März 1982 (GBl. I Nr. 12 S. 221); Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen vom 3. Dezember 1982 (GBl. I Nr. 40 S. 631); Luftfahrtgesetz vom 27. Oktober 1983 (GBl. I Nr. 29 S. 277) ; Atomenergiegesetz vom 8. Dezember 1983 (GBl. I Nr. 34 S. 325); Arzneimittelgesetz vom 27. November 1986 (GBl. I Nr. 37 S. 473); VO über die Verhütung und Bekämpfung von Geschlechtskrankheiten vom 23. Februar 1961 (GBl. II Nr. 17 S. 85) i. d. F. des Anpassungsgesetzes vom 11. Juni 1968 (GBl. I Nr. 11 S. 242) und der An-passungsVO vom 13. Juni 1968 (GBl. II Nr. 62 S. 363) ; Personalausweisordnung vom 23. September 1963 (GBl. II Nr. 88 S. 700) i. d. F. des Anpassungsgesetzes vom 11. Juni 1968 (GBl. I Nr. 11 S. 242) und der 3. VO vom 10. August 1978 (GBl. I Nr. 31 S. 343). Bestimmungen außerhalb des StGB, in denen Strafbestimmungen und angrenzende Ordnungsstrafbestimmungen in verschiede- . nen Rechtsvorschriften geregelt sind: Suchtmittelgesetz vom 19. Dezember 1973 (GBl. I Nr. 58 S. 572) mit Strafbestimmungen; Ordnungsstrafbestimmungen enthalten die dazu erlassene 1., 2., 3. und 4. DB vom 28. Januar 1974 (GBl. I Nr. 16 S. 149 bis 165).;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 148 (NJ DDR 1987, S. 148) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 148 (NJ DDR 1987, S. 148)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Die Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1987 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 (NJ DDR 1987, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1987, S. 1-516).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmerikom-plere zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens besteht, in dem feindlichen oder anderen kriminellen Elementen ihre Straftaten zweifelsfrei nachgewiesen werden. Ein operativer Erfolg liegt auch dann vor, wenn im Rahmen der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren und der Klärung von Vorkommnissen verschiedenen Bereichen der bewaffneten Organe festgestellten begünstigenden Bedingungen Mängel und Mißstände wurden in Zusammenarbeit mit der und den die führenden Diens teinheiten. Gewährleis tung der Sofortmeldepflicht an die sowie eines ständigen Informationsflusses zur Übermittlung neuer Erfahrungen und Erkenntnisse über Angriff srichtungen, Mittel und Methoden des gegnerischen Vorgehens ist das politischoperative Einschätzungsvermögen der zu erhöhen und sind sie in die Lage zu versetzen, alle Probleme und Situationen vom Standpunkt der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft weit gehendst vermieden werden, wie es unter den konkreten Bedingungen der Verwahrung Verhafteter in einer staatlichen medizinischen Einrichtung möglich ist.

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