Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1987, Seite 147

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 147 (NJ DDR 1987, S. 147); Neue Justiz 4/87 147 Ausspruch einer solchen Verpflichtung keine weiteren Probleme mit sich. Ist der Straftäter aber in einem für seine weitere Entwicklung ungeeigneten Kollektiv tätig (meist bei un-gekündigtem Arbeitsrechtsverhältnis), ohne daß in dem bisherigen Betrieb ein anderer Arbeitsplatz in einem geeigneten Kollektiv zur Verfügung steht, und ist das Amt für Arbeit noch vor Abschluß der Beweisaufnahme in der Lage, einen konkreten Betrieb mit einem geeigneten Kollektiv zu benennen, dann kann das Gericht nach Erörterung der Zuweisung dieses konkreten Arbeitsplatzes in der Hauptverhandlung die Verpflichtung gemäß § 34 StGB für diesen Arbeitsplatz aussprechen. Bas Strafurteil enthält dann allerdings nicht automatisch die Beendigung des bestehenden Arbeitsrechtsverhältnisses. Vielmehr erwächst sowohl dem Verurteilten als auch diem Betrieb aus einem solchen Urteil nach Eintritt der Rechtskraft die Rechtspflicht, die entsprechenden arbeitsrechtlichen Vereinbarungen zu treffen.18 Das Gericht müßte in diesen Fällen allerdings umgehend kontrollieren, ob der Verurteilte dieser Verpflichtung nachgekommen ist. Kommt der Verurteilte dieser Verpflichtung zur Arbeitsaufnahme in einem anderen Betrieb nicht nach, wird dieses Verhalten meist als ein Widerrufsgrund angesehen. Dem ist zwar grundsätzlich nicht zu widersprechen, jedoch sollten gerade hier zunächst die Möglichkeiten der Verwarnung und ggf. der Verpflichtung zur unbezahlten gemeinnützigen Arbeit in der Freizeit (§ 35 Abs. 5 StGB) ausgeschöpft werden. Wird diese Rechtspflicht dennoch nicht erfüllt, sollten sorgfältig die Gründe dafür geklärt werden, bevor von der außerordentlich weitreichenden Konsequenz des Widerrufs Gebrauch gemacht wird. Mitunter wird erst in der Hauptverhandlung festgestellt, daß der Straftäter in keinem Arbeitsrechtsverhältnis (mehr) steht bzw. daß sein Arbeitskollektiv ungeeignet ist, das Amt für Arbeit jedoch nicht in der Lage ist, sofort einen entsprechenden Arbeitsplatz zu benennen. Gelingt es u. U. bei Unterbrechung der Hauptverhandlung mit Hilfe des Amtes für Arbeit einen geeigneten Arbeitsplatz zu finden, kann die Verpflichtung zur Bewährung an dem zuzuweisenden Arbeitsplatz ausgesprochen werden. Ist das Amt für Arbeit aber nicht in der Lage trotz Unterbrechung der Hauptverhandlung , einen geeigneten Arbeitsplatz zu benennen, dann wird in der Praxis so verfahren, daß im Urteilstenor lediglich die allgemeine Verpflichtung des Straftäters ausgesprochen wird, einen ihm noch zuzuweisenden Arbeitsplatz nicht zu wechseln. Einige Gerichte sind dazu übergegangen, in diesen Fällen nach Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung den Angeklagten zu veranlassen, unverzüglich d. h. noch am gleichen Tag bzw. am nächsten Werktag das Amt für Arbeit aufzusuchen.19 Auch wenn derartige Fälle selten sind, ist dieser Weg m. E. überdenkenswert, denn die entsprechende Entscheidung" des Gerichts enthält insoweit einen noch ausfüllungsbedürftigen Urteilstenor. Ein Urteil, insbesondere in Strafsachen, muß je-noch eindeutig und bestimmt sein. Die Konkretisierung des Urteils bzw. der sich für den Verurteilten daraus ergebenden Rechtspflicht durch Bezeichnung des Arbeitsplatzes ist damit von den Möglichkeiten des Amtes für Arbeit abhängig. Dem Verurteilten wird außerdem die Möglichkeit genommen, sich in der Hauptverhandlung zu dem vorgesehenen Arbeitsplatz zu äußern bzw. nach Verkündung des Urteils sich mit einem Rechtsmittel (Berufung) gegen den Teil des Urteils zu wenden, der die Bezeichnung des Arbeitsplatzes enthält und in dem sich die Einschränkung seines Grundrechts konkret äußert.20 Für die Gestaltung der Arbeits- und Bebensverhältnisse der Bürger ist aber der jeweilige Arbeitsplatz (Tätigkeit, Arbeitsatmosphäre, Entfernung vom Wohnort u. a.) von großer persönlicher Bedeutung. Es muß m. E. für diese Fälle ein Weg gefunden werden, dem Angeklagten bzw. Verurteilten bei Verpflichtung zur Bewährung am Arbeitsplatz die Möglichkeit zu eröffnen, sich dazu konkret zu äußern oder gegen den ihm zugewiesenen Arbeitsplatz ggf. Einwände zu erheben. Voraussetzungen des Widerrufs der Bewährungszeit Im Zusammenhang mit dem Widerruf der Bewährungszeit bei Verletzung der Verpflichtung zur Bewährung am Arbeitsplatz ist auf den bereits gekennzeichneten Rechtscharakter dieser Verpflichtung zurückzukommen. Der juristische und rechtlich durchsetzbare Charakter der Verpflichtung ist zunächst gemäß § 34 Abs. 2 StGB das Verbot der eigenmächtigen Lösung des Arbeitsrechtsverhältnisses in einem bestimmten Betrieb. Eine Verletzung dieser Rechtspflicht würde z. B. dann vorlie- Bei anderen gelesen Anstieg rassistischer Übergriffe in den USA Nach Angaben des US-Justizministeriums ist die Zahl der gemeldeten „rassistischen Vorfälle" in den USA von 1985 auf 1986 um 42 Prozent auf 276 gestiegen. Diese Zahl stelle allerdings nur einen Bruchteil der tatsächlich begangenen rassistisch motivierten Verbrechen dar, erklärte ein Sprecher des Ministeriums, da die meisten Fälle nicht gemeldet würden. Bürgerrechtsorganisationen beklagten bereits seit Anfang der 80er Jahre einen „eindeutigen Anstieg" rassistischer Übergriffe, die gegen Schwarze, Bürger lateinamerikanischer Abstammung und Asiaten gerichtet seien. Dabei wurden im vergangenen Jahr mehrere Menschen getötet. In New York griff am 20. Dezember eine Gruppe Weißer drei schwarze Männer in einem „weißen" Wohnviertel an. Einer der Schwarzen wurde auf der Flucht von einem Auto überfahren. Sieben Monate zuvor wurde im New-Yorker Stadtteil Brooklyn ein schwarzer Mann von sechs Weißen brutal zu Tode geprügelt. Die Polizei des Bundesstaates North Carolina verhaftete Anfang dieses Monats Mitglieder einer rechtsextremen Organisation, die mit von der Armee gestohlenen Waffen einen Anwalt der Bürgerrechtsgruppen ermorden wollten. Eine der wichtigsten Bürgerrechtsorganisationen, der „Nationale Verband: der Städte“ (National Urban Leagüe), beschuldigte die Regierung, wesentlich zur Untergrabung der Rechte Schwarzer beigetragen zu haben. Der am 14. Januar veröffentlichte Jahresbericht des Verbands wirft dem Justizministerium vor, auf die Schwächung der Bürgerrechtsgesetze hinzuarbeiten. In dem Bericht mit dem Titel „Die Lage des schwarzen Amerika“ heißt es, die Wirtschaftspolitik der Regierung sei ebenfalls an der Vertiefung des Grabens zwischen Schwarz und Weiß schuld. Beinahe ein Drittel der Schwarzen lebe unter der von der Regierung festgelegten Armutsgrenze. Die „schwarze" Arbeitslosenrate sei mit 15 Prozent fast doppelt so hoch wie die „weiße“, heißt es in dem Bericht weiter. Zudem seien Schwarze von Präsident Reagans Kürzungen der Sozialprogramme besonders betroffen. Aus: Frankfurter Rundschau (Frankfurt am Main) vom 19. Januar 1987, S.l gen, wenn der Verurteilte nach Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils eigenmächtig kündigt (§ 35 Abs. 4 Ziff. 2 StGB). Die Verpflichtung zur Bewährung am Arbeitsplatz enthält aber gemäß § 33 Abs. 4 Ziff. 1 StGB zugleich auch entsprechend dem Sinn der Verurteilung auf Bewährung und dem rechtspolitischen Grundgedanken des Art. 2 Abs. 2 StGB die Forderung an den Verurteilten, durch positive Leistung, durch tätige Bewährung und Wiedergutmachung zu beweisen, daß er richtige Lehren aus der Verurteilung gezogen hat. Der Verurteilte hat also zumindest die sich aus dem AGB und seinem konkreten Arbeitsvertrag ergebenden arbeitsrechtlichen Pflichten vollständig und uneingeschränkt zu erfüllen. Kommt er diesen Forderungen nicht nach, kann die Bewährungszeit widerrufen werden (§ 35 Abs. 4 Ziff. 2 StGB). Diesem Widerruf muß jedoch eine sorgfältige Prüfung vorausgehen, weshalb das mit der Verurteilung auf Bewährung und mit der auferlegten Verpflichtung zur Bewährung am Arbeitsplatz angestrebte Ziel nicht erreicht worden ist. Nach den Orientierungen des Obersten Gerichts auf seiner 14. Plenartagung ist ein solcher Widerruf bei Arbeitsplatzverpflichtungen dann zulässig, wenn der Verurteilte ohne Erlaubnis des Gerichts den Betrieb wechselt oder die festgelegte Tätigkeit aus Arbeitsscheu über längere Zeit nicht verrichtet. Dem Beschluß über den Widerruf sollen erzieherische Aussnrachen durch den Leiter oder das Kollektiv. Disziplinarmaßnahmen bzw. Erziehungsmaßnahmen der Konfliktkommission, gerichtliche Hinweise und/oder Auseinandersetzungen mit anderen staatlichen Organen und gesellschaftlichen Kräften vorausgegangen sein, um den Verurteilten zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten. Geringfügige Disziplinverletzungen sind ebensowenig geeignet, einen Widerruf zu begründen, wie andere Pflichtverletzungen von geringer Schwere.21 18 Vgl. OG-Informationen 1986. Nr. 2, S. 13. 19 Vgl. Bericht des Direktors des BG Leipzig, a. a. O., S. 27. 20 Kriminell gefährdete Bürger haben gemäß § 11 der VO über die Aufgaben der örtlichen Räte und der Betriebe bei der Erziehung kriminell gefährdeter Bürger vom 19. Dezember 1974 (GBl. I 1975 Nr. 6 S. 130) i. d. F. der Zweiten VO vom 6. Juli 1979 (GBl. I Nr. 21 S. 195) das Recht, auch gegen die Auflage der Zuweisung eines konkreten Arbeitsplatzes das Rechtsmittel der Beschwerde einzulegen. 21 Vgl. OG-Informationen 1986. Nr. 2. S. 14 f.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Die Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1987 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 (NJ DDR 1987, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1987, S. 1-516).

Die Leiter der operativen Diehsteinheiten haben entsprechend der ihnen übertragenen Verantwortung eine den politisch-operativen Erfordernissen entsprechende aufgabenbezögene.rZusammenarbeit ihrer Diensteinheiten zu gewährleisten. insbc.sondere gzur allseitigen und umfassenden Nutzung der Möglichkeiten und Voraussetzungen der für die Vorgangs- und personenbezogene Arbeit im und nach dem Operationsgebiet. Die allseitige und umfassende Nutzung der Möglichkeiten und Voraussetzungen von für die Vorgangs- und personenhezögeheyArbeit im und nach dem Operationsgebiet Die wirkunggy; punkten vorhatnäi unter ekampfung der subversiven Tätigkeit an ihren Ausgangs-ntensive Nutzung der Möglichkeiten und Voraussetzungen und qualitative Erweiterung des Bestandes gemäß den dieser Richtlinie genannten Hauptrichtungen zu erfolgen. Gewinnung von für die Vorgangs- und personenbezogone Arbeit im und nach dem Operationsgebiet hat grundsätzlich nur bei solchen zu erfolgen, die ihre feste Bindung zum Staatssicherheit , ihre Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit sowie tschekistische Fähigkeiten und Fertigkeiten in der inoffiziellen Zusammenarbeit mit erbrachte besonders bedeutsame politisch-operative Arb eZiit gebnisse sowie langjährige treue und zuverlässige Mfcl erfüllung. den Umfang der finanziellen Sicherstellung und sozialen ersorgung ehrenamtlicher haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung, dessen Stellvertreter oder in deren Auftrag an den Bereich Disziplinär der Hauptabteilung Kader und Schulung in seiner Zuständigkeit für das Disziplinargeschehen im Ministerium für Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher durch den Gegner Vertrauliche Verschlußsache - Plache, Pönitz, Scholz, Kärsten, Kunze Erfordernisse und Wege der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxls von Ermittlungsverfahren. Die Einleitung eines ErmittlunqsVerfahrens ist ein bedeutender Akt staatlicher Machtausübuno durchdas Ministerium für Staats- sicherheit. In Verbindung mit der in der Regel auf die Situation der Untersuchungshaft eingestellt und über ihr Verhalten instruiert. Bei ihnen besteht die reale Gefahr der Verdunklung, aber auch der Fortsetzung Wiederholung der Straftat.

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