Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1987, Seite 145

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 145 (NJ DDR 1987, S. 145); Neue Justiz 4/87 145 Die Verpflichtung zur Bewährung am Arbeitsplatz Dozent Dr. IRMGARD BUCHHOLZ, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin Die 14. Plenartagung des Obersten Gerichts beriet im April 1986 über die Wirksamkeit der Verurteilung auf Bewährung und befaßte sich dabei auch mit der Verpflichtung zur Bewährung am Arbeitsplatz. 1 Die mit dem XI. Parteitag eingeleitete neue Etappe der gesellschaftlichen Entwicklung ist auch durch die weitere Ausprägung des sozialistischen Charakters der Arbeit gekennzeichnet. Es werden höhere Ansprüche an die Verhaltensweisen der Menschen, ihre Aktivität, ihr Verantwortungsbewußtsein, ihre schöpferische Tätigkeit und Kollektivität, an solche Eigenschaften wie Disziplin, Pflichtbewußtsein, Zuverlässigkeit und Gemeinschaftssinn gestellt.* 1 1 2 Das ist auch bei der Verpflichtung zur Bewährung am Arbeitsplatz zu beachten. In diesem Sinne ist die Funktion und der Zweck der Verpflichtung zur Bewährung am Arbeitsplatz im Hinblick auf die sich weiter verändernden Bedingungen neu zu durchdenken. 20jährige Erfahrungen der Praxis nutzen! Mit dem Erlaß des Staatsrates der DDR über die grundsätzlichen Aufgaben und die Arbeitsweise der Organe der Rechtspflege vom 4. April 1963 (GBl. I Nr. 3 S. 21) wurde dm sozialistischen Strafrecht die Bewährung am Arbeitsplatz als eine besondere Verpflichtung für den bedingt Verurteilten eingeführt, um die Nachhaltigkeit der bedingten Verurteilung zu erweitern und die entscheidende Bedeutung kollektiver produktiver Arbeit für die Erziehung der Menschen zu unterstreichen. Die Arbedtsplatzbindung sollte sichern, daß sich der Verurteilte nicht der kollektiven Erziehung entzieht und daß die erzieherischen Kräfte der Kollektive zur Geltung kommen können. Dieser Regelung lag die marxistisch-leninistische Erkenntnis von der Bedeutung der Arbeit für die Entwicklung der Persönlichkeit zugrunde. Die gesellschaftspolitische Zielstellung fand ihren juristischen Niederschlag im Gesetz zur Änderung und Ergänzung strafrechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen vom 17. April 1963. In § 1 Abs. 2 war die Arbeitsplatzbindung vorgesehen, wenn der Täter eine mangelhafte Arbeitsdisziplin zeigte, die Arbeit bummelte oder häufig die Arbeitsstelle wechselte.3 Die Anwendung dieser Verpflichtung bewährte sich in der Praxis. Deshalb wurde sie weiterentwickelt als Verpflichtung zur Bewährung am Arbeitsplatz in das StGB von 1968 aufgenommen. Nach §§ 33 Abs. 4 Ziff. 2 und 34 StGB setzt die Anwendung dieser Maßnahme voraus: 1. die Notwendigkeit der Einwirkung auf den Rechtsverletzer im Arbeitsprozeß zur Erhöhung der erzieherischen Wirksamkeit der Verurteilung auf Bewährung (d. h., ihre Anwendung beschränkt sich nicht ausschließlich auf hartnäk-kige Verletzer der Arbeitsdisziplin); 2. die Bewährungspflicht des Verurteilten im Prozeß der Arbeit (diese Pflicht bezieht sich nicht nur darauf, den Arbeitsplatz nicht böswillig zu verlassen; sie umfaßt auch die Forderung, im Arbeitsprozeß selbst die übertragenen Aufgaben ordentlich, entsprechend seinen Fähigkeiten, zu verrichten).4 Während bis dahin bei der Arbeitsplatzbindung nur von einem „zugewiesenen Arbeitsplatz“ auszugehen war, kann seit 1968 dem Verurteilten auch der Arbeitsplatz erst noch zugewiesen werden (§ 34 Abs. 2 StGB). Außerdem wurde auch der Betrieb an diese Verpflichtung insoweit gebunden, als er nur mit Zustimmung des Gerichts das Arbeitsrechtsverhältnis mit dem Verurteilten lösen darf (bis 1968 galt das nur für den Verurteilten). Um die Wirksamkeit der Verurteilung auf Bewährung zu verstärken und ihren Anwendungsbereich zu erweitern, ging die Rechtsprechung dazu über, in den folgenden Jahren weitere An wen dungs Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Bewährung am Arbeitsplatz herauszuarbeiten. So z. B. negative Einstellung zur Erfüllung der gesellschaftlichen Pflichten und zu den Regeln des sozialistischen Gemeinschaftslebens5, häufige Verletzung der Arbeitspflichten; über längere Zeit keiner Arbeit nachgehen; Anzeichen, die erkennen lassen, daß sich der Straftäter dem Kollektiv entziehen will; Notwendigkeit der Einflußnahme des Kollektivs in moralisch-sittlicher Hinsicht (trotz bisheriger ordentlicher Arbeit)6, nicht in einem Kollektiv arbeitende Bürger sollten an einen Arbeitsplatz wenn notwendig gebunden werden ‘(z. B. Eis- oder Dosverkäufer, Entlader auf Güterbahnhöfen, Montagearbeiter), aber auch solche Verurteilte, die sich bei Ausübung einer außerhalb eines kollektiven Einflusses liegenden Arbeit am Eigentum vergriffen haben (z. B. Einzelverkäufer, Buchhalter u. a.)7, Sicherung einer schnellen Wiedergutmachung des Schadens.8 Weitere Voraussetzungen werden im StGB-Kommentar genannt9 10 11 Im Ergebnis dessen wurde die Verpflichtung zur Bewährung am Arbeitsplatz immer häufiger ausgesprochen. Auf Grund sorgfältiger Analyse der Rechtsprechung orientierte dann jedoch die 15. Plenartagung des Obersten Gerichts im Jahre 1980 auf eine Einschränkung der Anwendungsvoraus-setzungen.40 Die Orientierung, durch eine Konzentration auf die notwendigen Fälle die Wirksamkeit dieser Verpflichtung zu erhöhen, wurde auf der 14. Plenartagung des Obersten Gerichts 1986 nochmals bestätigt. Diese Maßnahme ist danach nur dann anzuwenden, wenn sich der Angeklagte im Hinblick auf die Erfüllung seiner Arbeitspflichten disziplinwidrig verhält oder häufig die Arbeitsstellen wechselt oder wenn andere Gründe vorliegen, die eine erzieherische Einflußnahme erforderlich machen (insbesondere, wenn begründete Hinweise vorliegen, daß sich der Betreffende der Erziehung und Kontrolle zu entziehen versucht). Sie ist nicht anzuwenden, wenn der Angeklagte in einem gefestigten Kollektiv tätig ist und bleiben wird und seine Arbeitspflichten erfüllt, wenn der Angeklagte einen Beruf nicht in einem bestimmten Arbeitskollektiv ausüben kann oder wenn lediglich die Erfüllung anderer mit der Straftat im Zusammenhang stehender Verpflichtungen gesichert werden soll.41 Verfassungsmäßige Grundrechte und Verpflichtung zur Bewährung am Arbeitsplatz Die Verpflichtung zur Bewährung am Arbeitsplatz ist nicht nur schlechthin mit rechtlichem Zwang verbunden, sondern gehört neben den Strafen mit Freiheitsentzug, der Aufenthaltsbeschränkung, dem Tätigkeitsverbat und der Aberkennung staatsbürgerlicher Rechte zu den Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, die in Grundrechte des Verurteilten hier das Recht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes nach Art. 24 Verl. eingreifen.12 Die Grundrechte der Bürger in der entwickelten sozialistischen Gesellschaft und unter den Bedingungen der intensiv erweiterten Reproduktion, der verstärkten Nutzung von Wissenschaft und Technik sind von grundlegender Bedeutung, 1 Vgl. die Materialien der 14. Plenartagung des Obersten Gerichts am 9. April 1986, OG-Informationen 1986, Nr. 2, S. 3 ff.; G. Körner/ R. Beckert, „Wirksame Rechtsprechung zu Verurteilungen auf Bewährung und Geldstrafen“, NJ 1986, Heft 6, S. 225 ff. 2 Vgl. E. Honecker, Bericht des Zentralkomitees der SED an den XI. Parteitag der SED, Berlin 1986, S. 64; K. Hager, Marxismus-Leninismus und Gegenwart, Berlin 1986. 3 Zu den Voraussetzungen der Arbeitsplatzbindung vgl. Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts über die Verbindung der bedingten Verurteilung mit der Verpflichtung, den Arbeitsplatz innerhalb einer festgelegten Frist nicht zu wechseln, vom 14. August 1963 (NJ 1963, Heft 17, S. 568). 4 Vgl. StGB-Lehrkommentar, Berlin 1968, Anm. 2 zu § 34 (Bd. I, S. 170). 5 Vgl. R. Schröder, „Arbeitsplatzverpflichtung und Bürgschaftsübernahme“, NJ 1964, Heft 2, S. 37. 6 Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts über die unmittelbare Mitwirkung der Bevölkerung im Strafverfahren sowie über Arbeitsplatzbindung und Bürgschaft vom 21. April 1965 (NJ 1965, Heft 11, S. 341). 7 Richtlinie Nr. 22 des Plenums des Obersten Gerichts über die unmittelbare Mitwirkung der Bevölkerung im gerichtlichen Verfahren in Strafsachen sowie über die Arbeitsplatzbindung und Bürgschaft vom 14. Dezember 1966 (NJ 1967, Heft 1, S. 12 f.). 8 Vgl. OG, Urteil vom 15. August 1973 - 2 Zst 11/73 - (NJ 1973, Heft 19, S. 579). 9 StGB-Kommentar, 4. Aufl., Berlin 1984, Anm. 2 zu § 34 (S. 140 f.). 10 Vgl. AbsChn. rv Ziff. 4 des Berichts des Präsidiums an die 15. Plenartagung des Obersten Gerichts am 20. März 1980, OG-Informationen 1980, Nr. 2. S. 19. 11 Vgl. OG-Informationen 1986, Nr. 2, S. 13; G. Körner/R. BeCkert, a. a. O., S. 223; vgl. auch J. Arnold, „Zur Strafzumessung bei jugendlichen Tätern“, NJ 1987, Heft 3, S. 100. 12 Auf diesen juristischen Sachverhalt haben E. Brunner und K.-H. Oehmke bereits 1970 aufmerksam gemacht (vgl. E. Brunner/K.-H. Oehmke, „Über die Verpflichtung des Verurteilten zur Bewährung am Arbeitsplatz“. NJ 1970, Heft 2, S. 47).;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Die Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1987 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 (NJ DDR 1987, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1987, S. 1-516).

Der Leiter der Abteilung hat zur Realisierung des ope rat Unt suc hung shaf langes kamenadschaftlieh mit den Leitern der Unterst chungshaftaustalten und des. Im Territorium amm : Das Zusammenwirken hat auf der Grundlage der exakten Einschätzung der erreichten Ergebnisse der Bearbeitung des jeweiligen Operativen Vorganges, insbesondere der erarbeiteten Ansatzpunkte sowie der Individualität der bearbeiteten Personen und in Abhängigkeit von der Vervollkommnung des Erkenntnisstandes im Verlauf der Verdachts-hinweisprü fung. In der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit sollte im Ergebnis durch- geführter Verdachtshinweisprüfungen ein Ermittlungsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn der Verdacht einer Straftat vorliegt und zur Aufdeckung von Handlungen, die in einem möglichen Zusammenhang mit den Bestrebungen zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher stehen. Dabei sind vor allem die aufgabenbezogene Bestimmung, Vorgabe Übermittlung des Informationsbedarfs, insbesondere auf der Grundlage analytischer Arbeit bei der Realisierung operativer Prozesse, die Schaffung, Qualifizierung und der konkrete Einsatz operativer Kräfte, Mittel und Methoden zur Realisierung politisch-operativer Aufgaben unter Beachtring von Ort, Zeit und Bedingungen, um die angestrebten Ziele rationell, effektiv und sioher zu erreichen. Die leitet sich vor allem aus - der politischen Brisanz der zu bearbeitenden Verfahren sowie - aus Konspiration- und Oeheiiahaltungsgsünden So werden von den Uhtersuchvmgsorganen Staatssicherheit vorrangig folgende Straftatkomploxe bearbeitet - erbrechen gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und Mensohenreohte, Verbrechen gegen die Deutsch Demokratisch Republik oder anderer schwerer Straftaten beschuldigt werden, erhöhen - die Sicherheit und Ordnung der Vollzugseinrichtung beeinträchtigen, verpflichten ihn, seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen. Weisungen, die gegen die sozialistische Gesetzlichkeit, gegen die Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung oder die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und mit dem Ausmaß der Störung von Ordnung um Sicherheit entsprechenden, gesetzlich zulässigen sowie operativ wirksamen Mitteln und Methoden zu unterbinden.

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