Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1987, Seite 144

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 144 (NJ DDR 1987, S. 144); 144 Neue Justiz 4/87 Informationen Am 5. und 6. März 1987 führte das Sekretariat des Zentralvorstandes der Vereinigung der Juristen in Rostock eine Aktivtagung mit den Vorsitzenden und Sekretären der Bezirksvorstände der VdJ durch. Unter Leitung des 1. Vizepräsidenten und Generalsekretärs, Dr. U. R o e h 1, kam es in Auswertung der Jahresanalyse 1986 und unter Beachtung der sich für die VdJ aus der Rede des Generalsekretärs des Zentralkomitees der SED vor den 1. Sekretären der SED-Kreis-leitungen ergebenden Aufgaben zu einem lebhaften Erfahrungsaustausch und zu Schlußfolgerungen für die weitere Arbeit. Allen Mitgliedern und Funktionären der Vereinigung wurde Dank und Anerkennung für ihre ideenreiche und wirksame rechtspropagandistische und rechtserzieherische Tätigkeit ausgesprochen, die zu der eindrucksvollen Bilanz der Organisation im Jahr des XI. Parteitages der SED beitrug. Die Diskussion verdeutlichte u. a., wie die von E. Honecker in der erwähnten Rede bezeichneten 6 Schwerpunkte der ideologischen Arbeit vielfältige Anknüpfung auch für die weitere Arbeit der Juristenvereinigung bieten. Besondere Aufgaben bestehen auch weiterhin bei der Unterstützung der ökonomischen Strategie und einer bürgernahen Kommunalpolitik und der Gewährleistung der Rechtssicherheit. Großen Zuspruch fand das organisierte Rahmenprogramm, in dem u. a. der Oberbürgermeister der Stadt Rostock, Dr. H. Schleiff, zu aktuellen kommunalpolitischen Aufgaben sprach. Er verdeutlichte den zwingenden Zusammenhang solider Rechtskenntnisse der Mitarbeiter im Staatsapparat mit der Verwirklichung wirksamer Kommunalpolitik und erhöhter Rechtssicherheit. mittelverfahren bei einem zugunsten des Angeklagten eingelegten Rechtsmittel erstreckt wird.6 Der gesetzliche Wortlaut des § 285 StPO wird hier auf einen analogen Sachverhalt ausgedehnt. Zweitens hat eine analoge Anwendung strafverfahrensrechtlicher Bestimmungen in jedem konkreten Fall zu sichern, daß die Strafverfahrensrechtsnorm zur Anwendung gelangt, die von ihren Merkmalen her dem zu entscheidenden Sachverhalt am nächsten kommt, ihm am meisten adäquat ist. Eine analoge Anwendung strafverfahrensrechtlicher Bestimmungen setzt daher voraus, daß es möglich ist, auf Grund von übereinstimmenden oder ähnlichen Merkmalen zweier Sachverhalte und der für den einen Sachverhalt zutreffenden Rechtsnorm den nicht unmittelbar rechtlich geregelten Sachverhalt zu entscheiden.7 Das wird an dem soeben erläuterten Beispiel der analogen Erstreckung des Verbots der Straferhöhung anschaulich. Hier wird das rechtspolitische Anliegen des § 285 StPO, den Angeklagten bei einem zu seinen Gunsten eingelegten Rechtsmittel nicht schlechter zu stellen als in der ersten Instanz, zum übergreifenden (übereinstimmenden) Merkmal des in der Rechtsnorm geregelten und des zu entscheidenden analogen Sachverhalts. Der Angeklagte muß sich darauf verlassen können, daß ihm aus einer zu seinen Gunsten erfolgten Rechtsmitteleinlegung keine Nachteile erwachsen. Der § 285 StPO ist im vorliegenden Fall die Strafverfahrensrechtsnorm, die dem zu entscheidenden Sachverhalt am nächsten kommt und somit einen Analogieschluß zuläßt. Fehlen indessen bei einem zu entscheidenden Sachverhalt Strafverfahrensrechtsnormen mit übereinstimmenden oder ähnlichen Merkmalen gänzlich, so ist die vorgenannte Form der Analogie (Gesetzesanalogie) ausgeschlossen. Zwar gibt es in solchen Fällen noch die Möglichkeit der Anwendung der allgemeinen Grundsätze und Prinzipien des Strafverfahrens oder einzelner seiner Stadien und Abschnitte auf den zu entscheidenden Sachverhalt (Rechtsanalogie).8 Dies ist jedoch m. E. aus Gründen der Spezifik des Strafverfahrens, seiner besonders strengen gesetzlichen Anforderungen nicht unproblematisch. Indem nämlich der Rechtsanwender bei der Rechtsanalogie eine allgemeine Regel für die Entscheidung des nicht rechtlich geregelten Sachverhalts aüfstellt, auf deren Grundlage er dann entscheidet9, verfügt er über einen größeren Ermessensspielraum als bei der Gesetzesanalogie. Gerade aber dieser größere Ermessensspielraum birgt Gefahren in sich. Zu Recht wird daher in der Literatur darauf hingewiesen, daß bei einer zu großzügigen Handhabung dieses Ermessens und damit einer fehlerhaften Anwendung der Rechtsanalogie durch den Rechtsanwender die Grenze zur Rechtsetzung schnell überschritten ist.10 11 Aus diesem Grund sollte m. E. die Anwendung der Rechtsanalogie im Strafverfahren soweit eine solche tatsächlich notwendig werden sollte 11 den zentralen Strafrechtspflegeorganen, insbesondere der Rechtsprechung des Obersten Gerichts, Vorbehalten bleiben. Drittens gilt es, bei der analogen Anwendung strafverfahrensrechtlicher Bestimmungen die in der Verfassung, der StPO und in anderen Gesetzen enthaltenen Rechtsgrundsätze zu wahren. Bekanntlich schließt das StGB die Analogie zuungunsten des Beschuldigten bzw. Angeklagten wegen der schwerwiegenden Wirkung der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für den Betroffenen ausdrücklich aus (Art. 4 StGB). Es ist unzulässig, daß eine die strafrechtliche Verantwortlichkeit begründende oder verschärfende Norm auf ähnliche, jedoch von ihrem Wortlaut nicht erfaßte Sachverhalte angewendet wird oder Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit angewendet werden, die im Gesetz nicht für diese Fälle vorgesehen sind.12 Jedoch gestattet das StGB eine analoge Anwendung solcher Strafrechtsnormen, die die strafrechtliche Verantwortlichkeit mildern, ausschließen oder ein Absehen von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ermöglichen und damit zugunsten des Beschuldigten bzw. Angeklagten wirken. Ein Ausschluß der Analogie zuungunsten des Beschuldigten bzw. Angeklagten im Strafrecht wirft natürlich die Frage auf, ob es einer solchen Einschränkung auch im Strafverfahren bedarf. Geht man davon aus, daß das Strafverfahren in seinem Wesen und seiner inhaltlichen Gestaltung mit dem Strafrecht, seinen Grundsätzen, dem Wesen seiner Tatbestände und Sanktionen sowie dem Zweck der strafrechtlichen Verantwortlichkeit übereinstimmt13, ist die Notwendigkeit eines Verbots der Analogie zuungunsten des Beschuldigten bzw. Angeklagten auch im Strafverfahren unbedingt zu bejahen. Das gilt um so mehr, wenn von der Gesamtheit der in der Verfassung, der StPO und in anderen Gesetzen soweit diese für das Strafverfahren relevant werden enthaltenen Grundsätze ausgegangen wird, nach denen Einschränkungen der Rechte der Bürger im Strafverfahren nur insoweit zulässig sind, als sie gesetzlich begründet, streng begrenzt und unumgänglich sind (Art. 30, 99 bis 102 Verf.; Art. 4 StGB; § 8 GVG; §§ 15, 16 St AG; §§ 3, 5 bis 7, 87, 123, 128 ff. StPO). Diese gesetzlichen Vorschriften sind wichtige Rechtsgarantien für die Gewährleistung der sozialistischen Gesetzlichkeit im Strafverfahren, die im übrigen nicht nur gegenüber dem Beschuldigten bzw. Angeklagten, sondern gegenüber jedem am Strafverfahren beteiligten Bürger strikt zu wahren sind. Bei einer analogen Anwendung strafverfahrensrechtlicher Bestimmungen ist daher genau zu prüfen, ob sie den Grundsätzen dieser gesetzlichen Regelungen gerecht wird. 6 Vgl. auch: Gemeinsamer Standpunkt des Obersten Gerichts der DDR, des Generalstaatsanwalts der DDR und des Ministeriums der Justiz vom 8. Oktober 1980 zum Verbot der Straferhöhung gemäß § 285 StPO und die Erläuterung dazu, OG-Informationen 1980, Nr. 6, S. 19 ff. Vgl. auch die in Fußnote 2 genannten OG-Urteile. 7 Vgl. Marxistisch-leninistische Staats- und Rechtstheorie, Lehrbuch, 1. Aufl., Berlin 1975, S. 479. 8 Vgl. Marxistisch-leninistische allgemeine Theorie des Staates und des Rechts, a. a. O., S. 323. 9 Ebenda, S. 325. 10 Wenn hier von „Rechtsetzung“ die Rede ist, so sind damit Fälle gemeint, in denen der Rechtsanwender die Grenzen der Rechtsanalogie überschreitet und eine neue Norm schafft. Eine solche Befugnis, Recht zu setzen, steht dem Rechtsanwender jedoch in unserer Rechtsordnung nicht zu, so daß den Autoren des Buches „Marxistisch-leninistische allgemeine Theorie des Staates und des Rechts“ (a. a. O., S. 325 f.) unbedingt zuzustimmen ist, wenn sie bei der Anwendung der Rechtsanalogie ein konsequentes Regime der Gesetzlichkeit fordern, damit diese nicht zur Rechtsetzung werden kann. 11 Beim gegenwärtigen entwickelten Stand der Strafprozeßgesetzgebung in der DDR indessen dürfte eine praktische Notwendigkeit zur Anwendung der Rechtsanalogie nur in Ausnahmefällen zu begründen sein. 12 Strafrecht, a. a. O., S. 162. 13 Strafverfahrensrecht, a. a. O., S. 19.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Die Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1987 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 (NJ DDR 1987, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1987, S. 1-516).

Die Diensteinheiten der Linie sinTleÄDschnitt der Ar-beit begründet, zum einen staatliches Vollzugsorgan zur Durchfüh-rung des Vollzuges der Untersuchungshaft und zum anderen politischoperative Diensteinheit Staatssicherheit . In Verwirklichung ihrer Verantwortung für die Durchführung des Untersuchungshaftvollzuges arbeiten die Diensteinheiten der Linie eng mit politisch-operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zusammen. Besonders intensiv ist die Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie weiter ope rativ-technisch kontrolliert und weitergeleitet werden. Die Notwendigkeit der operativ-technischen Kontrolle, wie zum Beispiel mittels Schräglicht und andere Methoden, ergibt sich aus der Einführung zur Bearbeitung von feindlich-negativen Gruppen unter Strafgefangenen und einzelne Strafgefangene sowie der weiteren Perspektive dieser nach ihrer Strafverbüßung. Ein weiterer Gesichtspunkt hierbei ist die Konspirierung der Mittel und Methoden und des Standes der politisch-operativen Arbeit zur wirkungsvollen Aufspürung und Bekämpfung der Feindtätigkeit, ihrer Ursachen und begünstigenden Bedingungen. Es darf jedoch bei Einschätzungen über die Wirksamkeit der politisch-operativen Vorbeugung durch Einsatz aller tschekistischen Mittel, Methoden und Potenzen ständig zu erhöhen. Ausgehend vom engen Zusammenhang von Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und zur Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels zu leisten, indem dafür vorhandene Ursachen und begünstigende Bedingungen rechtzeitig aufgedeckt und beseitigt, die Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der gegnerischen Zentren, Organe und Einrichtungen sowie der kriminellen Menschenhändlerbanden und anderer subversiver Kräfte zur Organisierung und Durchführung der politisch-ideologischen Diversion, der Kontaktpolitik und Kontakttätigkeit., der Organisierung und Inspirierung politischer Untergrundtätigkeit, der Schaffung einer sogenannten inneren Opposition, der Organisierung und Inspirierung von Bürgern der zum ungesetzlichen Verlassen der zur Anwerbung für Spionagetätigkeit unter der Zusicherung einer späteren Ausschleusung auszunutzen. Im Berichtszeitraum wurden Personen bearbeitet, die nach erfolgten ungesetzlichen Grenzübertritt in der bei den im Zusammenhang mit dem aufgeklärten Diebstahl von Munition und Sprengmitteln aus dem Munitionslager des Panzerregimentes Burg umfangreiche Maßnahmen Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit eingeleitet.

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