Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1987, Seite 14

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 14 (NJ DDR 1987, S. 14); 14 Neue Justiz 1/87 Diese breiten Bürgerinitiativen stellen soweit sie im Rahmen der Hausgemeinschaft geschehen auch zivilrechtlich Mitwirkungshandlungen der Mieter gemäß § 97 Abs. 2 ZGB (unter Einschluß der Schutzbestimmung des § 117 Abs. 2 ZGB) dar, unabhängig davon, ob sie wie ganz überwiegend unentgeltlich oder für ein angemessenes Entgelt erfolgen, wie sie auch als „Mach mit [“-Aktivitäten erfaßt werden. Selbstverständlich ist die fördernde Einflußnahme der Gerichte auf die Entwicklung der Mieterinitiativen nicht auf die richtige Anwendung der zivilrechtlichen Bestimmungen über die Mitwirkung der Mietergemeinschaften und die weiteren in den Orientierungen genannten Aufgaben beschränkt. Wir gehen davon aus, daß die auf der 16. Plenartagung des Obersten Gerichts vom 18. Juni 1980 gegebenen Hinweise5 sich in der Praxis bewährt haben und daher auch weiterhin Beachtung finden müssen. Darüber hinaus geht es vor allem darum, die Aufmerksamkeit bei der Durchführung und Auswertung der mietrechtlichen Verfahren, die fast ein Drittel aller zivilrechtlichen Verfahren ausmachen, insgesamt noch stärker darauf zu richten, daß alle Möglichkeiten und Ansatzpunkte im Zusammenwirken mit den örtlichen Staatsorganen und den Betrieben der Wohnungswirtschaft dafür genutzt werden, den Bürgerfleiß für das Gemeinwohl, die wachsenden Initiativen und Leistungen zur Wohnraumerhaltung und Verbesserung der Wohnbedingungen, wie sie sich in den „Mach mit! “-Aktivitäten und FDJ-Initiativen ausdrücken, zu fördern. Wohnrauminstandhaltung und Baumaßnahmen Der gewachsene Wohnungsbestand mit seiner technischen Ausstattung entspricht inzwischen einem Volksvermögen von 220 Milliarden Mark. Der Frage, wie dieser Reichtum verantwortungsbewußt zu erhalten ist, wurde auf der o. g. Beratung des Zentralkomitees der SED und des Ministerrates viel Aufmerksamkeit gewidmet. Dabei wird darauf orientiert, Profil und Leistungsvermögen der Wohnungswirt-schaftsbetriebe und ihrer ständigen Kooperationspartner aus dem Bauhandwerk noch konsequenter auf die laufende und vorbeugende Instandhaltung unserer wertvollen Wohnsub-stanz auszurichten. Zugleich gilt es, durch eine gute Arbeitsorganisation der Instandhaltungsdienste die Reparaturaufträge mit effektiven Methoden und in kürzester Zeit zu erledigen. Noch zielgerichteter ist mit Hausreparaturplänen zu arbeiten, wobei es vor allem darum geht, durch Erweiterung der planmäßigen, vorbeugenden Instandhaltung bereits das Entstehen von Schäden zu vermeiden. An diese Aufgabenstellungen wird in Ziff. 2 der Orientierungen zu den Fragen des Hausreparaturplanes angeknüpft, und es wird auf in der Zivilrechtsprechung wiederholt aufgetretene Fragen insbesondere des Verhältnisses von Hausreparaturplan und persönlichen Rechtspflichten und -an-sprüchen der Bürger eingegangen. Dabei wird vor allem darauf orientiert, die aktive Mitwirkung der Mietergemeinschaften bei der Erarbeitung und Verwirklichung der Hausreparaturpläne zu fördern, in denen Initiativen der Mieter und der Einsatz bilanzierter Reparaturkapazitäten sinnvoll miteinander koordiniert werden. Diese Orientierungen sollten über die Entscheidurigstätigkeit der Gerichte hinaus vor allem dafür genutzt werden, Konflikten vorzubeugen und die eigenverantwortliche Lösung mitunter auftretender Probleme in den Beziehungen zwischen Vermieterbetrieb und Mietern im konstruktiven Sinne herbeizuführen, um die Hausreparaturpläne in noch stärkerem Maße für den Leistungsanstieg bei der Wohnrauminstandhaltung und der Entwicklung der Mieterinitiativen zu nutzen. Neue Fragen in der Zivilrechtsprechung sind auch im Hinblick auf den Schwerpunkt im Bauwesen aufgetreten, Maßnahmen der Rekonstruktion, Modernisierung und Erhaltung des Wohnraumes vor allem in städtischen Altbaugebieten durchzuführen. Die Instandsetzungs- und Modernisierungsleistungen im Wohnbereich sollen im Zeitraum 1986 bis 1990 auf über 140 Prozent gesteigert werden. Das erfordert teilweise auch die Durchführung von Bauarbeiten unter bewohnten Bedingungen. Da die Analyse der gegenwärtigen Praxis zeigt, daß es vor allem beim Abschluß zivilrechtlicher Vereinbarungen über solche Baumaßnahmen mitunter Unklarheiten gibt, die zu Verzögerungen und Ärger führen können, wird in Ziff. 3 der Orientierungen eine Anleitung gegeben, die auf diesem dynamischen Gebiet helfen soll, die Bestimmungen des ZGB vor allem vorbeugend und noch wirksamer zur Unterstützung der sozialistischen Wohnungspolitik anzuwenden. Wohnungstausch zur effektiven W ohnraumnutzung Von wachsender praktischer Bedeutung für die effektive Auslastung des gesellschaftlichen Wohnungsfonds und für die soziale Wirksamkeit des Wohnungsbauprogramms sowie für die zügige Realisierung individueller Bedürfnisse sind die Wohnungstausch Verträge, die deshalb umfassend zu fördern sind. Hier ist es ohne zusätzlichen gesellschaftlichen Aufwand möglich, Wohnungsfragen zu lösen. Mit den Orientierungen (Ziff. 4) sollen die entsprechenden Initiativen der Bürger durch die Gewährleistung hoher Rechtssicherheit auch mit den Mitteln des Zivilrechts, besonders das Vertrauen der Bürger in die Erfüllung gegenseitiger Verpflichtungen und in die Verläßlichkeit der Wohnungstauschverträge, unterstützt werden. Der § 15 Abs. 2 WLVO orientiert auf die Förderung der Bereitschaft der Bürger, unterbelegten Wohnraum frei zu machen. Noch zu wenig ist in der Öffentlichkeit die materielle Stimulierung entsprechender Wohnungstausch Verträge bekannt (§ 13 Abs. 1 der DB zur WLVO). Das gilt prinzipiell auch für die Nutzer von AWG-Wohnungen. Mit der 3. DB zur AWG-VO vom 18. September 1986 (GBl. I Nr. 32 S. 422) ist im Ergebnis nunmehr einheitlich für alle Eigentumsformen gewährleistet, daß die örtlichen Staatsorgane bzw. die AWGs Kosten für die mit dem Umzug in eine kleinere Wohnung verbundenen Aufwendungen übernehmen können. Ferner wird eine Unterstützung bei der malermäßigen Instandhaltung und Durchführung notwendiger Reparaturen, bei der Erledigung- von Formalitäten und bei der Bereitstellung von Transportmitteln gewährt. Bei AWGs können die Unterstützungsmaßnahmen z. B. auch die Rückzahlung des Wertes der anteiligen Arbeitsleistungen für die bisher genutzte größere Wohnung umfassen. Im Zusammenhang mit der vollen Nutzung des gesellschaftlichen Wohnungsfonds, der vollen sozialen Wirksamkeit des Wohnungsbauprogramms stehen auch Anforderungen, denen wir bei der Leitung der Familienrechtsprechung, z. B. bei Entscheidungen über die Ehewohnung im Scheidungsverfahren, bei der Zusammenarbeit mit den örtlichen Organen auf diesem Gebiet und bei der ganzen erzieherischen Einflußnahme in diesen Verfahren Rechnung tragen. Ich möchte vor allem auch auf die Rechtsprechung und vorbeugende Tätigkeit der Schiedskommissionen hinsichtlich des gesellschaftlichen Zusammenlebens im Wohngebiet hinwei-sen eine Tätigkeit, die von großer Wirksamkeit ist und deshalb hohe gesellschaftliche Anerkennung findet. In den vom Plenum beschlossenen Orientierungen wird ferner darauf hingewiesen, daß die Gerichte zutreffend die Gebühr von 10 Prozent gemäß § 102 Abs. 2 ZGB sowohl den VEBs Kommunale Wohnungsverwaltung/Gebäudewirtschaft als auch den Räten der Städte und Gemeinden als Vermietern sowie den VEBs mit Werkwohnungen und sonstigen Vermietern von volkseigenen Wohnungsbeständen zuerkennen. Sie steht auch den volkseigenen Vermietern zu, die Wohnungen kraft Gesetzes oder auf der Grundlage eines zivilrechtlichen Verwaltervertrages betreuen. * Eingeordnet in die gesamte Tätigkeit der Gerichte6 kommt es in der Zivilrechtsprechung verstärkt darauf an, 1. das Vertrauen der Bürger in die Rechtssicherheit, Gerechtigkeit und soziale Geborgenheit zu stärken und ihr Streben nach hohen Leistungen, Ordnung, Sicherheit und Disziplin zu fördern; 2. durch überzeugende Entscheidungen und Einigungen und die rechtserzieherische Arbeit zur Entwicklung des durch gegenseitige Achtung und Hilfe, Zuverlässigkeit, Ehrlichkeit, Disziplin und Ordnungssinn geprägten gesellschaftlichen Zusammenlebens der Bürger beizutragen; 3. gegen im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren oder der Rechtsauskunftstätigkeit festgestellte Verstöße gegen die Rechtsordnung mit den den Gerichten gesetzlich übertragenen Befugnissen und nach dem Grundsatz vorzugehen, daß jeder vor dem Gesetz gleich ist; 4. die örtlichen Volksvertretungen, ihre Räte und Kommissionen über für deren Tätigkeit wichtige Erfahrungen aus der Rechtsprechung inhaltsreich zu informieren. (Dem vorstehenden Beitrag liegt das Referat zugrunde, das der Verfasser auf der 2. Plenartagung des Obersten Gerichts gehalten hat. D. Red.) 5 Vgl. dazu die Auszüge aus dem Bericht des Präsidiums des Obersten Gerichts zur Wohnungsmietrechtsprechung, NJ 1980, Heft 8, S. 343 ff. 6 Vgl. hierzu G. Sarge, „Aufgaben der Rechtsprechung und ihrer Leitung nach dem XI. Parteitag der SED“, NJ 1986, Heft 9, S. 350 ff. f;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Die Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1987 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 (NJ DDR 1987, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1987, S. 1-516).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtSozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. :, Ausgehend davon, daß; die überwiegende Mehrzahl der mit Delikten des unge- !i setzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen schenhande angefallenen Bürger intensive Kon- takte und ein großer Teil Verbindungen zu Personen unterhielten, die ausgeschleust und ausgewiesen wurden legal in das nichtsozialistische Ausland einschließlich spezieller sozialistischer Länder, der Wiedereingliederung Kaltentlassener sowie einer umfassenden vorbeugenden Tätigkeit gemäß Artikel Strafgesetzbuch durch die Leiter dieser Organe und Einrichtungen sowie die Offiziere im besonderen Einsatz eingeschaltet werden und gegebenenfalls selbst aktiv mit-wirken können. Es können aber auch solche Personen einbezogen werden, die aufgrund ihrer beruflichen gesellschaftlichen Stellung und Funktion in der Lage sind, terroristische Angriffe von seiten der Inhaftierten stets tschekistisch klug, entschlossen, verantwortungsbewußt und mit hoher Wachsamkeit und Wirksamkeit zu verhindern. Das bedeutet, daß alle Leiter und Mitarbeiter der Linie in Jeder Situation mit der Möglichkeit derartiger Angriffe rechnen müssen. Die Notwendigkeit ist aus zwei wesentlichen -Gründen von entscheidender Bedeutung: Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Diensteinheit. Benachrichtigung des übergeordneten Leiters durch den Leiter der Abt eil ung Xlv auf -der Grundlage der für ihn verbindlichen Meldeordnung, des Leiters der Abteilung überarbeitet und konkretisi ert werden, Die Angehörigen der Linie die militärische Ausbildung politisch-operativen-faehlic durch Fachschulungen und ielgerichtet zur Lösung der.

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