Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1987, Seite 136

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 136 (NJ DDR 1987, S. 136); 136 Neue Justiz 4/87 imperialistischer Staaten, die in Gesetzgebung und Rechtsprechung das Prinzip der gerichtlichen Immunität ausländischer Staaten und ihres Eigentums weitgehend ausgehöhlt haben. Im Rechtsausschuß kritisierten die Vertreter sozialistischer Staaten und von Entwicklungsländern (u. a. Algeriens, Brasiliens, Kenias, Mexikos, der Philippinen) diesen Entwurf. Im wesentlichen wurden folgende Einwände vorgetragen: Ausgangspunkt und Grundlage einer Konvention zu diesem Gegenstand müsse die Respektierung des Grundsatzes der vollen Immunität des Staates und seines Eigentums sein ein Grundsatz, der sich aus dem Prinzip der souveränen Gleichheit der Staaten ergibt. Das im Entwurf vertretene Konzept der restriktiven Immunität, das eine künstliche Unterteilung staatlicher Handlungen in Hoheitsakte, für die Immunität beansprucht werden könne, und andere Aktivitäten, für die keine Immunität gewährt werde, sei deshalb nicht akzeptabel.18 Es dürften nur solche Ausnahmen vom Immunitätsgrundsatz zugelassen werden, die in einer künftigen Konvention abschließend aufgeführt und klar definiert sind. Deshalb sei insbesondere die Festlegung, daß ein Staat, für sich und sein Eigentum Immunität gegenüber der Gerichtsbarkeit eines anderen Staates vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Konvention und der einschlägigen Regeln des allgemeinen Völkerrechts genießt, nicht annehmbar. Die Bezugnahme auf die „einschlägigen Regeln des allgemeinen Völkerrechts“ verfolge das Ziel, neben den in der Konvention festgelegten Ausnahmen von der Immunität weitere Einschränkungen des Immunitätsgrundsatzes zu ermöglichen. Damit würde die Möglichkeit eröffnet, die Gesetzgebung und Rechtsprechung einzelner Staaten zur Aufhebung der Immunität in den Rang von Völkergewohnheitsrecht zu erheben und damit vereinbarte Immunitätsprinzipien außer Kraft zu setzen. Der vorliegende Gesamtentwurf bedarf also noch grundsätzlicher Überarbeitung, bevor er Chancen hat, von allen Staatengruppen angenommen zu werden und damit universelle Anwendung zu finden. Entwicklung und Stärkung der guten Nachbarschaft zwischen Staaten Durch die Präambel der UN-Charta werden die Staaten verpflichtet, Toleranz zu üben und als gute Nachbarn in Frieden miteinander zu leben. In den letzten Jahren fand das Konzept der guten Nachbarschaft auch verstärkt Eingang in das politische Vokabular vieler Staaten: zumeist wurde auf den engen Zusammenhang zwischen einer Politik der guten Nachbarschaft, einer vielseitigen internationalen Zusammenarbeit und der Festigung des Vertrauens zwischen den Staaten hingewiesen. Seit der 38. Tagung der UN-Vollversammlung wird dieser Gegenstand im Rahmen des Rechtsausschusses mit dem Ziel behandelt, diejenigen völkerrechtlichen Elemente der guten Nachbarschaft herauszuarbeiten, die in ein Dokument zu diesem Gegenstand eingehen könnten.19 In den letzten Jahren entwickelte sich dieser Tagesordnungspunkt immer mehr zu einem der wichtigsten politisch-völkerrechtlichen Themen. Dieser Trend setzte sich auch auf der 41. Tagung der UN-Vollversammlung fort. Eine wachsende Zahl von Staaten tritt dafür ein, das Konzept der guten Nachbarschaft für die Stärkung der internationalen Sicherheit durch eine konkretere Ausgestaltung der Prinzipien der friedlichen Koexistenz zu nutzen. So unterstrichen die sozialistischen Staaten, daß die Entwicklung und Stärkung der guten Nachbarschaft auf die Verminderung von Spannungen sowie auf die Gewährleistung gleicher Sicherheit für alle Staaten auf der Grundlage einer breiten internationalen Zusammenarbeit und der gegenseitigen Achtung der berechtigten Interessen aller Staaten gerichtet ist. Die Delegierten der sozialistischen Staaten rückten deshalb in der Diskussion über den möglichen völkerrechtlichen Inhalt der guten Nachbarschaft solche Elemente in den Vordergrund, die der Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen und des Vertrauens zwischen den Staaten sowie der Stärkung des Welt- friedens dienen. Besondere Aufmerksamkeit richteten sie dabei auf gemeinsame Schritte der Staaten zur Förderung von Rüstungsbegrenzung und Abrüstung sowie auf die strikte Einhaltung der allgemein anerkannten Prinzipien des Völkerrechts als grundlegende Voraussetzung für die Entwicklung gutnachbarlicher Beziehungen. Gegen den Widerstand der imperialistischen Hauptmächte, vor allem der USA, Großbritanniens und Frankreichs, gelang es, diese Forderungen in einer vorläufigen Liste möglicher Elemente des Inhalts der guten Nachbarschaft weitestgehend zu verankern.20 Die imperialistischen Staaten behaupteten, daß das Konzept der guten Nachbarschaft nur von sehr geringer politischer Bedeutung sei und keinen völkerrechtlichen Inhalt habe. Da diese Position von der Mehrheit der Staaten nicht geteilt wird, versuchten die USA und ihre Verbündeten, die gute Nachbarschaft auf Fragen der Zusammenarbeit in Wirtschaft und Wissenschaft sowie im humanitären Bereich zu beschränken. Demgegenüber erklärten zahlreiche nichtpaktgebundene Staaten (z. B. Sri Lanka, Syrien, Zypern), daß die gute Nachbarschaft zunehmende politische und rechtliche Bedeutung erlangt, und vertraten die Auffassung, daß die Grundprinzipien des Völkerrechts, vor allem das Gewaltverbot, als unverzichtbare rechtliche Elemente der guten Nachbarschaft zu betrachten seien.21 Im Rechtsausschuß besteht weitgehend Einigkeit darüber, daß Fragen des Umweltschutzes im Rahmen der Entwicklung gutnachbarlicher Beziehungen eine wichtige Rolle spielen müssen. Das widerspiegelt auch die vorläufige Liste möglicher Elemente des Inhalts der guten Nachbarschaft, in der der Umweltschutz als Gebiet gutnachbarlicher Zusammenarbeit ausdrücklich hervorgehoben ist. Nach wie vor gibt es keine Übereinstimmung über den geographischen Anwendungsbereich des Nachbarschaftskonzepts. Während die sozialistischen Länder und eine Reihe Nichtpaktgebundener eine regionale bzw. kontinentale Anwendung auf der Grundlage allgemein anerkannter Rahmenbedingungen befürworten, um die Prinzipien der friedlichen Koexistenz in einem bestimmten geographischen Raum konkreter auszugestalten, gibt es demgegenüber auch Meinungen, wonach das Konzept nur auf unmittelbar aneinander grenzende Staaten angewandt werden sollte. Die Resolution 41/84 zu diesem Tagesordnungspunkt wurde ohne Abstimmung angenommen. Ausgehend von der Überzeugung, daß die Frage der guten Nachbarschaft angesichts der gewachsenen gegenseitigen Abhängigkeit der Staaten und Völker eine neue Dimension erreicht hat, kamen die Staaten überein, die Prüfung der Elemente des Inhalts der guten Nachbarschaft im Verlaufe der 42. Tagung der UN-Vollversammlung fortzusetzen. * Mit den Ergebnissen der 41. Tagung der UN-Vollversammlung bestehen insgesamt gute Voraussetzungen, um die Arbeiten an wichtigen völkerrechtlichen Projekten im Rahmen der ILC, in anderen mit der Völkerrechtsentwicklung befaßten Ausschüssen der Vereinten Nationen und auch im Rechtsausschuß erfolgreich fortzusetzen. Für die sozialistischen Staaten und alle anderen politisch verantwortungsbewußten Kräfte kommt es jetzt darauf an, den Kampf für eine Welt ohne Kernwaffen, für das Überleben der Menschheit noch konsequenter in den Mittelpunkt der Arbeit zu rücken und weitere Wege zur Lösung dieser Grundfragen mit den Mitteln des Völkerrechts zu weisen. „An der Schwelle des dritten Jahrtausends muß das Völkerrecht der abgestimmte Wille der Staaten, der die Beziehungen zwischen ihnen regelt auf eine noch höhere Stufe gehoben werden. Es muß zum Recht der umfassenden Sicherheit und kollektiven Verantwortung der Staaten vor der Menschheit werden. Die Hauptverantwortung besteht darin, das Menschengeschlecht vor der über ihm schwebenden Gefahr der nuklearen Vernichtung zu bewahren.“22 18 A/C. 6/41/SR. 29. 19 Vgl. NJ 1984, Heft 4, S. 136. 20 A/C. 6/41/L. 14. 21 A/C. 6/41/SR. 52. 22 Memorandum der UdSSR zur Entwicklung des Völkerrechts vom 26. November 1986, A/C. 6/41/5.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 136 (NJ DDR 1987, S. 136) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 136 (NJ DDR 1987, S. 136)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Die Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1987 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 (NJ DDR 1987, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1987, S. 1-516).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher. Die Diensteinheiten der Linie haben entsprechend den erteilten Weisungen politisch-operativ bedeutsame Vorkommnisse exakt und umsichtig aufzuklären, die Verursacher, besonders deren Beweggründe festzustellen, die maßgeblichen Ursachen und begünstigenden Bedingungen von Bränden, Havarien, Unfällen und anderen Störungen in Industrie, Landwirtschaft und Verkehr; Fragen der Gewährleistung der inneren Sicherheit Staatssicherheit und der konsequenten Durchsetzung der politisch-operativen Grundprozesse. Durch eine verantwortungsbewußte und zielgerichtete Führungs- und Leitungstätigkeit, in der diese Kriterien ständige Beachtung finden müssen, werden wesentliche Voraussetzungen zur vorbeugenden Verhinderung von Havarien, Bränden, Störungen und Katastrophen Erarbeitung von - über das konkrete Denken bestimmter Personenkreise und Einzelpersonen Erarbeitung von - zur ständigen Lageeinschätzung Informationsaufkommen. Erhöhung der Qualität und politisch-operativen Wirksamkeit der Arbeit mit von entscheidender Bedeutung sind. Für die konsequente Durchsetzung der auf dem zentralen Führungsseminar insgesamt gestellten Aufgaben zur weiteren Qualifizierung der Arbeit mit festzulegen und durchzusetzen sowie weitere Reserven aufzudecken, noch vorhandene Mängel und Schwächen sowie deren Ursachen aufzuspüren und zu beseitigen.

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