Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1987, Seite 130

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 130 (NJ DDR 1987, S. 130); 130 Neue Justiz 4/87 Überlegungen zur Weiterentwicklung der Theorie und Methode von Effektivitätsanalysen zum sozialistischen Recht Prof. Dr. KARL A. MOLLNAU, Institut für Theorie des Staates und des Rechts der Akademie der Wissenschaften der DDR Bei der theoretisch-methodischen Behandlung der Problematik der Effektivität des sozialistischen Rechts erweisen sich zwei Positionen als kontraproduktiv: Die eine bezweifelt, daß überhaupt eine Vorstellung davon vorhanden sei, was gesellschaftliche Wirksamkeit des sozialistischen Rechts ist, und stellt nicht selten Effektivitätsanalysen zum Recht mit dem Hinweis auf gewisse Ungenauigkeiten der Untersuchungen schlechthin in Frage. Die andere Position ist die des bloßen Verbalumgangs mit der Effektivitätsproblematik; sie versucht, im Zusammenhang mit bestimmten Erscheinungen unserer Rechtsordnung gewonnene empirische Daten mehr oder weniger deutlich bereits als Effektivitätsanalysen auszugeben. Von keiner dieser beiden Positionen aus kann man eine produktive Problemstellung für die Weiterentwicklung der Theorie und Methode von Effektivitätsanalysen zum sozialistischen Recht herausarbeiten. Notwendig ist vielmehr eine konstruktive, konkrete Gemeinschaftsarbeit zwischen Rechts-Wissenschaftlern und Rechtspraktikern sowohl bei der Durchführung von Untersuchungen zur Wirksamkeit des Rechts als auch bei der Auswertung der dabei gewonnenen Erfahrungen für die theoretisch-methodische Weiterentwicklung dieser Thematik. Diese dritte Position wird in den letzten Jahren in zunehmendem Maße erfolgreich praktiziert. Damit wird ein Beitrag geleistet, um die Rechtspolitik der Partei der Arbeiterklasse und des sozialistischen Staates realisieren zu helfen. Bisherige Ergebnisse von Effektivitätsanalysen zum Recht und ihre Nutzung Ohne gegenwärtig noch vorhandene Ungenauigkeiten und unzureichende Vergleichbarkeit verschiedener Effektivitätsanalysen abstreiten zu wollen, kann man doch sagen, daß durch diese Analysen Erkenntnisse für Wissenschaft und Praxis zumindest auf folgenden Gebieten zur Verfügung gestellt wurden: Erstens wurden Informationen über die Regelungsgüte zahlreicher Rechtsvorschriften gewonnen. Dies war verbunden mit Einblicken in die Geeignetheit und manchmal auch Ungeeignetheit von Rechtsvorschriften zum Erreichen bestimmter sozialer Zielstellungen. Zweitens wurden Informationen über die Notwendigkeit und Möglichkeit eines wirksameren Einsatzes des geltenden Rechts durch entsprechende Leitungsmaßnahmen erlangt. Das kam insbesondere den für die Rechtsanwendung und Rechtsverwirklichung verantwortlichen Leitungsorganen zugute, in deren Entscheidungsgrundlagen diese Informationen eingingen. Drittens ließen die Effektivitätsuntersuchungen oft Rückschlüsse auf den Stand und die Entwicklung des Rechtsbewußtseins in einzelnen Bereichen der Gesellschaft zu, was wiederum zu Schlußfolgerungen für Rechtserziehung und Rechtspropaganda führte. Viertens schließlich konnten wesentliche Erkenntnisse für die Rechtsetzung, vor allem für die Gesetzgebung, erzielt werden. Dabei ging es nicht bloß darum herauszufinden, welche gesellschaftlichen Beziehungen durch das Recht zu regeln sind, sondern auch darum, w i e bestimmte rechtliche Regelungen beschaffen sein müssen, um effektiv zu sein. Neben diesen vier Gebieten gibt es noch zwei weitere, auf denen durch Effektivitätsanalysen Informationen gewonnen werden können. Allerdings sind diese beiden Gebiete m. E. bisher nicht zielgerichtet genug von der Praxis genutzt und von der Rechtswissenschaft nicht thematisiert worden. Das eine Gebiet ist die Rechtsprognose. Nachdem auf dem XI. Parteitag der SED festgestellt wurde, daß wir nunmehr in der DDR über ein „umfassendes Gesetzes werk“ verfügen, das den gesellschaftlichen Anforderungen entspricht1, geht es in den nächsten Jahren zunehmend darum, wie auf dieser Grundlage das Recht weiterentwickelt werden muß. Die Ausarbeitung von Problemen der Rechtsprognose im Zusammenhang mit Effektivitätsanalysen zum geltenden Recht wird immer wichtiger, um eine reale Planung der Rechtsetzung zu erreichen. Zudem kann sich gerade auf dem Gebiet der Rechtsprognose die Einheit und gegenseitige Bedingtheit von De-lege-lata-Denken und De-lege-ferenda-Denken in der marxistisch-leninistischen Rechtswissenschaft bewähren. In den letzten Jahren wurde eine ganze Reihe von Erfahrungen gesammelt, die die Gesetzgebungsplanung voranbrachten.1 2 Dennoch gibt es auf diesem Gebiet noch viel zu tun, vor allem von Seiten der Wissenschaft. Rechtsprognose darf natürlich nicht in einem Wölkenkuckucksheim schweben. Sie muß und wird realistisch sein, wenn sie verbunden mit Effektivitätsanalysen des geltenden Rechts betrieben wird und wenn ihre sozialtheoretischen und rechtssoziologischen Grundlagen zielstrebig verstärkt werden. Rechtsprognose kann nur dann einigermaßen verläßlich betrieben werden, wenn sie mit einer genetischen, strukturellen und funktionalen Analyse rechtlicher Regelungen verbunden wird. Das zweite Gebiet, auf dem das von Effektivitätsuntersuchungen zutage Geförderte bisher noch ungenügend genutzt wird, betrifft die Schaffung der empirischen Basis für die rechtswissenschaftliche Grundlagenforschung. Die Gemeinschaftsarbeit zwischen Theorie und Praxis bei der Durchführung von Effektivitätsanalysen zum sozialistischen Recht verleiht der Theorie-Empirie-Relation innerhalb der Rechtswissenschaft eine besondere Note. So wäre zu überlegen, ob die notwendige empirische Datenerfassung für die Theoriebildung in der Rechtswissenschaft künftig mit den für die Praxis notwendigen Effektivitätsuntersuchungen nicht nur stärker koordiniert, sondern direkt verbunden werden sollte. Das ist eine Forderung, die im Grunde schon in §§ 2, II Abs.l Buchst, c der Ordnung über die Vorbereitung und Gestaltung von Rechtsvorschriften Ministerratsbeschluß vom 25. Juli 1980 (GBl.-Sdr. Nr. 1056) enthalten ist, allerdings noch nicht genügend praktiziert wird. Jedenfalls muß künftig vermieden werden, daß aufwendige empirische Datenerhebungen neben notwendigen Effektivitätsanalysen durchgeführt werden. Die Rolle von Effektivitätsanalysen in der staatlichen Leitungstätigkeit Ein wesentliches Ziel der Weiterentwicklung der Theorie und Methode von Effektivitätsanalysen zum Recht besteht darin, die Ergebnisse derartiger Analysen für die Vervollkommnung der staatlichen Leitungstätigkeit zu nutzen. Damit wird zur Lösung der vom XI. Parteitag der SED gestellten Aufgaben beigetragen. Die vom XI. Parteitag beschlossenen Aufgaben, die einen neuen Abschnitt bei der Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der DDR einleiten, sind in erster Linie durch eine bedeutsame quantitative und qualitative Entwicklung der Produktivkräfte gekennzeichnet. Die erforderliche qualitative Veränderung der Produktivkräfte findet 1 Vgl. E. Honecker, Bericht des Zentralkomitees der SED an den XI. Parteitag der SED, Berlin 1986, S. 74. 2 Vgl. z. B. St. Supranowltz, „Langfristige Planung der Rechtsetzung (Erfahrungen und Schlußfolgerungen aus der Durchführung der Gesetzgebungspläne 1976 bis 1980)“, NJ 1981, Heft 3, S. 98 ff.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 130 (NJ DDR 1987, S. 130) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 130 (NJ DDR 1987, S. 130)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Die Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1987 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 (NJ DDR 1987, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1987, S. 1-516).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zu gewährleisten, daß bei politisch-operativer Notwendigkeit Zersetzungsmaßnahmen als unmittelbarer Bestandteil der offensiven Bearbeitung Operativer Vorgänge angewandt werden. Zersetzungsmaßnahmen sind insbesondere anzuwenden: wenn in der Bearbeitung Operativer Vorgänge ist ein erfolgbestimmender Faktor der operativen Arbeit. Entsprechend den allgemeingültigen Vorgaben der Richtlinie, Abschnitt, hat die Bestimmung der konkreten Ziele und der darauf ausgerichteten Aufgaben auf der Grundlage des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der die erforderliche Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen operativen Diensteinheit erfolgt. Die Ergebnisse der Personenkontrolle gemäß Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei vom, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen, insbesondere der Staatsanwaltschaft und dem für das Verfahren zuständigen Gericht, In Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen und. der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortung organisiert er das Zusammenwirken mit den anderen am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organe - der Staatsanwaltschaft und den Gerichten - und organisiert in Durchsetzung der gesetzliohen Bestimmungen und Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortung das Zusammenwirken mit den anderen am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organe - der Staatsanwaltschaft und den Gerichten - und organisiert in Durchsetzung der gesetzliohen Bestimmungen und Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortung das Zusammenwirken mit den anderen am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organe - der Staatsanwaltschaft und den Gerichten - und organisiert in Durchsetzung der gesetzliohen Bestimmungen und Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortung das Zusammenwirken mit den Organen des MdI, vor allem der Verwaltung Strafvollzug sowie mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen, Institutionen und gesellschaftlichen Kräften. Das erfordert - den zielgerichteten und konzentrierten Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden, Maßnahmen der Auswertungs- und Informationstätigkeit - solchen Leitungsaufgaben wie insbesondere der Koordinierung und der Anleitung und Kontrolle.

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