Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1987, Seite 13

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 13 (NJ DDR 1987, S. 13); Neue Justiz 1/87 13 Wohnungsbauprogramm und Aufgaben der Gerichte N Dr. WERNER STRASBERG, 1. Vizepräsident des Obersten Gerichts Die 2. Plenartagung des Obersten Gerichts am 26. Novembei 1986 diente dem Ziel, die Rechtsprechung der staatlichen und gesellschaftlichen Gerichte noch enger und noch wirksamer mit dem Wohnungsbauprogramm als Kernstück der Sozialpolitik der Partei der Arbeiterklasse und des sozialistischen Staates zu verbinden. Auf der 3. Tagung des Zentralkomitees der SED hob Erich Honecker hervor, daß die Beschlüsse des XI. Parteitages eine große Masseninitiative im sozialistischen Wettbewerb ausgelöst haben, die von der Erkenntnis der Bürger unseres Landes getragen ist, daß hohe ökonomische Leistungen ein sicheres Fundament sind für die auf das Wohl des Volkes, die allseitige Stärkung des Sozialismus und die Sicherung des Friedens gerichtete Politik der SED.i Indem die Gerichte mit ihren spezifischen Mitteln, insbesondere mit der Mietrechtsprechung, die Durchführung des Wohnungsbauprogramms in der Einheit von Neubau, Rekonstruktion, Modernisierung und Erhaltung unterstützen, erfüllen sie den Auftrag der Verfassung, mit der Rechtsprechung der Entwicklung unserer sozialistischen Gesellschaftsordnung jederzeit und mit, hoher Wirksamkeit zu dienen. Lösung der Wohnungsfrage und Mietrecht Das von der Volkskammer am 27. November 1986 beschlossene Gesetz über den Fünfjahrplan für die Entwicklung der Volkswirtschaft 1986 bis 1990 legt fest, daß in diesem Zeitraum insgesamt 1 064 000 Wohnungen, vor allem für Arbeiter- und kinderreiche Familien sowie junge Ehepaare, neu zu bauen und zu modernisieren sind. Mit der Lösung der Wohnungsfrage als soziales Problem wird ein altes Ziel der revolutionären Arbeiterbewegung verwirklicht. Während die Unfähigkeit des kapitalitischen Systems, gesellschaftliche und soziale Probleme zu lösen, immer mehr Bürger in Not, Arbeitslosigkeit und Obdachlosigkeit führt, wurden in unserem Land mit dem Wohnungsbauprogramm in historisch kurzer Zeit seit dem VIII. Parteitag der SED die Wohnverhältnisse für mehr als 7,5 Millionen Bürger durch Neubau, Umbau und Modernisierung von über 2,5 Millionen Wohnungen verbessert. In zwei Drittel aller Neubauwohnungen zogen Arbeiterfamilien ein. Das ist eine geschichtlich hervorragende politische, soziale und ökonomische Leistung der Arbeiter-und-Bauern-Macht! In den kapitalistischen Ländern fördert auch das Mietrecht' als besonders deutlicher Ausdruck wie Friedrich Engels schrieb der zentralen „Rechtsidee“ der kapitalistischen Ordnung, nämlich „ihres eigenen Rechts auf Ausbeutung der Arbeiter“, den schrankenlosen Wucher.1 2 Unter dieser kapitalistischen Geschäftemacherei mit Wohnungen haben Familien mit geringem Einkommen, alleinstehende Frauen, Rentner und kinderreiche Familien am schwersten zu leiden. Nach einem Bericht des BRD-Mieterbundes gibt es dort inzwischen Hunderttausende Familien, die mehr als 40 Prozent ihres monatlichen Einkommens für die Miete ausgeben. Bei Arbeitslosigkeit des Familienvaters wird die Sache gänzlich hoffnungslos. Die Lösung der Wohnungsfrage im Kapitalismus unmöglich ist seit jeher ein Grundanliegen der progressiven Kräfte in der ganzen Welt. Vor diesem Hintergrund treten die historischen Dimensionen unseres Wohnungsbauprogramms noch deutlicher hervor. Hinzu kommt, daß unsere Mietpreise stabil und niedrig sind. Weniger als 3 Prozent vom Haushaltsnettoeinkommen der Arbeiter- und Angestelltenhaushalte werden für Mieten verausgabt. Natürlich stellen die 6,9 Millionen vorhandenen und die hinzukommenden Wohnungen ein bedeutendes Volksvermögen dar. Dabei erweist sich die Pflege der Wohnsubstanz als von großer politischer, sozialer und ökonomischer Bedeutung für die llösung der Wohnungsfrage, wie auf der Beratung des Zentralkomitees der SED und des Ministerrates mit den Vorsitzenden der Räte der Kreise und Oberbürgermeistern am 23. und 24. Oktober 1986 hervorgehoben wurde.3 Das ist ein wesentlicher Ausgangspunkt auch für die Bestimmung der organisierenden und erzieherischen Anforderungen, die durch das sozialistische Recht in seiner gesamten Breite, durch seine verantwortungsbewußte Durchsetzung im täglichen Leben zu erfüllen sind. Leistungsbereitschaft, Initiative und Verbundenheit der Bürger zur sozialistischen Heimat sind eng mit ihren wachsenden qualitativen Ansprüchen an alle Lebensbereiche, besonders auch an die Wohnverhältnisse, verbunden. Wesentliche Seiten dieser Beziehungen werden gerade durch das Mietrecht ausgestaltet, wie die Pflege und Instandhaltung der Wohnungen, Gemeinschaftseinrichtungen und Außenanlagen, der Schutz des sozialistischen Eigentums und die Entwicklung sozialistischer Beziehungen zwischen den Bürgern im Wohngebiet, die Sicherung der Rechte und Pflichten von Mieter und Vermieter und die demokratische Mitwirkung der Mieter bei der Gestaltung der Wohnverhältnisse. Untersuchungen des Obersten Gerichts und der Bezirksgerichte in Vorbereitung der 2. Plenartagung haben gezeigt, daß sich die mietrechtlichen Regelungen des ZGB als gesellschaftlich mobilisierend erweisen. An ihrer eigenverantwortlichen Verwirklichung in der täglichen Praxis von Millionen Bürgern unseres Landes haben die Gerichte durch richtige und überzeugende Entscheidungen, eine ideenreiche Rechtspropaganda und die Zusammenarbeit mit den örtlichen Staatsorganen in Durchführung des Gesetzes über die örtlichen Volksvertretungen vom 4. Juli 1985 und der VO über die Lenkung des Wohnraumes vom 16. Oktober 1985 erkennbaren Anteil. Die Gerichte haben diese Arbeit noch stärker als Beitrag zur Verwirklichung der in unserer Verfassung verankerten grundlegenden Menschenrechte zu leisten, wie des Rechts auf Wohnraum, die durch die umfassenden sozialpolitischen Maßnahmen garantiert werden. Durch eine darauf ausgerichtete Arbeit werden die Gerichte noch besser die engagierte Mitwirkung der Bürger an der Bewältigung der Aufgaben im Wohngebiet fördern. Hier bestehen auch enge Beziehungen zwischen der vollen Nutzung der mietrechtlichen Regelungen und der strikten Verwirklichung der Stadtordnungen. Die 2. Plenartagung des Obersten Gerichts und die vom Plenum beschlossenen Orientierungen für die Mietrechtsprechung der Gerichte4 sind in diesen grundlegenden politischen Zusammenhängen zu sehen, weil die qualitativen und quantitativen Dimensionen des Wohnungsbauprogramms und der damit verbundenen Masseninitiativen auch qualitativ neue Anforderungen an die Verwirklichung des sozialistischen Zivilrechts und die darauf gerichtete Rechtsprechung stellen, an den Schutz des sozialistischen Eigentums, an die strikte Durchsetzung der Bürgerrechte in der Einheit mit verantwortungsbewußter Pflichterfüllung, an eine hohe Ordnung, Disziplin und umfassende Sicherheit, insbesondere in den modernen Wohnkomplexen, und beim sorgsamen Umgang mit den gewaltigen materiellen und finanziellen Werten, an die Gesetzlichkeit, Gerechtigkeit und Überzeugungskraft der gerichtlichen Entscheidungen. Unterstützung der „Mach mit!“ -Bürgerinitiative durch die Gerichte An den Anfang der Orientierungen wurden in der Praxis aufgeworfene Fragen nach der unterstützenden Rolle des Zivilrechts für einen weiteren Aufschwung der Bürgerinitiative „Schöner unsere Städte und Gemeinden Mach mit!“ gestellt. Die Zahl derer, die mithelfen, Städte und Gemeinden wohnlicher und anziehender zu machen, geht seit Jahren in die Millionen. Darin zeigt sich die wachsende Anziehungskraft der Ausschüsse der Nationalen Front. In unserer guten Bilanz schlägt zu Buche, daß die Beschlüsse des XI. Parteitages der SED den Ausschüssen und Hausgemeinschaften Anlaß waren, zusätzliche Verpflichtungen zur Instandhaltung der Wohnhäuser und zur Pflege der Umwelt, zur Renovierung von Wohnungen älterer Mitbürger und von Räumen gesellschaftlicher Einrichtungen sowie zur Erschließung örtlicher Reserven zu übernehmen. 1 Vgl. E. Honecker, „Mit Initiative, Schöpfertum und Tatkraft verwirklichen wir die Beschlüsse unseres XI. Parteitages“, ND vom 22./23. November 1986, S. 3. 2 F. Engels, „Zur Wohnungsfrage“, in: Marx/Engels, Werke, Berlin 1969, Bd. 18, S. 219. 3 Vgl. W. Stoph, „Sozialistische Kommunalpolitik zum Wohle der Bürger“, NJ 1986, Heft 12, S. 478 ff. 4 Vgl. S. 39 f. dieses Heftes.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Die Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1987 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 (NJ DDR 1987, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1987, S. 1-516).

Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane wurde zum beiderseitigen Nutzen weiter vertieft. Schwerpunkt war wiederum die Übergabe Übernahme festgenommener Personen sowie die gegenseitige Unterstützung bei Beweisführungsmaßnahmen in Ermittlungsver- fahren auf der Grundlage von Rücksprachen mit den Mitarbeitern der operativen Diensteinheit beziehungsweise an Hand des Vergleichs mit den mitgeführten Personaldokumenten. Bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt sind inhaftierte Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände von wesentlicher Bedeutung für die Lösung der operativen Aufgaben und Maßnahmen des Aufnahmeprozesses sind und auch bei konsequenter Anwendung und Durchsetzung durch die Mitarbeiter der Linie ein wich- tiger Beitrag zur vorbeugenden Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug geleistet. Dieser Tätigkeit kommt wachsende Bedeutung zu, weil zum Beispiel in den letzten Bahren ein Ansteigen der Suizidgefahr bei Verhafteten im Untersuchungshaft-vollzug Staatssicherheit zu erkennen ist. Allein die Tatsache, daß im Zeitraum von bis in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . Zur Durchsetzung der Gemeinsamen Anweisung psGeh.ffä lstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik, defür Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zur. In Übereinstimraung mit dem Minister für Staatssicherheit und dem GeneralStaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik, in Abweichung von der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen unter Beachtung der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der DDR. . ,.,. Es besteht ein gutes Ztisammenwirken mit der Bezirksstaatsanwaltschaft, Die ist ein grundlegendes Dokument für die Lösung der Aufgaben Staatssicherheit zur geheimen Zusammenarbeit verpflichtet werden und für ihren Einsatz und der ihnen gestellten konkreten Aufgabe bestimmten Anforderungen genügen müssen.

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