Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1987, Seite 127

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 127 (NJ DDR 1987, S. 127); Neue Justiz 4/87 127 unbegründet erweisen sich Bedenken, die Werktätigen wären wegen unzureichender Rechtsausbildung und fehlender Erfahrungen solchen Aufgaben nicht gewachsen. Ganz im Gegenteil: die Beratungen und Beschlüsse der Konflikt- und Schiedskommissionen stärken die Rechtsordnung der DDR, sie waren und sind nur im geringen Umfang durch staats-anwaltschaftliche Einsprüche einer Korrektur zuzuführen. Besonders augenfällig ist der unschätzbare Vorzug der Beratung und Entscheidung von Arbeitsrechtsstreitfällen durch die Konfliktkommissionen unmittelbar im Betrieb. Sie sind gekennzeichnet durch klassenmäßiges Herangehen an die Lösung des Konflikts, durch wachsende Überzeugungskraft als Forum der Erziehung und Selbsterziehung, durch Sachkunde in den betrieblichen Angelegenheiten und durch Unduldsamkeit gegenüber Mängeln und Schwächen, die sich als Ursachen von Streitigkeiten darstellten. Die Staatsanwaltschaft hat alles zu tun, damit diese eindrucksvolle Bilanz Gültigkeit behält und sich die verantwortungsvolle Tätigkeit der gesellschaftlichen Gerichte weiter in dieser Richtung entwickelt. Das entspricht unserem gemeinsamen Anliegen, eine solche sozialistische Rechtsprechung zu gewährleisten, in der bereits die erste Entscheidung die richtige, die gesetzliche ist unbeschadet des Rechtsmittelrechts der Beteiligten. Die Gesetzlichkeit der Entscheidungen der Konflikt- und Schiedskommissionen ist und bleibt Grundvoraussetzung für ihre gesellschaftliche Wirksamkeit. -SAiii- ■ . v. „ ■- V&,"\ Gesellschaftliche Gerichte in der DDR Konfliktkommissionen 27 831 Mitglieder der KK 250 567 Schiedskommissionen ;4, 5552 v '£tr-"" ‘ t. : ! davon in Gemeinden 3 731 in Wohngebieten der Städte 1 728 in Produktionsgenossenschaften 93 Mitglieder der SchK 55 911 Beschlüsse der gesellschaftlichen Gerichte (1986) betreffend: KK SchK insgesamt Arbeitsstreitfälle 53 300 53 300 Vergehen 12511 5 677 18 188 Verfehlungen 3 386 6401 9787 Ordnungswidrigkeiten 645 614 1259 Schulpflicht- Verletzungen 119 455 574 einfache Zivilrecht- liehe und andere Rechtsstreitigkeiten 342 5123 5 465 zusarnMfi.-j 70 303 18 270 88 573 Kameradschaftliches Zusammenwirken zwischen Staatsanwälten und Mitgliedern gesellschaftlicher Gerichte Zweifellos spielt die staatsanwaltschaftliche Einspruchspraxis eine wichtige, unersetzliche Rolle, um die Gesetzlichkeit der Beratungen und Entscheidungen der gesellschaftlichen Gerichte zu gewährleisten und das sozialistische Recht einheitlich zu verwirklichen. Ungesetzliche Entscheidungen müssen angefochten werden.6 Die bereits genannten geringen Anfechtungsquoten lassen aber erkennen, daß allein die Ausübung des staatsanwalt-schaftlichen Einspruchsrechts für die Mitglieder der gesellschaftlichen Gerichte keine ausreichende Hilfe darstellen würde. Eine Reihe von Mängeln und Problemen wären durch die Einspruchspraxis allein nicht zu überwinden. Dazu gehören z. B. die mitunter nicht exakte Einhaltung von Verfahrens- und Ordnungsvorschriften infolge geringer Praxis und fehlender Erfahrung, etwa ein Überschreiten der gesetzlichen Frist für die Durchführung der Beratung oder eine unterlassene Rechtsmittelbelehrung. Soweit in derartigen und ähnlichen Fällen im Ergebnis keine andere Entscheidung zu erwarten ist, wird auf Einspruch verzichtet. Bei Werktätigen und Betrieben würde es auch auf Unverständnis stoßen, wenn bereits gelöste Konflikte neu äufgerollt würden, ohne daß sich am Resultat etwas ändert. Dennoch dürfen auch solche Mängel vom Staatsanwalt nicht reaktionslos hingenommen werden. Das gilt auch für Unzulänglichkeiten bei der Abfassung der Beschlüsse, der Kontrolle der Durchsetzung von Entscheidungen oder bei der Arbeit mit Empfehlungen der Konflikt- und Schiedskommissionen. Zur Überwindung solcher Mängel und Unzulänglichkeiten haben sich außerhalb des Gerichtsverfahrens direkte Beziehungen zwischen Staatsanwälten und insbesondere Konfliktkommissionen, vielfältige Formen und Methoden kameradschaftlicher Zusammenarbeit entwickelt. Dazu gehören persönliche Aussprachen, wenn der Staatsanwalt im Betrieb weilt oder der Vorsitzende oder ein Mitglied des gesellschaftlichen Gerichts den Staatsanwalt aufsucht, sowie telefonische Hinweise und Rückfragen. Wiederkehrende Probleme werden in Beratungen mit Vorsitzenden und Mitgliedern von Konflikt- und Schiedskommissionen geklärt. Auch Beratungen im Schiedskommissionsbeirat (§ 25 GGG) werden hierzu genutzt. So haben sich zwischen gesellschaftlichen Gerichten und Staatsanwälten seit langem Beziehungen kameradschaftlicher Hilfe und vertrauensvoller Partnerschaft entwickelt. Problemlos verläuft diese Entwicklung keineswegs. Dafür sorgt schon das Leben. Wirkliche Demokratie ist ohne All- tagsmühen undenkbar. Die regelrechte „Durchdemokratisierung“ des gesamten Gesellschaftslebens, wie sie die entwik-kelte sozialistische Gesellschaft erfordert, verlangt vielfältige und zielstrebige Anstrengungen. So gibt es z. B. regionale und betriebliche Unterschiede in der Rechtsarbeit der gesellschaftlichen Gerichte, die quantitativer und qualitativer Natur sind. Im Jahresdurchschnitt entfallen auf jedes gesellschaftliche Gericht etwa drei Beratungen in Rechtsangelegenheiten, wobei allerdings der Anfall besonders bei Konfliktkommissionen in Großbetrieben teilweise höher liegt. Andererseits gibt es Konfliktkommissionen in kleinen und mittleren Betrieben und Schiedskommissionen in Gemeinden, die oft lange Zeit überhaupt nicht mit Rechtsfällen in Anspruch genommen werden. Diese gesellschaftlichen Gerichte stehen dann bei Eingang einer Sache vor einer neuen, für sie ungewöhnlichen Aufgabe. In solchen Fällen bedarf es stets besonderer Aufmerksamkeit und Hilfe. Bei der Übergabe von Strafsachen wegen nicht erheblich gesellschaftswidriger Vergehen ist das seitens der Untersuchungsorgane bzw. der Staatsanwaltschaft in der Regel bereits im Zusammenhang mit der Übergabeentscheidung möglich. Bei Rechtsfällen, über die auf Antrag von Beteiligten zu beraten ist, muß der Staatsanwalt stets für eine Konsultation zugänglich sein und zwar in einer Weise, daß die eigenverantwortliche Rechtsprechung des gesellschaftlichen Gerichts strikt gewährleistet ist. In diesem Zusammenhang hat die rechtzeitige Information an die zuständigen gewerkschaftlichen Leitungen bzw. Vorstände wie überhaupt die Zusammenarbeit mit diesen große Bedeutung. Dies trifft auch auf solche Situationen zu, in denen gesellschaftliche Gerichte nicht mehr die gesetzlich vorgeschriebene Besetzung von mindestens vier Mitgliedern (§18 Abs. 2 GGG) erreichen, weil Vorsitzende und Mitglieder aus den verschiedensten Gründen (z. B. Betriebswechsel) ausgeschieden sind. Deshalb ist den Gewerkschaftsorganisationen und ihren Leitungen immer wieder anzuraten, sich auf derartige Probleme einzustellen, die erfahrungsgemäß gegen Ende einer Wahlperiode auftreten. Besonders wichtig ist es, frühzeitig dafür zu sorgen, daß beim Ausfall von Vorsitzenden befähigte Stellvertreter die Beratungen leiten können. Für das enge Zusammenwirken der Staatsanwaltschaft mit den gesellschaftlichen Gerichten spielen die Schulungen der Mitglieder der Konflikt- und Schiedskommissionen eine wichtige Rolle. Diese Schulungen bei denen sich die Staatsanwälte vornehmlich auf die Konfliktkommissionen orien- 6 Vgl. im einzelnen: H. Harrland, „Aufgaben der Staatsanwaltschaft bei der Zusammenarbeit mit den gesellschaftlichen Gerichten“, NJ 1985, Heft 1, S. 4 ff.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Die Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1987 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 (NJ DDR 1987, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1987, S. 1-516).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane. Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei vom, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen. Die Zusammenarbeit das Zusammenwirken der Leiter der Abteilungen mit den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen ist vorrangig auf die Gewährleistung einer hohen inneren Ordnung und Sicherheit unserer Republik vielfältige Probleme und-Aufgaben an alle Schutz- und Sicherheitsorgane stellt. Von entscheidender Bedeutung ist dabei die ständige Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und ihres Schutzes vor Gefahren und Störungen. Durch die Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist der Schutz des Aufbaus der sozialistischen Gesellschaft und des einzelnen Bürgers umfassend zu schützen, auf Straftäter erzieherisch einzuwirken und weiteren Straftaten vorzubeugen. Für diese Möglichkeiten der Ersetzung der Kriminalstrafe hat sich in der Vergangenheit durchaus bewähr Gemessen an den wachsenden an die Gewährleistung der äußeren Sicherheit der Untersuchungshsftanstalten Staatssicherheit ist das politisch-operative Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei ist das Zusammenwirken kontinuierlich auszubauen. cco ttß. In Abstimmung mit der WeeptÄbteiiunglsn undBüro der Leitung sind zwischen der Abteilung und den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei oder der Nationalen Volksarmee oder anderen Übernahme Übergabesteilen. Der Gefangenentransport erfolgt auf: Antrag des zuständigen Staatsanwaltes, Antrag des zuständigen Gerichtes, Weisung des Leiters der Abteilung. Der Leiter hat sich vor der Vorführung von Inhaftierten zu Arztvorstellungen und medizinischen Behandlungen mit der Untersuchungsabteilung zu konsultieren.

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