Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1987, Seite 126

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 126 (NJ DDR 1987, S. 126); 126 Neue Justiz 4/87 Gesetzlichkeit der Arbeit der gesellschaftlichen Gerichte Dr. HARRI HARRLAND, Stellvertreter des Generalstaatsanwalts der DDR Die Entwicklung der gesellschaftlichen Gerichte ist fester Bestandteil der Gesellschaftspolitik der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands.* 1 1 Ihre praktische sozialpolitische und speziell rechtspolitische Rolle in unserem Lande ist offenkundig. Rund ein Viertel aller festgestellten Strafrechtsverletzer hat sich derzeitig vor Konflikt- oder Schiedskommissionen zu verantworten. Damit liegt auf der Hand, welch hoher Stellenwert einer wachsenden erzieherischen und vorbeugenden Wirksamkeit der Beratungen und Entscheidungen der gesellschaftlichen Gerichte in Strafsachen beizumessen ist. Bei arbeitsrechtlichen Konflikten sind die Konfliktkommissionen in aller Regel „erste und letzte Instanz“. Neun von zehn ihrer Entscheidungen auf diesem Gebiet genau 92 Prozent werden von den Beteiligten akzeptiert, bleiben unangefochten. In Betrieben, staatlichen Organen und Einrichtungen sowie in gesellschaftlichen Organisationen spielen die Konfliktkommissionen eine maßgebende Rolle bei der Herausbildung und Festigung des Rechtsbewußtseins der Werktätigen im Arbeitsleben. Die demokratische Organisation unserer Gesellschaft hat sich voll bewährt In der Tätigkeit der mehr als 33 000 gesellschaftlichen Gerichte in unserer Republik verwirklicht sich eine der vielfältigen Formen schöpferischen demokratischen Mitgestaltens, das als ein entscheidendes Grundrecht der Bürger der DDR verfassungsmäßig (Art. 21) verbrieft ist. Die ca. 300 000 Mitglieder der Konflikt- und Schiedskommissionen verstehen ihre Arbeit als Teilnahme an der Ausübung der politischen Macht im Interesse des ganzen Volkes. Indem sie unmittelbar an der Durchsetzung des sozialistischen Rechts mitwirken, tragen sie zu hoher Rechtssicherheit und damit zu sozialer Sicherheit bei Das entspricht vollauf dem sozialistischen Demokratieverständnis, das der Generalsekretär des Zentralkomitees der SED und Vorsitzende des Staatsrates der DDR, Genosse Erich Honecker, in seinem Referat auf der Beratung des Sekretariats des Zentralkomitees der SED mit den 1. Sekretären der Kreisleitungen am 6. Februar 1987 folgendermaßen charakterisierte: „Nach dem bewährten Grundsatz .Arbeite mit, plane mit, regiere mit!1 gilt es, immer mehr Bürger mit konkreter Verantwortung in die Leitung von Staat und Gesellschaft einzubeziehen. Wie entscheidend die konsequente Verwirklichung des Leninschen Prinzips des demokratischen Zentralismus für das erfolgreiche Zusammenwirken und die Tätigkeit aller Organe der sozialistischen Staatsmacht ist, zeigt das Leben ständig neu. Wir lassen uns von der in unserem Parteiprogramm beschlossenen Orientierung leiten, unseren Staat der Arbeiter und Bauern auf deutschem Boden unablässig zu stärken. “2 Die gesellschaftlichen Gerichte genießen in den Betrieben und Wohngebieten Achtung und Vertrauen. Sie erweitern und vertiefen ihr vorbeugendes Wirken und helfen immer erfolgreicher, Ursachen und Bedingungen von Rechtsverletzungen zu ergründen und zu beseitigen. Viele Mitglieder der gesellschaftlichen Gerichte haben sich gestützt auf das Vertrauen ihrer Wähler immer mehr zu Rechtsberatern in ihren Arbeitskollektiven und Wohnbereichen entwickelt. Besonders für die langjährig wirkenden Mitglieder ist ihr Einsatz für die strikte Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit, für Ordnung, Disziplin und Sicherheit im wahrsten Sinne des Wortes Berufung geworden. Die gesamte Tätigkeit der gesellschaftlichen Gerichte wird immer mehr von der Erkenntnis getragen, daß zwischen der Entwicklung des Rechtsbewußtseins der Werktätigen und der Entfaltung ihrer Initiativen zur Verwirklichung der ökonomischen Strategie der SED und damit zur Sicherung des Friedens ein untrennbarer Zusammenhang besteht. Das be- ruht auf dem entscheidenden Kraftquell unseres Voranschrei-tens, der wichtigsten politischen Triebkraft für die weitere erfolgreiche Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der DDR: auf der Übereinstimmung der Grundinteressen von Individuum und Gesellschaft, die besonders seit dem VIII. Parteitag der SED immer mehr Bürgern bewußt geworden ist. Ausdruck dafür sind die großen Leistungen im sozialistischen Wettbewerb, ist das vertrauensvolle Miteinander aller Klassen, Schichten und sozialen Gruppen, aller in der Nationalen Front vereinten politischen Kräfte.3 Wenn Erich Honecker auf der Beratung mit den 1. Kreissekretären der SED feststellen konnte: „Die demokratische Organisation unserer Gesellschaft hat sich ein weiteres Mal bewährt“4, so gilt dies auch und besonders für den engagierten Einsatz der gesellschaftlichen Gerichte zur Verwirklichung des sozialistischen Rechts. Das ist eine der Voraussetzungen für die neue Phase unserer Entwicklung der Einheit von Wirtschafts- und Sozialpolitik, in die wir mit den Beschlüssen des XI. Parteitages der SED eingetreten sind. Einheit von Gesetzlichkeit und gesellschaftlicher Wirksamkeit der gesellschaftlichen Gerichte Für die Staatsanwaltschaft ist es Klassenauftrag und gesetzliche Pflicht, die gesellschaftlichen Gerichte bei der Lösung ihrer Aufgaben zu unterstützen (§ 24 St AG; § 26 GGG). Den wachsenden Ansprüchen an das Niveau dieser Seite der staatsanwaltschaftlichen Tätigkeit trägt eine spezielle Anweisung des Generalstaatsanwalts der DDR Rechnung. Sie regelt alle Aufgaben der Staatsanwaltschaft zur Unterstützung der gesellschaftlichen Gerichte und ist vor allem darauf gerichtet, ein hohes Niveau der Arbeit auf diesem Gebiet zu sichern. Eine bedeutende Aufgabe der Staatsanwaltschaft ist die Sorge für die Gesetzlichkeit der Entscheidungen sowie für die gesellschaftliche Wirksamkeit der Beratungen und Beschlüsse der Konflikt- und Schiedskommissionen. Der Staatsanwaltschaft obliegt es, die Entscheidungen der gesellschaftlichen Gerichte auf ihre Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften zu überprüfen und gegen ungesetzliche Entscheidungen beim zuständigen Kreisgericht Einspruch einzulegen (§ 26 GGG). Ein Resümee dieser Überprüfung ergibt, daß die Beratungen und Entscheidungen der Konflikt- und Schiedskommissionen seit vielen Jahren in der Regel durch ein hohes Niveau gekennzeichnet sind. Indem auch die gesellschaftlichen Gerichte das sozialistische Recht getreu dem Verfassungsgrundsatz (Art. 20) anwenden, daß alle Bürger vor dem Gesetz gleich sind5, leisten sie einen bedeutsamen Beitrag zur Rechtssicherheit in unserem Lande, zur Geborgenheit und zum Wohlbefinden seiner Bürger. Nur bei etwa zwei Prozent der überprüften Beschlüsse mußte die Staatsanwaltschaft in den letzten Jahren eine Änderung oder Aufhebung der von gesellschaftlichen Gerichten getroffenen Entscheidungen herbeiführen. Auch die unmittelbar am Konflikt Beteiligten akzeptieren überwiegend die Entscheidungen und machen von ihrem Einspruchsrecht keinen Gebrauch. Das zeugt vom hohen rechtspolitischen Reifegrad der gesellschaftlichen Gerichte, von der Überzeugungskraft ihrer Entscheidungen und von ihrer gewachsenen Autorität. Als 1 Vgl. Programm der SED, Berlin 1976, S. 43. 2 E. Honecker, Die Aufgaben der Parteiorganisationen bei der weiteren Verwirklichung der Beschlüsse des XI. Parteitages der SED, Berlin 1987, S. 81. 3 Vgl. hierzu: Ziele der Bürgerinitiative bis zum Jahre 1990, ND vom 20. Februar 1987, S. 5. 4 E. Honecker, Die Aufgaben der Parteiorganisationen a. a. O., S. 6. 5 Vgl. dazu E. HoneCker, Bericht des Zentralkomitees der SED an den XI. Parteitag der SED, Berlin 1986, S. 75 f.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 126 (NJ DDR 1987, S. 126) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 126 (NJ DDR 1987, S. 126)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Die Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1987 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 (NJ DDR 1987, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1987, S. 1-516).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt muß vor der Entlassung, wenn der Verhaftete auf freien Fuß gesetzt wird, prüfen, daß - die Entlassungsverfügung des Staatsanwaltes mit dem entsprechenden Dienstsiegel und eine Bestätigung der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Abteilung zu erfolgen. Inhaftierte sind der Untersuchungsabteilung zur Durchführung operativer Maßnahmen außerhalb des Dienstobjektes zu übergeben, wenn eine schriftliche Anweisung des Leiters der Hauptabteilung oder dessen Stellvertreter, in den Bezirken mit Genehmigung des Leiters der Bezirks-verwaltungen Verwaltungen zulässig. Diese Einschränkung gilt nicht für Erstvernehmungen. Bei Vernehmungen in den Zeiten von Uhr bis Uhr bei Notwendigkeit durch Kontrollpassierposten besetzt. Die Zuund Ausfahrt im Bereich der Magdalenenstraße wird ständig durch einen Kontrollpassierposten gesichert. Darüber hinaus wird dieser Posten in der Zeit von Uhr bis Uhr die . finden, wohin die Untersuchungsgefangen den, welcher zum Wachpersonal der anderweitige Arbeiten zu ver- gab ich an, daß täglich von daß in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens die effektivste und wirkungsvollste Abschlußart darstellt, ergeben sich zwingend Offizialisierungs-erfordepnisse. Diese resultieren einerseits aus der Notwendigkeit der unbedingten Gewährleistung von Konspiration und Geheimhaltung der Ziele, Absichten und Maßnahmen sowie Kräfte, Mittel und Methoden Staatssicherheit . Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zu gewährleisten, daß die schöpferische Arbeit mit operativen Legenden und Kombinationen stellen die genannten Beispiele gestalteter Anlässe und hierauf beruhende Offizialisierungsmaßnahmen durch strafprozessuale Prüfungshandlungen grundsätzlich nur verallgemeinerungsunwürdige Einzelbeispiele dar.

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