Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1987, Seite 122

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 122 (NJ DDR 1987, S. 122); 122 Neue Justiz 3/87 füllten Elektrokochtopf in Betrieb. Als das Wasser kochte, er aber keinen Kaffee gefunden hatte, zog er den Stecker der Geräteschnur aus der Steckdose. Er vermutete, daß im Schlafzimmer die Geschädigte mit dem Zeugen G. Geschlechtsverkehr durchführte. Eifersüchtig und wütend trat er die Tür ein und beschimpfte die Zeugin mit beleidigenden Worten. Er entschloß sich, die Geschädigte zu bestrafen, indem er sie mit dem im Elektrokochtopf befindlichen Wasser, begießt. Inzwischen folgte die Geschädigte mit einem Bademantel bekleidet dem Angeklagten in die Küche. Als sie seine Absicht erkannte, lief sie zurück in das Schlafzimmer. Dort erfaßte sie der Angeklagte und goß ihr das heiße Wasser über den Körper. Vor Schmerzen und aus Angst sprang die Geschädigte aus dem Fenster ihrer im Erdgeschoß gelegenen Wohnung. Sie wurde von einem Mieter in das Krankenhaus gefahren. Der Angeklagte verließ, ohne sich um die Geschädigte zu kümmern, die Wohnung. Den Wohnungsschlüssel nahm er mit. Die Zeit vom Abschalten des Kochers bis zur Tathandlung schätzte der Angeklagte auf 5 bis 10 Minuten ein. Die Geschädigte erlitt Verbrühungen vorwiegend am Rücken, von der Nackenhaarregion bis zur rechten Gesäßhälfte reichend, und am gesamten rechten Oberarm, insgesamt etwa 25 bis 30 Prozent der Körperoberfläche. Infolge dieser Verletzungen befand sie sich zum Zeitpunkt der Einlieferung ins Krankenhaus im Zustand einer schockbedingten Lebensgefahr. Als Folgeschäden liegen neben Beschwerden auf einem ausgedehnten Bezirk intensiver Hautrötungen durch Hyperpigmentierung und zahlreicher oberflächlicher Narben als Folge von Oberhautverlusten erhebliche und dauernde Entstellungen im Sinne der schweren Körperverletzung gemäß § 116 Abs. 1 StGB vor. Dies ergab die Nachbegutachtung der Geschädigten. Nach der Tat hielt sich der Angeklagte in Gaststätten und bei Bekannten auf. Gegen 2 Uhr des 17. Februar 1986 suchte er erneut die Wohnung der Geschädigten auf. Da er Gegenstände sah, die er während der Lebensgemeinschaft mit der Geschädigten gekauft hatte, geriet er erneut in Wut. Er zündete einen Anorak an und steckte ihn brennend in einen Kleiderschrank. Danach verschloß er die Wohnung und verließ das Wohnhaus. Den Brand konnte die Feuerwehr löschen, bevor er sich auf alle Zimmer der Wohnung ausgebreitet hatte. Auf Grund dieses Sachverhalts verurteilte das Kreisgericht den Angeklagten wegen schwerer Körperverletzung sowie wegen vosätzlicher Brandstiftung (Verbrechen gemäß §§ 115 Abs. 1, 116 Abs. 1, 185 Abs. 1, 63 Abs. 2 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren. Weiterhin wurde der Angeklagte zur Leistung von Schadenersatz verurteilt. Gegen diese Entscheidung des Kreisgerichts richtet sich der zuungunsten des Angeklagten gestellte Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts. Mit ihm werden die Verletzung des Gesetzes durch fehlerhafte Nichtanwendung des Tatbestands der schweren'Körperverletzung gemäß §116 Abs. 2 StGB und ein gröblich unrichtiger Strafausspruch gerügt (§ 311 Abs. 1 und* 2 Ziff. 1 und 2 StPO). Der Antrag ist begründet. Aus der Begründung: Bei der rechtlichen Beurteilung des Handelns des Angeklagten ist das Kreisgericht zunächst zutreffend zu der Feststellung gelangt, daß er durch das Übergießen mit dem kochenden Wasser die Geschädigte absichtlich an der Gesundheit geschädigt und damit den Tatbestand der vorsätzlichen Körperverletzung gemäß § 115 Abs. 1 StGB erfüllt hat. Richtig wurde auch auf der Grundlage des Beweisergebnisses festgestellt, daß der Angeklagte durch die vorsätzliche Körperverletzung eine lebensgefährliche Gesundheitsschädigung sowie eine erhebliche und dauernde Entstellung der Geschädigten im Sinne des § 116 Abs. 1 StGB verursachte. Der Auffassung des Kreisgerichts, der Angeklagte habe diese schweren Folgen nur fahrlässig herbeigeführt, kann jedoch nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, daß das Kreisgericht seine Rechtsauffassung nicht begründet hat, ist diese mit den Schlußfolgerungen, die sich aus den objektiven und subjektiven Tatumständen ergeben, nicht in Übereinstimmung zu bringen. Diese führen eindeutig zu der Feststellung, daß der Angeklagte die schweren Folgen bedingt vorsätzlich (§ 6 Abs. 2 StGB) herbeigeführt und daher den Tatbestand der schweren Körperverletzung gemäß § 116 Abs. 2 StGB erfüllt hat. Zutreffend ist, daß der Angeklagte bei seinem Handeln den Eintritt schwerer Verletzungen nicht anstrebte. Er wußte'jedoch, daß das Wasser noch kurze Zeit vor der Tat kochte. Auf Grund der Tatsache, daß er den Elektrokochtopf vor dem Erhitzen mit Wasser füllte, war ihm bekannt, daß sich in dem Topf eine erhebliche Menge sehr heißen Wassers befand, das noch dampfte. Dennoch faßte er aus Wut und Eifersucht den Entschluß, die Geschädigte mit diesem Wasser zu begießen. Sein Vorhaben hat er, wie die festgestellte Art und Weise der Tatbegehung zeigt, auch verwirklicht. In Kenntnis der kurzen Zeit zwischen dem Abschalten des Kochers bis zum Tatzeitpunkt mußte der Angeklagte davon ausgehen, daß das Wasser noch so heiß ist, daß es beim Auftreffen auf den menschlichen Körper schwere Verbrühungen herbeiführt. Dem Angeklagten war auch bekannt, daß bei umfangreichen Verbrennungen sowohl lebensgefährliche Gesundheitsschädigungen als auch eine erhebliche oder dauernde Entstellung eintreten können. Ein erwachsener Mensch wie der Angeklagte besitzt diese Lebenserfahrung und ein entsprechendes Wissen; Faktoren, die dagegen sprechen, liegen nicht vor. Die Möglichkeit des Eintritts derartiger Folgen braucht daher auch nicht mehr im einzelnen durchdacht zu werden. Wenn der Angeklagte sich unter den dargelegten Umständen zu solch gefährlichem Vorgehen entscheidet, ist davon auszugehen, daß er sich bei der Entscheidung zum Handeln mit dem Eintritt bestimmter schwerer Verletzungen bewußt abfand (§ 6 Abs. 2 StGB), auch wenn er diese nicht direkt anstrebte. Die objektiven und subjektiven Umstände der Tat lassen keinen Raum für die Annahme, daß der Angeklagte den Eintritt schwerer Folgen vermeiden wollte. Das Kreisgericht hätte deshalb die Tat des Angeklagten als schwere Körperverletzung gemäß § 116 Abs. 1 und 2 StGB beurteilen müssen. Aus der dargelegten rechtlichen Beurteilung folgt, daß das kreisgerichtliche Urteil auch im Strafausspruch gröblich unrichtig ist. Die Tatsache, daß die schweren Verletzungen der Geschädigten im Sinne des § 116 Abs. 1 StGB vorsätzlich herbeigeführt wurden, hat Auswirkungen auf den Grad der Schuld des Angeklagten. Sein verantwortungsloses Handeln ist weitaus schwerwiegender als bei einer fahrlässigen Herbeiführung der Folgen. Zu berücksichtigen ist außerdem, daß der Angeklagte durch seine außerordentlich gefährliche Tat nicht nur die erhebliche und dauernde Entstellung, sondern auch eine lebensgefährliche Gesundheitsschädigung der Geschädigten im Sinne des § 116 Abs. 1 StGB vorsätzlich verursacht hat. Dementsprechend erhöht sich die Schwere des Verbrechens beträchtlich. Schuldmindernde Umstände liegen weder in bezug auf das schwere Körperverletzungsdelikt noch hinsichtlich des darüber hinaus von ihm begangenen Verbrechens der vorsätzlichen Brandstiftung gemäß § 185 Abs. 1 StGB vor. Die Schwere des gesamten strafbaren Verhaltens erfordert den Ausspruch einer Freiheitsstrafe, die bei fünf Jahren und sechs Monaten liegen sollte. §§ 36, 115 Abs. 1 StGB; §§ 270, 271 StPO. 1. Zu den Voraussetzungen, mittels Strafbefehl über eine vorsätzliche Körperverletzung zu entscheiden. 2. Zur Differenzierung der Geldstrafenhöhe bei nicht schwerwiegenden vorsätzlichen Körperverletzungen. OG, Urteil vom 19. Dezember 1986 5 OSK 9/86 Der Beschuldigte hatte als Brigadier und Gabelstaplerfahrer mit dem Zeugen P. und weiteren Kollektivmitgliedern Entladearbeiten durchzuführen. Während des Ausladens der Waggons kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Zeugen P. über die Durchführung der Entladearbeiten, in deren Verlauf der Beschuldigte in den Waggon stieg und dem Zeugen einen Faustschlag in das Gesicht versetzte, so daß dieser stürzte und sich Blutergüsse an der linken Schulter und an der rechten Hand zuzog. Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Kreisgericht gegen den Beschuldigten wegen vorsätzlicher Körperverletzung (Vergehen gemäß § 115 Abs. 1 StGB) mit Strafbefehl eine Geldstrafe in Höhe von 1 000 M ausgesprochen und ihm den Ersatz des verursachten Schadens auferlegt. Gegen diese Entscheidung richtet sich der zugunsten des Angeklagten gestellte Kassationsantrag, mit dem Verletzung des Gesetzes durch ungenügende Sachaufklärung und grob-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Die Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1987 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 (NJ DDR 1987, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1987, S. 1-516).

Bei der Durchführung der ist zu sichern, daß die bei der Entwicklung der zum Operativen Vorgang zur wirksamen Bearbeitung eingesetzt werden können. Die Leiter und mittleren leitenden Kader haben durch eine wirksame Kontrolle die ständige Übersicht über die Durchführung der und die dabei erzielten Ergebnisse sowie die strikte Einhaltung der Kontrollfrist, der Termine für die Realisierung der Etappenziele und der anderen zur jeweiligen getroffenen Festlegungen zu gewährleisten. Sind bei einer unter zu stellenden Person Zuständigkeiten mehrerer Diensteinheiten gegeben, ist die Verantwortung für die operativen Maßnahmen im Ermittlungsverfahren zu übernehmen. In den Mittelpunkt der Weiterentwicklung der durch Kameradschaftlichkeit, hohe Eigenverantwortung und unbedingte Achtung der Arbeit anderer gekennzeichneten Zusammenarbeit mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten, mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane sowie des Zusammenwirkens mit den an-deren Sicherheitsorganen. Die Zusammenarbeit mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten, mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane sowie des Zusammenwirkens mit den anderen Schutz- und Sicherheitsorqanen. Die Zusammenarbeit von Angehörigen der Linie mit anderen operativen Diensteinheiten im Prozeß der Untersuchung politisch-operativ bedeutsamer Vorkommnisse mit bekannten tatverdächtigen Personen bei Versuchen von Bürgern der zur Erreichung ihrer Übersiedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin, Familienzusammenführungen und Eheschließungen mit Bürgern nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, Entlassungen aus der Staatsbürgerschaft der sind in den Gesamtkomplex der Maßnahmen zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und zur Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels zu leisten, indem dafür vorhandene Ursachen und begünstigende Bedingungen rechtzeitig aufgedeckt und beseitigt, die Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der Inspiratoren und Organisatoren politischer Untergrundtätigkeit im Operationsgebiet. Diese Aufgabe kann nur durch eine enge Zusammenarbeit aller Diensteinheiten Staatssicherheit im engen Zusammenwirken mit ihnen durchgefiihrt. kann auch ohne Verbindung zu feindlichen Stellen und Kräften des imperialistischen Systems begangen werden. Die greift die politischen und ökonomischen Grundlagen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung der anzugreifen oder gegen sie aufzuwiegeln. Die staatsfeindliche hetzerische Äußerung kann durch Schrift Zeichen, bildliche oder symbolische Darstellung erfolgen.

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