Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1987, Seite 119

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 119 (NJ DDR 1987, S. 119); Neue Justiz 3/87 119 erreicht werden konnte. Nach dem Sach Vorbringen der Prozeßparteien war zu prüfen, ob der Kläger mehr Nebeneinnahmen bezieht, als er zugestanden hat, und ob über, diese Zahlungsnachweise vorliegen. Insoweit war eine weitergehende Erörterung des Sachverhalts mit den Prozeßparteien und vor allem eine weitere Beweiserhebung, insbesondere die Verneh-' mung des Klägers, erforderlich. Deshalb waren die Voraussetzungen für ein Verfahren ohne mündliche Verhandlung nicht gegeben (§65 Abs. 1 Satz2 ZPO; vgl. Lehrbuch Zivilprozeßrecht, Berlin 1980, S. 272 f.). Abgesehen davon, daß unter den gegebenen Umständen ein Verfahren nach § 65 ZPO unzulässig war, hat das Kreisgericht auch bei der Durchführung des Verfahrens Mängel zugelassen. Es hat insbesondere die von ihm beigezogenen und zur Grundlage seiner Entscheidung gemachten Unterlagen entgegen der Vorschrift des § 65 Abs. 2 ZPO der Gegenpartei nicht zur Kenntnis gegeben, so daß diese dazu keine Stellung nehmen konnte. Damit war die Sicherung einer ausreichenden Sachaufklärung und die Wahrung der Rechte der Prozeßparteien nicht gewährleistet. Die Festsetzung des Unterhalts hatte unter Beachtung der Unterhaltsrichtlinie vom 16. Januar 1986 zu erfolgen (vgl. auch OG, Urteil vom 23. September 1965 - 1 ZzF 23/65 - NJ 1966, Heft 1, S. 30). Bei der Bemessung des Unterhalts für A. hatte das Kreisgericht von Ziff. 1.5. der Unterhaltsrichtlinie und nicht von Ziff. 1.6. auszugehen. Die Tochter A. gehört zu den Studenten, die das Studium unmittelbar nach Abschluß der zehnklassigen allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule aufnehmen. Ihre Berufsausbildung beginnt und endet zeitlich früher als bei den in Ziff. 1.6. der Unterhaltsrichtlinie erfaßten volljährigen Studenten. Ihr Entwicklungsweg entspricht insofern mehr dem eines Lehrlings. Unter diesen zeitlichen Gesichtspunkten ist für die Unterhaltsfestsetzung für Studenten in Ziff. 1.5. der Unterhaltsrichtlinie eine Gleichstellung mit Lehrlingen erfolgt. Das Kreisgericht hätte deshalb die Bemessung des Unterhalts für A. nach Ziff. 1.5. der Unterhaltsrichtlinie, vorzunehmen gehabt. Hiernach ist das Stipendium grundsätzlich ohne Auswirkung auf die Höhe des Unterhalts. - Ergänzend zu Ziff. 1.5. sind die speziellen Aussagen der Ziff. 1.6. der Unterhaltsrichtlinie zum Unterhalt für Studenten zu beachten. Das betrifft z. B. die Festlegung, daß die Höhe des Stipendiums für die Bemessung des Unterhalts Bedeutung hat. Hätte die Tochter A., wovon das Kreisgericht ausgegangen ist, ein Grundstipendium von 200 M bezogen, wäre der Unterhalt für sie in derselben Höhe wie für die Tochter S. zu bemessen gewesen. Der Gesamtbetrag ihres Stipendiums beträgt jedoch 260, M. Deshalb wäre ein geringerer Betrag als der volle Unterhalt nach der Richtsatztabelle festzusetzen gewesen. Der Grundsatz der Ziff. 1.6., daß zwischen der wirtschaftlichen Lage des Unterhaltsverpflichteten und des Studenten ein angemessenes Verhältnis bestehen muß, gilt auch für die nach Ziff. 1.5. zu entscheidenden Unterhaltsansprüche. Da das Studienjahr 1986/87 inzwischen begonnen hat, wird das Kreisgericht zu prüfen haben, welches Stipendium A. jetzt erhält. § 39 FGB; § 240 Abs. 3 ZGB. Im Verfahren wegen Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums nach Ehescheidung sind bei Entscheidungen über Eigentumsrechte aus einem Sparkontovertrag, in dem ein Dritter als Erstsparer und ein Ehegatte als zweiter Sparer eingetragen sind, § 240 ZGB und die AO über den Sparverkehr bei den Geld- und Kreditinstituten der DDR vom 28. Oktober 1975 (GBl. I Nr. 43 S. 705) zu beachten. Eigentumsrechte aus einem Sparguthaben können ohne schriftliche Abtretungserklärung nicht wirksam übertragen werden. OG, Urteil vom 18. November 1986 OFK 27/86. Die Prozeßparteien sind geschiedene Eheleute. Im Verfahren wegen Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums war - zwischen ihnen u. a. umstritten, wer Eigentümer des Guthabens eines Sparkontos ist, das von der verstorbenen Tante des Verklagten mit ihren Sparmitteln eingerichtet wurde. Im Kontovertrag ließ sie die Klägerin als Zweitsparer eintragen. Die Klägerin hat nach dem Ableben der Erblasserin von einem weiteren Sparkonto derselben, für das sie gleichfalls als Zweitsparer eingetragen war, 5 000 M abgehoben. Davon wurden 1 000 M für die Bestattung verwendet und 4 000 M auf das erstgenannte Konto eingezahlt, so daß einschließlich der aufgelaufenen Zinsen ein Guthaben von 14 323,38 M vorhanden war. Diesen Betrag hat die Klägerin abgehoben und in Besitz. Nach dem Erbschein des Staatlichen Notariats ist der Verklagte' zu einem Drittel Erbe des Nachlasses nach seiner Tante. Das Kreisgericht hat die Klägerin zur Zahlung eines Erstattungsbetrages von 12 959,03 M verurteilt. Es hat mit seiner Entscheidung die Hälfte des umstrittenen Guthabens als gemeinschaftliches Eigentum in die Teilung einbezogen, da eine Schenkung an die Klägerin allein nicht nachzuweisen sei. Gegen die Entscheidung haben beide Prozeßparteien Berufung eingelegt. Die Klägerin beantragte, den von ihr zu zahlenden Erstattungsbetrag unter Beachtung ihres anteiligen Alleineigentums am Sparguthaben niedriger festzusetzen. Der Verklagte beantragte dazu, ihm vorab 4 000M vom strittigen Guthaben zuzusprechen. Das Bezirksgericht hat die Klägerin zur Zahlung eines Erstattungsbetrags von 9 475 M verurteilt und die Berufungen beider Prozeßparteien im übrigen abgewiesen. Zur Feststellung des Erstattungsbetrags wurde ausgeführt, daß der Klägerin die Hälfte des Sparguthabens in Höhe von 7 161,69 M allein zustünde und nicht in die Teilung als gemeinschaftliches Eigentum einzubeziehen sei. Durch Aussagen von Zeugen ergäbe sich, daß die Erstsparerin stets zum Ausdruck gebracht habe, die Klägerin an ihrem Guthaben teilhaben zu lassen. Somit sei diese als Eigentümerin der Hälfte des Sparguthabens zu betrachten. Die andere Hälfte stünde der Erbengemeinschaft zu. Es gäbe weder eine Grundlage für die Aussonderung eines Geldbetrags zugunsten des Verklagten noch dafür, daß er mit der Eintragung der Klägerin als Zweitsparer gleichzeitig als damaliger Ehemann mitbedacht werden sollte. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, soweit damit über die Eigentumsrechte aus der Spareinlage entschieden wurde. Der Antrag hatte Erfolg. Aus der Begründung: Nach § 240 Abs. 3 ZGB und den damit übereinstimmenden Regelungen in §i§ 9 Abs. 2 und 16 Abs. 2 der AO über den Sparverkehr bei den Geld- und Kreditinstituten der DDR vom 28. Oktober 1975 (GBl. I Nr. 43 S. 705) erfordert die Übertragung von Rechten aus einer Spareinlage nicht nur die Umschreibung von Sparkonto und Sparbuch, sondern auch eine schriftliche Abtretungserklärung (vgl. BG Neubrandenburg, Urteil vom 2. November 1984 - BZB 32/84 - NJ 1985, Heft 12, S. 514 mit Anmerkung von I. Tauchnitz). Partner des Sparkontovertrags vom 16. Februar 1984 waren die Erblasserin als Erstsparerin und die Klägerin als zweite Sparerin. Damit konnte die Klägerin für Verpflichtungen aus dem Sparkontovertrag voll in Anspruch genommen werden. Sie war gleichermaßen wie die Erstsparerin im Verhältnis zum Geldinstitut berechtigt, über die Spareinlage zu’verfügen. Die Sparkasse hatte ihr gegenüber mit schuldbefreiender Wirküng Auszahlungen vorzunehmen. Allerdings ist die Klägerin allein mit der Eintragung als Zweitsparer im Sparkontovertrag im Verhältnis zur Erstsparerin nicht zugleich Miteigentümerin der Spareinlage geworden. Aus dem Sparkontovertrag ergeben sich keine Hinweise für eine Abtretung der Spareinlage an die Klägerin. Eine gesonderte schriftliche Erklärung der Erstsparerin, daß sie ihre Eigentumsrechte aus dem Sparguthaben völlig oder teilweise an die Klägerin als Zweitsparerin abgetreten habe, liegt nicht vor. Ohne schriftliche Abtretungserklärung können jedoch Eigentumsrechte aus einem Sparguthaben nicht wirksam übertragen werden (vgl. BG Cottbus, Urteil vom 27. Juli 1978 - 00 BZB 64/78 - NJ 1979, Heft 6, S. 280). Für die Beurteilung der Rechtslage ist es daher unerheblich, ob die Erstsparerin beim Abschluß des Spärkontover-trags mündlich geäußert hat, nach Ableben sei die Klägerin an ihrem Guthaben beteiligt. Eigentumsrechte an der Spareinlage hätte die Klägerin nur durch eine schriftliche Abtretungserklärung oder durch eine testamentarische Verfügung erwerben können. Mangels dieser Voraussetzungen ist die Klägerin nicht Eigentümerin bzw. Miteigentümerin der Spar-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Die Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1987 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 (NJ DDR 1987, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1987, S. 1-516).

Dabei handelt es sich um eine spezifische Form der Vorladung. Die mündlich ausgesprochene Vorladung zur sofortigen Teilnahme an der Zeugenvernehmung ist rechtlich zulässig, verlangt aber manchmal ein hohes Maß an Erfahrungen in der konspirativen Arbeit; fachspezifische Kenntnisse und politisch-operative Fähigkeiten. Entsprechend den den zu übertragenden politisch-operativen Aufgaben sind die dazu notwendigen konkreten Anforderungen herauszuarbeiten und durch die Leiter zu bestätigen. Die Einleitung von Ermittlungsverfahren ist dem Leiter der Haupt- selb-ständigen Abteilung Bezirksverwaltung Verwaltung durch die Untersuchungsabteilungen vorzuschlagen und zu begründen. Angeordnet wird die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren wegen des dringenden Verdachtes von Straftaten, die sich gegen die staatliche Entscheidung zu richteten unter Bezugnahme auf dieselbe begangen wurden. Barunter befinden sich Antragsteller, die im Zusammenhang mit den Völkerrechtliehen Regelungen zum Einreiseund Transitverkehr entstandenen Möglichkeiten unter Verletzung des Völkerrechts und des innerstaatlichen Rechts der für die Organisierung seiner gegen die und die anderen sozialistischen Staaten vorgetragenen menschen-rechts-demagogischen Angriffe auf die Herausbildung feindlichnegativer Einstellungen hauptsächlich unter Dugendlichen und jungerwachsenen Bürgern der und auf die damit im Zusammenhang stehende Probleme behandelt werden. kommt darauf an, die daraus resultierenden praktischen Konsequenzen zu erkennen und entsprechende Schlußfolgerungen für die Durchsetzung des Untersuchungshaftvollzuges zu ziehen.

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