Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1987, Seite 116

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 116 (NJ DDR 1987, S. 116); 116 Neue Justiz 3/87 samer ist. In diesem Zusammenhang wird auch darüber beraten, welche Konsequenzen die Pflichtverletzung auf die im BKV geregelten Vergünstigungen haben soll (z. B. die Reduzierung der Jahresendprämie gemäß § 117 Abs. 4 AGB, § 9 Abs. 5 und 6 der VO über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds für volkseigene Betriebe vom 9. September 1982 [GBl. I Nr. 34 S. 595] und § 6 Abs. 7 der 1. DB zur PrämienVO vom 9. September 1982 [GBl. I Nr. 34 S. 598]). Insgesamt hat sich im Stammbetrieb des Kombinats die Arbeit der Wiedereingliederungskommission bewährt. Die staatlichen Leiter haben die Bedeutung der Empfehlungen für ihre konkreten Entscheidungen erkannt und nutzen sie für die erzieherische Einflußnahme auf die genannten Personengruppen mit Erfolg. Die betrieblichen Maßnahmen auf die- sem Gebiet werden durch die Kommission koordiniert. Mit der Erläuterung von Rechtsvorschriften hat die Kommission zur Festigung der Gesetzlichkeit und zur differenzierten, wirksamen Anwendung des sozialistischen Rechts beigetragen. Im Stammbetrieb des Kombinats wurde der Nachweis erbracht, daß durch die Tätigkeit der Wiedereingliederungskommission ein spürbarer Rückgang der Ausfallzeiten durch Fehlschichten und der Disziplinverletzungen eingetreten ist. Diese positiven Erfahrungen waren Anlaß, auch in den anderen Komhinatsbetrieben die Bildung solcher Kommissionen anzuregen und die bisherigen Erkenntnisse weiterzugeben. JOACHIM BERTUCH, Justitiar des VEB Kombinat Schnittholz und Holzwaren Erfurt Allgemeine Gesetzlichkeitsaufsicht des Staatsanwalts § 201 AGB; § 1 ASVO. Zur Verantwortung der Baubetriebe für die ständige Gewährleistung der Arbeits- und Produktionssicherheit und damit der Sicherheit der Werktätigen. Protest des Staatsanwalts des Kreises Wernigerode vom 8. April 1986 - 1 - 51 - 86. Untersuchungen zu den Ursachen für das Umstürzen eines Turmdrehkranes MB 88 am 31. Januar 1986 auf einer Baustelle des Kombinatsbetriebes H. ergaben, daß der Kranrevisor K., unter dessen Verantwortung auf der Baustelle eine Umstellung des Krans auf 3-Strang-Hubseilbetrieb erfolgte, die nach der Montage erforderliche Kranrevision nicht durchgeführt hat. Dadurch blieben die Funktionsmängel des Krans unentdeckt. Die Bedienung des Krans erfolgte durch den Kranfahrer W., der für diesen Krantyp keine Berechtigung besaß. W. hat den Kran weiterbedient, obwohl er festgestellt hatte, daß die Ausladungsanzeige nicht funktionierte. Durch eine zu groß gewählte Ausladung im Verhältnis zur Schwere des zu transportierenden Gutes war die Standfestigkeit des Krans nicht mehr gegeben, so daß er umstürzte. Bei dem Unfall waren Gesundheit und Leben von Werktätigen unmittelbar gefährdet. Es entstand ein Sachschaden in Höhe von 98 619 M. Im Ermittlungsverfahren gegen den Kranrevisor K. und den Kranfahrer W., die inzwischen wegen fahrlässiger Wirtschaftsschädigung und Verletzung der Bestimmungen des Ge-sundheits- und Arbeitsschutzes (Vergehen gemäß §§ 167 Abs. 1, 193 Abs. 1 StGB) zur Verantwortung gezogen wurden, stellte der Staatsanwalt fest, daß im Betrieb Nachlässigkeit und Oberflächlichkeit bei der Wahrnehmung von Rechts-pfjichten durch leitende Mitarbeiter auf dem Gebiet des Ge-sundheits- und Arbeitsschutzes zugelassen und der Einhaltung der technischen und technologischen Disziplin nicht die erforderliche Aufmerksamkeit gewidmet worden ist. Gemäß § 31 StAG erhob der Staatsanwalt des Kreises beim Direktor des VEB Wohnungsbaukombinat Protest. Aus der Begründung: Die Verwirklichung der volkswirtschaftlichen Zielstellungen im Bauwesen erfordert, die Aktivitäten der nachgeordneten Leiter und der Arbeitskollektive verstärkt darauf zu lenken, daß Ordnung herrscht, mit hoher Disziplin- gearbeitet wird, die Sicherheit am Arbeitsplatz und in der Öffentlichkeit jederzeit gewährleistet ist. Gemäß § 201 AGB und § 1 ASVO haben der Betriebsleiter und die leitenden Mitarbeiter die Erfordernisse des Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutzes als Bestandteil der Leitung und Planung des Reproduktionsprozesses zu verwirklichen. Diese Voraussetzung für Arbeitssicherheit, Senkung der Störfaktoren und wirksamen Schutz des sozialistischen Eigentums ist in der Leitungspraxis des Kombinatsbetriebes H. nicht voll gewährleistet Obwohl in Kombinatsanweisungen die rechtlichen Verhaltensanforderungen bei der Erfüllung der spezifischen Aufgaben des Betriebes ausreichend konkretisiert sind, halten sich nicht alle Verantwortlichen daran. Die Situation war dem1 Betriebsdirektor durch vielfache Hinweise, insbesondere auch des Sicherheitsinspektors, bekannt. Bei pflichtgemäßer Wahrnehmung aller Aufgaben wäre es nicht zu dem Unfall gekommen. Das ergibt sich aus folgenden Feststellungen: 1. Gemäß Ziff. 3.2. des DDR-Standards TGL 30535/02 -Innerbetrieblicher Transport sowie Umschlag und Lagerung ’ (TUL); Arbeitsschutz- und brandschutzgerechtes Verhalten (Ausg. 12.81) sind dem Kranfahrer die Massegewichte des zu bewegenden Gutes bekanntzugeben. Auf der Baustelle lagen jedoch die Tabellen über die Gewichte nicht vor, so daß der Kranfahrer diese schätzen mußte. Die Bedingungen für diese pflichtwidrige Verfahrensweise wurden durch den Taktstraßenleiter K. geschaffen. Er sicherte nicht, daß die entspre- . chenden Unterlagen zur Verfügung standen. 2. § 1 Abs. 2 ASVO und die Festlegung in der Kombinatsanweisung 22/76 verpflichten die verantwortlichen Leiter, den weiteren Einsatz eines mit Mängeln behafteten Krans bis zu ihrer Beseitigung zu unterbinden. Gegen diese konsequente Forderung ist durch den Meister Ha. verstoßen worden. Er hat nicht in der erforderlichen Weise auf Mängel am Kran reagiert, die ihm einige Tage vor dem Unfall von einem anderen Kranfahrer mitgeteilt wurden. Dem Meister Ha oblag auch die Auftragserteilung zur Bedienung des Krans. Er hätte bei entsprechender Wahr-nahme seiner Kontrollpflichten aus § 214 AGB feststellen müssen, daß der Kranfahrer W. nicht die nach DDR-Standard TGL 30350/11 Hebezeuge; Übersicht; Arbeitsschutzgerechtes Verhalten beim Betreiben (Ausg. 12.77) geforderte Bedienungsberechtigung für den Turmdrehkran MB 88 besitzt, und ihm folglich den Auftrag nicht erteilen dürfen 3. Entsprechend Ziff. 4 des genannten Standards TGL 30350/11 sind als Anschläger Werktätige einzusetzen, die für diese Tätigkeit eine besondere Einweisung erhalten haben. Diese Forderung wurde durch den Taktstraßenleiter K. und den Meister Ha. ebenfalls nicht erfüllt. 4. Nach Ziff. 7 des DDR-Standards TGL 30430 - GAB; Arbeiten auf Baustellen; Allgemeine Festlegungen (Ausg. 2.84) und Kombinatsanweisung 37/83 sind vor der Ausführung von Bau- und Ausrüstungsarbeiten die erforderlichen bautechnologischen Dokumentationen unter Berücksichtigung der örtlichen Bedingungen der Baustelle bereitzustellen. Hierzu gehören gemäß DDR-Standard TGL 30535/01 GAB; TUL; Begriffe, sicherheitstechnische Forderungen (Ausg. 12.81) der Baustelleneinrichtungsplan, eine vollständige Dokumentation über alle Transport-, Umschlag- und Lagerungsprozesse sowie alle Revisionsunterlagen für die zum Einsatz kommenden Hebezeuge. Demgegenüber hat der verantwortliche Produktionsbereichsleiter H. die Baustelle eröffnet, ohne im Besitz der Dokumentationen zu sein. Es wäre seine Rechtspflicht gemäß § 201 Abs. 1 AGB i. V. m. § 1 Abs. 2 Buchst, a ASVO gewesen, die getroffenen Festlegungen zur Gewährleistung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes auf Vollständigkeit (auch im Hinblick auf die örtlichen Bedingungen) zu überprüfen. Dabei hätte er auch auf die Revision und ordnungsgemäße sowie dokumentierte Freigabe des Turmdrehkrans achten müssen. Bei pflichtgemäßer Wahr-nahme seiner Verantwortung gegenüber den ihm unterstellten leitenden Mitarbeitern hätte er durch entsprechende Kontrollen feststellen können, daß der Kran keiner Revision unterzogen worden war und hierfür auch kein Protokoll vorlag. Ebenso hätten die Entscheidungen, die von ihm und dem Produktionsleiter E. bei der Überprüfung der Trasse für den am;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Die Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1987 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 (NJ DDR 1987, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1987, S. 1-516).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen, Die Aufdeckung und Überprüf ung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rück Verbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rah- inen der Absicherung des Reise-, Besucherund Trans tverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen !; Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer !j Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtun- nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. :, Ausgehend davon, daß; die überwiegende Mehrzahl der mit Delikten des unge- !i setzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels in den vom Gegner besonders angegriffenen Zielgruppen aus den Bereichen. des Hoch- und Fachschulwesens,. der Volksbildung sowie ,. des Leistungssports und. unter der Jugend in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen in einer Vielzahl von Betrieben und Einrichtungen der entsprechende Untersuchungen und Kontrollen über den Stand der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung an in der Untersuehungshaf tanstalt der Abteilung Unter Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftvollzugseinrichtungen -ist ein gesetzlich und weisungsgemäß geforderter, gefahrloser Zustand zu verstehen, der auf der Grundlage entsprechender personeller und materieller Voraussetzungen alle Maßnahmen und Bedingungen umfaßt, die erforderlich sind, die staatliche Ordnung und Sicherheit zu gewährleistender und den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Unterau ohungshaftanstalten des Ministeriums fUr Staatssicherheit gefordert, durch die Angehörigen der Abteilungen eine hohe Sicherheit, Ordnung und Disziplin unter allen Lagebedingungen zu verhindern, daß der Gegner Angeklagte oder Zeugen beseitigt, gewaltsam befreit öder anderweitig die ordnungsgemäße Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung ernsthaft stört.

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