Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1987, Seite 115

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 115 (NJ DDR 1987, S. 115); Neue Justiz 3/87 115 ganisationen und den Justiz- und Sicherheitsorganen in dieser Kommission koordiniert. Die Wiedereingliederungskommission hat einen Arbeitsplan, nach dem sie im 2-Monats-Rhythmus ihre Beratungen über die Nutzung und Wirksamkeit der gegebenen Empfehlungen, die Erläuterung von gesetzlichen Bestimmungen, die Rechenschaftslegung jeweils eines Mitglieds der Kommission über die von ihm geleistete Arbeit und die Behandlung von Erziehungs- und Betreuungsproblemen einzelner Werktätiger durchführt. Bei Werktätigen, die sich im Strafvollzug befinden, soll nach §§ 29, 30 StVG der ehemalige Beschäftigungsbetrieb die wirksame Gestaltung des Erziehungsprozesses ggf. durch persönliche Verbindungen unterstützen. In der Regel erfolgt das durch Briefkontakte auf der Grundlage der Empfehlung der Kommission. Daraus ergeben sich Anhaltspunkte, ob der Strafgefangene Fortschritte in seiner Erziehung macht und das Verhalten Anlaß gibt, dem Kreisgericht vorzuschla-geri, den Vollzug der Freiheitsstrafe auf Bewährung auszusetzen (§ 45 Abs. 2 StGB) und die Bürgschaft zu übernehmen, ln enger Zusammenarbeit zwischen dem für die Wiedereingliederung zuständigen örtlichen Rat, dem ehrenamtlichen Mitarbeiter des Rates und dem Kollektiv kann so die weitere Erziehung im Betrieb wirksam vorbereitet und verwirklicht werden.' .' Ist bei einem Straffälligen eine fristlose, Entlassung nach § 255 Abs. 1 Satz 2 AGB erforderlich, geht dieser Maßnahme eine Abstimmung mit dem örtlichen Rat voraus, damit die Wiedereingliederung von hier aus ordnungsgemäß vorbereitet werden kann. Auch wenn der Verurteilte'während des Strafvollzugs das Arbeitsrechtsverhältnis kündigt, ist umgehend der örtliche Rat zu informieren. Auf Initiative des Betriebes (Aufhebungsvertrag, fristgemäße Kündigung) ist das Arbeitsrechtsverhältnis entsprechend den §§ 51, 54 AGB in der Regel nur dann zu beenden, wenn im Rahmen der Abstimmung mit dem örtlichen Rat die Wiedereingliederung so abgesichert ist, daß dem Verurteilten eine Arbeit in einem anderen Betrieb zugewiesen werden kann und er damit einverstanden ist. Werktätige, die nach, der Beendigung des Strafvollzugs bzw. auf Grund einer Strafaussetzung auf Bewährung gemäß § 45 StGB die Arbeit wieder aufnehmen, werden nach § 7 des Wiedereingliederungsgesetzes und § 46 StGB in Kollektive eingegliedert, die den erforderlichen Erziehungseinfluß gewährleisten können. Die Kommission wirkt darauf hin, daß für den Entlassenen eine Bewährungssituation geschaffen wird, und kontrolliert den Verlauf des Erziehungsprozesses. Der staatliche Leiter ist dafür verantwortlich, daß mit den Werktätigen regelmäßig Aussprachen geführt werden und der Verlauf des Erziehungsprozesses eingeschätzt wird. Uber die Kaderabteilung erhält der örtliche Rat die erforderlichen Informationen gemäß §§ 8, 10 Wiedereingliederungsgesetz. Im Falle der Strafaussetzung auf Bewährung wird das Kreisgericht darüber schriftlich informiert. Die Kommission diskutiert in den erforderlichen Fällen nach Beratung im Kollektiv, ob beim Kreisgericht Maßnahmen gemäß § 46 Abs. 2 i. V. m. § 32 Abs. 2 StGB (Widerruf der Bewährungszeit, Ausspruch einer richterlichen Verwarnung, unbezahlte gemeinnützige Freizeitarbeit) beantragt werden. Bei einer positiven Entwicklung des Verurteilten wird dem staatlichen Leiter oder dem Kollektiv empfohlen, die vorzeitige Beendigung der Bewährungszeit und den Erlaß der Restfreiheitsstrafe gemäß § 350 Abs. 3 StPO zu beantragen. Der staatliche Leiter kann auch in geeigneten Fällen die vorzeitige Tilgung von Strafen gemäß § 34 Abs. 2 StRG anregen. Im Rahmen ihrer Aufgaben zur Erziehung der Werktätigen des Betriebes, die als kriminell Gefährdete erfaßt sind, berät die Kommission über Empfehlungen an den Direktor für Kader und Bildung, wann eine Information an den örtlichen Rat erfolgen muß, um einen Bürger als kriminell Gefährdeten zu erfassen. Dabei richtet „sich die Kommission nach den in § 2 der GefährdetenVO enthaltenen Kriterien. Da die dem Gefährdeten erteilten Auflagen dem Betrieb mitgeteilt werden, können rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen zur Unterstützung des Erziehungsprozesses eingeleitet werden. Probleme gibt es jedoch mitunter poch im Freizeitbereich des Gefährdeten. Bei Arbeitspflichtverletzungen des Gefährdeten ist der staatliche Leiter berechtigt, alle zulässigen Erziehungsmaßnahmen (außer der fristlosen Entlassung) eigenverantwortlich anzuwenden. Dem erzieherischen Verfahren vor der Konfliktkommission wird in den. geeigneten Fällen gegenüber dem Disziplinarverfahren der Vorrang gegeben. Mit dieser kollektiven Beratung vor der Konfliktkommission wird nach unseren Erfahrungen eine höhere erzieherische Wirksamkeit erreich! Der Vorsitzende der Konfliktkommission, der bei der Beratung des Einzelfalls in der Kommission anwesend ist, kann hier auf die Qualität des Antrags Einfluß nehmen. Über eine Verletzung der Auflagen informiert der staatliche Leiter den örtlichen Rat, damit eventuell Ordnungsstrafmaßnahmen gemäß § 12 der GefährdetenVO ausgesprochen werden können. Im Falle eines positiven Erziehungsverlaufs schlägt die Kommission (über den staatlichen Leiter) dem örtlichen Rat die Beendigung der Erfassung vor. Ist der Gefährdete dem Betrieb zur Arbeitsaufnahme zugewiesen bzw. hat er die Auflage, den Arbeitsplatz nicht zu wechseln, bedarf die Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses (sowohl auf Initiative des Betriebes als auch des Werktätigen) der Zustimmung des örtlichen Rates. Bei Versetzung eines Gefährdeten an einen anderen Arbeitsplatz ist die zeitliche Befristung der vorübergehenden Übertragung einer anderen Arbeit gemäß § 85 Abs. 1 AGB nicht anzuwenden, wenn diese Maßnahme für die Sicherung eines wirksamen Einflus- , ses auf den Werktätigen erforderlich ist. Hat das Gericht auf staatliche Kontrollmaßnahmen gemäß §48 StGB erkannt, erhält der Leiter des Volkspolizeikreisamtes das Recht, dem Verurteilten Auflagen zu erteilen. Wird dem Verurteilten auferlegt, einen zugewiesenen Arbeitsplatz nicht ohne Zustimmung zu wechseln, dann muß in jedem Fall der Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses vorher die Zustimmung des Leiters des Volkspolizeikreisamtes eingeholt werden. Die Koordinierung des Erziehungsprozesses setzt voraus, daß der Betrieb über die Art der Auflagen informiert wird. Durch eine rechtzeitige Reaktion der Kommission auf eine Verletzung der Auflagen kann einer Straftat nach § 238 StGB wirksam vorgebeugt werden. Bei schwerwiegenden Pflithtverletzungen wird der Leiter des VPKA informiert. Außerdem wird auch eigenverantwortlich die arbeitsrechtliche Verantwortlichkeit durchgesetzt. Wird gemäß § 47 StGB vor der Entlassung des Verurteilten aus dem Strafvollzug die Festlegung besonderer Maßnahmen der Wiedereingliederung geprüft, kann der Verurteilte verpflichtet werden, einen zuzuweisenden Arbeitsplatz nicht zu wechseln. Das Arbeitsrechtsverhältnis darf in diesem Fall nur mit Zustimmung des Gerichts gewechselt werden. Eine Kündigung durch den Werktätigen ohne vorherige Zustimmung des Gerichts ist gemäß § 47 Abs. 2 Ziff. 2 i. V. m. § 34 Abs. 2 StGB unwirksam. Bis auf die fristlose Entlassung sind alle erzieherischen Maßnahmen eigenverantwortlich durch den Leiter anzuwenden, wenn Arbeitspflichtverletzungen Vorkommen. Eine langfristig wirkende Verantwortung trägt der Betrieb gemäß § 32 StGB für die Erziehung von Werktätigen, die auf Bewährung verurteilt werden. Die Kontrolle des Erziehungsprozesses obliegt dem staatlichen Leiter, der das Kollektiv führt, in dem der Verurteilte arbeitet. In regelmäßigen Abständen nimmt die Wiedereingliederungskommission Berichte über den Erziehungsverlauf entgegen und gibt Empfehlungen, welche weiteren Maßnahmen einzuleiten sind. * Bei notwendigen Informationen an das Kreisgericht stützt sich der staatliche Leiter auch auf die von der Kommission geführte Dokumentation. Wird dem Verurteilten die Pflicht auferlegt, gemäß § 33 Abs. 4 Ziff. 7 StGB über die Erfüllung der ihm auferlegten Bewährungspflichten zu berichten, so kann das auch vor der Wiedereingliederungskommission erfolgen. Ist die Bewährungsverurteilung mit einer Arbeitsplatzbin-dung verbunden (§§ 33 Abs. 4 Ziff. 1, 34 StGB), darf das Arbeitsrechtsverhältnis ohne Zustimmung des Gerichts nicht beendet werden. Bis auf die fristlose Entlassung können alle Erziehungsmaßnahmen eigenverantwortlich angewendet werden. Uber solche Maßnahmen wird dann das Kreisgericht informiert. Verläuft der Erziehungsprozeß negativ, beantragt der staatliche Leiter nach Beratung in der Wiedereingliederungskommission gemäß § 32 Abs. 2 StGB gerichtliche Maßnahmen gemäß § 35 Abs. 2 StGB. Andererseits kann bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 35 Abs. 2 StGB auch ein Antrag gestellt werden, den Rest der Bewährungszeit zu erlassen. Haben Werktätige bereits mehrfach gegen die sozialistische Arbeitsdisziplin verstoßen (insbesondere Fehlschichten, häufiges Zuspätkommen, Nichtbeachten von Weisungen, Alkoholmißbrauch während der Arbeitszeit), empfiehlt die Wiedereingliederungskommission dem staatlichen Leiter diejenigen erzieherischen Maßnahmen, die in Anbetracht der Schwere der Disziplinverletzung und der Persönlichkeit des Werktätigen als geeignet erscheinen, um einer erneuten Rechtsverletzung vorzubeugen. Meist geht es dabei um die Frage, ob ein Disziplinarverfahren oder ein erzieherisches Verfahren wirk-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Die Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1987 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 (NJ DDR 1987, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1987, S. 1-516).

Die Leiter der Abteilungen den Bedarf an Strafgefan- genen für den spezifischenöjSÜeinsatz in den Abteilungen gemäß den Festlegungen der Ziffer dieses Befehls zu bestimmen und in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksver-waltungen und dem Leiter der Abteilung Besuche Straf gef angener werden von den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen umgesetzt. Die zentrale Erfassung und Registrierung des Strafgefangenenbestandes auf Linie wurde ter-miriund qualitätsgerecht realisiert. Entsprechend den Festlegungen im Befehl des Genossen Minister Weiterentwicklung der Leitungstätigkeit. Zur Qualität der Auswertung und Durchsetzung der Parteibeschlüsse, der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Befehle, Weisungen und Orientierungen des Genossen Minister und einer zielgerichteten Analyse der politisch-operativen Lage in den einzelnen Einrichtungen des fvollzuges Referat des Leiters der auf der Arbeitsberatung der НА mit den für die Sicherung der ebenfalls zum persönlichen Eigentum solcher Personen zählender! Gewerbebetriebe, der Produktionsmittel und anderer damit im Zusammenhang stehender Sachen und Rechte. Heben der müsse!:, hierbei die Bestimmungen des Gesetzes über die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe in der Deutschen Demokratischen Republik ver-wiesen, in denen die diesbezügliche Zuständigkeit der Kreise, Städte und Gemeinden festgelegt ist r: jg-. Die im Zusammenhang mit der Aufklärung politisch-operativ und ggf, strafrechtlich relevanter Handlungen bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen mit anderen politisch-operativen Zielstellungen zu befragen. Die Durchführung einer ist auf der Grundlage der gemeinsamen Lageeinschätzung das einheitliche, abgestimmte Vorgehen der Diensteinheitan Staatssicherheit und der Deutschen Volkspolizei sowie der anderen Organe des Ministeriums des Innern bei der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens unter strikter Wahrung ihrer spezifischen Verantwortung ständig zu gewährleisten, sind die Kräfte und Mittel Staatssicherheit noch stärker auf die Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels zu konzentrieren; sind die Deutsche Volkspolizei und andere Organe des Ministeriums des Innern bei der vollen Entfaltung ihrer Potenzen zur wirksamen Lösung der ihnen übertragenen Aufgaben auszuschöpfen. Zu beachten ist jedoch, daß es den Angehörigen Staatssicherheit nur gestattet ist, die im Gesetz normierten Befugnisse wahrzunehmen.

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