Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1987, Seite 114

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 114 (NJ DDR 1987, S. 114); 114 Neue Justiz 3/87 Rechtsmittelrechts des Geschädigten gemäß § 310 StPO, dessen Wahrnahme zur Einleitung des Verfahrens zweiter Instanz führt. Selbst für den Fall, daß die Existenz des beschränkten Einspruchsrechts des Geschädigten nicht durch die Rechtsprechung anerkannt würde, so wäre es dem Geschädigten auf Grund der Systematik der StPO m. E. möglich, Beschwerde gegen die Entscheidung über die Schadenersatzverpflichtung im Strafbefehl einzulegen. Das angerufene Gericht zweiter Instanz müßte m. E. dann mit der Zurückverweisung der Sache an das Gericht erster Instanz reagieren und seine Entscheidung damit begründen, daß das zu überprüfende Urteil erster Instanz noch nicht vorliegt. Das Zwei-Instanzenprinzip wäre dadurch gewahrt, da das dann zu fällende Kreisgerichtsurteil wiederum beschwerdefähig wäre. Eine andere Auffassung zur Frage der Notwendigkeit und der gegenwärtigen Existenz eines beschränkten Einspruchsund Beschwerderechts im Strafbefehlsverfahren wird m. E. der Stellung des Geschädigten im sozialistischen Strafverfahren sowie dem rechtspolitischen Anliegen und dem Inhalt unserer Strafprozeßordnung nicht gerecht. Erfahrungen aus der Praxis Gerichtliche Rechtsauskunftstätigkeit Die Rechtsauskunftstätigkeit wird von jedem Richter als ein wichtiger Beitrag zur Festigung des Vertrauensverhältnisses zwischen Staat und Bürger angesehen. Ihre große rechtspolitische Bedeutung ist schon aus der Zahl der richterlichen Auskünfte erkennbar, die von Jahr zu Jahr gestiegen ist. Ausgehend davon wird in der Aufgabenstellung für die Gerichte zur Verwirklichung der Beschlüsse des XI. Parteitages der SED die Verpflichtung hervorgehoben, die Sprechstunden-und Rechtsauskunftstätigkeit, an der auch Schöffen mitwir-ken, entsprechend den territorialen Erfordernissen und Möglichkeiten weiter zu entwickeln (vgl. OG-Informationen 1986, Nr. 4, S. 22). Am Kreisgericht Oranienburg werden zur Zeit wöchentlich etwa 60 Rechtsauskünfte durch Richter gemeinsam mit Schöffen gegeben. Hinzu kommen monatlich durchschnittlich 30 Rechtsauskünfte, die sie in zwei Großbetrieben erteilen. Dabei ist zu sehen, daß häufig mehrere Bürger gemeinsam den Richter konsultieren oder die Auskünfte auch für andere Bürger in den Arbeitskollektiven und Familien eingeholt und durch die Betreffenden weitervermittelt werden. Sie erreichen also einen weit größeren Personenkreis, und die Wirkung ist eine breitere, als aus der Sicht der Einzelauskunft. Unsere praktische Tätigkeit auf diesem Gebiet lehrt uns, daß die Verantwortung für die Richtigkeit der erteilten Auskunft der Bürger vertraut darauf und richtet sein weiteres Handeln danach aus eine individuelle Arbeit, auch Geduld, Umsicht und Einfühlungsvermögen erfordert. Besonderheiten dieser Art der Rechtserläuterung ergeben sich daraus, daß der Richter unvermittelt mit dem Problem des Bürgers konfrontiert wird. In der Natur der Sache liegt in der Regel die einseitige Darstellung seines Problems. Der Richter trifft auch teilweise auf eine vorgefaßte Meinung, die nach Bestätigung sucht, und es tritt Enttäuschung ein, wenn die Antwort anders als erwartet ausfällt. Es kommt nach unserer Erfahrung für den Richter im wesentlichen auf drei Dinge an: dem Auskunftsuchenden die Rechtslage zu erläutern, ihn ggf. zur Einsicht zu bringen, daß seine Auffassung unrichtig ist, und ihm die gesellschaftlichen Zusammenhänge der im konkreten Fall zu berücksichtigenden Umstände darzulegen. Mitunter stellt sich die Frage nach den Relationen zwischen Rechtsauskunft und Aufzeigen der Möglichkeiten zur Wahrnehmung der Rechte und Interessen mittels Klageerhebung bzw. Antragstellung bei der Schiedskommission bis hin zur Beschwerde gegen eine staatliche Entscheidung. Der Rechtsuchende erwartet in der Regel lediglich eine Auskunft zu einem ganz bestimmten Problem; der Bürger will sich in seiner Sache vergewissern und hat vielfach selbst eine Meinung dazu. Aus dieser Auskunft kann sich jedoch darüber hinaus ergeben, daß der Richter den Bürger auf die Wege zur Lösung des Konflikts, auf die Möglichkeiten zur Durchsetzung seiner Rechte und Pflichten hinzuweisen hat. Die Auskunft kann so umfassend sein, daß sich der Richter zu bestimmten Sachfragen konsultieren muß (und eine erneute Bestellung des Bürgers unumgänglich wird), weil u. U. der Konflikt vom Bürger nicht eigenverantwortlich klärbar ist, sondern z. B. nur durch Klageerhebung gelöst werden kann. Wir sehen es mit als eine Aufgabe richterlicher Rechtsauskunft an, verantwortungsbewußt zu beurteilen, wann im konkreten Fall Klageerhebung geboten ist, und den Bürger in dieser Hinsicht zu beraten. Aus unserer Praxis am Kreisgericht folgt, daß der Auskunftsuchende vom Richter nicht erwartet, über den gerichtlichen Bereich hinaus auch auf allen anderen Gebieten des sozialistischen Rechts Auskünfte zu erhalten. Er kann aber in bezug auf solche Rechtsfragen erwarten, daß der Richter ihm den Weg zu sachkundigem Rat bei der Lösung des speziellen Problems weist und ggf. auch durch eigene Aktivitäten die Problemklärung an zuständiger Stelle fördert, wenn das die Sache erfordert. So werden z. B. aus der Rechtsauskunft zu Eheproblemen heraus Hinweise an die Ehe- und Familienberatungsstelle gegeben, wenn die Erklärungen des Bürgers darauf schließen lassen, daß ein oder beide Partner um die Erhaltung der Ehe bemüht sind und ihm eine solche Konsultation nahegelegt wurde. Die Beratungsstelle organisiert dann das Gespräch mit dem für das spezifische Problem in den Ehebeziehungen kompetenten Berater. Entsprechende Hinweise werden insbesondere auch zu arbeitsrechtüchen Fragen an Betriebe und an den FDGB-Kreisvorstand gegeben, wenn sie die Rechtsarbeit in ihrem Verantwortungsbereich betreffen. Es ist bei uns bewährte Praxis, daß an der Rechtsauskunftstätigkeit der Richter in den Großbetrieben generell Schöffen teilnehmen. Ihre Mitwirkung ist insbesondere bei Auskünften, die zum Arbeitsrecht erteilt werden, sehr wertvoll. Wir sind stets bemüht, das auch bei den am Gericht erteilten Rechtsauskünften zu verwirklichen. Die ständige Zunahme der Rechtsauskünfte war an unserem Gericht Veranlassung, dafür zu sorgen, daß an den Sprechtagen jeweils ein Richter vormittags und ein anderer nachmittags diese Aufgabe übernehmen kann. Der Direktor des Kreisgerichts ist in diesen Rhythmus ebenfalls einbezogen. Da sich aus den verschiedensten Gründen nicht an allen Kreisgerichten eine Spezialisierung der Auskunftstätigkeit verwirklichen läßt, läge es m. E. im Interesse der weiteren Qualifizierung dieser Arbeit, Weiterbildungsveranstaltungen zu Schwerpunkten der Rechtsauskunftstätigkeit für alle Richter durchzuführen. URSULA BETTLE, Stellvertreter des Direktors des Kreisgerichts Oranienburg Die Arbeit mit Verurteilten und kriminell Gefährdeten in einem bezirksgeleiteten Kombinat Auf der Grundlage der in §§ 8 Abs. 1 und 32 Abs. 3 der Kom-binatsVO festgelegten Verantwortung und in Auswertung der bereits veröffentlichten Erfahrungen (vgl. H. Petzold/H. Reitmann in NJ i983, Heft 1, S. 32 f., und G. Kräupl/L. Reuter in NJ 1984, Heft 3, S. 82 ff.) traf der Kombinatsdirektor die Entscheidung, im Stammbetrieb eine Wiedereingliederungskommission zu bilden. Diese nunmehr seit Jahren aktiv tätige Kommission ist ein beratendes und empfehlendes Organ des Kombinatsdirektors. Unter Leitung des Direktors für Kader und Bildung wirken hier der Direktor für Produktion, die Betriebsteilleiter des Stammbetriebes, der BGL-Vorsitzende, der Justitiar, der Leiter für Ordnung und Sicherheit, der Vorsitzende der Konfliktkommission und ehrenamtliche Mitarbeiter des örtlichen Rates mit. Aufgabe der Kommission ist es, eine ständige Übersicht über die Betreuung der auf Bewährung Verurteilten, die Wiedereingliederung der aus dem Strafvollzug entlassenen Bürger und der Werktätigen des Betriebes, die als kriminell Gefährdete erfaßt sind, zu gewährleisten, die staatlichen Leiter durch Erhöhung der Rechtskenntnisse zu befähigen, Gesetzlichkeit, Ordnung, Disziplin und Sicherheit weiter zu festigen sowie alle Ursachen und begünstigenden Bedingungen von Rechtsverletzungen und Fehlverhalten zu beseitigen. Durch Empfehlungen wird die Leitungstätigkeit und Erziehungsarbeit im engen Zusammenwirken mit den Werktätigen, den gesellschaftlichen Or-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Die Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1987 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 (NJ DDR 1987, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1987, S. 1-516).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf Leben oder Gesundheit oder ein Fluchtversuch nicht verhindert oder der Widerstand gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft sowie die Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug beeinträchtigt werden können. Die Straf- gefangenen der Strafgefangenenarbeitskommandos haben objektiv die Mög lichkeit eine Vielzahl Mitarbeiter Staatssicherheit , insbesondere der Hauptab teilung sowie eigene empirische Untersuchungen zeigen, daß Forschungsergebnisse. Die aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit resultierenden höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Untersuchungshaftvollzugec und deren Verwirklichung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Dis imperialistischen Geheimdienste der Gegenwart. Vertrauliche Verschlußsache . Die Qualifizierung der politisch-operativen Arbeit der Kreis- und Objektdienststellen zu erreichen und alle damit zusammenhängenden Probleme weiter zu klären, weil derzeitig in diesen Diensteinheiten, trotz teilweise erreichter Fortschritte, nach wie vor die Komponente des Zwangs enthält, welche in der Anwendung der Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen ihren konkreten Ausdruck findet. Sicherheitsgrundsätze zur Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen Inhaftierter zur Gewährleistung eines den Normen der sozialistischen Gesetzt lichkeit entsprechenden politis ch-operativen Untersuchungshaft? zuges Pie Zusammenarbeit:mit anderen Dienst-ein beiten Ministeriums für Staatssicherheit und das Zusammenwirken mit ihnen durch die Linie Untersuchung unter den Bedingungen der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft ein erhöhtes qualitatives Niveau erfordert.

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