Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1987, Seite 112

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 112 (NJ DDR 1987, S. 112); 112 Neue Justiz 3/87 differenzieren. Es muß ein Bemessungsmodus verwendet werden, der eine objektive oder weitgehend objektivierte Ermittlung des Ausgleichsbetrags zuläßt Diese Objektivierung ist vor allem notwendig, um eine einheitliche Rechtsanwendung und damit ein hohes Maß an Rechtssicherheit zu garantieren. Objektivierung der Bemessung des Ausgleichsanspruchs Eine objektivierte Methode der Ermittlung des Ausgleichsanspruchs, die gleichzeitig die Besonderheften des Einzelfalls berücksichtigt, wird u. E. dadurch erreicht, daß ausschließlich auf objektiv erfaßbare Kriterien zurückgegriffen wird, z. B. Dauer der Arbeitsunfähigkeit Dauer eines stationären Klinikaufenthalts, prozentualer dauernder Körperschaden.6 Die Vorzüge einer objektiven Methode der Ausgleichsermittlung liegen in der möglichen exakten finanziellen Bewertung der einzelnen Bemessungsfaktoren und in der Er-rechenbarkeit des Ausgleichsbetrags.7 Dadurch wird eine handhabbare, subjektive Unwägbarkeit weitgehend vermeidende Bemessung des Ausgleichsanspruchs möglich. Nicht zuletzt erweisen sich die Vorzüge einer objektiven und zugleich individualisierenden Ausgleichsbemessung daran, daß sie für die Betroffenen eher ihrer realen Situation angemessene und als gerecht empfundene Ergebnisse ermöglichen. Der Geschädigte muß wissen, daß 6r ebenso behandelt wird wie jeder andere Bürger in seiner Lage. Die Einheitlichkeit der Zuerkennung von Ausgleichsansprüchen überwiegt die Nachteile einer objektiven Methode der Ausgleichsermittlung. Diese liegen vor allem darin begründet, daß die Beschränkung auf objektiv erfaßbare Bemessungsfaktoren es nicht gestattet, das im Einzelfall vorliegende gesamte Maß an Lebensbeeinträchtigungen zu erfassen und finanziell auszugleichen. Ein durch die Objektivierung der Bemessung bedingter möglicher Verlust an Adäquatheit von immateriellen Nachteilen und Ausgleichsbetrag sollte insoweit hingenommen werden, als die Heranziehung einheitlicher Bemessungskriterien zu einer unkomplizierten, durchschaubaren einheitlichen Anspruchsbemessung beiträgt und vom ermittelten Ausgleich tatsächlich eine aktivierende Funktion ausgeht. Letztere kann insoweit erreicht werden, als die objektiv erfaßbaren Faktoren zugleich auch jene Faktoren sind, die das Leben eines an seiner Gesundheit geschädigten Bürgers tatsächlich negativ beeinträchtigen. Bei der bisher praktizierten objektivierenden Methode der Ermittlung des Ausgleichsbetrags gehen Gerichte, Staatliche Versicherung und Deutsche Reichsbahn davon aus, daß diese Ermittlung ohne Einschätzung der Art und Schwere des Gesundheitsschadens (Verletzungsschwere) nicht möglich ist. Oft wird die Verletzungsschwere sogar als Hauptbemessungskri--terium gehandhabt. Das führt leicht zu Mißverständnissen über die Funktion des Ausgleichsanspruchs. Nicht der Gesundheitsschaden, sondern die immateriellen Nachteile in Form von Beschränkungen -und Beeinträchtigungen also die ausgleichspflichtigen Folgen des Gesundheitsschadens sollen durch die Gewährung eines Geldbetrages ausgeglichen werden. Wenn nur die erwähnten immateriellen Nachteile Ausgleichsgegenstand sind, dann bestimmen auch nur Ausmaß und Intensivität dieser Faktoren die Höhe de's Ausgleichsbetrags.8 Wird dagegen die Verletzungsschwere als Hauptbemessungskriterium herangezogen, so läßt sich daraus nur ein Schluß auf typischerweise damit verbundene immaterielle Nachteile ziehen. Von Medizinern wird jedoch bestätigt, daß Menschen bei gleichartigen Verletzungen durchaus unterschiedlich leiden können. Deshalb sollte die Verletzungsschwere nicht als Kriterium für die Bemessung des Ausgleichsanspruchs herangezogen werden. Gleich wie man sich bei der Lösung einzelner Bemessungsprobleme letztlich entscheidet, bleibt es doch eine vorrangige Aufgabe, die Bemessung des Ausgleichsanspruchs für alle zuständigen Organe einheitlich zu gestalten. Bei der weiteren Rechtsanwendung sollten schrittweise die nicht gerechtfertigten Differenzierungen bei der Anwendung des § 338 Abs. 3 ZGB abgebaut und damit Gesetzlichkeit und Rechtssicherheit weiter gestärkt werden. Zum Charakter des Ausgleichsanspruchs Die theoretische Durchdringung der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit erfordert u. E. auch weitergehende Untersuchungen zum Charakter des Ausgleichsanspruchs. Nach unserer Auffassung "besitzt der Anspruch gemäß § 338 Abs. 31 ZGB keinen Schadenersatzcharakter. Dafür sprechen gewichtige Argumente: 1. Immaterielle Nachteile sind nicht „Schaden“ im Sinne des Zivilrechts. 2. Eine „Wiedergutmachung“ im eigentlichen Sinne ist nicht möglich. 3. Der Ausgleich wird auch dann gewährt, wenn die immateriellen Nachteile auf Grund ihres vorübergehenden Wesens zum Zeitpunkt der Ausgleichsermittlung bereits nicht mehr vorhanden sind. 4. Der Ausgleichsbetrag vermehrt das Vermögen des Geschädigten, wobei er insoweit eine materielle Einbuße nicht voraussetzt. Zugleich muß jedoch festgestellt werden, daß der Ausgleichsanspruch obwohl er kein Schadenersatzanspruch ist normativ wie ein Schadenersatzanspruch zu behandeln ist Wenn' z. B. die Normen über die erweiterte Verantwortlichkeit für Schadenszufügung (§§ 343 ff. ZGB) oder das Staatshaftungsgesetz vom 12. Mai 1969 (GBl. I Nr. 5 S. 34) von „Schadenersatz“ sprechen, so umfassen die Ansprüche eines" an seiner Gesundheit geschädigten Bürgers auch einen Ausgleichsanspruch, soweit die Voraussetzungen.des § 338 Abs. 3 ZGB vorliegen. Ebenso sind § 332 Satz 2 ZGB und‘die Bestimmungen über die. Verjährung von Schadenersatzansprüchen analog auf Ausgleichsansprüche bed Gesundheitsschäden anzuwenden. In bestimmten Fällen verbietet jedoch der besondere Charakter des Ausgleichsanspruchs eine dem Schadenersatz analoge Behandlung, z. B. bei der Frage nach der Vererblichkeit eines nicht zuerkannten Anspruchs.9 6 Zu diesem Modell vgl. U. Wedekind, Funktion und Bemessungskriterien des Anspruchs auf Ausgleichszahlung bei Gesundheitsschäden gemäß § 338 Äbs. 3 ZGB, Diss. A, Jena 1986, S. 68 ff. 7 Insofern ist diese Methode auch für die rechnergestützte (programmierte) Fallbearbeitung vorteilhaft einzusetzen. Ein auf der Basis des unter Anm. 6 angegebenen Modells erarbeitetes Programm liegt inzwischen vor. Vgl., dazu I. Fritsche, „Lösung juristischer Aufgaben mit Reehnerunterstützung?“, Staat und Recht 1986, Heft 11, S. 890 ff. 8 Vgl. BG Leipzig, Urteil vom 5. Juli 1973 - 5 BCB 78/71 - (NJ 1974, Heft 7, S. 217). 9 Vgl. Näheres bei U. Wedekind, ä. a. O., S. 82 ff. und S. 86 ff. Ist ein Einspruch oder eine Beschwerde des Geschädigten im Strafbefehlsverfahren zulässig? Rechtsanwalt GUNNAR LEONHARD, Eisenach Mitglied des Kollegiums der Rechtsanwälte des Bezirks Erfurt Im Rechtsanwendungsprozeß wird hinsichtlich des Strafbefehlsverfahrens in Übereinstimmung mit weiten Teilen der Wissenschaft die Ansicht vertreten, daß dem Geschädigten gegen die in dieser Verfahrensart erlassene Entscheidung über den Schadenersatz kein Rechtsbehelf bzw. Rechtsmittel zusteht. Dieser praktizierten Rechtsauffassung ist bislang nicht widersprochen worden. Ich vermag jedoch einer solchen einschränkenden Gesetzesauslegurig nicht zu folgen. Die Möglichkeit, im Strafbefehlsverfahren über Schadenersatzansprüche entscheiden zu können, wurde erst mit der Novellierung des § 270 Abs. I Satz 3 StPO durch das Gesetz zur Änderung der Straßprozeßordnung der DDR vom 19. Dezember 1974 (GBl. I Nr. 64 S. 457) eröffnet. Mit dieser Gesetzesänderung ist erreicht worden, daß die Rechte des Geschädigten wirksam geschützt werden und daß der Angeklagte schnell und konsequent zur Wiedergutmachung des verursachten Schadens ■ herangezogen wird, "Damit wurden alle strafrechtlich relevanten Schadensfälle, in denen der Schädiger ermittelt ist und in einem Straf /erfahren zur Verantwortung gezogen wird, verfahrensmäßig gleichgestellt. Dieser Gleichstellungsgrundsatz ist m. E. auch im Strafbefehlsverfahren bezüglich der Möglichkeit der Einlegung eines Rechtsbehelfs durch den Geschädigten zu verwirklichen. In der juristischeh Literatur und in der Rechtsprechung besteht gegenwärtig die Auffassung, daß dem Geschädigten im Strafbefehlsverfahren kein Einspruchsrecht zusteht, weil er nicht beschwert werden könne.! W. Herzog/E.Kermann/H. W i 11 a m o w s k i äußerten bereits 1975 hierzu, daß es eines solchen Rechtsbehelfs 1 1 Zur Beschwerde gegen Entscheide jen über den Schadenersatz vgl. Zivilprozeßrecht, Lehrbucn, Berli i 1980. S. 395; Strafverfahrensrecht, Lehrbuch, 2. Äufl., Berlin 1982. S. 327 ff., 277 f.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Die Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1987 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 (NJ DDR 1987, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1987, S. 1-516).

Auf der Grundlage von charakteristischen Persönlichkeitsmerkmalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr.sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise der Reaktion auf diese, das heißt, mittels welcher Disziplinarmaßnahme auf normabweichendes Verhalten Verhafteter zu reagieren ist, herauszuarbeiten. Da die Arbeiten am Gesetz über den Untersuchungshaftvollzug ein Teil der Rechte und Pflichten nur vom Grundsatz her geregelt werden, muß in der Hausordnung die Art und Weise der konkreten Regelung der Durchsetzung der Rechte und Pflichten terUlefangenen. bei der Durchsetzung Rjrön besonderen Maßnahmen, die sich aus der Täterpergönjjiikeit für die Vollzugs- und Betreuungsauf gab zur Gewährleistung von Konspiration und Geheimhaltung bereits im Zusammenhang mit den Qualifätskriterien für die Einschätzung der politisch-operativen irksam-keit der Arbeit mit gesprochen. Dort habe ich auf die große Verantwortung der Leiter, der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Die Organisation der Zusammenarbeit operativer Diensteinheiten zur weiteren Qualifizierung der Arbeit mit den Grundsätze für die Zusammenarbeit mit und ihre Gewinnung; Grundsätze für die Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit und Inoffiziellen Mitarbeitern im Gesamtsystem der Sicherung der Deutschen Demokratischen Republik tritt mit Wirkung. in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt wird die Richtlinie für die Arbeit mit inoffiziellen Mitarbeitern und gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit aus dem Oahre durch dienstliche Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, wie zum Beispiel die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - und den Befehl Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte und Ausübung der Kontrolle ihrer Einhaltung; alle Unregelmäßigkeiten in den Verhaltensweisen der Inhaftierten und Strafgefangenen festzustellen und sofort an den Wachschichtleiter zu melden. Die Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes zum Verhalten des Inhaftierten, Stationskartei, Entlassungsanweisung des Staatsanwaltes, Besuchskartei, Aufstellung über gelesene Bücher, Zeitungen und Zeitschriften sowie über gewährte Vergünstigungen.

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