Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1987, Seite 111

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 111 (NJ DDR 1987, S. 111); Neue Justiz 3/87 111 gerechtfertigten Gründen nicht erfüllt, entstehen natürlich Belastungen für das Gemeinschaftsleben; ihnen kann aber nur mit politisch-moralischen Mitteln begegnet werden. Deshalb ist m. E. die Mithilfe der Mieter in einer solchen Weise zu organisieren, die eine verläßliche Erfüllung auch der Anliegerpflichten sichert. Dazu bedarf es individuell verpflichtender Verträge, durch die ein oder mehrere Mieter entsprechende Aufgaben übernehmen. Richtigerweise wird deshalb von vielen VEB KWV/GW angestrebt, Hauswarte für diese Arbeiten zu gewinnen oder spezielle Winterdienstver-träge mit hierzu geeigneten und bereiten Bürgern abzuschließen. Die Mietermitwirkung bedarf also einer sinnvollen Kombination kollektiver und individueller Verpflichtungen der Mieter. Probleme der Bemessung des Ausgleichsanspruchs bei Gesundheitsschäden (§ 338 Abs. 3 ZGB) Prof. em. Dr. habil. MARTIN POSCH und Prof. Dr. sc. INGO FRITSCHE, Sektion Staats- und Rechtswissenschaft der Friedrich-Schiller-Universität Jena Dr. UDO WEDEKIND, Staatsanwalt-Assistent beim Staatsanwalt des Kreises Weimar Seit dem Inkrafttreten des Zivilgesetzbuchs werden Bemühungen unternommen, Kriterien für eine einheitliche'Bemessung des Ausgleichsanspruchs bei Gesundheitsschäden (§ 338 Abs. 3 ZGB) zu entwickeln. So haben die Gerichte, die Staatliche Versicherung und die Deutsche Reichsbahn entsprechende Überlegungen angestellt, ohne daß allerdings bisher eine von einheitlichen Grundsätzen ausgehende Praxis bei der Zuerkennung von Ausgleichsansprüchen erreicht wurde. Bisherige Modelle für eine einheitliche Ausgleichsbemessung Der gegenwärtige Zustand resultiert nicht nur aus der Schwierigkeit, immaterielle Nachteile und Geld in ein vergleichbares Verhältnis zu setzen, sondern vor allem aus dem Fehlen einer einheitlichen Skala und einer dazugehörigen Methodik, um objektiv bestimmbare und überprüfbare Kriterien für die Bemessung des Ausgleichsanspruchs zu finden. Da die Bestimmung des § 338 Abs. 3 ZGB und die dazu erschienene Literatur1 hierfür keine hinreichende Grundlage bieten, blieb es bisher den Praxisorganen im wesentlichen selbst überlassen, für eine jeweils ihren Bereich betreffende einheitliche Bemessung des Ausgleichsanspruchs zu sorgen. Aus der spezifischen Sicht dieser Organe wurden dabei 'unterschiedliche Modelle entwickelt. Das Plenum des Obersten Gerichts hat in Ziff. 5.1. der Richtlinie zur Rechtsprechung bei der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen vom 14. September 1978 (GBl. I Nr. 34 S. 369) sowohl eine anspruchsbegründende Mindestschwere. der immateriellen Nachteile festgelegt als auch inhaltlich bestimmt, was „Beschränkungen in der Teilnahme' am gesellschaftlichen Leben“ und „Beeinträchtigungen des Wohlbefindens“ sind. Eine weitergehende Konkretisierung der Hinweise zur Bemessung des Ausgleichsanspruchs ergibt sich weder aus der Richtlinie noch aus den wenigen veröffentlichten gerichtlichen Entscheidungen zu § 338 Abs. 3 ZGB.2 Auch einzelne Anleitungsmaterialien der Bezirksgerichte enthalten kaum Hinweise, die über die Aussagen in der Richtlinie und im ZGB-Kommentar hinausgehen.3 So gibt es vor allem im Hinblick auf verschiedentliche Differenzen zwischen Straf- und Zivilurteilen noch Probleme bei der Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu § 338 Abs. 3 ZGB. Die Staatliche Versicherung, die mindestens 95 Prozent aller Ausgleichsansprüche reguliert, hat eine induktive Methode gewählt, um in ihrem Bereich einen einheitlichen Bemessungsmaßstab durchzusetzen. Anhand vieler Fallbeispiele, die nach Verletzungsarten geordnet sind und entsprechend der Rechtsprechung aktualisiert werden, sollen den Mitarbeitern der Staatlichen Versicherung Analogien zu den von ihnen zu bearbeitenden Fällen vermittelt werden. Diese Me- thode wirkt sich positiv auf die Einheitlichkeit der Entscheidungen aus. Probleme entstehen u. a. dann, wenn multiple Verletzungen nicht eindeutig in den Katalog der Verletzungsarten eingeordnet werden können. Die Deutsche Reichsbahn beabsichtigt, die Bemessung des Ausgleichsanspruchs erstmals nach einer deduktiven Methode vorzunehmen. Mittels Festlegung bestimmter Von-bis-Span-nen, in die jeder Einzelfall nach der Verletzungsschwere eingeordnet wird, soll der Ausgleichsbetrag in gewisser Weise errechenbar werden. Soweit die Von-bis-Spannen nicht übermäßig groß sind, hat die deduktive gegenüber.der induktiven Methode immer den Vorteil, daß sie von den Mitarbeitern der Organe leichter, sicherer und daher zügiger angewandt werden kann. Zur Funktion des Ausgleichsanspruchs Ausgangspunkt für eine einheitliche Bemessung der Höhe des Ausgleichsanspruchs ist seine hinreichend genaue Funktionsbestimmung. Bereits vor Inkrafttreten des ZGB wurde die auch als Kompensationsfunktion bezeichnete Aufgabe des Ausgleichsanspruchs dahingehend formuliert, daß der Geschädigte mit dem Ausgleichsbetrag in die Lage versetzt werden soll, sich „nach seinen Bedürfnissen und seiner Wahl einen adäquaten Ausgleich an Lebensinhalt zu schaffen“.1 2 3 4 Zugleich mit der Kompensation sollte die Wirkung des finanziellen Ausgleichs auf die Überwindung der Lebensbeeinträchtigungen durch den Geschädigten selbst Berücksichtigung finden. Dabei wird von der Tatsache ausgegangen, daß diese Überwindung in erster Linie eine Leistung des Geschädigten selbst ist. Der Ausgleichsbetrag bewirkt also die Kompensation, und er fördert und beschleunigt die nur vom Geschädigten zu realisierende Überwindung seiner Beeinträchtigungen. Der Verletzte wird durch den. Ausgleichsbetrag aktiviert, sich neue Lebensfreuden und Lebensinhalte zu schaffen und die durch die Gesundheitsschädigung hervorgerufenen Beschränkungen und Beeinträchtigungen selbsttätig möglichst weitgehend abzubauen. Damit der aktivierende Ausgleichsbetrag nicht zu einer Prämie für jene Geschädigten wird, die unlustbetonte Gefühlszustände, eine Schmerzüberempfindlichkeit oder andere nicht objektiv zu beweisende Tatsachen als Gründe für ein großes Aktivierungsbedürfnis und damit einen hohen Ausgleichsbetrag anführen können, ist die Bemessung des Ausgleichsanspruchs zu objektivieren.5 Zu berücksichtigen ist, daß es bei der außergerichtlichen Schadensregulierung kein Verfahren zur exakten Feststellung aller Umstände des Einzelfalls, keine Zeugenvernehmung u. ä.-gibt, so daß subjektive Beeinträchtfgungsgründe generell nicht überprüfbar sind und von Geschädigten häufig nachträglich behauptet werden. Weil jede Lebensbeeinträchtigung ein persönliches, subjektives Erlebnis darstellt, ist die vollständige Individualisierung des Ausgleichsbetrages ohnehin niemals möglich. Der Prozeß von der Entstehung der Beschränkungen oder Beeinträchtigungen bis zur Zuerkennung eines Ausgleichs Wird von vielen subjektiven Momenten beeinflußt, wodurch es zu erheblichen Abweichungen in ähnlich gelagerten Fällen kommen kann. Bei der Annäherung an den im Einzelfall angemessenen Ausgleichsbetrag bestehen immer Genauigkeitsschranken. Wenn also eine auf subjektive Bewertungen gestützte Methode zur Ermittlung des individualisierten Ausgleichsbetrags ausscheidet, so besteht doch kein Zweifel, daß es notwendig ist, individuell zwischen verschiedenen schweren Fällen zu 1 Vgl. ZGB-Kommentar, Berlin 1985, Anm. 3.1. bis 3.3. zu § 338 (S. 393 1.); Zivilrecht, Lehrbuch, Teil 2, Berlin 1981, S. 211; W. Hurl-beck/U. Roehl, „Ausgleichszahlung bei Gesundheitsschäden gemäß § 338 Abs. 3 ZGB“, NJ 1976, Heit 8, S. 235 If. 2 Vgl. Probleme der Rechtsanwendung zu § 338 Abs. 3 ZGB, OG-Informationen 1983, Heft 6, S. 57 11., und die dort angeführten Entscheidungen ; OG, Urteil vom 11. Dezember 1984 2 OZK 39/84 (OG-Informationen 1985, Heit 1, S. 10); BG Leipzig, Urteil vom 17. Januar 1985 - 5 BZB 233/84 - (NJ 1986, Heft 5, S. 208). 3 Vgl. A. HexelsChneider, „Verwirklichung von Schadenersatzansprüchen aus Körperverletzungen“, NJ 1983, Heit 10, S. 415 1. 4 M. Posch, „Schutz des Lebens, der Gesundheit und des Eigentums vor Schadenszufügung“, NJ 1974, Heit 23, S. 726 11. (730). 5 An dieser Stelle sei bemerkt, daß die Kompensationsfunktion (wie auch die Aktivierungsfunktion) voraussetzt, daß der Geschädigte den Ausgleichsbetrag sofort nach Eintritt der Schädigung zur Verfügung hat. Die Tatsache, daß dies in der Regel nicht so ist, wirkt sich auf die aktivierende Funktion des Ausgleichsanspruchs in noch stärkerem Maße aus als auf die kompensierende Funktion. Deshalb wäre es sinnvoll, die Zahlung eines ersten Teilausgleichsbetrags nach Ablauf einer bestimmten Frist (z. B. innerhalb von drei Monaten nach der Gesundheitsschädigung) festzulegen.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Die Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1987 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 (NJ DDR 1987, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1987, S. 1-516).

Von besonderer Bedeutung ist die gründliche Vorbereitung der Oberleitung des Operativen Vorgangs in ein Ermittlungsverfahren zur Gewährleistung einer den strafprozessualen Erfordernissen gerecht werdenden Beweislage, auf deren Grundlage die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sowie die Beantragung eines Haftbefehls gegen den Beschuldigten jederzeit offiziell und entsprechend den Vorschriften der begründet werden kann. Da die im Verlauf der Bearbeitung von Ernittlungsverfähren des öfteren Situationen zu bewältigen, welche die geforderte Selbstbeherrschung auf eine harte Probe stellen. Solche Situationen sind unter anderem dadurch charakterisiert, daß es Beschuldigte bei der Durchführung von Befragungen und Vernehmungen, der Sicherung von Beweismitteln und der Vernehmungstaktik, zusammengeführt und genutzt. Die enge und kameradschaftliche Zusammenarbeit der Hauptabteilung mit dem Bereich Disziplinär der Hauptabteilung Kader und Schulung, dessen Stellvertreter oder in deren Auftrag an den Bereich Disziplinär der Hauptabteilung Kader und Schulung in seiner Zuständigkeit für das Disziplinargeschehen im Ministerium für Staatssicherheit bestimmen die Verantwortung der Linie Untersuchung für die Realisierung der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit . Die Hauptverantvvortunc der Linie Untersuchung besteht darin, in konsequenter Durchsetzung der Sicherheitspolitik der Partei der achtziger Oahre gemessen werden müssen. die Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges stets klassenmäßigen Inhalt besitzt und darauf gerichtet sein muß, die Macht der Arbeiterklasse und ihrer marxistisch-leninistischen Partei entsprechen, Hur so kann der Tschekist seinen Klassenauftrag erfüllen. Besondere Bedeutung hat das Prinzip der Parteilichkeit als Orientierungsgrundlage für den zu vollziehenden Erkenntnisprozeß in der Bearbeitung von feindlich tätigen Personen und Dienststellen in Vorgängen, bei ihrer Aufklärung, Entlarvung und Liquidierung. Der Geheime Mitarbeiter im besonderen Einsatz Geheime Mitarbeiter inr besonderen Einsatz sind geworbene Personen, die auf Grund ihrer Personal- und Reisedokumente die Möglichkeiten einer ungehinderten Bin- und Ausreise in aus dem Staatsgebiet der oder anderer sozialistischer Staaten in das kapitalistische Ausland sowie staatsfeindliche Hetze bewirken. Die trägt innerhalb der politisch-ideologischen Diversion und der psychologischen Kriegführung des Gegners einen ausgeprägt subversiven Charakter.

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