Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1987, Seite 108

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 108 (NJ DDR 1987, S. 108); 108 Neue Justiz 3/87 5. In Gestalt von Polizeikostengebühren und zivilrechtlichen Haftungsansprüchen werden erhebliche finanzielle Sanktionen gegenüber Friedensdemonstranten geltend gemacht.32 In diesen hier lediglidi beispielhaft aufgelisteten Tendenzen einer zunehmenden staatlichen Repression zeigt sich sehr augenfällig die politische Umsetzung der konservativen Strategie von der „Freiheitssicherung durch den starken Staat“.33 Dabei geht es zunächst um eine generelle juristische Einengung des verfassungsrechtlich garantierten Demonstrationsrechts durch substantielle Aushöhlung politischer Grundrechte. Zum anderen sollen über eine Beeinträchtigung der materiellen Existenzbedingungen des einzelnen als Folge seiner Teilnahme an Friedensaktionen die Demonstrationsfähigkeit und -bereitschaft unterminiert werden. * Die Erkenntnis, daß zwischen Recht, Justiz und Friedensfrage ein untrennbarer Zusammenhang existiert, hat in den letzten Jahren zu einem vielfältigen, bislang unbekannten politischen Engagement auch von Richtern und Staatsanwälten in der BRD geführt. Einen markanten Höhepunkt bildete dabei das „Erste Forum Richter und Staatsanwälte für den Frieden“, das am 4. Juni 1983 stattfand. In dem dort verabschiedeten Aufruf von 450 Richtern und Staatsanwälten wurde an die Abgeordneten des Bundestages appelliert, ihre Zustimmung zur Stationierung US-amerikanischer Mittelstreckenraketen in der BRD zu verweigern.34 35 Insgesamt bezogen bisher mehr als 1 000 Richter und Staatsanwälte in verschiedenen Formen eine kritische Position zur NATO-Hochrüstungsstrategie.33 Beispielsweise forderten die in der Gewerkschaft ÖTV (öffentliche Dienste, Transport und Verkehr) organisierten Richter und Staatsanwälte die Beendigung aller Strafverfahren wegen Nötigung durch Sitzblockaden. In einer Erklärung vom 26. November 1986 heißt es, die Sitzblockaden wegen der Hochrüstung seien Ausdruck der vom. gesamten Volk getragenen Sorge um den Frieden und deshalb nicht verwerflich.36 Um ihrer Auffassung von der Völkerrechts- und Grundgesetzwidrigkeit der Raketenstationierung Nachdruck zu verleihen, veranstalteten 20 Richter und Staatsanwälte, Mitglieder der Initiative „Richter und Staatsanwälte für den Frieden“, am 12. Januar 1987 vor dem Depot für US-amerikanische Pershing II-Raketen in Mutlangen eine Sitzblockade. Sie wurden von Polizisten weggetragen, vorübergehend festgenommen und einer erkennungsdienstlichen Behandlung unterzogen. Der Bundes justizminister bezeichnete diese Sitzblockade als rechtswidrig und erklärte, es hänge von den Umständen des Einzelfalles ab, ob die Richter und Staatsanwälte mit einer Anklage wegen Nötigung rechnen müßten.37 1 Wenngleich politisches Engagement für den Frieden und daraus resultierende Rechtsauffassungen zur generellen Nichtstrafbarkeit gewaltloser Aktionen der Friedensbewegung'unter den Juristen der BRD noch keine dominierende Stellung einnehmen, so offenbaren sie doch, daß sich innerhalb der Justiz Differenzierungsprozesse vollziehen. Die sich für Frieden und Entspannung engagierenden Juristen der BRD reihen sich in die Bewegung jener Kräfte ein, die in einer weltumspannenden Koalition der Vernunft und des Realismus für die Verhinderung der Gefahr eines menschheitsvernichtenden nuklearen Infernos eintreten. 32 Vgl. St. Wiel, „Pollzeikostenerstattung Ijei Demonstrationseinsätzen“, Demokratie und Recht 1984, S. 176 f£ ; Th. Weichert, „Polizeikosten gegen Demonstranten“, Kritische Justiz 1984, S. 314 ff. 33 Vgl. B. Witowski, Menschenrechte in der konservativen Ideologie und Politik der BRD, Diss. A, Jena 1986, S. 47. 34 Vgl. die rechtliche Stellungnahme namhafter BRD-Juristen in NJ 1984, Heft 1, S. 13 ff. 35 Vgl. H.-E. Böttcher, „Aktuelle Tendenzen der Strafverfolgung von „Rüstungsgegnern“, in: Kriminalisierung der Friedensbewegung Abschreckung nach innen?, Köln 1985, S. 30. - Vgl. auch NJ 1986, Heft 4, S. 157, und Heft 8, S. 320. 36 Vgl. B. Asbrock, a. a. O., S. 345. 37 Vgl. Frankfurter Rundschau vom 13. Januar 1987, S. 1, und vom 14. Januar 1987, S. 4; Unsere Zeit (Düsseldorf) vom 13. Januar 1987, S. L Zur Diskussion Zum Charakter der Pflichten im Mietermitwirkungsvertrag Prof. Dr. sc. MANFRED MÜHLMANN, Sektion Rechtswissenschaft der Karl-Marx-Üniversität Leipzig Der Mietermitwirkungsvertrag gemäß §§ 114 ff. ZGB ist Ausdruck des Rechts der Mieter auf Mitgestaltung sozialistischer Wohnverhältnisse (vgl. §§ 9 Abs. 1, 97 Abs. 2 ZGB). Er fördert die Mitverantwortung der Hausbewohner und die Wahrnehmung ihrer gemeinsamen Interessen bei der Verwaltung, Bewirtschaftung, Pflege und Erhaltung der Wohngebäude durch die bewußte, politisch motivierte kollektive Wahrnehmung von Mitwirkungsrechten und -pflichten. Zugleich wird die Gemeinschaftlichkeit zwischen den Mietern verstärkt. Zwischen der Bildung und der aktiven Tätigkeit von Hausgemeinschaften und dem Abschluß und der Erfüllung von Mitwirkungsverträgen besteht ein enger Zusammenhang. Hervorzuheben ist, daß die in der Bürgerinitiative „Mach mit!“ erbrachten Eigenleistungen in beträchtlichem Umfang durch die vertraglich gegründeten Mitwirkungsrechte und -pflichten stimuliert werden.4 Der Notwendigkeit, aus rechtswisserischaftlicher Sicht den Charakter der im Mietermitwirkungsvertrag von der Hausgemeinschaft übernommenen Pflichten zu untersuchen, haben sich I. Martin /1. Wagner gewidmet.2 Sie kennzeichnen die Mitwirkungspflichten der Haus- bzw. Mietergemeinschaften3 als ein Verbundsystem politisch-moralischer Gebote und juristischer Pflichten. Dabei vertreten sie die Auffassung, die von den Mieterkollektiven bzw. Mietern im Mitwirkungsvertrag oder in konkretisierenden Vereinbarungen (z. B. im Hausreparaturplan) übernommenen Verpflichtungen, die auf ein den Vermieterbetrieb (VEB KWV/GW) unterstützendes Tätigwerden bei der Erfüllung von Rechtsträger- oder Vermieterpflichten gerichtet sind, seien ausschließlich politisch-moralischer Natur. Bei derartigen Verpflichtungen fehle die für die Rechtspflichten charakteristi- sche Möglichkeit zwangsweiser Durchsetzung bzw. juristischer Verantwortlichkeit, Soweit die Mieter aber in Erfüllung dieser politisch-moralischen Verpflichtung tätig werden, solle eine juristische Bewertung der Art und Weise des Tätigwerdens mit möglicher juristischer Verantwortlichkeit nach § 117 Abs. 2 ZGB erfolgen. Nach meiner Ansicht sind bei der Beurteilung dieser Fragen stärkere Differenzierungen geboten und auch noch andere Möglichkeiten des Ineiriandergreifens von Rechtsnormen und Moralnormen in Betracht zu ziehen. So ist vor allem getrennt zu prüfen, welchen Charakter die von einer Hausgemeinschaft übernommenen Pflichten haben und wie die hiervon abgeleiteten Pflichten der einzelnen Mieter bzw. Hausbewohner zu charakterisieren sind. Diese Unterscheidung ist untersuchungsmethodisch erforderlich, weil Partner des Mitwirkungsvertrages allein die Hausgemeinschaft ist und nicht die einzelnen Mieter. Um eine fehlerhafte Akzentuierung. zu vermeiden, soll allerdings vorab festgestellt werden, daß die Mieter durch die Mitwirkungsverträge vor allem Befugnisse zur Realisierung ihres durch die Verfassung (Art. 21) und das ZGB (§ 9) begründeten allgemeinen Mitgestaltungsrechts erlangen. Die Verträge bringen einen Zugewinn an Rechten, zu deren Wahrnehmung sich die Hausgemeinschaften mit Unterstützung der Vermieterbetriebe befähigen müssen. Die Wahrnehmung dieser Rechte schließt die Erfüllung von Pflichten ein, die aber nicht das dominierende Element der Mitwirkung sind. 1 Vgl. dazu auch: Orientierungen des Plenums des Obersten Gerichts zu Aufgaben der Gerichte bei der Unterstützung der sozialistischen Wohnungspolltlk, NJ 1987, Heft 1, S. 39 f.; W. Strasberg, „Wohnungsbauprogramm und Aufgaben der Gerichte“, NJ 1987, Heft 1, S. 13 f. 2 Vgl. I. Martln/I. Wagner, „Zum Charakter der vertraglichen Mietermitwirkung“, NJ 1985, Heft 1, S. 23 ff. 3 Unter Mietergemeinschaft wird hier eine Hausgemeinschaft verstanden, die einen Mitwirkungsvertrag abgeschlossen hat. In diesem Sinne wird Im folgenden nur der Begriff „Hausgemeinschaft“ verwendet. Vgl. dazu M. Mühlmann/H. Krüger, „Zum Charakter und zur Tätigkeit von Mietergemeinschaften“, NJ 1978, Heft 11, S. 475 ff.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 108 (NJ DDR 1987, S. 108) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 108 (NJ DDR 1987, S. 108)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Die Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1987 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 (NJ DDR 1987, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1987, S. 1-516).

Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der offensiven Nutzung der erzielten Untersuchungsergebnisse Potsdam, Ouristische Hochscht Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache - Oagusch, Knappe, Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der zu erwartenden feindlichen Aktivitäten gesprochen habe, ergeben sic,h natürlich auch entsprechende Möglichkeiten für unsere. politisch-operative Arbeit in den Bereichen der Aufklärung und der Abwehr. Alle operativen Linien und Diensteinheiten darauf, bereits im Stadium der operativen Bearbeitung mit den-Mitteln und Möglichkeiten der Untersuchungsarbeit daran mitzuwirken, die gegnerischen Pläne und Absichten zur Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit. Zur Organisierung des staatsfeindlichen Menschenhandels Feststellungen zu weiteren Angriffen gegen die Staatsgrenze Angriffe gegen die Volkswirtschaft Angriffe gegen die Landesverteidigung Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit sowie zur Aufklärung anderer politischioperativ bedeutsamer Sachverhalte aus der Zeit des Faschismus, die zielgerichtete Nutzbarmachung von Archivmaterialien aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus bereitgestellt. So konnten zu Anfragen operativer Diensteinheiten mit Personen sowie zu Rechtshilfeersuchen operativen Anfragen von Bruderorganen sozialistischer Länder Informationen Beweismaterialien erarbeitet und für die operative Arbeit des geben. Das Warnsystem umfaßt in der Regel mehrere Dringlichkeitsstufen, deren Inhalt und Bedeutung im Verbindungsplan besonders festgelegt werden müssen.

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