Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1987, Seite 106

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 106 (NJ DDR 1987, S. 106); 106 Neue Justiz 3/87 Nach der Entscheidung über die Raketenstationierung setzte in der BRD eine Welle von Protestaktionen ein, insbesondere durch Sitzdemonstrationen vor Stationierungszentren, Kasernen und Munitionsdepots. Gegen diese Formen des gewaltlosen Widerstandes wurde mit strafrechtlichen Mitteln vorgegangen: Teilnehmer an sog. Sitzblockaden (bzw. Sitzstreiks) und an Friedensdemonstrationen wurden wegen Nötigung (§ 240 StGB) und wegen Landfriedensbruchs (§ 125 StGB) verurteilt. Diese Tatbestände übernahmen damit die Funktionen des sog. politischen Strafrechts, das auf Grund der veränderten Existenzbedingungen des BRD-Imperialis-mus in der Gegenwart die dominierende Rolle im Kampf gegen demokratische Kräfte verloren hat.16 Seit 1981 wurden mehr als 6 000 Strafverfahren gegen Mitglieder der Friedensbewegung eingeleitet, davon allein über 1 000 Ermittlungsverfahren anläßlich der Friedenswoche im Oktober 1983.17 Die überwiegende Mehrheit der' Gerichte folgte der vom Bundesgerichtshof im sog. Laepple-Urteil vom 8. August 1969 entwickelten Argumentation, daß Sitzdemonstrationen auf öffentlichen Straßen die Qualität eines „von militanten Minderheiten geübten Terrors“ zukomme, der „mit den Grundsätzen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung schlechthin unverträglich ist“.18 Dieser Sachverhalt wird auf den gewalt freien Widerstand von Friedenskräften übertragen. Dementsprechend werden gewaltloses Sitzen und die Bildung von Menschenketten vor Stationierungsorten von Erstschlagswaffen als strafwürdiges gewaltsames Handeln qualifiziert. Dabei wird der Gewaltbegriff ausgedehnt und auch auf „psychische Zwangseinwirkungen“ erstreckt. Zugleich wird die vom Tatbestand des § 240 Abs. 2 StGB geforderte exakte Prüfung unterlassen, ob die Anwendung der Gewalt „zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist“ (sog. Verwerflichkeitsklausel). Bei einer eingehenden Würdigung des Verhältnisses von Nötigungsmittel und Nötigungsziel in bezug auf die Handlung müßten aber die Ziele der Friedensdemonstranten, die ja allgemeinen Menschheitsinteressen dienen, die „Verwerflichkeit“ und damit die Rechtswidrigkeit der Handlung ausschließen. Einige Amts- und Landgerichte haben unter Berufung auf das Grundgesetz der BRD das Vorliegen einer strafbaren Nötigung verneint, jedenfalls dann, wenn die Sitzblockade nur relativ kurze Zeit dauerte. Teilweise stellen sie schon das Vor liegen des Tatbestandsmerkmals „Gewalt“ in Frage; in jedem Fall schließen sie aber eine „Verwerflichkeit“ der Handlung aus. Dabei wird argumentiert: Je höher die mit der Nötigung verfolgten Ziele zu werten seien, desto stärker dürften die öffentlichen oder privaten Interessen zur Verwirklichung dieser Ziele beeinträchtigt werden; der Protest gegen die den Frieden und das Leben aller Menschen bedrohende Raketenstationierung sei „ethisch und moralisch sowie nach der Rangordnung der Rechtsgüter deutlich höher einzuschätzen als der unbehinderte Kraftfahrzeugverkehr“.19 20 Angesichts des unklaren und umstrittenen Rechtszustandes hat das Oberlandesgericht Köln, das sich durch das sog. Laepple-Urteil gehindert sah, die Revision der Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch eines Friedensdemonstranten zu verwerfen, dem Bundesgerichtshof die Sache zur Entscheidung über folgende Rechtsfrage vorgelegt: „Sind Demonstrationen, die um der größeren Öffentlichkeitswirkung wegen darauf angelegt sind, die Bewegungs- und Handlungsfreiheit anderer durch Gewalt zu beeinträchtigen, stets rechtswidrig i. S. des § 240 Abs. 2 StGB, oder kann auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles die Verwerflichkeit entfallen?“ Der Bundesgerichtshof wollte sich offenbar da eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu dieser Rechtsfrage zu erwarten war nicht auf eine eindeutige Antwort festlegen und formulierte in seinem Beschluß vom 24. April 1986 den Rechtssatz: „Der Umstand, daß Demonstranten die von ihnen verursachte Verkehrsbehinderung von vornherein bezweckten, ist nicht stets eine hinreichende Bedingung für das Verwerflichkeitsurteil i. S. von § 240 Abs. 2 StGB. “20 Damit rückte das Gericht jedoch vorsichtig von der Argumentationslinie seines Laepple-Urteils ab. Die Haltung des Bundesverfassungsgerichts zur Friedensbewegung Das Bundesverfassungsgericht, das Verfassungsbeschwerden gegen die Raketenstationierung als unzulässig angesehen und Anträge auf Erlaß einstweiliger Anordnungen durch Beschluß vom 16. Dezember 1983 abgelehnt hatte21, traf am 18. Dezember 1984 eine Entscheidung über die Organklage der Partei „Die Grünen“, die auf die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Raketenstationierungsbeschlusses der Bundesregierung gerichtet war. Es kam zu folgendem Ergebnis: Die Bundesregierung habe durch die Zustimmung zur Raketenstationierung verfassungsmäßige Rechte des Bundestages weder gefährdet noch verletzt. Völkerrechtliche Erklärungen von der Art der Zustimmungserklärung bedürften nicht der Billigung oder Mitwirkung des Bundestages in Form eines Bundesgesetzes. Obwohl es sich bei der Zustimmungserklärung um einen für die BRD in ihrer Gesamtheit wesentlichen Akt handele, könne angesichts der ausdrücklich normierten Kompetenz der Bundesregierung für den Bereich der auswärtigen Angelegenheiten eine besondere Gesetzgebungsbefugnis des Bundestages nicht begründet werden. Lediglich ein Bundesverfassungsrichter vertrat in seinem Sondervotum den Rechtsstandpunkt, daß die Zustimmung der Bundesregierung sowohl nach Art. 24 Abs. 1 als auch nach Art. 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes eines vom Bundestag zu beschließenden Gesetzes bedurft hätte.22 23 Mit dieser Entscheidung hat sich das Bundesverfassungsgericht eindeutig als Verfechter des Kurses der Konfrontation und der Hochrüstung erwiesen und den entgegengesetzten Willen der Mehrheit des Volkes negiert. Die mit dem Urteil angestrebte Absicherung konservativer Rechtspolitik in Gestalt einer weiteren Einschränkung der Befugnisse des Parlaments zugunsten der Exekutive hatte in der Öffentlichkeit zugleich eine desillusionierende Wirkung: Es wurde deutlich, daß das Bundesverfassungsgericht seinem Anspruch, „Hüter der Verfassung“ zu sein und Rechtsstaatlichkeit zu gewährleisten, nicht gerecht wird. Mit der Verhandlung über die Verfassungsbeschwerden von neun verurteilten Teilnehmern an Aktionen der Friedensbewegung wurde das Bundesverfassungsgericht erneut unmittelbar in die politische Auseinandersetzung um die Frage von Krieg und Frieden in der Gegenwart einbezogen. Bemerkenswert ist, daß 28 Strafrechtsprofessoren der BRD vorher in Eingaben an das Bundesverfassungsgericht grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Nötigungstatbestand des § 240 StGB vorgetragen hatten. Das am 11. November 1986 ergangene Urteil des Bundesverfassungsgerichts über die Strafbarkeit von „Sitzblockaden“28 ist Ausdruck sowohl des Charakters dieses Gerichts als Organ des staatsmonopolistischen Herrschaftssystems als auch einer sich abzeichnenden Differenzierung innerhalb seiner Richterschaft. Während alle acht Senatsmitglieder übereinstimmend die Verfassungskonformität des Tatbestandes der Nötigung (§ 240 StGB) bejahten, beurteilten sie den Begriff der Gewalt unterschiedlich. Vier Richter hielten es mit dem aus Art. 103 Abs. 2 des Grundgesetzes herleitbaren Analogieverbot für unvereinbar, wenn Gerichte die Gewaltalternative des § 240 StGB auf Sitzdemonstranten erstrecken. Sie betonten, daß den Demonstrationsteilnehmern keine nötigende Gewalt i. S. des § 240 StGB vorgeworfen werden könne, da ihr Verhalten sich als völlig passiv also gerade nicht als gewaltsam darstelle. Einigkeit aller Richter bestand auch darüber, „daß die Bejahung nötigender Gewalt im Falle einer Erstreckung dieses Begriffs auf solche Sitzdemonstrationen nicht schon zugleich die Rechtswidrigkeit der Tat indiziert“. Vier Richter gingen noch einen Schritt weiter und vertraten die Ansicht, daß die Ziele der Friedensdemonstranten bei der Würdigung der Verhältnismäßigkeit der angewandten Mittel zu berücksichtigen seien. Dabei sei bedeutsam, daß „gemeinwohlorientiertes Handeln“ vor liege. Im Ergebnis verneinten diese vier Richter bei Sitzblockaden eine Verwerflichkeit der Nötigung; d. h. im Regelfall sollen diese Aktionen der Friedensbewegung straflos sein.24 16 Vgl. K. Leb, „Zur Strafbarkeit von Blockaden in der jüngsten Rechtsprechung“, Kritische Justiz (Baden-Baden) 1984, S. 202 ff. 17 Vgl. Frankfurter Rundschau (Frankfurt am Main) vom 16. Juli 1986, S. 4. 18 'Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Strafsachen, Bd. 23, S. 46 ff. 19 So das Amtsgericht Münster in seinem Beschluß vom 26. Oktober 1984 (Neue Juristische Wochenschrift [München/Frankfurt am Main] 1985, Heft 4, S. 213). Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat in seinem Urteil vom 19. Juni 1985 die Angeklagten vom Vorwurf der Nötigung freigesprochen und darin die Raketenstationierung in der BRD als grund-gesetzwidrig bezeichnet (vgl. Betrifft JUSTIZ [Michelstadt] Nr. 3 vom Oktober 1985, S. 108 ff.). 20 Juristenzeitung (Tübingen) 1986, Heft 22, S. 1061. 21 Juristenzeitung 1984, Heft 13, S. 617. 22 Neue Juristische Wochenschrift 1985, Heft 11, S. 603. 23 Neue Juristische Wochenschrift 1987, Heft 1/2, S. 43. Vgl. dazu B. Asbrock, „Die Sitzblockade-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. 11. 1986“, Betrifft JUSTIZ Nr. 8 vom Dezember 1986, S. 343 ff. 24 Vgl. B. Asbrock, a. a. O., S. 344.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 106 (NJ DDR 1987, S. 106) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 106 (NJ DDR 1987, S. 106)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Die Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1987 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 (NJ DDR 1987, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1987, S. 1-516).

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